Rechtsprechung zu Art. 229 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 229 ZPO
Art. 229 ZPO regelt die Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren. Die nachstehende Übersicht fasst die wichtigsten BGer/BGE-Entscheide zum Anspruch auf mündliche Verhandlung, zum Verzicht auf die Hauptverhandlung, zur Beweiserhebung und zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen zusammen.
I. Leitentscheide
BGE 140 III 450 (1.9.2014)
Das Bundesgericht präzisiert den Anspruch der Parteien auf eine Hauptverhandlung gemäss Art. 229 ZPO und die Voraussetzungen für einen wirksamen Verzicht. Der Anspruch auf mündliche Verhandlung ist ein wesentlicher Bestandteil des rechtlichen Gehörs und kann nur ausdrücklich oder konkludent verzichtet werden. Ein konkludenter Verzicht erfordert ein eindeutiges Verhalten, aus dem sich der Verzichtswille zweifelsfrei ableiten lässt.
BGE 146 III 194 (16.4.2020)
Dieser Entscheid behandelt die Beweiswürdigung im Rahmen der Hauptverhandlung und die Bedeutung des unmittelbaren Beweisprinzips. Das Bundesgericht betont, dass die Hauptverhandlung der Ort der unmittelbaren Beweiserhebung ist und das Gericht seine Überzeugung auf der Grundlage der persönlich wahrgenommenen Beweise bildet. Die schriftliche Aktenlage kann die mündliche Verhandlung nicht vollständig ersetzen.
BGE 138 III 483 (28.6.2012)
Das Bundesgericht äussert sich zu den Säumnisfolgen bei der Hauptverhandlung und zur Frage, ob das Gericht ohne säumige Partei entscheiden darf. Bei unentschuldigtem Fernbleiben einer Partei kann die Hauptverhandlung durchgeführt und der Entscheid auf Basis der vorhandenen Akten gefällt werden. Der kontradiktorische Grundsatz wird durch Säumnis nicht aufgehoben, sondern die säumige Partei verzichtet faktisch auf ihre Mitwirkung.
BGE 141 I 97 (22.1.2015)
Der Entscheid befasst sich mit der Bedeutung von Art. 6 EMRK für die mündliche Verhandlung im Schweizer Zivilprozessrecht. Das Bundesgericht hält fest, dass der Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäss EMRK im Schweizer Verfahrensrecht gewährleistet ist, jedoch unter den schweizerischen Verfahrensvorschriften konkretisiert wird. Die EMRK-Mindestanforderungen müssen in jedem Fall eingehalten werden.
BGE 148 III 95 (7.12.2021)
Das Bundesgericht behandelt allgemeine Verfahrensgrundsätze in Bezug auf die Hauptverhandlung und den Übergang vom schriftlichen zum mündlichen Verfahren. Die Hauptverhandlung dient der Ergänzung des schriftlichen Schriftenwechsels und der Klärung offener Fragen im direkten Dialog mit dem Gericht. Sie ist nicht der Ort für die Einführung völlig neuer Streitstoffe.
BGE 142 III 413 (25.5.2016)
Der Entscheid klärt die Anforderungen an die Unverzüglichkeit von Nova im Hinblick auf die Hauptverhandlung. Nova, die erst nach Abschluss des Schriftenwechsels entdeckt werden, müssen grundsätzlich vor der Hauptverhandlung angemeldet werden. Die Hauptverhandlung ist nicht der reguläre Ort für das Beizugsverfahren von Nova.
BGE 140 III 315 (16.6.2014)
Das Bundesgericht befasst sich mit dem Verhältnis zwischen Endentscheid und Hauptverhandlung und der Frage, wann ein Entscheid ohne mündliche Verhandlung ergehen darf. Im ordentlichen Verfahren ist die Hauptverhandlung der Regelfall, sofern keine der Parteien darauf verzichtet. Ein Endentscheid ohne Hauptverhandlung bei nicht verzichtenden Parteien stellt einen Verfahrensmangel dar.
BGE 138 III 620 (30.10.2012)
Dieser Entscheid behandelt die Abgrenzung zwischen Zwischenentscheid und Hauptverhandlung und die Frage der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung. Das Bundesgericht präzisiert, dass prozessleitende Verfügungen im Vorfeld der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar sind. Ausnahmen gelten bei wesentlichen Verfahrensrechtsverletzungen.
II. Weitere BGer-Entscheide
BGer 4C.374/2001 (6.9.2002)
Das Bundesgericht befasst sich mit der Hauptverhandlung nach altem kantonalen Recht und den Übergangsbestimmungen zur Schweizerischen ZPO. Der Entscheid ist von Bedeutung für die Auslegung von Art. 229 ZPO im Lichte der früheren kantonalen Verfahrensordnungen. Die Grundsätze zur mündlichen Verhandlung wurden weitgehend in das neue Bundesrecht übernommen.
BGer 4C.378/1999 (23.11.2004)
Der Entscheid behandelt die Beweiserhebung im Rahmen der Hauptverhandlung nach altem Recht und die Anforderungen an die Beweiswürdigung. Das Bundesgericht betont die Bedeutung des unmittelbaren Beweisprinzips und der persönlichen Wahrnehmung durch das Gericht. Diese Grundsätze gelten auch unter der neuen ZPO weiter.
BGE 143 III 137 (11.10.2016)
Das Bundesgericht äussert sich zum Verhältnis zwischen dem vereinfachten Verfahren und der Hauptverhandlung. Im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO ist die Hauptverhandlung nicht zwingend vorgesehen, kann jedoch angeordnet werden. Die Verzichtsregelungen des ordentlichen Verfahrens gelten im vereinfachten Verfahren nicht in gleicher Weise.
BGE 148 III 105 (31.8.2021)
Der Entscheid behandelt allgemeine Verfahrensgrundsätze in Bezug auf die Hauptverhandlung und die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Das Bundesgericht betont, dass die mündliche Verhandlung eine wesentliche Facette des rechtlichen Gehörs darstellt. Die Parteien haben das Recht, ihre Standpunkte persönlich vorzutragen und sich zum Vorbringen der Gegenpartei zu äussern.
BGE 139 III 358 (22.8.2013)
Das Bundesgericht befasst sich mit den Kostenfolgen im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und deren Verschiebung oder Absage. Eine ungerechtfertigte Verschiebung kann zu einer Kostenverteilung zulasten der verursachenden Partei führen. Die Kostenfolge folgt dem Verursacherprinzip und der Pflicht zur Prozessförderung.
BGE 145 III 422 (2.7.2019)
Der Entscheid behandelt die Beschwerdemöglichkeiten im Zusammenhang mit der Hauptverhandlung und deren Durchführung. Das Bundesgericht präzisiert, welche prozessleitenden Verfügungen im Vorfeld der Hauptverhandlung mit Beschwerde angefochten werden können. Eine selbständige Anfechtbarkeit besteht nur bei schwerwiegenden Verfahrensrechtsverletzungen.
BGE 142 III 116 (21.12.2015)
Das Bundesgericht äussert sich zur Sachverhaltsfeststellung im Rahmen der Hauptverhandlung und den Anforderungen an die Beweiswürdigung. Die Hauptverhandlung dient der unmittelbaren Sachverhaltsfeststellung durch persönliche Wahrnehmung von Parteien und Zeugen. Die Begründungspflicht des Gerichts umfasst die Darlegung, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben und wie gewürdigt wurden.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-18