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Art. 248 ZPO — Grundsatz (Summarisches Verfahren)

Gesetzeswortlaut

2. Teil: Besondere Bestimmungen5. Titel: Summarisches Verfahren1. Kapitel: Geltungsbereich

Das summarische Verfahren ist anwendbar:

a.
in den vom Gesetz bestimmten Fällen;
b.
für den Rechtsschutz in klaren Fällen;
c.166
für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung;
d.
für die vorsorglichen Massnahmen;
e.
für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

166 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116).

SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 248 ZPO ist die Öffnungsnorm des summarischen Verfahrens. Er bestimmt, welche Streitigkeiten aus dem ordentlichen oder vereinfachten Verfahren herausgelöst und in einem beschleunigten, formreduzierten Verfahren erledigt werden können. Die Bestimmung ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern eine Verweisungsnorm: Sie ordnet den Anwendungsbereich einer Verfahrensart zu, deren Einzelheiten in den Art. 249–270 ZPO geregelt sind.

Die systematische Stellung am Beginn des 3. Titels (Art. 248–270 ZPO) ist programmatisch: Das summarische Verfahren bildet einen eigenständigen Verfahrenstypus mit eigenen Beweisregelungen (Art. 253 f. ZPO), einer eigenen Fristenordnung (Art. 321 ZPO: 10 Tage statt 20) und einem eigenen Aktenschlussregime (Art. 229 ZPO im summarischen Kontext, geprägt durch BGE 144 III 117 und BGE 146 III 237).

Die Revision per 1. Juli 2026 hat lit. c um den Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken erweitert und damit die bisherige Lücke geschlossen, dass Besitzesschutzverfahren bei Grundstücken nicht ausdrücklich dem summarischen Verfahren unterstanden.

Prüfschema

Nr.MerkmalBeweislast / BeweismassAbschnitt
1Gesetzliche Zuweisung (lit. a)Gesetzliche Auslegung; keine BeweislastA
2Rechtsschutz in klaren Fällen (lit. b): Sachverhalt liquide oder unbestrittenGesuchsteller; GlaubhaftmachungB
3Rechtsschutz in klaren Fällen (lit. b): Rechtslage klarGesuchsteller; Rechtliche BeurteilungB
4Gerichtliches Verbot / gerichtliche Verfügung (lit. c)Gesetzliche ZuweisungC
5Vorsorgliche Massnahmen (lit. d): AnordnungsbedingungenGesuchsteller; Glaubhaftmachung (Art. 261 ZPO)D
6Freiwillige Gerichtsbarkeit (lit. e)Gesetzliche ZuweisungE
7Verfahrensregeln des summarischen Verfahrens: Beweismittel, Aktenschluss, NovenrechtProzessuale Obliegenheiten beider ParteienF

A. Gesetzliche Zuweisung (lit. a)

Lit. a ist Auffangbestimmung und Legitimationsnorm zugleich: Das summarische Verfahren findet Anwendung, wenn ein Gesetz es ausdrücklich anordnet. Die Formulierung «in den vom Gesetz bestimmten Fällen» verweist auf spezifische Einzelzuweisungen im Bundes- und Kantonalrecht.

A.1 Umfang der Zuweisungsbefugnis und derogatorische Kraft des Bundesrechts

Die Kantone können nicht beliebige Streitigkeiten dem summarischen Verfahren zuweisen. Eine kantonale Bestimmung, die einen Streitgegenstand dem summarischen Verfahren unterstellt, den das Bundesrecht dem ordentlichen Verfahren zuweist, verstösst gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts.

Der Leitentscheid zur Mieterausweisung: BGE 139 III 38

Das Bundesgericht hatte sich mit der schwyzerischen Vollzugsverordnung zum Obligationenrecht zu befassen, welche die Mieterausweisung allgemein dem summarischen Verfahren im Sinne von Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 250 ZPO zuwies. Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Mieterausweisung einzig beim Vorliegen eines klaren Falles nach Massgabe von Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO in einem summarischen Verfahren erwirkt werden kann. Eine kantonale Bestimmung, die die Mieterausweisung allgemein dem summarischen Verfahren zuweist, verstösst gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (BGE 139 III 38 E. 2).

