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Art. 247 ZPO — Feststellung des Sachverhaltes

Gesetzeswortlaut

2. Teil: Besondere Bestimmungen4. Titel: Vereinfachtes Verfahren

1 Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen.

2 Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest:

a.
in den Angelegenheiten nach Artikel 243 Absatz 2;
b.
bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken:
1.
in den übrigen Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht,
2.
in den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten.
SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 247 ZPO regelt die Sachverhaltsermittlung im vereinfachten Verfahren (Art. 243–247 ZPO) und bildet das prozessuale Scharnier zwischen Parteiverantwortung und gerichtlicher Fürsorgepflicht. Die Bestimmung unterscheidet grundlegend zwischen zwei Verfahrensregimen:

  1. Absatz 1: Die Verhandlungsmaxime mit verstärkter richterlicher Fragepflicht. In allgemeinen vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 (Art. 243 Abs. 1 ZPO) gilt grundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat jedoch eine im Vergleich zu Art. 56 ZPO intensivierte Fragepflicht, um prozessual unerfahrenen Laien die Prozessführung ohne Anwalt zu ermöglichen und ein faires Verfahren zu sichern (BGE 142 III 402 E. 2.1; BGE 147 III 440 E. 5.3).
  2. Absatz 2: Die soziale (eingeschränkte) Untersuchungsmaxime. In den vom Gesetzgeber als sozial schutzbedürftig eingestuften Materien — sei es unabhängig vom Streitwert (lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 ZPO: u.a. Kündigungsschutz und Mietzinshinterlegung, Gleichstellungsgesetz, Gewaltschutz, Datenschutz, Krankentaggeldzusatzversicherung) oder bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 (lit. b: übrige Miet-, Pacht- und Arbeitsstreitigkeiten) — stellt das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es handelt sich hierbei um die soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime (maxime inquisitoire simple) und ausdrücklich nicht um die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime von Art. 296 Abs. 3 ZPO (BGE 141 III 569 E. 2.3.1).

Die praktische Bedeutung von Art. 247 ZPO liegt im Spannungsfeld zwischen richterlicher Hilfestellung und gerichtlicher Unparteilichkeit: Einerseits soll ein soziales oder prozessuales Machtgefälle ausgeglichen werden (BGE 141 III 569 E. 2.3.1; SO OG ZKBES.2025.102 E. 6.3). Andererseits darf das Gericht weder als Parteivertreter agieren noch Nachlässigkeiten rechtskundiger Vertreter reparieren. Mit dem Grundsatzurteil BGE 152 III 38 E. 3.4 f. hat das Bundesgericht klargestellt, dass die gerichtliche Zurückhaltung bei anwaltlicher Vertretung uneingeschränkt auch gegenüber beruflich qualifizierten Vertretern nach Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO (Gewerkschaften, Mieterverbände) gilt.

Prüfschema

Nr.Prüfschritt / TatbestandsmerkmalMassstab / BeweislastAbschnitt
1Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ZPO)Prozessvoraussetzung; Prüfung von Amtes wegenA
2Verhandlungsmaxime mit verstärkter gerichtlicher Fragepflicht (Abs. 1)Parteibehauptungslast; gerichtliche Anleitung bei LaienB
3Soziale Untersuchungsmaxime von Gesetzes wegen ohne Streitwertgrenze (Abs. 2 lit. a)Subsumtion unter Art. 243 Abs. 2 lit. a–f ZPO; Beweislast Art. 8 ZGBC
4Soziale Untersuchungsmaxime bis CHF 30'000 in übrigen Miet-/Pachtstreitigkeiten (Abs. 2 lit. b Ziff. 1)Streitwertberechnung Art. 91 ff. ZPO; Miet-/PachtvertragD
5Soziale Untersuchungsmaxime bis CHF 30'000 in übrigen Arbeitsstreitigkeiten (Abs. 2 lit. b Ziff. 2)Streitwertberechnung Art. 91 ff. ZPO; Arbeitsvertrag Art. 319 ff. ORE
6Einfluss der Parteivertretung: Anwälte und beruflich qualifizierte VertreterGrad der gerichtlichen Zurückhaltung (BGE 152 III 38)F
7Aktenschluss und Novenrecht im vereinfachten VerfahrenArt. 229 Abs. 3 ZPO (1. Instanz) vs. Art. 317 Abs. 1 ZPO (Berufung)G
8Schranken der gerichtlichen Mitwirkung: Neutralität, Verbot der Ausforschung und DispositionsmaximeKeine Ermittlung ins Blaue; Bindung an Rechtsbegehren (Art. 58 ZPO)H

A. Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 ZPO)

Das Verfahrensregime von Art. 247 ZPO setzt voraus, dass die Streitigkeit dem vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ZPO unterliegt. Dies ist entweder über den Streitwert (bis CHF 30'000, Art. 243 Abs. 1 ZPO) oder sachbereichsbezogen unabhängig vom Streitwert (Art. 243 Abs. 2 ZPO) der Fall.

