Rechtsprechung zu Art. 244 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 244 ZPO
1. BGE 137 III 617 – Berufungsanträge und Bezifferung
Berufungsanträge müssen Anträge enthalten; bei Geldforderungen sind diese zu beziffern. Dies gilt auch im Anschluss an ein vereinfachtes Verfahren. Eine Auslegung im Lichte der Begründung ist zulässig, ersetzt aber nicht die notwendige Bezifferung.
Schlagworte: Bezifferung, Berufungsanträge, Geldforderungen, Auslegung
2. BGE 140 III 450 – Verzicht auf Hauptverhandlung
Im vereinfachten Verfahren haben die Parteien Anspruch auf Durchführung einer Hauptverhandlung, können aber darauf verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich erklärt werden.
Schlagworte: Hauptverhandlung, Verzicht, vereinfachtes Verfahren
3. BGE 139 III 457 – Abgrenzung Handels-/Mietgericht
Die Abgrenzung zwischen dem handelsgerichtlichen und dem ordentlichen/vereinfachten Verfahren richtet sich nach dem Begriff der «geschäftlichen Tätigkeit» (Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO). Nicht jede vermögensrechtliche Streitigkeit fällt unter das Handelsgericht.
Schlagworte: Handelsgericht, Mietgericht, geschäftliche Tätigkeit, Abgrenzung
4. BGE 140 III 571 – Streitwertfeststellung
Bei Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung ist der Streitwert festzustellen, um die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zu beurteilen (Art. 243 ZPO). Massgebend ist der objektive Wert des Streitgegenstandes.
Schlagworte: Streitwert, Stockwerkeigentum, vereinfachtes Verfahren, Zulässigkeit