Leitsatz. Die Kantone dürfen die Mieterausweisung nicht generell dem summarischen Verfahren (Art. 248 lit. a i.V.m. Art. 250 ZPO) unterstellen; zulässig ist die Mieterausweisung im summarischen Verfahren einzig als Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO).

A.2 Wichtige Einzelzuweisungen

StreitgegenstandGesetzliche GrundlageArt. 248-Lit.
RechtsöffnungArt. 251 ZPOlit. a
ArresteinspracheArt. 251 ZPOlit. a
Mieterausweisung (nur klarer Fall)Art. 250 lit. a i.V.m. Art. 257 ZPOlit. b
Mietrechtliche Hinterlegung/UntermieteArt. 250 lit. a ZPOlit. a
Bauhandwerkerpfandrecht (vorsorgliche Eintragung)Art. 6 Abs. 5 ZPOlit. d
Persönlichkeitsschutz (Art. 28 f. ZGB)Art. 250 lit. b ZPOlit. a
Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken (seit 1.7.2026)Art. 258 ZPO (neu)lit. c

B. Rechtsschutz in klaren Fällen (lit. b)

Lit. b eröffnet den Zugang zum summarischen Verfahren für den Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO. Voraussetzung ist ein doppelter Klarheitsmassstab: Der Sachverhalt muss unbestritten oder sofort beweisbar (liquide) sein, und die Rechtslage muss absolut klar sein (Art. 257 Abs. 1 ZPO).

B.1 Klarer Fall: Sachverhalt liquide oder unbestritten

Der Sachverhalt gilt als liquide, wenn er unbestritten ist oder durch Urkunden oder andere sofort verfügbare Beweismittel sofort bewiesen werden kann (Art. 257 Abs. 1 lit. a ZPO). Ist der Sachverhalt streitig und lassen sich die Behauptungen nicht sofort beweisen, liegt kein klarer Fall vor.

Klarer Fall bejaht — Mieterausweisung bei unstreitigem Sachverhalt: In BGE 141 III 262 E. 3 hielt das Bundesgericht fest, dass ein Begehren um Ausweisung eines Mieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen grundsätzlich auch dann zulässig ist, wenn der Mieter die vorangehende Kündigung gerichtlich angefochten hat und dieses Verfahren hängig ist — vorausgesetzt, die Voraussetzungen des klaren Falles sind erfüllt. Das Gericht prüft die Gültigkeit der Kündigung vorfrageweise; sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, ist auf das Gesuch nicht einzutreten (Art. 257 Abs. 3 ZPO).

Klarer Fall verneint — streitiger Sachverhalt: Das Kantonsgericht Basel-Land verneinte einen klaren Fall, wenn der Gesuchsgegner relevante und substanzierte Einwendungen vorbringt, die geeignet sind, die bereits gebildete richterliche Überzeugung zu erschüttern (BL KG 410 17 292). Ebenso verneinte das Kantonsgericht Graubünden einen klaren Fall im Durchgangsrecht, weil die Eigentumsverhältnisse und die Berechtigung streitig waren (GR KG ZK1 2016 53).

B.2 Klarer Fall: Rechtslage klar

Die Rechtslage muss eindeutig sein. Besteht keine eindeutige Gerichtspraxis oder ist die Rechtslage in der Lehre umstritten, liegt kein klarer Fall vor — die ansprechende Partei ist auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.

Rechtslage nicht klar — kontroverse Rechtsfrage: Das Kantonsgericht Basel-Land verneinte einen klaren Fall, weil keine einschlägige Gerichtspraxis bestand und die Frage in der Lehre kontrovers diskutiert wurde (BL KG 400 18 110).

