Art. 229 ZPO — Neue Tatsachen und Beweismittel
Gesetzeswortlaut
Art. 229 ZPO (SR 272) — Neue Tatsachen und Beweismittel
1 Hat weder ein zweiter Schriftenwechsel noch eine Instruktionsverhandlung stattgefunden, so können neue Tatsachen und Beweismittel in der Hauptverhandlung im ersten Parteivortrag nach Artikel 228 Absatz 1 unbeschränkt vorgebracht werden.
2 In den anderen Fällen können neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung nach Artikel 228 Absatz 1 vorgebracht werden, wenn sie: a. erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven); oder b. bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven).
2bis Nach den ersten Parteivorträgen werden neue Tatsachen und Beweismittel nach Absatz 2 Buchstaben a und b nur noch berücksichtigt, wenn sie in der vom Gericht festgelegten Frist oder, bei Fehlen einer solchen Frist, spätestens in der nächsten Verhandlung vorgebracht werden.
3 Hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, so berücksichtigt es neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 229 ZPO regelt das erstinstanzliche Novenrecht und bestimmt den Zeitpunkt des Aktenschlusses im ordentlichen Verfahren. Die Bestimmung zieht die Grenze zwischen prozessual zulässigen Sachverhaltsergänzungen und verspäteten Vorbringen (Präklusion). Die Norm wurde im Rahmen der ZPO-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2025) angepasst, um Unklarheiten bezüglich der Fristen für das Vorbringen von Nova im Hauptverfahren zu bereinigen.
Kommentierung
I. Unbeschränkte Nova vor Aktenschluss (Abs. 1)
1 Fehlen eines zweiten Schriftenwechsels: Hat das Gericht nach der Klageantwort keinen zweiten Schriftenwechsel (Replik/Duplik) angeordnet und keine Instruktionsverhandlung durchgeführt, liegt noch kein Aktenschluss vor.
2 Erster Parteivortrag und unmittelbare Vorladung: Die Parteien können in diesem Fall bis zum ersten Parteivortrag in der Hauptverhandlung (Plädoyer zu Beginn der Verhandlung) neue Tatsachen und Beweismittel unbeschränkt (ohne Nachweis von Entschuldbarkeit oder zeitlicher Dringlichkeit) in den Prozess einführen.
- Praxisfrage: Zeitpunkt bei unmittelbarer Vorladung: Lädt das Gericht nach der Klageantwort die Parteien direkt zur Hauptverhandlung vor (ohne zweiten Schriftenwechsel oder Instruktionsverhandlung mit Replik/Duplik), tritt der Aktenschluss erst mit den ersten Parteivorträgen in der Hauptverhandlung ein. In dieser Konstellation ist das Vorbringen neuer Tatsachen, neuer Beweismittel und sogar eine Klageänderung (Art. 227 ZPO) am Anfang der Verhandlung uneingeschränkt zulässig (vgl. Obergericht TG RBOG 2019 Nr. 6 vom 19. März 2019).
II. Beschränkte Nova nach Aktenschluss (Abs. 2)
3 Eintritt des Aktenschlusses: Wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt oder fand eine Instruktionsverhandlung statt, ist der Aktenschluss vollzogen (BGE 146 III 55). Neue Vorbringen sind danach nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Abs. 2 lit. a oder b zulässig.
4 Echte Noven (lit. a): Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels bzw. nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind. Sie sind stets zulässig, da sie logischerweise nicht früher vorgebracht werden konnten.
- Praxisfrist für echtes Novum: Das Zivilprozessrecht verlangt, dass die neue Tatsache oder das Beweismittel nach Entdeckung „ohne Verzug“ vorgebracht wird. In der kantonalen Praxis wird diese Frist streng ausgelegt und beträgt in der Regel 10 Tage seit Entdeckung (Obergericht SG BO.2017.4 vom 16. November 2017). Ein Zuwarten bis zu einer späteren Eingabe oder der Verhandlung ist unzulässig und führt zur Präklusion.
5 Unechte Noven (lit. b): Tatsachen oder Beweismittel, die bereits vor dem Aktenschluss existierten, aber im bisherigen Verfahren nicht genannt wurden. Sie sind nur zulässig, wenn die Partei nachweist, dass sie das Vorbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht früher einbringen konnte (Entschuldbarkeit, vgl. BGE 144 III 67). Die Hürde für den Nachweis der Sorgfalt ist in der Praxis sehr hoch.
- Verhältnis zur Fragepflicht: Die richterliche Frage- und Aufklärungspflicht (Art. 56 ZPO) darf nicht dazu dienen, versäumte Vorbringen oder Beweismittel zu heilen. Hat eine Partei ihre prozessuale Sorgfaltspflicht verletzt und ein unechtes Novum nicht rechtzeitig eingebracht, darf das Gericht dieses nicht nachträglich über die Fragepflicht in das Verfahren einführen, da dies das präklusionsrechtliche System untergraben würde (Obergericht SO ZKBER.2024.19 vom 5. Februar 2024).
III. Fristen nach den ersten Parteivorträgen (Abs. 2bis — Neu seit 2025)
6 Präzisierung durch die Revision 2025: Der neu eingefügte Abs. 2bis regelt den Fall, dass echte oder unechte Nova nach den ersten Parteivorträgen (im Laufe der Hauptverhandlung oder im Nachgang) auftreten. Solche Nova werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
- in einer vom Gericht hierfür explizit gesetzten Frist vorgebracht werden, oder
- bei Fehlen einer solchen Frist spätestens in der nächsten Verhandlung (z.B. bei einer fortgesetzten Hauptverhandlung) geltend gemacht werden.
- Diese Bestimmung verhindert das taktische Zurückhalten von Beweismitteln (Prozessverschleppung).
IV. Untersuchungsgrundsatz (Abs. 3)
7 Ausnahme bei Abklärung von Amtes wegen: Gilt im Verfahren die Untersuchungsmaxime (z.B. soziale Untersuchungsmaxime im Arbeitsrecht oder unbeschränkte Untersuchungsmaxime bei Kinderbelangen im Familienrecht), greift das strenge Novenverbot nicht. Neue Tatsachen und Beweismittel müssen vom Gericht bis zur Urteilsberatung von Amtes wegen berücksichtigt werden (BGE 144 III 349), da die materielle Wahrheit über der formellen Präklusion steht.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-18