Art. 248 ZPO — Grundsatz (Summarisches Verfahren)
Gesetzeswortlaut
Art. 248 ZPO (SR 272) — Grundsatz
Das summarische Verfahren ist anwendbar: a. in den vom Gesetz bestimmten Fällen; b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen; c. für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung;* d. für die vorsorglichen Massnahmen; e. für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
* Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken), in Kraft seit 1. Juli 2026 (AS 2026 16; BBl 2024 116). {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 248 ZPO umschreibt den generellen Anwendungsbereich des summarischen Verfahrens. Das summarische Verfahren ist eine eigenständige, auf Beschleunigung und Vereinfachung ausgerichtete Verfahrensart. Gekennzeichnet ist es durch eine reduzierte Förmlichkeit, den Ausschluss bestimmter Beweismittel (in der Regel sind nur Urkunden zulässig, Art. 254 ZPO) und ein herabgesetztes Beweismass (Glaubhaftmachung bei vorsorglichen Massnahmen).
Die Bestimmung wurde per 1. Juli 2026 revidiert, um den Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken (lit. c) explizit dem summarischen Verfahren zu unterstellen und so einen schnellen Rechtsschutz gegen widerrechtliche Besetzungen oder Störungen zu gewährleisten.
Die Anwendungsbereiche (lit. a–e)
1. Vom Gesetz bestimmte Fälle (lit. a)
Zahlreiche Bestimmungen verweisen für spezifische Streitigkeiten auf das summarische Verfahren. Prominente Beispiele sind mietrechtliche Streitigkeiten bezüglich Hinterlegung oder Untermiete (Art. 250 lit. a ZPO) sowie betreibungsrechtliche Streitigkeiten wie die Rechtsöffnung (Art. 251 ZPO). Die Kantone dürfen die Mieterausweisung nicht generell dem summarischen Verfahren unterstellen; darin liegt ein Verstoss gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts (BGE 139 III 38 E. 2.3).
2. Rechtsschutz in klaren Fällen (lit. b)
Ermöglicht einen raschen Endentscheid, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar (liquide) ist und die Rechtslage absolut klar ist (Art. 257 ZPO).
3. Gerichtlichs Verbot / Besitzesschutz (lit. c)
Erfasst das gerichtliche Verbot bei Besitzesstörung (Art. 258 ZPO) sowie – neu seit 1. Juli 2026 – den beschleunigten Schutz gegen verbotene Eigenmacht an Grundstücken.
4. Vorsorgliche Massnahmen (lit. d)
Dienen dem vorläufigen Rechtsschutz zur Sicherung gefährdeter Ansprüche für die Dauer des Hauptprozesses (Art. 261 ZPO). Das Handelsgericht ist auch für vorsorgliche Massnahmen vor Rechtshängigkeit zuständig, sofern die Hauptsache handelsrechtlicher Natur ist (BGE 137 III 563 E. 2).
5. Freiwillige Gerichtsbarkeit (lit. e)
Verfahren, in denen kein kontradiktorischer Parteienstreit vorliegt (z.B. Erbgangsschulden, Verschollenheitserklärung).
Praxisfragen
Praxisfrage: Mieterausweisung ausserhalb des klaren Falles Eine Mieterausweisung kann im summarischen Verfahren einzig über den “Rechtsschutz in klaren Fällen” gemäss Art. 257 ZPO verlangt werden. Ist der Sachverhalt oder die Rechtslage umstritten, ist das summarische Verfahren unzulässig. Die Kantone dürfen die Ausweisung nicht generell dem summarischen Verfahren unterstellen (BGE 139 III 38 E. 2.3).
Praxisfrage: Aktenschluss im summarischen Verfahren Obwohl das summarische Verfahren rasch durchgeführt wird, gilt auch hier das Prinzip des Aktenschlusses gemäss Art. 229 ZPO. Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung der Parteien ein; Noven sind danach grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen von echten oder unechten Noven vor (BGE 144 III 117, E. 2.2 E. 2).
Letzte Aktualisierung: 2026-07-19