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Art. 244 ZPO – Vereinfachte Klage

Art. 244 ZPO – Vereinfachte Klage

Gesetzestext

1 Die Klage kann in den Formen nach Art. 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält: a. die Bezeichnung der Parteien; b. das Rechtsbegehren; c. die Bezeichnung des Streitgegenstandes; d. wenn nötig die Angabe des Streitwertes; e. das Datum und die Unterschrift. 2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich. 3 Als Beilagen sind einzureichen: a. eine Vollmacht bei Vertretung; b. die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.

Systematische Einordnung

Art. 244 ZPO regelt die Klageeinreichung im vereinfachten Verfahren (Streitwerte bis 30'000 CHF, Art. 243 ZPO). Gegenüber dem ordentlichen Verfahren sind die Formanforderungen bewusst niedrig gehalten, um den Zugang zum Gericht für geringfügige Streitigkeiten zu erleichtern.

Formfreiheit und Protokollklage

Abs. 1 lässt zwei Einreichungsformen zu: die Klage nach den allgemeinen Formvorschriften (Art. 130 ZPO, elektronisch/schriftlich) und die mündliche Klage zu Protokoll. Die Protokollklage ist eine Zugangsreleichterung für Parteien ohne anwaltliche Vertretung.

Kein Begründungserfordernis

Abs. 2 stellt klar, dass die Klage nicht begründet werden muss. Dies unterscheidet das vereinfachte vom ordentlichen Verfahren massgeblich. Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, soweit dies möglich ist (Art. 246 ZPO).

Beilagenpflicht

Abs. 3 nennt die obligatorischen Beilagen: Vollmacht, Klagebewilligung/Verzichtserklärung und verfügbare Urkunden. Diese Mindestanforderungen gewährleisten die prozessordnungsmässige Ordnung ohne die Partei zu überlasten.

Abgrenzung zum ordentlichen Verfahren

  • Keine detaillierte Klageschrift nötig (vgl. Art. 221 ZPO)
  • Kein zwingendes Schlichtungsverfahren vorgelagert (wenn verzichtet)
  • Mündliche Verhandlung nur auf Verlangen einer Partei (Art. 246 ZPO)

Verhältnis zu anderen Normen

  • Art. 243 ZPO: Streitwertgrenze (30'000 CHF)
  • Art. 245–247 ZPO: weiteres vereinfachtes Verfahren
  • Art. 219 ZPO: sinngemässe Anwendung des ordentlichen Verfahrens

Weiterführende Literatur

  • OnlineKommentar ZPO, Art. 244
  • Sutter-Somm, Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2020
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