Art. 244 ZPO — Vereinfachte Klage
Gesetzeswortlaut
Art. 244 ZPO — Vereinfachte Klage
1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält: a. die Bezeichnung der Parteien; b. das Rechtsbegehren; c. die Bezeichnung des Streitgegenstandes; d. wenn nötig die Angabe des Streitwertes; e. das Datum und die Unterschrift.
2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3 Als Beilagen sind einzureichen: a. eine Vollmacht bei Vertretung; b. die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.
Kommentierung
I. Bedeutung und systematische Stellung
Art. 244 ZPO regelt die Klageeinreichung im vereinfachten Verfahren (Streitwerte bis 30'000 CHF, Art. 243 ZPO). Gegenüber dem ordentlichen Verfahren (Art. 221 ZPO) sind die Formanforderungen bewusst niedrig gehalten, um den Zugang zum Gericht für geringfügige Streitigkeiten zu erleichtern. Die Norm ist Ausdruck des Zugangsgerechtigkeitsprinzips: Die Justizzugängigkeit soll nicht durch formale Hürden behindert werden (BGE 146 III 237, E. 3.2).
II. Abs. 1 — Form und Inhalt
1. Einreichungsformen
Abs. 1 lässt zwei Einreichungsformen zu:
- Schriftliche/elektronische Klage nach Art. 130 ZPO: Die allgemeinen Formvorschriften gelten sinngemäss. Die Klage kann schriftlich eingereicht oder elektronisch über das elektronische Verfahrenssystem (BEA) übermittelt werden.
- Mündliche Klage zu Protokoll: Die Partei kann die Klage bei Gericht mündlich zu Protokoll geben. Das Gericht erstellt das Protokoll und stellt es der Gegenpartei zu.
Die Protokollklage (mündliche Klage zu Protokoll) ist eine Zugangsreleichterung für Parteien ohne anwaltliche Vertretung. Sie ermöglicht den Zugang zum Gericht auch für Personen, die nicht in der Lage sind, eine schriftliche Klageschrift zu verfassen (BGE 138 III 483, E. 2).
2. Inhaltliche Mindestanforderungen
Die Klage muss fünf Elemente enthalten:
- a) Bezeichnung der Parteien: Name und Adresse von Kläger und Beklagtem
- b) Rechtsbegehren: Der formulierte Antrag (was wird verlangt?)
- c) Streitgegenstand: Umschreibung des Streitgegenstandes (was ist der Konflikt?)
- d) Streitwert: Wenn nötig — bei unklarem Streitwert schätzt das Gericht (Art. 91 ZPO)
- e) Datum und Unterschrift: Identifikation des Klägers oder seines Vertreters
Die Anforderungen sind deutlich niedriger als im ordentlichen Verfahren (Art. 221 ZPO: detaillierte Klageschrift mit Begründung, Beweisofferte, Rechtsbegehren).
III. Abs. 2 — Begründungsfreiheit
Keine Begründung erforderlich. Dies ist die zentrale Erleichterung gegenüber dem ordentlichen Verfahren. Im vereinfachten Verfahren genügt die Angabe des Rechtsbegehrens und des Streitgegenstandes — die rechtliche Begründung kann nachgeliefert werden.
Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, soweit dies möglich ist (Art. 246 ZPO). Die Beweiserhebungspflicht des Gerichts ersetzt teilweise die Begründungspflicht der Partei.
IV. Abs. 3 — Beilagenpflicht
Die Beilagenpflicht umfasst drei Positionen:
- a) Vollmacht bei Vertretung: Bei anwaltlicher oder sonstiger Vertretung ist die Vollmacht beizulegen
- b) Klagebewilligung/Verzichtserklärung:
- Klagebewilligung: Nach abgeschlossenem Schlichtungsverfahren (Art. 198 ZPO)
- Verzichtserklärung: Wenn auf das Schlichtungsverfahren verzichtet wird (Art. 198 Abs. 2 ZPO)
- c) verfügbare Urkunden: Die Beweismittel, die der Kläger bereits hat — weitere Beweiserhebung erfolgt im Verfahren
Die Beilagenpflicht ist nicht erschöpfend: Weitere Beilagen können im Verlauf des Verfahrens nachgereicht werden.
V. Abgrenzung zum ordentlichen Verfahren
| Element | Ordentliches Verfahren (Art. 221) | Vereinfachtes Verfahren (Art. 244) |
|---|---|---|
| Klageform | Schriftlich/elektronisch | Schriftlich, elektronisch oder zu Protokoll |
| Begründung | Zwingend | Nicht erforderlich |
| Beweisofferte | Detaillierte Beweismittelbezeichnung | Verfügbarke Urkunden |
| Streitwertangabe | Immer erforderlich | “Wenn nötig” |
| Beilagen | Vollständig | Reduziert |
VI. Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 219 ZPO: Sinngemässe Anwendung des ordentlichen Verfahrens
- Art. 243 ZPO: Streitwertgrenze (30'000 CHF)
- Art. 245–247 ZPO: Weiteres vereinfachtes Verfahren
- Art. 130 ZPO: Allgemeine Formvorschriften für Rechtsbegehren
- Art. 246 ZPO: Verfahrensleitung im vereinfachten Verfahren
- Art. 198 ZPO: Schlichtungsverfahren und Klagebewilligung
Literatur
- OnlineKommentar ZPO, Laurent Grobéty, Art. 244
- Sutter-Somm, Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2020
- Oberhammer, in: Berner Kommentar, ZPO Art. 244