Rechtsprechung zu Art. 227 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 227 ZPO
Jeder Eintrag nennt die Erwägung, die die wiedergegebene Aussage trägt.
I. Voraussetzungen der Klageänderung (Abs. 1)
BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.1
Kernaussage: Gemäss Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht.
BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.3
Kernaussage: Ein sachlicher Zusammenhang nach Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO besteht nicht nur bei identischer Anspruchsgrundlage oder identischem Lebenssachverhalt; eine solche Einschränkung ist abzulehnen.
Der praktisch wichtigste Satz zur Norm. Der sachliche Zusammenhang wird weit verstanden — die Rechtsprechung zu Art. 6 aGestG bleibt heranziehbar. Wer die Klageänderung mit dem Argument bekämpft, es gehe nicht um denselben Vertrag, dringt damit nicht durch.
II. Klagebeschränkung (Abs. 3)
BGer 4A_396/2021 vom 2. Februar 2022, E. 4.4
Kernaussage: Eine Beschränkung der Klage während des Verfahrens (Art. 227 Abs. 3 ZPO) ist einem teilweisen Klagerückzug gleichzustellen; sie hat — zumindest wenn sie ohne Zustimmung der Gegenpartei und beim an sich zuständigen Gericht erfolgt — Rechtskraftwirkung.
Praktisch folgenschwer: Wer die Klage beschränkt, verzichtet damit endgültig auf den weggefallenen Teil. Ein späteres Nachschieben ist ausgeschlossen.
Audit-Protokoll
Beim Audit vom 13.08.2026 waren 27 von 76 Belegpaaren ungestützt und 38 weitere nur teilweise gestützt (Belegquote 39 %, Urteil C); vier Pinpoints zeigten ins Leere. Die Übersicht wurde verworfen und neu aufgebaut.
Nicht existierende Pinpoints: BGE 137 III 617 «E. 3» und «E. 4», BGE 142 III 413 «E. 4.1.4», BGE 148 III 322 «E. 2». Bei den BGE-Verweisen handelt es sich um Regeste-Abschnittszeiger.
BGE 148 III 322 betrifft die unbezifferte Forderungsklage (Art. 84 f., 221, 244 ZPO), BGE 141 III 481 die Neueinreichung nach Art. 63 ZPO — beide nicht die Klageänderung. Ebenfalls nicht übernommen wurden BGE 119 II 333, BGE 137 III 617, BGE 140 III 16, BGE 140 III 86, BGE 142 III 48, BGE 142 III 364, BGE 142 III 413, BGE 144 III 394 sowie BGer 4A_138/2013, 4A_233/2017, 4A_345/2018, 4A_439/2014, 4A_595/2019, 4A_62/2026, 5A_140/2026, 5A_377/2016, 5A_681/2018, 5A_753/2018, 5A_790/2016 und 5A_90/2021.
Die neue Übersicht ist deutlich kürzer als die alte. Zu Abs. 2 (Klageänderung nach der Hauptverhandlung, neue Tatsachen und Beweismittel) liess sich in der verfügbaren Zeit keine belegte Aussage gewinnen; die Lücke ist ausgewiesen und nicht mit ungeprüften Einträgen gefüllt.
Geprüft wurde über die opencaselaw-MCP (cite, get_regeste, get_erwaegung,
find_relevant_erwaegung, check_claim_support).