Die Verfahrensart bestimmt sich zwingend nach den bundesrechtlichen Zuweisungen. Eine Parteivereinbarung über die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens ausserhalb der gesetzlichen Tatbestände ist unzulässig. Streitigkeiten, die dem vereinfachten Verfahren nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO unterstehen, können nicht vor das Handelsgericht gebracht werden; die verfahrensrechtliche Schutzfunktion der sozialen Untersuchungsmaxime geht der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts nach Art. 6 ZPO vor (BGE 139 III 457 E. 4.4.3.2).

Umgekehrt gilt das streitwertunabhängige vereinfachte Verfahren nicht für reine Geldforderungen, die nach Beendigung des Mietverhältnisses und ausserhalb eines Anfechtungs- oder Erstreckungsverfahrens eingeklagt werden; übersteigt der Streitwert in solchen Fällen CHF 30'000, kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (BGE 149 III 469 E. 2.3).

Leitsatz. Die Anwendbarkeit von Art. 247 ZPO beurteilt sich streng nach den Voraussetzungen von Art. 243 ZPO; die verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften des vereinfachten Verfahrens gehen der sachlichen Zuständigkeit des Handelsgerichts vor, erfassen bei Mietstreitigkeiten aber keine nachträglichen reinen Schadenersatzklagen über CHF 30'000.


B. Verhandlungsmaxime und verstärkte richterliche Fragepflicht (Abs. 1)

In Streitigkeiten, die nicht unter Absatz 2 fallen — insbesondere in gewöhnlichen vermögensrechtlichen Forderungsklagen bis CHF 30'000 (Kauf-, Werklohn-, Darlehens- oder Auftragsstreitigkeiten) —, gilt nach Art. 247 Abs. 1 ZPO der Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO), abgeschwächt durch eine verstärkte richterliche Fragepflicht.

1. Inhalt und Zweck der Fragepflicht

Das Gericht wirkt durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Das vereinfachte Verfahren ist laienfreundlich ausgestaltet: Gemäss Art. 244 Abs. 2 ZPO bedarf die vereinfachte Klage keiner Begründung. Die Parteien sollen ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanträge mündlich an der Verhandlung vorbringen können, wobei das Gericht klärend eingreift (BGE 142 III 402 E. 2.1; BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2).

2. Anwendungsfall: Pflichtverletzung bei Machtgefälle zwischen Handwerker und Besteller

Ein prägnantes Beispiel für die Verletzung der richterlichen Fragepflicht bietet der Entscheid des Obergerichts Solothurn (SO OG ZKBES.2025.102 vom 26. November 2025):

Der Fall des nicht anwaltlich vertretenen Gipserunternehmers
Die A.___ AG forderte im vereinfachten Verfahren von einem Hauseigentümer CHF 6'110.05 für ausgeführte Gipserarbeiten gestützt auf eine offene Rechnung. Die Klägerin war nicht anwaltlich vertreten; für sie traten der Geschäftsführer und die Buchhalterin auf. Der beklagte Besteller war durch einen Advokaten vertreten und bestritt den Werklohn wegen Mängeln.
An der erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein fragte die Amtsgerichtsstatthalterin den Vertreter der Klägerin lediglich, woraus sich die Forderung ergebe. Danach stellte sie fünf eingehende Fragen an den anwaltlich vertretenen Beklagten. Als die Buchhalterin der Klägerin fragte, ob sie die Ausschreibungsunterlagen per E-Mail nachreichen dürfe, antwortete die Richterin: «Ich bin nicht Ihre Rechtsberatung.» Den Hinweis der Klägerin, man könne den Architekten als Zeugen anrufen, der den Auftrag mündlich erteilt und alles dokumentiert habe, ignorierte das Gericht und wies die Klage mangels Beweises ab.
Das Obergericht hob das Urteil auf: Die Amtsgerichtsstatthalterin habe Art. 247 Abs. 1 ZPO gravierend verletzt. Zwischen dem unvertretenen Handwerker und dem anwaltlich vertretenen Besteller habe ein massives Machtgefälle bestanden. Das Gericht hätte die Klägerin gezielt zum Zustandekommen des Auftrags und zum Architekten befragen und die offerierten Beweismittel abnehmen müssen (SO OG ZKBES.2025.102 E. 6.1–6.3).

