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Rechtsprechung zu Art. 229 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 229 ZPO

Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zum erstinstanzlichen Novenrecht und Aktenschluss nach Art. 229 ZPO.


I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 147 III 475 (14. September 2021)

  • Thema: Zeitpunkt des Aktenschlusses bei einfachem Schriftenwechsel und Veranlassung der ZPO-Revision 2025
  • Kernaussage: Fand weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung statt, sind neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn der Hauptverhandlung unbeschränkt zulässig. Nach damaliger Rechtsprechung erforderte dies einen separaten Tatsachenvortrag vor den ersten Parteivorträgen. Wird eine Partei durch gegnerische Interventionen und richterliche Fehlleitung treuwidrig daran gehindert, ihre Notizen vorzulesen, gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO), ihre Vorbringen im ersten Parteivortrag ohne Novenbeschränkung zuzulassen.
  • Konkreter Sachverhalt: Fristlose Kündigung eines Healthcare-CEOs. An der Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht Zürich unterbrach der Beklagtenvertreter den Klägeranwalt beim Verlesen seiner Repliknotizen wiederholt mit dem Einwand, dies sei kein zulässiger Tatsachenvortrag. Die Vorsitzende schützte den Einwand. Das Bundesgericht verwarf die Rüge der Arbeitgeberin, der Kläger sei mit seinen anschliessenden Vorbringen präkludiert. Die Kontroverse veranlasste den Gesetzgeber zur Revision von Art. 229 Abs. 1 ZPO per 1. Januar 2025.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 1 ZPO, Art. 52 ZPO, Parteivorträge, Hauptverhandlung

BGE 140 III 312 (19. Juni 2014)

  • Thema: Eintritt des Aktenschlusses nach zweifachem Schriftenwechsel
  • Kernaussage: Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels (Klage, Antwort, Replik, Duplik) tritt der Aktenschluss definitiv ein, unabhängig davon, ob im Nachgang noch eine Instruktionsverhandlung nach Art. 226 ZPO stattfindet. Neue Tatsachen und Beweismittel können danach nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 229 ZPO (echte oder entschuldbare unechte Noven) vorgebracht werden.
  • Konkreter Sachverhalt: Zwei selbständige Bodenleger verlegten als einfache Gesellschaft 4'500 m² Parkett. Nach Mängelrügen schloss der Kläger eine Sanierungsvereinbarung und klagte gegen seinen Partner auf Regress von Fr. 30'000.–. Nach Replik und Duplik lud das Gericht zu einer Instruktionsverhandlung. Drei Wochen davor reichte der Kläger unaufgefordert eine Saldobestätigung über angebliche Nachzahlungen ein. Das Bundesgericht erklärte die Eingabe für verspätet, da der Aktenschluss mit der Duplik vollzogen war.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 2 ZPO, Aktenschluss, doppelter Schriftenwechsel, Instruktionsverhandlung

BGE 144 III 67 (24. November 2017)

  • Thema: Prozessuale Einheit von Tatsachenbehauptung und Beweismittel
  • Kernaussage: Eine richterliche Verfahrensleitung, die das Einreichen neuer Beweismittel zeitlich vom Vorbringen neuer Tatsachen trennt, ist unzulässig. Behauptung und Beweisantrag bilden eine untrennbare verfahrensrechtliche Einheit. Zudem haben die Parteien nur zweimal Anspruch auf unbeschränktes Vorbringen; eine dritte unbeschränkte Runde verletzt Bundesrecht.
  • Konkreter Sachverhalt: Im Streit um Architekturhonorar über Fr. 248'675.– lud der Instruktionsrichter am Bezirksgericht Willisau zu einer Verhandlung für «Noven und Vergleich» vor. An der Verhandlung nahm er Urkunden der Beklagten entgegen, verweigerte aber Tatsachenausführungen und ordnete einen schriftlichen zweiten Schriftenwechsel an. In der Replik reichte die Klägerin umfangreiche neue Beweise ein. Das Bundesgericht hob das Urteil auf, weil der Klägerin damit unzulässigerweise dreimal Gelegenheit zu unbeschränkten Noven geboten wurde.
  • Einschlägig für: Art. 229 ZPO, Einheit von Behauptung und Beweis, zweimaliges Äusserungsrecht

