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Rechtsprechung zu Art. 229 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 229 ZPO

Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zum erstinstanzlichen Novenrecht und Aktenschluss nach Art. 229 ZPO.

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 140 III 312 (26. Juni 2014)

  • Thema: Eintritt des Aktenschlusses nach zweifachem Schriftenwechsel
  • Kernaussage: Nach der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (Replik und Duplik) tritt der Aktenschluss ein, unabhängig davon, ob im Nachgang noch eine Instruktionsverhandlung stattfindet. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 229 ZPO (echte oder entschuldbare unechte Noven) vorgebracht werden.
  • Konkreter Sachverhalt: Kläger reichte nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels anlässlich einer Instruktionsverhandlung neue Tatsachenbehauptungen ein. Das Bundesgericht verneinte die Zulässigkeit, da der Aktenschluss bereits vollzogen war.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 2 ZPO, Aktenschluss, doppelter Schriftenwechsel

BGE 147 III 475 (14. September 2021)

  • Thema: Zeitpunkt des Aktenschlusses bei einfachem Schriftenwechsel
  • Kernaussage: Fand weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung statt, sind neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt zulässig. Sie müssen jedoch zwingend vor oder mit den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO vorgebracht werden.
  • Konkreter Sachverhalt: Klägerin reichte in einem arbeitsrechtlichen Streit nach einfachem Schriftenwechsel erst im zweiten Parteivortrag an der Hauptverhandlung neue Beweisurkunden ein. Das Bundesgericht erklärte die Vorbringen für verspätet (präkludiert).
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 1 ZPO, Parteivorträge, Hauptverhandlung

BGE 144 III 67 (24. November 2017)

  • Thema: Prozessuale Einheit von Tatsachenbehauptung und Beweismittel
  • Kernaussage: Eine richterliche Fristansetzung, die das Einreichen neuer Beweismittel zeitlich vom Vorbringen neuer Tatsachen trennt, ist nach Art. 229 ZPO unzulässig. Behauptung und Beweisantrag bilden eine untrennbare Einheit.
  • Konkreter Sachverhalt: Die Vorinstanz hatte den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisurkunden angesetzt, ihnen jedoch untersagt, gleichzeitig neue Tatsachen vorzutragen. Das Bundesgericht hob den Entscheid wegen Verletzung von Art. 229 ZPO auf.
  • Einschlägig für: Art. 229 ZPO, Beweismitteleingabe, Tatsachenvortrag

BGE 146 III 55 (6. August 2019)

  • Thema: Novenschranke bei Entgegnung auf Dupliknoven und thematisch beschränkte Replik
  • Kernaussage: Nach dem Aktenschluss unterliegt auch die Replik auf sogenannte Dupliknoven den strengen Novenschranken von Art. 229 ZPO. Eine thematisch beschränkte Replik verbraucht das unbeschränkte Äusserungsrecht der Partei.
  • Konkreter Sachverhalt: Beklagte brachte in der Duplik neue Mängelrügen vor. Der Kläger nutzte seine Stellungnahme, um den gesamten Sachverhalt unbeschränkt neu zu ergänzen. Das Bundesgericht begrenzte das Äusserungsrecht auf die Entgegnung zu den Dupliknoven.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 2 ZPO, Dupliknoven, Replikrecht

BGE 146 III 237 (18. Mai 2020)

  • Thema: Aktenschluss im summarischen Verfahren bei zweitem Schriftenwechsel
  • Kernaussage: Wird im summarischen Verfahren ein formeller zweiter Schriftenwechsel angeordnet, tritt der Aktenschluss erst mit dessen Abschluss ein. Die Gerichte müssen unmissverständlich deklarieren, ob ein formeller zweiter Schriftenwechsel angeordnet oder nur das Replikrecht gewährt wird.
  • Konkreter Sachverhalt: Streit im Summarverfahren über die Zulässigkeit von Noven in einer Replikschrift.
  • Einschlägig für: Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 219 und Art. 253 ZPO, Summarverfahren

BGE 150 III 209 (20. März 2024)

  • Thema: Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 84 SchKG)
  • Kernaussage: Im Rechtsöffnungsverfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich bereits nach einmaliger Äusserung ein. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel dürfen danach nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 229 ZPO eingebracht werden.
  • Konkreter Sachverhalt: Gläubiger reichte im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren erst mit der Replik Handelsregisterauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht ein. Das Bundesgericht beurteilte die Nachreichung als unzulässiges unechtes Novum.
  • Einschlägig für: Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 84 SchKG, Rechtsöffnung

BGE 144 III 117 (21. Februar 2018)

  • Thema: Grundsatz des einmaligen Äusserungsrechts im Summarverfahren
  • Kernaussage: Das Recht auf zweimalige unbeschränkte Äusserung nach Art. 229 Abs. 1 ZPO gilt im ordentlichen Verfahren, wird aber nicht unbesehen auf das summarische Verfahren übertragen.
  • Konkreter Sachverhalt: Noveneingabe in einem summarischen Eheschutzverfahren.
  • Einschlägig für: Art. 229 ZPO, Art. 253 ZPO

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts

BGer 4A_50/2021 (6. September 2021)

  • Thema: Gebot des unverzüglichen Vorbringens echter Noven
  • Kernaussage: Echte Noven müssen nach ihrer Entstehung unverzüglich (in der Regel innert weniger Tage bis maximal zwei bis drei Wochen) dem Gericht mitgeteilt werden; ein Zuwarten bis zur Hauptverhandlung führt zur Verwirkung.
  • Konkreter Sachverhalt: Kläger erhielt neue Vertragsdokumente zwei Monate vor der Hauptverhandlung, reichte sie aber erst an der Verhandlung ein. Die Noven wurden als verspätet zurückgewiesen.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 2 lit. a ZPO, Unverzüglichkeit

BGer 4A_338/2017 (24. November 2017)

  • Thema: Wahrung des Äusserungsrechts bei Anordnung weiterer Rechtsschriften
  • Kernaussage: Räumt das Gericht den Parteien Gelegenheit zu weiteren schriftlichen Stellungnahmen ein, können in diesem Rahmen neue Vorbringen ohne Beschränkung erstattet werden, solange der Aktenschluss nicht förmlich gesetzt wurde.
  • Konkreter Sachverhalt: Zulässigkeit von Tatsachenergänzungen in einem gesellschaftsrechtlichen Klageverfahren.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 1 ZPO

III. Kantonale Rechtsprechung

Obergericht Zürich, LB200045 (2020)

  • Thema: Anforderungen an die zumutbare Sorgfalt bei unechten Noven
  • Kernaussage: Von einer Prozesspartei wird verlangt, dass sie vor Einleitung des Prozesses oder vor Aktenschluss sämtliche in ihrem Einflussbereich liegenden Unterlagen sammelt. Das nachträgliche Auffinden von Urkunden im eigenen Archiv rechtfertigt keine Zulassung als unechte Noven.
  • Konkreter Sachverhalt: Partei wollte im Werklohnprozess nach zweitem Schriftenwechsel neue Rapportzettel nachreichen.
  • Kanton: Zürich (ZH)

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29