Rechtsprechung zu Art. 247 ZPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 152 III 38, E. 3.4 f.
- Thema: Soziale Untersuchungsmaxime und beruflich qualifizierte Vertreter (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO)
- Kernaussage: In Streitigkeiten, die der einfachen bzw. sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 ZPO unterliegen, hat das Gericht dieselbe Zurückhaltung bei der Feststellung des Sachverhalts zu üben wie im ordentlichen Verfahren, wenn eine Partei durch einen beruflich qualifizierten Vertreter (z.B. Gewerkschafts- oder Mieterverbandsvertreter gemäss kantonalem Recht zu Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO) vertreten wird. Die soziale Untersuchungsmaxime dient dem Schutz prozessual unerfahrener Parteien und darf nicht dazu missbraucht werden, Versäumnisse geschulter Vertreter auszugleichen.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 2 ZPO, Einfluss der Parteivertretung
BGE 141 III 569, E. 2.3
- Thema: Begriff und Tragweite der sozialen Untersuchungsmaxime im Mietprozess
- Kernaussage: Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO statuiert die eingeschränkte bzw. soziale Untersuchungsmaxime (maxime inquisitoire simple/sociale) und nicht die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime von Art. 296 Abs. 3 ZPO. Die Parteien bleiben verpflichtet, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen darzulegen und Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht hat die Parteien bei objektiven Zweifeln durch gezielte Fragen zur Vervollständigung anzuleiten, forscht aber nicht von sich aus nach Tatsachen und muss die Akten nicht von Amtes wegen durchforsten. Sind beide Parteien anwaltlich vertreten, übt das Gericht wie im ordentlichen Verfahren Zurückhaltung.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO
BGE 140 III 450, E. 3.1 ff.
- Thema: Anspruch auf mündliche Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren
- Kernaussage: Auch in Verfahren, die der sozialen Untersuchungsmaxime unterstehen (vorliegend Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO), haben die Parteien Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung (Art. 245 Abs. 1 ZPO). Ein Verzicht nach Art. 233 ZPO setzt eine eindeutige Erklärung beider Parteien voraus; das Gericht darf nicht von sich aus auf eine Verhandlung verzichten, bloss weil es eine solche für unnötig hält.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 245 ZPO
BGE 142 III 402, E. 2.1 ff.
- Thema: Kündigungsschutz und Mieterausweisung im vereinfachten Verfahren
- Kernaussage: Der Begriff des Kündigungsschutzes in Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO umfasst auch Ausweisungsverfahren, in denen die Gültigkeit der Kündigung vorfrageweise zu prüfen ist. Das vereinfachte Verfahren zeichnet sich durch geringere formale Strenge aus und soll es den Parteien ermöglichen, den Prozess ohne Beizug eines Anwalts zu führen, ohne an formellen Fallstricken zu scheitern.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO
BGE 147 III 440, E. 5.3
- Thema: Verhandlungsmaxime und Fragepflicht beim Entscheid der Schlichtungsbehörde (Art. 212 ZPO)
- Kernaussage: Fällt die Schlichtungsbehörde bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis CHF 2'000 auf Antrag einen Entscheid nach Art. 212 ZPO, richtet sich das Verfahren nach den Regeln des vereinfachten Verfahrens. Es gilt vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 247 Abs. 2 ZPO die Verhandlungsmaxime mit richterlicher Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 1 ZPO, Zusammenspiel mit dem Schlichtungsverfahren
BGE 139 III 457, E. 4.4.3.2
- Thema: Vorrang des vereinfachten Verfahrens vor der handelsgerichtlichen Zuständigkeit
- Kernaussage: Streitigkeiten, die gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO dem vereinfachten Verfahren und damit der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO) unterstehen, sind zwingend vor dem Mietgericht bzw. den ordentlichen Zivilgerichten auszutragen. Die verfahrensrechtliche Schutzfunktion der sozialen Untersuchungsmaxime geht der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 ZPO vor.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO, Zuständigkeitsabgrenzung