BGE 146 III 55 (6. August 2019)

  • Thema: Novenschranke bei Entgegnung auf Dupliknoven und Verbot der thematisch aufgeteilten Replik
  • Kernaussage: Nach dem Aktenschluss unterliegt auch die Replik auf Dupliknoven den strengen Novenschranken von Art. 229 ZPO. Zwar muss die Klagepartei in der Replik nicht «auf Vorrat» alle denkbaren Gegenargumente vorbringen; unechte Noven sind zur Entkräftung von Dupliknoven jedoch nur zulässig, wenn die Dupliknoven dafür kausal waren. Eine gerichtliche Aufteilung der Replik in eine beschränkte und eine ergänzende Replik verletzt Bundesrecht, wenn sie zu mehr als zwei unbeschränkten Äusserungsrunden führt.
  • Konkreter Sachverhalt: Patentverletzungsklage betreffend Durchflussmessfühler zur Beatmung. Nach einer beschränkten und einer ergänzenden Replik reichte die Beklagte in der Duplik ein japanisches Patent als Entgegenhaltung 10 ein. Die Klägerin reagierte mit einer verbalen Einschränkung ihrer Patentansprüche. Das Bundesgericht verlangte die Prüfung, ob die Dupliknoven kausal für die Reaktion waren.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 2 ZPO, Dupliknoven, Replikrecht, Kausalitätsnachweis

BGE 146 III 416 (19. August 2020)

  • Thema: Novenrechtliche Behandlung von Potestativ-Noven (Gestaltungserklärungen)
  • Kernaussage: Noven, deren Entstehung vom Willen einer Partei abhängt (sog. Potestativ-Noven, z.B. Patenteinschränkungen, Vertragskündigungen oder Fristansetzungen im Prozess), sind novenrechtlich nach den Massstäben von Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO (unechte Noven) zu prüfen. Die Partei muss dartun, dass sie die Willenserklärung trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher abgeben konnte und nach Bekanntwerden der Veranlassung ohne Verzug handelte.
  • Konkreter Sachverhalt: Streit über die Gültigkeit von Patentansprüchen nach einer ausserhalb des Zivilprozesses vollzogenen Patenteinschränkung. Das Bundesgericht stellte klar, dass parteiabhängige Gestaltungshandlungen im Prozess den Sorgfaltsanforderungen unechter Noven unterliegen.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO, Potestativnoven, zumutbare Sorgfalt

BGE 150 III 209 (20. März 2024)

  • Thema: Aktenschluss im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 84 SchKG)
  • Kernaussage: Im Rechtsöffnungsverfahren als summarischem Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich bereits nach einmaliger Äusserung ein. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels muss eine seltene Ausnahme bleiben. Nach der ersten Eingabe dürfen neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur noch unter den strengen Voraussetzungen von Art. 229 ZPO vorgebracht werden.
  • Konkreter Sachverhalt: Im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren reichte die Gläubigerin erst mit einer unaufgeforderten Replik ausländische Handelsregisterauszüge ein, um die Vertretungsbefugnis der Unterzeichner nachzuweisen. Das Bundesgericht verwarf die Nachreichung als verspätetes unechtes Novum, da die Vertretungsmacht von Anfang an mit dem Gesuch zu belegen war.
  • Einschlägig für: Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 253 ZPO und Art. 84 SchKG, Rechtsöffnung

BGE 146 III 237 (18. Mai 2020)