3. Verwerfungsfall: Grenzen bei Nachlässigkeit einer Anwaltskanzlei

Dass Art. 247 Abs. 1 ZPO keine Handhabe bietet, um prozessuale Nachlässigkeiten rechtskundiger Parteien zu reparieren, verdeutlicht das Bundesgerichtsurteil BGer 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013:

Die Honorarklage der Anwaltskanzlei
Eine Anwaltsaktiengesellschaft klagte gegen eine ehemalige Klientin im vereinfachten Verfahren ausstehende Honorare von CHF 22'541.90 und CHF 2'068.40 ein. In ihrer vereinfachten Klage beschränkte sich die Kanzlei auf die Behauptung, das Mandat habe bestanden, sei beendet worden und die Beträge seien offen. Als Beilage reichte sie detaillierte Leistungsjournale mit Zeitangaben zu einem Ansatz von CHF 300/Std. ein («Briefe», «Rechtsschriften», «Konferenzen»), ohne die Verrichtungen in den Tatsachenbehauptungen substantiiert darzulegen oder mit dem Mandatsverlauf zu verknüpfen. Das Kantonsgericht wies die Klage mangels Substanziierung ab.
Vor Bundesgericht rügte die Anwaltskanzlei eine Verletzung von Art. 247 Abs. 1 ZPO: Das Gericht hätte sie durch Fragen auffordern müssen, die Honorarforderung näher aufzuschlüsseln. Das Bundesgericht verwarf die Rüge: Gegenüber Anwälten gilt Zurückhaltung; die Fragepflicht dient nicht dazu, Säumnisse auszugleichen, wenn eine Partei über die nötige Sachkunde verfügt (BGer 4D_57/2013 E. 3.2 f.).

Leitsatz. Die verstärkte richterliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO verpflichtet das Gericht, bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien durch gezieltes Nachfragen auf die Substanziierung des Anspruchs und die Bezeichnung von Beweisen hinzuwirken; gegenüber Anwälten ist die Fragepflicht restriktiv zu handhaben und entbindet nicht von der Substanziierungslast.


C. Soziale Untersuchungsmaxime von Gesetzes wegen ohne Streitwertgrenze (Abs. 2 lit. a)

Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO verweist auf die Materien von Art. 243 Abs. 2 ZPO, in denen der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist — unabhängig vom Streitwert:

  1. Gleichstellungsgesetz (GlG): Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 243 Abs. 2 lit. a ZPO).
  2. Schutz vor Gewalt, Drohungen und Nachstellungen: Massnahmen nach Art. 28b ZGB sowie elektronische Überwachung nach Art. 28c ZGB (Art. 243 Abs. 2 lit. b ZPO).
  3. Miet- und Pachtstreitigkeiten mit Bestands- und Kündigungsschutz: Streitigkeiten über die Hinterlegung von Zinsen, den Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen, den Kündigungsschutz oder die Erstreckung (Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; BGE 141 III 569 E. 2.3; BGE 142 III 402 E. 2.1).
  4. Datenschutz (DSG): Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Art. 25 DSG (Art. 243 Abs. 2 lit. d ZPO).
  5. Mitwirkungsgesetz: Streitigkeiten nach dem Mitwirkungsgesetz (Art. 243 Abs. 2 lit. e ZPO).
  6. Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach VVG: Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen nach KVG (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO; BGE 140 III 450 E. 3.1; BGer 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1).

Dogmatische Tragweite: Soziale vs. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime

In seinem wegweisenden Entscheid BGE 141 III 569 E. 2.3.1 grenzte das Bundesgericht die Maxime von Art. 247 Abs. 2 ZPO scharf ab:

«Il s’agit là de la maxime inquisitoire simple, et non de la maxime inquisitoire illimitée de l’art. 296 al. 3 CPC (von Amtes wegen erforschen); la doctrine et la jurisprudence la qualifient aussi de maxime inquisitoire sociale. Elle a pour but de protéger la partie faible au contrat, de garantir l’égalité entre les parties au procès et d’accélérer la procédure […]. Selon la volonté du législateur, le tribunal n’est soumis qu’à eine obligation d’interpellation accrue.» (BGE 141 III 569 E. 2.3.1).

Die Parteien sind mithin nicht von der Pflicht entbunden, die massgeblichen Tatsachen zu behaupten und Beweismittel zu bezeichnen. Das Gericht hat nicht von sich aus Beweisnachforschungen anzustellen.

Leitsatz. Unter der sozialen Untersuchungsmaxime von Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt nicht von Amtes wegen; es obliegt den Parteien, die Tatsachen zu behaupten, während das Gericht sie bei objektiven Zweifeln durch Befragung zur Ergänzung anleitet.


D. Soziale Untersuchungsmaxime bis CHF 30'000 in übrigen Miet- und Pachtstreitigkeiten (Abs. 2 lit. b Ziff. 1)

Fällt eine Streitigkeit aus Miete und Pacht nicht unter Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO — weil weder Kündigungsschutz noch Zinshinterlegung oder Erstreckung betroffen sind —, gilt die soziale Untersuchungsmaxime gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZPO nur bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.

