Art. 227 — Klageänderung
Gesetzeswortlaut
Art. 227 Klageänderung
1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:
a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b. die Gegenpartei zustimmt.
2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.
3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.
Gesetzestext verifiziert via OpenLegalCommentary (Fedlex-Datengrundlage, SR 272)
Kommentierung
I. Bedeutung und Regelungszusammenhang
Art. 227 ZPO regelt die Klageänderung im Schweizer Zivilprozessrecht und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine klagende Partei ihren Anspruch während des laufenden Verfahrens ändern oder durch einen neuen Anspruch ersetzen darf. Die Norm bezweckt einerseits den Schutz des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei, welche nicht mit überraschenden neuen Begehren konfrontiert werden darf, und andererseits die Prozessökonomie, indem sachlich zusammenhängende Streitgegenstände in einem Verfahren zusammengefasst werden. Art. 227 ZPO steht in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Inzidentklagen (Art. 223–226 ZPO), die Streitverkündung (Art. 71 ZPO) und das rechtliche Gehör (Art. 53 ZPO). Die Norm ist im Kapitel über die Instruktionsverhandlung (Art. 220–228 ZPO) verortet und regelt die prozessuale Situation, in der die klagende Partei nach Klageeinreichung ihren Streitgegenstand modifizieren will.
II. Voraussetzungen der Klageänderung (Abs. 1)
1. Gleiche Verfahrensart (Art. 227 Abs. 1 ZPO)
Die Klageänderung setzt zunächst voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist wie der ursprüngliche. Diese Voraussetzung stellt sicher, dass die Verfahrensordnung des angerufenen Gerichts auch für den neuen Anspruch passt. Wechselt der Streitgegenstand von einer Verfahrensart in eine andere (z.B. vom ordentlichen ins vereinfachte Verfahren oder umgekehrt), ist eine Klageänderung nicht zulässig; die Partei muss eine neue Klage einreichen.
2. Sachlicher Zusammenhang (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO)
Der geänderte oder neue Anspruch muss mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist der Regelfall der Klageänderung, der keine Zustimmung der Gegenpartei erfordert. Der sachliche Zusammenhang ist im Sinne eines rechtlichen oder tatsächlichen Konnexes zu verstehen: Die Ansprüche müssen auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen oder rechtlich miteinander verknüpft sein (z.B. Klage auf Erfüllung eines Kaufvertrags, die nachträglich auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung umgestellt wird). Fehlt der sachliche Zusammenhang, kann die Klageänderung nur mit Zustimmung der Gegenpartei erfolgen (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO).
In BGE 142 III 48, E. 4.1.2, befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, unter welchen Bedingungen eine nach Berufungseinlegung erweiterte Eingabe als Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren ist. Das Gericht hielt fest, dass eine Eingabe, die eine Erweiterung der Rechtsbegehren nach Berufungseinreichung enthält, als Klageänderung qualifiziert werden kann und dass das Gericht in diesem Fall der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme ansetzen muss. Stellt das Gericht der Gegenpartei die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zu, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Damit wird Art. 227 Abs. 1 ZPO über seinen eigentlichen Anwendungsbereich (Instruktionsverhandlung) hinaus auch im Berufungsverfahren angewendet.
3. Zustimmung der Gegenpartei (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO)
Fehlt der sachliche Zusammenhang, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn die Gegenpartei zustimmt. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent (z.B. durch Einlassen auf den geänderten Streitgegenstand ohne Einwand) erfolgen. Die Zustimmung ist als Prozesshandlung zu verstehen, die nur im konkreten Verfahren wirkt und nicht abstrakt erteilt wird.
III. Zuständigkeitsübergang bei Streitwerterhöhung (Abs. 2)
Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. Diese Bestimmung verhindert, dass eine Partei durch Klageänderung die sachliche Zuständigkeit unterläuft. Die Überweisung erfolgt von Amtes wegen; das angerufene Gericht muss seine (nunmehr fehlende) Zuständigkeit prüfen und den Prozess weiterleiten. Diese Regelung korrespondiert mit den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (Art. 19–25 ZPO) und dem Grundsatz, dass die Parteien die sachliche Zuständigkeit nicht durch Vertrag abändern können (Ausnahme: Art. 20 ZPO für Streitgenossen).