B.3 Grenzkasuistik: Klarer Fall bejaht vs. verneint

SachverhaltKlarer Fall?GerichtEntscheidung
Mieterausweisung bei unstreitig beendeter Miete, Kündigungsanfechtung hängigBejaht — vorfrageweise Prüfung der Kündigungsgültigkeit; Sachverhalt liquide, Rechtslage klarBGerBGE 141 III 262 E. 3
Herausgabe eines Fahrrechts bei streitigen EigentumsverhältnissenVerneint — streitiger SachverhaltBL KG410 17 292
Durchgangsrecht bei streitigen Eigentums- und BerechtigungsverhältnissenVerneint — streitiger SachverhaltGR KGZK1 2016 53
Sicherstellung von Nachlassschulden bei kontroverser RechtslageVerneint — keine eindeutige Praxis, Lehre kontroversBL KG400 18 110
Kantonale Zuweisung der Mieterausweisung zum summarischen VerfahrenUnzulässig — verstösst gegen derogatorische KraftBGerBGE 139 III 38 E. 2

C. Gerichtliches Verbot und gerichtliche Verfügung (lit. c)

Lit. c unterstellt das gerichtliche Verbot (Art. 258 ZPO) und — seit der Revision per 1. Juli 2026 — die gerichtliche Verfügung dem summarischen Verfahren. Mit der Revision wurde der Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken explizit in lit. c aufgenommen. Zuvor war strittig, ob Besitzesschutzverfahren bei Grundstücken dem summarischen Verfahren unterstanden; die Revision hat diese Frage im Sinne der Anwendbarkeit des summarischen Verfahrens geklärt.


D. Vorsorgliche Massnahmen (lit. d)

Lit. d unterstellt vorsorgliche Massnahmen dem summarischen Verfahren. Dazu gehören insbesondere superprovisorische Massnahmen (Art. 265 ZPO), Arreste (Art. 261 ZPO) und die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 6 Abs. 5 ZPO i.V.m. Art. 839 Abs. 2 ZGB).

D.1 Handelsgerichtliche Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen

Das Handelsgericht ist sachlich zuständig, vorsorgliche Massnahmen im summarischen Verfahren anzuordnen, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur ist. In BGE 137 III 563 E. 3.4 hielt das Bundesgericht fest, dass die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts für die Hauptsache dessen Zuständigkeit für vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit einschliesst. Das Beweismass für die vorsorgliche Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ist gegenüber anderen Arten vorsorglicher Massnahmen besonders stark herabgesetzt (BGE 137 III 563 E. 3.3).

D.2 Aktenschluss und Novenrecht im summarischen Verfahren

Das summarische Verfahren hat ein eigenes Aktenschlussregime, das sich vom ordentlichen Verfahren wesentlich unterscheidet. Die Grundregeln wurden durch zwei Leitentscheide des Bundesgerichts geprägt:

BGE 144 III 117 — Aktenschluss nach einmaliger Äusserung

Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung der Parteien ein (BGE 144 III 117 E. 2.2). Das Gericht kann ausnahmsweise einen zweiten Schriftenwechsel anordnen, wenn sich dieser nach den Umständen als erforderlich erweist. Das Bundesgericht liess damals offen, welche Novenregel bei einem zweiten Schriftenwechsel gilt.

BGE 146 III 237 — Noven bei zweitem Schriftenwechsel

Das Bundesgericht klärte die offengebliebene Frage: Wird im summarischen Verfahren ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig. Der Aktenschluss tritt erst nach dem zweiten Schriftenwechsel ein. Nachher sind Noven nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (BGE 146 III 237 E. 3.1). Zudem hielt das Bundesgericht fest, dass die Gerichte eindeutig anzugeben haben, ob sie einen formellen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder lediglich das Replikrecht gewähren (E. 3.2).

BGE 150 III 209 — Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahren

Im Rechtsöffnungsverfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels muss eine seltene Ausnahme bleiben (BGE 150 III 209 E. 3.4). Dieses Urteil bestätigt die Grundsätze von BGE 144 III 117 und BGE 146 III 237 im betreibungsrechtlichen Kontext.

D.3 Novenrecht im Beschwerdeverfahren

BGE 145 III 324 — Unechte Noven im Arresteinsprachebeschwerde

Das Bundesgericht bejahte, dass unechte Noven (Tatsachen, die bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens bestanden, aber nicht vorgebracht wurden, obwohl sie mit zumutbarer Sorgfalt hätten vorgebracht werden können) im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid zulässig sein können, soweit sie zur Vermeidung eines offensichtlich ungerechten Ergebnisses erforderlich sind. Das Gericht prüfte die Vereinbarkeit mit Art. 9 BV und gelangte zum Ergebnis, dass die Zulassung unechter Noven im summarischen Beschwerdeverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BGE 145 III 324 E. 6).