1. Erfasste Streitigkeiten

Hierunter fallen typischerweise:

  • Klagen auf Bezahlung rückständiger Miet- oder Pachtzinse;
  • Streitigkeiten über Nebenkostenabrechnungen und Akontozahlungen;
  • Klagen auf Rückzahlung der Mietzinskaution;
  • Schadenersatzansprüche wegen Mängeln an der Mietsache (Art. 259e OR) oder wegen Beschädigungen bei der Rückgabe (Art. 267a OR), sofern der Streitwert CHF 30'000 nicht übersteigt.

Übersteigt der Streitwert CHF 30'000, gilt für diese übrigen Streitigkeiten das ordentliche Verfahren mit der reinen Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und der einfachen gerichtlichen Fragepflicht nach Art. 56 ZPO (BGE 149 III 469 E. 2.3).

2. Grenzen im Pachtstreit: Kein Nachschieben in den Schlussvorträgen

Im landwirtschaftlichen Pachtstreit BGer 4A_582/2023 vom 12. Januar 2024 verlangte ein Pächter eine Pachterstreckung um sechs Jahre für Weideland von 1'561 Aren. Als die Vorinstanz das Feststellungsinteresse verneinte, behauptete der anwaltlich vertretene Pächter erst in den schriftlichen Schlussvorträgen beiläufig, er habe vor Ablauf der Erstreckung ein gesetzliches Vorkaufsrecht ausgeübt. Das Bundesgericht hielt fest: Auch unter der sozialen Untersuchungsmaxime ist das Gericht nicht verpflichtet, das Beweisverfahren wiederzueröffnen oder einer anwaltlich vertretenen Partei die Beweisführung abzunehmen, über deren Urkunden sie selbst verfügt (BGer 4A_582/2023 E. 4).

Leitsatz. In vermögensrechtlichen Miet- und Pachtstreitigkeiten bis CHF 30'000 entbindet Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 ZPO die Parteien nicht davon, neue Tatsachen rechtzeitig vor Abschluss des Beweisverfahrens zu behaupten; das Gericht muss Beweise, die in den Akten nicht angelegt sind, nicht von sich aus erheben.


E. Soziale Untersuchungsmaxime bis CHF 30'000 in übrigen Arbeitsstreitigkeiten (Abs. 2 lit. b Ziff. 2)

In individuellen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000 greift gemäss Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO die soziale Untersuchungsmaxime. Übersteigt der Streitwert CHF 30'000, gilt das ordentliche Verfahren mit Verhandlungsmaxime (vorbehaltlich GlG-Streitigkeiten nach Abs. 2 lit. a).

1. Praxisrelevante Anwendungsbereiche

Typische Gegenstände sind:

  • Lohn- und Provisionsforderungen sowie Gratifikationsstreitigkeiten;
  • Überstunden- und Überzeitentschädigungen;
  • Abgeltung von Ferienguthaben;
  • Entschädigungen wegen missbräuchlicher Kündigung (Art. 336a OR) oder ungerechtfertigter fristloser Entlassung (Art. 337c OR);
  • Streitigkeiten über die Ausstellung und Berichtigung von Arbeitszeugnissen (Art. 330a OR).

2. Kasuistik: Grenzen der Fragepflicht bei behaupteter Missbräuchlichkeit

Im Leitfall BGer 4A_46/2016 vom 20. Juni 2016 klagte eine als Leiterin Konzernrevision («Head Internal Audit») angestellte Mitarbeiterin nach Kündigung ihr Monatssalär von CHF 19'142.92 sowie eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach Art. 336a OR ein. Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil die Missbräuchlichkeit nicht substantiiert dargetan war.

Vor Bundesgericht rügte die Klägerin, das Gericht hätte ihr unter Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO «ergänzende Fragen» zur Missbräuchlichkeit stellen müssen. Das Bundesgericht verwarf die Rüge:

«Nach dem Willen des Gesetzgebers obliegt dem Gericht bei der sozialen Untersuchungsmaxime einzig eine verstärkte Fragepflicht. Wie im Rahmen der Verhandlungsmaxime […] haben die Parteien dem Gericht den Sachverhalt zu unterbreiten. Das Gericht hilft ihnen lediglich durch sachgemässe Fragen damit die notwendigen Behauptungen gemacht und die dazugehörigen Beweismittel bezeichnet werden. Es stellt aber keine eigenen Ermittlungen an. Wenn die Parteien durch einen Anwalt vertreten sind, darf und soll sich das Gericht, wie im ordentlichen Verfahren, zurückhalten […]. Die Beschwerdeführerin vermag keine Verletzung der Untersuchungsmaxime aufzuzeigen, indem sie lediglich pauschal behauptet, die Vorinstanzen hätten ihr ‹ergänzende Fragen› stellen müssen» (BGer 4A_46/2016 E. 7.1.2 f.).