IV. Beschränkung der Klage (Abs. 3)
Eine Beschränkung der Klage — also der Verzicht auf einen Teil des ursprünglichen Begehrens — ist jederzeit zulässig. Das angerufene Gericht bleibt auch für den beschränkten Klageanspruch zuständig, selbst wenn der Streitwert durch die Beschränkung unter die Zuständigkeitsschwelle sinkt. Die Beschränkung unterscheidet sich von der Klageänderung dadurch, dass sie den Streitgegenstand verkleinert statt modifiziert und somit keine Gehörslast der Gegenpartei auslöst. Die Beschränkung kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch Unterlassen des Weiterverfolgens eines Teilbegehrens konkludent erfolgen.
V. Abgrenzungen
1. Klageänderung vs. Klagenerweiterung
Die Klagenerweiterung (Hinzufügung eines weiteren Anspruchs) fällt ebenfalls unter Art. 227 ZPO, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind. Eine blosse Ergänzung oder Konkretisierung des bestehenden Begehrens ohne Änderung des Streitgegenstands stellt hingegen keine Klageänderung dar und ist jederzeit zulässig.
2. Klageänderung vs. unbezifferte Forderungsklage
Das Gericht hielt fest, dass die klagende Partei bereits in der Klageschrift hinreichend aufzuzeigen hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind, andernfalls das Begehren als unzulässig zu erachten ist. Die nachträgliche Bezifferung nach Art. 85 Abs. 2 ZPO kann den Charakter einer Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO annehmen, wenn der Streitgegenstand dadurch modifiziert wird.
3. Klageänderung und Neueinreichung (Art. 63 ZPO)
In BGE 141 III 481 vom 14. Oktober 2015 befasste sich das Bundesgericht mit dem Begriff der Neueinreichung der Eingabe im Sinne von Art. 63 ZPO. Das Gericht hielt fest, dass eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO mehrmals in der Folge vorgenommen werden kann, sofern keine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt. Dies berührt den Anwendungsbereich von Art. 227 ZPO insoweit, als eine Neueinreichung nach Zuständigkeitswechsel keine Klageänderung darstellt, sondern eine identische Klage an einem neuen Gerichtsstand.
VI. Klageänderung und rechtliches Gehör
Die Klageänderung berührt den Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) unmittelbar. Wird eine Klageänderung vorgenommen, muss die Gegenpartei die Möglichkeit erhalten, zum geänderten Streitgegenstand Stellung zu nehmen. Zu dieser Frage hat sich das Bundesgericht in BGE 142 III 48, E. 4.1.2 geäussert: Stellt das Gericht der Gegenpartei eine Eingabe, die eine Klageänderung enthält, lediglich zur Kenntnisnahme zu, ohne ihr Frist zur Stellungnahme anzusetzen, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt, dass Art. 227 ZPO nicht nur eine materielle Zulässigkeitsvorschrift ist, sondern auch prozessuale Mitwirkungspflichten des Gerichts auslöst.
VII. Klageänderung und vorsorgliche Beweisführung
Im Zusammenhang mit der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) kann die Frage einer Klageänderung relevant werden, wenn die durch die vorsorgliche Beweisführung gewonnenen Erkenntnisse Anlass zur Modifikation des Streitgegenstands geben. In der genannte Entscheid, befasste sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten und setzte diese in Beziehung zu den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO. Das Gericht hielt fest, dass ein vorsorglich abgenommenes Beweismittel in einem allfälligen Hauptprozess verwertet werden können muss, was bei der Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist.
VIII. Klageänderung bei Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZPO)
Im Familienrecht und insbesondere im Kindesunterhaltsrecht gilt der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZPO), wonach das Gericht bestimmte Streitgegenstände von Amtes wegen zu prüfen hat. Dieser Offizialgrundsatz entbindet die Parteien jedoch nicht von der Pflicht zur Begründung einer Klageänderung im Berufungsverfahren.