BGE 144 III 117, E. 2.2 / BGE 146 III 237, E. 3.1
- Thema: Aktenschluss bei doppeltem Schriftenwechsel im formreduzierten Verfahren
- Kernaussage: Ordnet das Gericht in einem vereinfachten oder summarischen Verfahren einen zweiten Schriftenwechsel an, tritt mit dessen Abschluss der Aktenschluss ein. Danach sind neue Tatsachen und Beweismittel im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 1 ZPO, Aktenschluss und Novenrecht
BGE 138 III 625, E. 2.2 / BGE 144 III 349, E. 4.2.1
- Thema: Novenrecht unter der sozialen Untersuchungsmaxime im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach unter der Untersuchungsmaxime neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können, gilt ausschliesslich im erstinstanzlichen Verfahren. Im Berufungsverfahren ist Art. 317 Abs. 1 ZPO lex specialis: Auch unter der sozialen Untersuchungsmaxime von Art. 247 Abs. 2 ZPO sind unechte Noven im Berufungsverfahren nur zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 2 ZPO, Novenrecht in zweiter Instanz
BGE 149 III 469, E. 2.3
- Thema: Keine streitwertunabhängige soziale Untersuchungsmaxime bei nachträglichen Mietzinsklagen
- Kernaussage: Klagen auf reine finanzielle Forderungen (wie Schadenersatz oder Mietzinsrückstände), die nach Beendigung des Mietverhältnisses und ausserhalb eines Anfechtungs- oder Erstreckungsverfahrens erhoben werden, fallen nicht unter Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO. Übersteigt der Streitwert CHF 30'000, gilt weder das vereinfachte Verfahren noch die soziale Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014, E. 1.3
- Thema: Richterliche Fragepflicht bei anwaltlicher Vertretung und Substanziierung
- Kernaussage: Die richterliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO hängt von den konkreten Umständen ab. Gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien hat sie nur eine eingeschränkte Tragweite und entbindet den Anwalt nicht davon, die anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert darzulegen. Weist die Gegenpartei auf Substanziierungsmängel hin, besteht kein Anlass für gerichtliche Fragehinweise.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 1 ZPO, Substanziierungsobliegenheit
BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2
- Thema: Grenzen der Fragepflicht bei Klage einer Anwaltskanzlei
- Kernaussage: Klagt eine Anwaltskanzlei im vereinfachten Verfahren ihr Honorar ein und begnügt sich damit, unkommentierte Leistungsaufstellungen einzureichen, ohne die konkreten Verrichtungen in den Tatsachenbehauptungen darzulegen, darf die Klage mangels Substanziierung abgewiesen werden. Art. 247 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Richter nicht, prozessuale Nachlässigkeiten rechtskundiger Parteien auszugleichen.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 1 ZPO, Honorarklage und anwaltliche Nachlässigkeit
BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016, E. 7.1.2
- Thema: Soziale Untersuchungsmaxime im Arbeitsrecht (bis CHF 30'000)
- Kernaussage: In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 (Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO) obliegt dem Gericht lediglich eine verstärkte Fragepflicht. Die Parteien tragen die Verantwortung für das Tatsachenfundament; die blosse pauschale Behauptung vor Bundesgericht, die Vorinstanz hätte der Klägerin ergänzende Fragen stellen müssen, begründet keine Verletzung von Art. 247 ZPO.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO, Arbeitsrecht
BGer 4A_582/2023 vom 12. Januar 2024, E. 4
- Thema: Grenzen der richterlichen Fragepflicht im Pachtstreit
- Kernaussage: In einem landwirtschaftlichen Pachtstreit unter Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO verlangt das Gesetz vom Gericht nicht, eine anwaltlich vertretene Partei an die Hand zu nehmen und sie zur Einreichung von Beweisen anzuhalten, über die sie selbst verfügt. Wird eine Tatsache erst in den Schlussvorträgen beiläufig erwähnt, muss das Gericht die Beweisabnahme nicht wiedereröffnen.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO, Pachtrecht