3. Hinweispflicht bei unübersichtlichen Arbeitszeitnachweisen

Demgegenüber verlangt die Praxis im Arbeitsrecht bei konkreten Anhaltspunkten einen gezielten gerichtlichen Hinweis: Reicht ein Arbeitnehmer zum Nachweis von Überstunden schwer entzifferbare Kalenderblätter oder Arbeitszeitnotizen ein, verletzt das Gericht Art. 247 ZPO, wenn es die Forderung ohne vorgängigen richterlichen Substanziierungshinweis als unsubstantiiert abweist (ZH OG LA170003 vom 5. Juli 2017 E. 4).

Leitsatz. Die soziale Untersuchungsmaxime im Arbeitsrecht bis CHF 30'000 verpflichtet das Gericht bei unklaren oder schwer verständlichen Parteibehauptungen (wie Überstundenrapporten) zu einem klärenden Hinweis; sie verpflichtet das Gericht jedoch nicht, das Tatsachenfundament für eine missbräuchliche Kündigung von Amtes wegen zu erforschen.


F. Einfluss der Parteivertretung: Anwälte und beruflich qualifizierte Vertreter (BGE 152 III 38)

Ein zentraler Grundsatz der Rechtsprechung ist die Abstufung der richterlichen Mitwirkung nach dem Grad der Rechtskunde der Parteien:

Grundsatzentscheid BGE 152 III 38: Gleichstellung beruflich qualifizierter Vertreter

In BGE 152 III 38 entschied das Bundesgericht die lange umstrittene Frage, wie die gerichtliche Zurückhaltung bei Vertretung durch sogenannte beruflich qualifizierte Vertreter nach Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO zu handhaben ist.

Gemäss Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO können die Kantone für Miet- und Arbeitsgerichte vorsehen, dass beruflich qualifizierte Vertreter (z.B. Rechtsberater von Gewerkschaften, Mieter- oder Hauseigentümerverbänden) Parteien gewerbsmässig vertreten dürfen. Im Kanton Freiburg trat ein Arbeitnehmer mit Unterstützung eines Gewerkschaftssekretärs auf. Der Kläger machte geltend, das Arbeitsgericht hätte ihm unter Art. 247 Abs. 2 ZPO weitergehend helfen müssen, da sein Vertreter kein patentierter Rechtsanwalt gewesen sei.

Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation in einer grundlegenden Auslegung:

«Dans les causes soumises à la maxime inquisitoire simple ou sociale, le tribunal peut et doit faire preuve de retenue dans sa participation à l’établissement des faits, à l’instar de ce qui prévaut dans un procès soumis à la procédure ordinaire, lorsque la partie agit par l’intermédiaire d’un mandataire professionnellement qualifié au sens de l’art. 68 al. 2 let. d CPC.» (BGE 152 III 38 Regeste und E. 3.4 f.).

Die Begründung des Bundesgerichts stützt sich auf Sinn und Zweck des Vertretungsmonopols: Wer von Gesetzes wegen als beruflich qualifizierter Vertreter zugelassen ist, geniesst das Vertrauen des Gesetzgebers, über fundierte Fach- und Verfahrenskenntnisse im Spezialgebiet zu verfügen. Versäumnisse eines Gewerkschafts- oder Verbandsvertreters sind demnach als Nachlässigkeit und nicht als prozessuale Unerfahrenheit zu werten.

Leitsatz. Das Gebot gerichtlicher Zurückhaltung unter Art. 247 ZPO gilt gleichermassen bei Parteien, die durch Rechtsanwälte vertreten sind, wie bei solchen, die durch beruflich qualifizierte Vertreter nach Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO (Gewerkschaften, Mieterverbände) auftreten (BGE 152 III 38).


G. Aktenschluss und Novenrecht im vereinfachten Verfahren

Die zeitliche Grenze für das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel unterscheidet sich fundamental danach, ob das Verfahren in erster Instanz der Verhandlungsmaxime (Abs. 1) oder der sozialen Untersuchungsmaxime (Abs. 2) untersteht, und welche Instanz beurteilt:

1. Erstinstanzliches Verfahren unter der Verhandlungsmaxime (Abs. 1)

Wird das vereinfachte Verfahren mündlich geführt (Art. 245 Abs. 1 ZPO), tritt der Aktenschluss nach den ersten Parteivorträgen an der Hauptverhandlung ein. Wurde ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Art. 246 Abs. 2 ZPO), tritt der Aktenschluss mit Abschluss dieses Schriftenwechsels ein; danach sind Noven nur noch nach Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig (BGE 144 III 117 E. 2.2; BGE 146 III 237 E. 3.1).