  • Thema: Aktenschluss im summarischen Verfahren bei zweitem Schriftenwechsel und Deklarationspflicht der Gerichte
  • Kernaussage: Wird im Summarverfahren ausnahmsweise ein formeller zweiter Schriftenwechsel angeordnet, tritt der Aktenschluss erst mit dessen Abschluss ein; darin sind Noven unbeschränkt zulässig. Gerichte sind verpflichtet, unmissverständlich zu deklarieren, ob sie einen förmlichen zweiten Schriftenwechsel anordnen oder der Partei die Eingabe lediglich zur Wahrung des Replikrechts (Art. 29 Abs. 2 BV) zur Kenntnisnahme zustellen.
  • Konkreter Sachverhalt: Streit über die Zulässigkeit von Noven in einer Replikschrift in einem summarischen Verfahren. Klärung der in BGE 144 III 117 offengelassenen Frage.
  • Einschlägig für: Art. 229 ZPO i.V.m. Art. 219 und 253 ZPO, richterliche Deklarationspflicht

BGE 144 III 117 (21. Februar 2018)

  • Thema: Grundsatz des einmaligen Äusserungsrechts im summarischen Verfahren
  • Kernaussage: Das im ordentlichen Verfahren verankerte Recht auf zweimalige unbeschränkte Äusserung gilt im summarischen Verfahren nicht. Der Aktenschluss tritt im Summarverfahren grundsätzlich bereits mit dem ersten Schriftenwechsel bzw. nach einmaliger Anhörung ein.
  • Konkreter Sachverhalt: Noveneingabe im summarischen Eheschutzverfahren nach Durchführung des ersten Schriftenwechsels.
  • Einschlägig für: Art. 229 ZPO, Art. 253 ZPO, Summarverfahren

BGE 144 III 349 (25. Juni 2018)

  • Thema: Tragweite der Untersuchungsmaxime nach Art. 229 Abs. 3 ZPO
  • Kernaussage: Die Privilegierung von Art. 229 Abs. 3 ZPO, wonach Noven bis zur Urteilsberatung berücksichtigt werden, gilt ausschliesslich bei der uneingeschränkten (offiziellen) Untersuchungsmaxime (z.B. Art. 296 ZPO bei Kinderbelangen). Gilt lediglich die soziale oder einfache Untersuchungsmaxime (z.B. Art. 247 Abs. 2 ZPO bei Streitigkeiten bis Fr. 30'000.–), finden die ordentlichen Novenschranken von Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO uneingeschränkt Anwendung.
  • Konkreter Sachverhalt: Abgrenzung der Novenregeln bei Kinderbelangen gegenüber Streitigkeiten unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 3 ZPO, soziale vs. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts

BGer 4A_50/2021 (6. September 2021)

  • Thema: Verwirkung echter Noven bei verzögertem Vorbringen
  • Kernaussage: Echte Noven müssen nach ihrer Entstehung unverzüglich bei Gericht eingebracht werden. Ein Zuwarten über mehrere Wochen oder Monate bis zu einer anberaumten Verhandlung schliesst die Berücksichtigung wegen Verspätung aus.
  • Konkreter Sachverhalt: Der Arbeitgeber erlangte Kenntnis von angeblichen Pflichtverletzungen des freigestellten CEOs, wartete jedoch über Wochen zu und trug die Vorbringen erst an der Hauptverhandlung vor.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 2 lit. a ZPO, Unverzüglichkeit

BGer 4A_261/2017 (30. Oktober 2017)

  • Thema: Substanziierungslast vs. Novenrecht bei Verweis auf Privatgutachten
  • Kernaussage: Ein globaler Verweis auf ein Privatgutachten in der Replik ersetzt die substanziierte Tatsachenbehauptung in den Rechtsschriften nicht. Werden die tatsächlichen Grundlagen eines Totalschadens in den Rechtsschriften nicht substantiiert dargelegt, kann dies an der Hauptverhandlung nach Aktenschluss nicht unter dem Titel der «blossen Präzisierung» nachgeholt werden.
  • Konkreter Sachverhalt: Transport von 35 Paletten Schokolade (10'253 kg) mit Hitzeschäden. Die Klägerin verwies in der Replik pauschal auf ein Gutachten und versuchte erst an der Hauptverhandlung vor Handelsgericht Aargau darzutun, weshalb nach EU-Lebensmittelrecht ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliege. Das Bundesgericht verwarf die Ausführungen als verspätete Noven.
  • Einschlägig für: Art. 229 ZPO, Substanziierung, Privatgutachten, Hauptverhandlung