BGer 4A_702/2016 vom 23. März 2017, E. 3.1
- Thema: Krankentaggeld nach VVG, Parteigutachten und Grenzen des Aktenbeizugs
- Kernaussage: Auch unter der sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO bedarf es konkreter Parteibehauptungen, bevor das Gericht Beweise würdigt. Verweist eine anwaltlich vertretene Partei lediglich pauschal auf beigezogene IV-Akten, muss das Gericht die Akten nicht von sich aus durchforsten oder die Partei zur Substanziierung anhalten.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO
Kantonale Entscheide
Obergericht Solothurn, ZKBES.2025.102 vom 26. November 2025, E. 6.3
- Kanton: Solothurn
- Thema: Verletzung der richterlichen Fragepflicht bei unvertretenem Kläger und Machtgefälle
- Kernaussage: Klagt eine nicht anwaltlich vertretene Bauunternehmung im vereinfachten Verfahren eine Werklohnforderung von CHF 6'110.05 gegen einen anwaltlich vertretenen Besteller ein, verletzt das Gericht Art. 247 Abs. 1 ZPO, wenn es die Frage der Klägerin nach Einreichung von Dokumenten mit «Ich bin nicht Ihre Rechtsberatung» abfertigt, Zeugenangebote ignoriert und die Klage mangels Beweises abweist. Das Gericht hat ein bestehendes Machtgefälle durch gezielte Befragung auszugleichen.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 1 ZPO, Pflicht zur Befragung von Laien
Obergericht Thurgau, RBOG 2024 Nr. 19 vom 10. September 2024, E. 5.6
- Kanton: Thurgau
- Thema: Ausschluss der Fragepflicht bei doppeltem Schriftenwechsel und Verzicht auf Hauptverhandlung
- Kernaussage: Findet im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 Abs. 1 ZPO ein doppelter Schriftenwechsel statt und verzichten beide Parteien anschliessend auf die Durchführung einer Hauptverhandlung, ist die gerichtliche Frage- und Hinweispflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Gericht muss die Parteien vor dem Urteil nicht auf ungenügenden Tatsachenvortrag hinweisen (bestätigt durch BGer 5D_7/2025 vom 19. Dezember 2025).
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 1 ZPO, Verzicht auf Hauptverhandlung
Kantonsgericht Wallis, C3 19 233 vom 9. Juli 2020, E. 4.1
- Kanton: Wallis
- Thema: Zulässigkeit von Noven bei verspäteter richterlicher Fragestellung
- Kernaussage: Kommt das Gericht seiner verstärkten Fragepflicht im vereinfachten Verfahren erst nach dem zweiten Schriftenwechsel nach, darf es die in den Antworten der Parteien enthaltenen Vorbringen nicht unter Berufung auf den vorherigen Aktenschluss als unzulässige Noven abweisen, sondern muss sie bei der Urteilsfindung berücksichtigen.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 1 ZPO, Verhältnis von Fragepflicht und Aktenschluss
Kantonsgericht St. Gallen, BE.2023.38-EZO3 vom 29. April 2024, E. III/3
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Eingeschränkte Fragepflicht gegenüber Rechtsanwälten
- Kernaussage: Bei beidseitig anwaltlich vertretenen Parteien hat die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO nur eine sehr eingeschränkte Tragweite. Das Gericht darf voraussetzen, dass ein Rechtsanwalt über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt, um vollständige Behauptungen und Beweisangebote vorzubringen.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 1 ZPO, anwaltliche Vertretung
Obergericht Zürich, LA170003 vom 5. Juli 2017, E. 4
- Kanton: Zürich
- Thema: Hinweispflicht bei schwer lesbaren Arbeitszeitaufzeichnungen
- Kernaussage: Macht ein Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren Überstunden geltend und reicht er dazu schwer entzifferbare Kalenderblätter ein, gebietet die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 247 ZPO zumindest einen Hinweis auf die ungenügende Substanziierung, auch wenn der Kläger anwaltlich vertreten ist.
- Einschlägig für: Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO, Arbeitsrecht und Hinweispflicht
Letzte Aktualisierung: 2026-10-06