Art. 248 ZPO — Grundsatz (summarisches Verfahren)
Gesetzeswortlaut
Art. 248 ZPO (SR 272) — Grundsatz
Das summarische Verfahren ist anwendbar: a. in den vom Gesetz bestimmten Fällen; b. für den Rechtsschutz in klaren Fällen; c. für das gerichtliche Verbot und die gerichtliche Verfügung; d. für die vorsorglichen Massnahmen; e. für die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 248 ZPO ist die Grundsatznorm des summarischen Verfahrens. Er enthält den Katalog der Angelegenheiten, die im summarischen Verfahren zu erledigen sind. Das summarische Verfahren zeichnet sich durch vereinfachte Formvorschriften, kurze Fristen und eine summarische Beweiswürdigung (Glaubhaftmachung statt strenger Beweis) aus. Die Norm ist von herausragender praktischer Bedeutung, da ein grosser Teil der zivilprozessualen Verfahren summarisch abgewickelt wird — insbesondere vorsorgliche Massnahmen, Rechtsschutz in klaren Fällen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Die Bestimmung wurde durch das Bundesgesetz vom 20. Juni 2025 (Besitzesschutz bei verbotener Eigenmacht an Grundstücken) leicht angepasst (in Kraft seit 1. Juli 2026).
Anwendungsfälle (lit. a–e)
a. Vom Gesetz bestimmte Fälle
Das Gesetz kann ausdrücklich das summarische Verfahren für bestimmte Angelegenheiten vorsehen. Beispiele: Schuldbetreibungs- und Konkursrechtliche Streitigkeiten, mietrechtliche Streitigkeiten (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO — vereinfachtes Verfahren), arbeitsrechtliche Streitigkeiten.
b. Rechtsschutz in klaren Fällen
Der Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ist anwendbar, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und die Rechtslage klar ist. Diese Fälle erfordern kein ordentliches Verfahren und können summarisch erledigt werden.
c. Gerichtliches Verbot und gerichtliche Verfügung
Das gerichtliche Verbot (Art. 265 ZPO) und die gerichtliche Verfügung (Art. 266 ZPO) sind einstweilige Anordnungen, die der Prävention oder der Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen dienen. Sie werden im summarischen Verfahren erlassen.
d. Vorsorgliche Massnahmen
Die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261 ff. ZPO) sind die wichtigste Anwendung des summarischen Verfahrens. Sie dienen der Sicherung von Rechten vor der ordentlichen Beurteilung der Streitsache. Voraussetzungen: Glaubhaftmachung eines Anspruchs, Drohender Nachteil und Interessenabwägung. Die Massnahme ist vorläufig und kann im ordentlichen Verfahren aufgehoben oder geändert werden.
e. Freiwillige Gerichtsbarkeit
Die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Art. 383 ff. ZPO) umfassen unter anderem Vormundschafts- und Beistandschaftssachen, Todesfallerklärungen, Entmündigungen, Öffentlichkeitsregister. Diese Verfahren sind nicht streitig im engeren Sinne, erfordern aber eine gerichtliche Anordnung.
Charakteristika des summarischen Verfahrens
- Vereinfachte Form: Kein formeller Schriftenwechsel, mündliche Klage zu Protokoll möglich
- Kurze Fristen: 10 Tage für Beschwerde (Art. 321 Abs. 2 ZPO)
- Glaubhaftmachung: Statt strenger Beweis genügt Glaubhaftmachung (Art. 254 ZPO)
- Kostenvorschuss: Vollvorschuss nach Art. 98 Abs. 2 lit. c ZPO (ausser vorsorgliche Massnahmen und familienrechtliche Streitigkeiten)
- Kein Offizialgrundsatz: Das summarische Verfahren unterliegt dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO), ausser in familienrechtlichen Angelegenheiten (Art. 135 ZPO)
Fazit
Art. 248 ZPO ist die Grundsatznorm des summarischen Verfahrens. Der Katalog von lit. a–e erfasst die wichtigsten Anwendungsfälle: gesetzlich bestimmte Fälle, Rechtsschutz in klaren Fällen, gerichtliche Verbote und Verfügungen, vorsorgliche Massnahmen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das summarische Verfahren zeichnet sich durch vereinfachte Formvorschriften, kurze Fristen und eine summarische Beweiswürdigung aus. Es ist ein zentrales Instrument für den schnellen Rechtsschutz in dringenden oder klaren Angelegenheiten.