2. Erstinstanzliches Verfahren unter der sozialen Untersuchungsmaxime (Abs. 2)

Gilt Art. 247 Abs. 2 ZPO, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Hier greift in erster Instanz Art. 229 Abs. 3 ZPO: Neue Tatsachen und Beweismittel können bis zur Urteilsberatung unbeschränkt vorgebracht werden (BGE 138 III 625 E. 2.2). Ein Aktenschluss vor Urteilsberatung findet unter Art. 247 Abs. 2 ZPO in erster Instanz nicht statt.

3. Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 1 ZPO): Strenge Novenschranke

In zweiter Instanz gilt Art. 229 Abs. 3 ZPO nicht mehr: Die Rechtsprechung wendet Art. 317 Abs. 1 ZPO als lex specialis auch unter der sozialen Untersuchungsmaxime uneingeschränkt an (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

Instanz / VerfahrensartAnwendbare BestimmungNovenschranke unter Abs. 1 (Verhandlungsmaxime)Novenschranke unter Abs. 2 (Soziale Untersuchungsmaxime)
Erste InstanzArt. 229 Abs. 1 bzw. Abs. 3 ZPONach erstem Parteivortrag bzw. 2. Schriftenwechsel (BGE 144 III 117)Bis zur Urteilsberatung unbeschränkt (Art. 229 Abs. 3 ZPO; BGE 138 III 625)
Berufung (2. Instanz)Art. 317 Abs. 1 ZPONur echte Noven sofort; unechte Noven nur bei fehlendem VerschuldenIdentisch: Strikte Geltung von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 144 III 349)

Nur unter der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO, Kinderbelange) können Noven auch im Berufungsverfahren ohne die Schranken von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

Leitsatz. Unter Art. 247 Abs. 2 ZPO gilt in erster Instanz das freie Novenrecht bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO); im Berufungsverfahren schlägt jedoch Art. 317 Abs. 1 ZPO durch, sodass unechte Noven trotz Untersuchungsmaxime verwirkt sind (BGE 138 III 625; BGE 144 III 349).


H. Schranken der gerichtlichen Mitwirkung: Neutralität, Verbot der Ausforschung und Dispositionsmaxime

Die gerichtliche Mitwirkungspflicht nach Art. 247 ZPO findet ihre Schranken an drei Grundpfeilern des Zivilprozesses:

1. Wahrung der Unparteilichkeit (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 56 ZPO)

Das Gericht darf durch seine Fragen nicht einseitig für eine Partei Partei ergreifen oder dieser prozessuale Ratschläge erteilen. Richterliche Hilfestellung ist strikt auf das Klären und Vervollständigen bereits behaupteter oder angelegter Tatsachen beschränkt. Es ist dem Gericht verboten, einer Partei neue Einreden (z.B. Verjährung) oder Klagegründe nahezulegen.

2. Keine Pflicht zum Durchforsten der Akten («Verbot des Fishing for Evidence»)

Auch unter der sozialen Untersuchungsmaxime ist das Gericht nicht verpflichtet, eingereichte Aktenberge von sich aus zu durchforsten, um nach Anhaltspunkten zugunsten einer Partei zu forschen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2; BGer 4A_702/2016 vom 23. März 2017 E. 3.1). Reicht eine Partei etwa pauschal beigezogene Akten (z.B. IV-Dossiers) ein, ohne zu substanziieren, welche konkreten Blätter oder Diagnosen für den Taggeldanspruch relevant sind, darf das Gericht auf eine Würdigung verzichten (BGer 4A_702/2016 E. 3.2).

3. Geltung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO)

Die soziale Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Dispositionsmaxime: Das Gericht darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie verlangt hat, noch weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (ne eat iudex ultra petita partium). Die Feststellung von Amtes wegen betrifft ausschliesslich das Tatsachenfundament, nicht den Streitgegenstand.