Leitsatz. Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung ein. Wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, sind darin unbeschränkt Noven zulässig; nachher gelten die strengen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels muss die seltene Ausnahme bleiben.


E. Freiwillige Gerichtsbarkeit (lit. e)

Lit. e unterstellt die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem summarischen Verfahren. Dazu gehören insbesondere Erbgangsschulden (Art. 602 ZGB), Verschollenheitserklärungen, Erbscheine und andere nicht kontradiktorische Verfahren, in denen keine Parteien im Streit stehen.

Erbbescheinigung — freiwillige Gerichtsbarkeit: Das Obergericht Zürich hielt fest, dass die Ausstellung eines Erbscheins eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne von Art. 248 lit. e ZPO darstellt, weshalb das summarische Verfahren mit einer Rechtsmittelfrist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO) gilt (ZH OG PF160020).

Willensvollstreckerbescheinigung — freiwillige Gerichtsbarkeit: Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte, dass die Erteilung einer Willensvollstreckerbescheinigung eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, für die das summarische Verfahren nach Art. 248 lit. e ZPO gilt (BS APG ZB.2025.16).

Anerkennung ausländischer Konkursdekrete — kein Widerruf nach Art. 256 Abs. 2 ZPO: In BGE 149 III 249 E. 3 entschied das Bundesgericht, dass Entscheide über die Anerkennung ausländischer Konkursdekrete nicht gemäss Art. 256 Abs. 2 ZPO nachträglich aufgehoben werden können. Der Anerkennungsentscheid entfaltet Gestaltungswirkung, die einer nachträglichen Aufhebung entgegensteht.


F. Verfahrensregeln des summarischen Verfahrens

F.1 Beweisführung und Beweismass

Im summarischen Verfahren gilt das herabgesetzte Beweismass der Glaubhaftmachung (Art. 253 ZPO). Als Beweismittel sind grundsätzlich nur Urkunden und Auskünfte Dritter zulässig (Art. 254 ZPO); das Gericht kann jedoch nach Art. 255 ZPO ein vereinfachtes Beweisverfahren durchführen. Im Bereich der vorsorglichen Massnahmen (lit. d) ist das Beweismass bei der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gegenüber anderen Arten vorsorglicher Massnahmen besonders stark herabgesetzt (BGE 137 III 563 E. 3.3).

F.2 Fristen

Die Rechtsmittelfrist im summarischen Verfahren beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Dies gilt für alle unter Art. 248 lit. a–e fallenden Verfahren. Die kürzere Frist gegenüber dem ordentlichen Verfahren (20 Tage, Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots.

F.3 Aktenschluss und Novenrecht

Die Regeln zum Aktenschluss und Novenrecht wurden in Abschnitt D.2 dargestellt. Die Grundregeln sind:

SituationAktenschlussNoven
Einfacher SchriftenwechselNach einmaliger ÄusserungNur noch nach Art. 229 Abs. 1 ZPO
Zweiter Schriftenwechsel (Ausnahme)Nach dem zweiten SchriftenwechselIm zweiten Schriftenwechsel unbeschränkt zulässig
Nach dem Aktenschluss—Unechte Noven nur unter Art. 229 Abs. 1 ZPO (BGE 145 III 324 E. 6)

G. Kantonale Praxisfragen

G.1 Kantonale Zuweisungskompetenz und derogatorische Kraft

Die Kantone verfügen über ein begrenztes Zuweisungsrecht: Sie können zusätzliche Streitigkeiten dem summarischen Verfahren zuweisen, soweit das Bundesrecht den Anwendungsbereich nicht abschliessend regelt (Art. 248 lit. a ZPO). Eine kantonale Zuweisung, die dem Bundesrecht widerspricht — wie die schwyzerische generelle Zuweisung der Mieterausweisung zum summarischen Verfahren — ist nichtig (BGE 139 III 38 E. 2.3).

G.2 Organisation des Verfahrens nach kantonalem Recht

Die Kantone bestimmen das zuständige Gericht und das konkrete Verfahren innerhalb des Rahmens von Art. 248–270 ZPO. Verschiedene Kantone weisen die Mieterausweisung dem Einzelrichter im summarischen Verfahren zu (z.B. ZH § 52 GOG; GR Art. 36 GVG), während andere die Zuständigkeit bei der Schlichtungsbehörde belassen.