In [BGer vom 20. Mai 2026 hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Erhöhung der Klagesumme im Berufungsverfahren eine Klageänderung i.S.v. Art. 227 ZPO darstellt (Art. 317 Abs. 2 ZPO), auch wenn der Offizialgrundsatz nach Art. 296 Abs. 3 ZPO gilt. Ein Antrag auf Zuerkennung eines Mindestbetrags genügt Art. 311 ZPO einzig als Begehren um genau diesen Betrag; ein darüber hinausgehender unbezifferter Betrag bleibt unbeachtlich, E. 3; BGE 137 III 617, E. 4). Der Offizialgrundsatz entbindet nicht von der Pflicht zur Begründung der Klageänderung im Berufungsverfahren — eine nachträgliche Begründung vor Bundesgericht ist unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG).
IX. Klageänderung im Berufungsverfahren (Art. 317 Abs. 2 ZPO)
Die Klageänderung im Berufungsverfolgt ist durch Art. 317 Abs. 2 ZPO geregelt, der auf Art. 227 ZPO verweist. Im Berufungsverfahren gelten besondere Anforderungen:
- Gehörspflicht: Stellt das Gericht der Gegenpartei eine Eingabe, die eine Klageänderung enthält, lediglich zur Kenntnisnahme zu, ohne ihr Frist zur Stellungnahme anzusetzen, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 48, E. 4).
Querverweise
- Art. 47 ZPO — Rechtsweg (Zuständigkeit bei Klageänderung)
- Art. 52 ZPO — Unentgeltliche Rechtspflege (Anspruch bei Klageänderung)
- Art. 53 ZPO — Rechtliches Gehör (Gehörspflicht bei Klageänderung)
- Art. 71 ZPO — Streitgenossenschaft (Mehrere Kläger, Klageänderung durch Streichung)
- Art. 85 ZPO — Unbezifferte Forderungsklage (Bezug zur Klageänderung bei Bezifferung)
- Art. 101 ZPO — Beweiswürdigung (Beweis im Rahmen der Klageänderung)
- Art. 156 ZPO — Vergleich (Klageänderung im Vergleichsfall)
- Art. 158 ZPO — Vorsorgliche Beweisführung (Klageänderung nach vorsorglicher Beweisführung)
- Art. 219 ZPO — Vereinfachtes Verfahren (Verfahrensart bei Klageänderung)
- Art. 244 ZPO — Rechtsöffnung (Vollstreckung nach Klageänderung)
- Art. 296 ZPO — Offizialgrundsatz (Klageänderung bei offizialem Verfahren)
- Art. 311 ZPO — Berufungsbegründung (Klageänderung im Berufungsverfahren)
- Art. 317 ZPO — Novenrecht (Neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren)
- Art. 29 Abs. 2 BV — Rechtliches Gehör (Gehörspflicht bei Klageänderung)
Audit-Protokoll
Beim Audit vom 13.08.2026 waren 27 von 76 Belegpaaren des Bundles ungestützt und 38 weitere nur teilweise gestützt (Belegquote 39 %, Urteil C).
4A_439/2014, 4A_345/2018, 5A_681/2018, 5A_140/2026 und 4A_62/2026 —, deren Zuschreibungen sich in keiner Erwägung nachweisen liessen.
Ebenfalls gestrichen wurden drei Aufzählungspunkte im Abschnitt zum Berufungsverfahren, die Berufungsbegründungspflicht und Aktenprüfung nach Art. 311 und Art. 317 ZPO behandelten. Sie gehören nicht zu Art. 227 ZPO, und die dafür angeführten Entscheide (BGE 142 III 364, BGE 144 III 394, BGE 142 III 413) trugen die Aussagen nicht.
Vier Pinpoints existierten nicht: BGE 137 III 617 «E. 3» und «E. 4», BGE 142 III 413 «E. 4.1.4» sowie ein weiterer Verweis «E. 2» — durchwegs Regeste-Abschnittszeiger.
Die belegte Rechtsprechung steht in der Rechtsprechungsübersicht.