Vergleichende Kasuistiktabelle zu Art. 247 ZPO

Fall / KonstellationSachverhalt und VorbringenBeurteilung durch das GerichtFundstelle
Unvertretene BauunternehmungGipser klagt Werklohn von CHF 6'110.05 gegen anwaltlich vertretenen Besteller ein; Richterin verweigert E-Mail-Nachreichung mit «Ich bin nicht Ihre Rechtsberatung» und ignoriert Architekten-ZeugenantragVerletzung von Art. 247 Abs. 1 ZPO bejaht. Massives Machtgefälle; Gericht hätte Kläger gezielt befragen und offerierte Beweise abnehmen müssen; RückweisungSO OG ZKBES.2025.102 E. 6.3
Honorarklage einer AnwaltskanzleiAnwalts-AG reicht im vereinfachten Verfahren Stundenlisten ohne Sachverhaltssubstanziierung ein und verlangt gerichtliche FragehinweiseVerletzung von Art. 247 Abs. 1 ZPO verneint. Fragepflicht dient nicht der Reparatur anwaltlicher Nachlässigkeit; Klageabweisung geschütztBGer 4D_57/2013 E. 3.2
Gewerkschaftssekretär im ArbeitsstreitArbeitnehmer wird vor Arbeitsgericht durch beruflich qualifizierten Gewerkschafter vertreten und verlangt gerichtliche HilfeVerletzung von Art. 247 Abs. 2 ZPO verneint. Beruflich qualifizierte Vertreter (Art. 68 Abs. 2 lit. d ZPO) stehen Anwälten gleich; Gericht übt ZurückhaltungBGE 152 III 38 E. 3.4 f.
Quartierübliche MietzinseVermieterin reicht private Marktberichte und Zeitungsanzeigen ein und fordert vom Richter eigene Nachforschungen zu VergleichsobjektenVerletzung von Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO verneint. Parteien tragen Behauptungslast für fünf Vergleichsobjekte; keine richterliche AktenfischereiBGE 141 III 569 E. 2.3.2
Überstunden-KalenderblätterArbeitnehmer macht Überstunden mit schwer lesbaren handschriftlichen Notizen geltend; Klage wird ohne Rückfrage abgewiesenVerletzung der Fragepflicht bejaht. Gericht hätte zumindest Hinweis auf unzureichende Substanziierung erteilen müssenZH OG LA170003 E. 4
VVG-Krankentaggeld und IV-DossierKlägerin verweist pauschal auf beigezogenes IV-Dossier, ohne relevante Passagen zur Arbeitsunfähigkeit zu bezeichnenVerletzung von Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO verneint. Keine Pflicht des Gerichts zum eigenständigen Durchforsten von BehördenaktenBGer 4A_702/2016 E. 3.2
Doppelter Schriftenwechsel und VerzichtParteien führen doppelten Schriftenwechsel und verzichten auf Verhandlung; Kläger rügt fehlende richterliche SubstanziierungshinweiseVerletzung von Art. 247 Abs. 1 ZPO verneint. Mit Verzicht auf Hauptverhandlung nach 2. Schriftenwechsel ist Fragepflicht ausgeschlossenTG OG RBOG 2024 Nr. 19 E. 5.6
Fragestellung nach 2. SchriftenwechselGericht stellt Parteien nach 2. Schriftenwechsel Fragen; Beklagter rügt Antworten des Klägers als verspätete NovenZulässigkeit der Antworten bejaht. Reagiert eine Partei auf richterliche Fragen, dürfen die Angaben nicht als verspätet abgewiesen werdenVS KG C3 19 233 E. 4.1

I. Kantonale Praxisfragen

Frage 1: Gilt die richterliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO noch nach doppeltem Schriftenwechsel und Verzicht auf die Hauptverhandlung?

Im vereinfachten Verfahren kann das Gericht nach Art. 246 Abs. 2 ZPO einen Schriftenwechsel anordnen. Verharren die Parteien nach einem zweiten Schriftenwechsel bei ihren Eingaben und verzichten sie gemeinsam auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Art. 233 ZPO), stellt sich die Frage, ob das Gericht vor Fällung des Urteils verpflichtet ist, den Parteien schriftliche Substanziierungshinweise oder Fragen nach Art. 247 Abs. 1 ZPO zuzustellen.

  • Praxis Thurgau / Bestätigung durch das Bundesgericht: Das Obergericht des Kantons Thurgau entschied in TG OG RBOG 2024 Nr. 19 E. 5.6 (bestätigt durch das Bundesgericht im Urteil BGer 5D_7/2025 vom 19. Dezember 2025), dass der Verzicht auf die Hauptverhandlung nach vorangegangenem doppeltem Schriftenwechsel die richterliche Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO ausschliesst. Das Verfahren gleicht in diesem Stadium dem ordentlichen Verfahren, in welchem der Aktenschluss definitiv eingetreten ist. Wer als anwaltlich vertretene Partei auf die mündliche Verhandlung verzichtet, begibt sich der Möglichkeit, von der richterlichen Fragepflicht zu profitieren.
  • Gegenüberstellung Praxis Wallis: Demgegenüber hielt das Kantonsgericht Wallis fest, dass dann, wenn das Gericht von sich aus nach dem zweiten Schriftenwechsel Fragen stellt, die Antworten der Parteien vollumfänglich zu berücksichtigen sind und nicht unter Hinweis auf den Aktenschluss als unzulässige Noven abgewiesen werden dürfen (VS KG C3 19 233 vom 9. Juli 2020 E. 4.1).

Frage 2: Einseitige anwaltliche Vertretung und die Grenzen richterlicher Beratung

In vielen Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren (z.B. Konsumentenstreitigkeiten, Handwerkerrechnungen) tritt eine Partei mit Anwalt auf, während die Gegenseite unvertreten ist. Wie weit darf und muss die gerichtliche Fragepflicht gehen, ohne den Vorwurf der Befangenheit (Art. 47 ZPO) zu begründen?