G.3 Aktenschluss-Praxis in der Rechtsöffnung

In der Rechtsöffnungspraxis zeigen kantonale Gerichte eine zurückhaltende Handhabung des zweiten Schriftenwechsels. Das Obergericht Zürich betont, dass der zweite Schriftenwechsel die seltene Ausnahme bleiben muss (ZH OG RT180027), und hält sich an die Grundsätze von BGE 146 III 237. Das Kantonsgericht Graubünden wendet die gleiche Regel an und stellt klar, dass die Novenschranke nach dem ersten Schriftenwechsel gefällt ist, wenn kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird (GR KG KSK 2018 78).


H. Praxishinweise

Für die gesuchstellende Partei:

  1. Vor Einreichung eines Gesuchs um Rechtsschutz in klaren Fällen (lit. b) prüfen, ob sowohl der Sachverhalt liquide als auch die Rechtslage eindeutig ist. Fehlt ein Element, ist das Gesuch zum Nichteintreten verurteilt (Art. 257 Abs. 3 ZPO; BGE 141 III 262 E. 3.2).

  2. Im summarischen Verfahren alle Tatsachen und Beweismittel in der Ersteingabe vorbringen — nach einmaliger Äusserung tritt der Aktenschluss ein (BGE 144 III 117 E. 2.2). Verspätet eingereichte unechte Noven sind nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig.

  3. Wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, unbeschränkt Noven einbringen — diese Gelegenheit besteht nur in diesem engen Fenster (BGE 146 III 237 E. 3.1).

  4. Die Rechtsmittelfrist im summarischen Verfahren beträgt 10 Tage ab Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 ZPO) — nicht 20 Tage wie im ordentlichen Verfahren.

Für die gesuchsgegnerische Partei:

  1. In der Gesuchsantwort relevante und substanzierte Einwendungen vorbringen — der gesuchsgegnerische Vortrag ist entscheidend, um den klaren Fall zu erschüttern. Bringt der Gegner substanzierte Einwendungen vor, die geeignet sind, die richterliche Überzeugung zu erschüttern, liegt kein klarer Fall vor.

  2. Im Arresteinspracheverfahren unechte Noven rechtzeitig einbringen — das Bundesgericht hat deren Zulässigkeit im Beschwerdeverfahren unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 BV bejaht (BGE 145 III 324 E. 6).

Für die Verfahrensleitung:

  1. Einen zweiten Schriftenwechsel nur anordnen, wenn sich dieser nach den Umständen als erforderlich erweist — es muss die seltene Ausnahme bleiben (BGE 150 III 209 E. 3.4).

  2. Eindeutig angeben, ob ein formeller zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird oder lediglich das Replikrecht gewährt wird — im ersten Fall gelten unbeschränkte Noven, im zweiten Fall nicht (BGE 146 III 237 E. 3.2).

Für das kantonale Gesetzgebungsorgan:

  1. Eine generelle Zuweisung der Mieterausweisung zum summarischen Verfahren verstösst gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts — zulässig ist die Mieterausweisung im summarischen Verfahren einzig als Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 248 lit. b i.V.m. Art. 257 ZPO (BGE 139 III 38 E. 2.3).

Verweise

  • Rechtsprechung zu Art. 248 ZPO
  • Art. 249 ZPO (Formulierung des Gesuchs)
  • Art. 250 ZPO (Gesetzlich bestimmte Fälle)
  • Art. 251 ZPO (Rechtsöffnung)
  • Art. 252–256 ZPO (Verfahren im summarischen Verfahren)
  • Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen)
  • Art. 258 ZPO (Gerichtliches Verbot)
  • Art. 261 ZPO (Vorsorgliche Massnahmen)

Literatur

  • Oberhammer/Maeder, in: Basel Commentary, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2024, N. 1–25 Vor Art. 248–256 ZPO
  • Pesenti, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 1–12 zu Art. 248 ZPO
  • Sogo/Bächler, Aktenschluss im summarischen Verfahren, AJP 2020 S. 315 ff.

Letzte Aktualisierung: 2026-09-05

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