BGer 4A_229/2017 (7. Dezember 2017)

  • Thema: Keine Ausdehnung des Novenrechts durch die amtswegige Prüfung der Prozessvoraussetzungen (Art. 60 ZPO)
  • Kernaussage: Die Pflicht des Gerichts, die Prozessvoraussetzungen (wie die örtliche Zuständigkeit) von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO), wirkt sich asymmetrisch aus: Sie dient der Verhinderung fehlerhafter Sachurteile, entbindet den Kläger aber nicht von der Pflicht, zuständigkeitsbegründende Tatsachen rechtzeitig vor Aktenschluss vorzubringen. Verspätete Vorbringen des Klägers zur Begründung der Zuständigkeit werden nicht nach Art. 229 Abs. 3 ZPO geheilt.
  • Konkreter Sachverhalt: Klage einer Basler Handelsgesellschaft gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer auf Fr. 750'000.– Schadenersatz wegen ungetreuer Geschäftsführung. Das Gericht trat mangels Wohnsitzes in der Schweiz nicht auf die Klage ein; verspätet nachgereichte Beweismittel zum Wohnsitz wurden nicht zugelassen.
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 60 ZPO, örtliche Zuständigkeit

III. Kantonale Rechtsprechung

Obergericht Zürich, NP160044 (7. April 2017)

  • Thema: Parteibefragung nach Aktenschluss: Neue Sachverhaltsversionen sind präkludierte Noven und kein überschiessendes Beweisergebnis
  • Kernaussage: Bringt eine Partei anlässlich ihrer förmlichen Parteibefragung nach Art. 191 ZPO neue Sachverhaltselemente vor, die in den bisherigen Rechtsschriften nicht enthalten waren, handelt es sich um Parteivorbringen und nicht um ein beachtliches «überschiessendes Beweisergebnis». Wegen des eingetretenen Aktenschlusses darf das Gericht auf solche Sachverhaltsvarianten nicht abstellen.
  • Konkreter Sachverhalt: Der Kläger schilderte bei seiner gerichtlichen Befragung nach Aktenschluss erstmals eine neue Version des Vertragsschlusses. Das Obergericht hob den erstinstanzlichen Entscheid auf, weil die Verwertung dieser Aussagen die Novenschranke von Art. 229 ZPO verletzte.
  • Kanton: Zürich (ZH)
  • Einschlägig für: Art. 229 ZPO, Art. 191 ZPO, Parteibefragung, Aktenschluss

Obergericht Zürich, RT180120 (12. Februar 2019)

  • Thema: Strenge Anforderungen an die zumutbare Sorgfalt bei Archivunterlagen auch für Laien
  • Kernaussage: Von jeder Prozesspartei — auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Person — wird verlangt, dass sie vor Einreichung ihrer Rechtsschrift mit aller zumutbaren Ernsthaftigkeit in ihren Akten und Archiven nach Beweismitteln forscht. Das nachträgliche Auffinden von Urkunden im Firmenarchiv nach monatelanger Recherche stellt kein entschuldbares unechtes Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO dar.
  • Konkreter Sachverhalt: Im Rechtsöffnungsverfahren über Fr. 12,7 Millionen reichte der Gesuchsgegner (promovierter Akademiker) einen Monat nach der Gesuchsantwort neue Verträge nach, die er erst nach vertiefter Suche im Archiv der Konzerngesellschaft gefunden hatte. Das Obergericht wies die Noven als verspätet ab.
  • Kanton: Zürich (ZH)
  • Einschlägig für: Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO, zumutbare Sorgfalt, Archivunterlagen, Laienvertretung

Stand der Rechtsprechung: September 2026