  • Praxis Solothurn: Das Obergericht Solothurn verlangt ein aktives Gegensteuern des Gerichts: Ein formeller Hinweis («Ich bin nicht Ihre Rechtsberatung») stellt eine Rechtsverweigerung dar, wenn der unvertretenen Partei elementare verfahrensrechtliche Handlungsmöglichkeiten vorenthalten werden (SO OG ZKBES.2025.102 E. 6.2 f.). Das Gericht muss unpräzise Beweisofferten (z.B. «Der Architekt weiss alles») von Amtes wegen als Zeugenbeweisantrag präzisieren lassen.
  • Praxis St. Gallen und Zürich: Die Zürcher und St. Galler Gerichte betonen, dass die Hilfeleistung strikt auf das Wie der Prozessführung beschränkt bleiben muss. Dem unvertretenen Laien darf nicht das Was (materiellrechtliche Anspruchsgrundlagen oder nicht geltend gemachte Verrechnungseinreden) in den Mund gelegt werden (SG KG BE.2023.38-EZO3 E. III/3).

J. Praxishinweise

Für unvertretene Klagende und Gesuchsteller (Mieter, Arbeitnehmer, Handwerker):

  1. Sämtliche vorhandenen Unterlagen (Verträge, Kündigungsschreiben, E-Mails, Übergabeprotokolle, Rechnungen und Zeugenaussagen) bereits mit der vereinfachten Klage oder spätestens an der Hauptverhandlung vollständig und geordnet einreichen (SO OG ZKBES.2025.102 E. 6.2).
  2. An der Hauptverhandlung aktiv auf mündliche Befragung durch das Gericht bestehen und Personen, die den Vorgang bezeugen können, ausdrücklich mit Namen und Adresse als Zeugen nennen; das Gericht forscht nicht von sich aus nach Zeugen (BGE 141 III 569 E. 2.3.2).
  3. Niemals vorschnell auf die mündliche Hauptverhandlung verzichten; der Verzicht nach einem Schriftenwechsel führt zum Verlust der richterlichen Fragebegleitung (TG OG RBOG 2024 Nr. 19 E. 5.6).

Für Beklagte (Arbeitgeber, Vermieter, Auftraggeber):

  1. Unvollständige oder widersprüchliche Behauptungen der Gegenpartei in der Klageantwort detailliert und ausdrücklich rügen; weist die Gegenpartei auf Substanziierungsmängel hin, entfällt der Anlass für richterliche Fragehinweise (BGer 4A_57/2014 E. 1.3).
  2. Bei anwaltlich vertretenen Klägern sofort intervenieren, wenn das Gericht dem Klägeranwalt durch suggestive Fragestellungen hilft, vergessene Tatbestandsmerkmale nachzuschieben; Art. 247 Abs. 1 ZPO dient nicht dem Ausgleich anwaltlicher Nachlässigkeit (BGer 4D_57/2013 E. 3.2).

Für Rechtsanwälte und beruflich qualifizierte Vertreter (Gewerkschaften, Mieterverbände):

  1. Keine Erleichterungen bei der Behauptungs- und Substanziierungslast erwarten: Das Gericht übt gegenüber Anwälten und Verbandsvertretern dieselbe Zurückhaltung wie im ordentlichen Verfahren (BGE 152 III 38 E. 3.4 f.; BGE 141 III 569 E. 2.3.1).
  2. Honorarforderungen und Zeitaufwände in der Klageschrift substantiiert mit den erbrachten Arbeitsleistungen verknüpfen; das blosse Beilegen von Leistungsjournalen genügt nicht (BGer 4D_57/2013 E. 3.3).
  3. Alle Tatsachen und Beweise zwingend vor erster Instanz in den Prozess einführen: Auch unter der sozialen Untersuchungsmaxime greift im Berufungsverfahren die strikte Novenschranke von Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 E. 2.2; BGE 144 III 349 E. 4.2.1).

Für das Gericht und die Verfahrensleitung:

  1. Bei nicht vertretenen Laien aktiv nachfragen, wie Verträge mündlich zustande kamen, welche Personen beteiligt waren und welche Dokumente vorliegen; die Floskel «Ich bin nicht Ihre Rechtsberatung» verletzt Art. 247 Abs. 1 ZPO (SO OG ZKBES.2025.102 E. 6.2).
  2. Nicht von sich aus auf die Durchführung einer Verhandlung verzichten, auch wenn die Aktenlage klar erscheint; der Verzicht nach Art. 233 ZPO bedarf der ausdrücklichen Parteierklärung (BGE 140 III 450 E. 3.2).
  3. Werden nach Aktenschluss noch gerichtliche Fragen gestellt, müssen die Parteiantworten materiell gewürdigt werden (VS KG C3 19 233 E. 4.1).
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