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Art. 227 — Klageänderung

Gesetzeswortlaut

Art. 227 Klageänderung

1 Eine Klageänderung ist zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und:

a. mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht; oder b. die Gegenpartei zustimmt.

2 Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen.

3 Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig; das angerufene Gericht bleibt zuständig.

Gesetzestext verifiziert via OpenLegalCommentary (Fedlex-Datengrundlage, SR 272)

Kommentierung

I. Bedeutung und Regelungszusammenhang

Art. 227 ZPO regelt die Klageänderung im Schweizer Zivilprozessrecht und bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine klagende Partei ihren Anspruch während des laufenden Verfahrens ändern oder durch einen neuen Anspruch ersetzen darf. Die Norm bezweckt einerseits den Schutz des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei, welche nicht mit überraschenden neuen Begehren konfrontiert werden darf, und andererseits die Prozessökonomie, indem sachlich zusammenhängende Streitgegenstände in einem Verfahren zusammengefasst werden (BGE 142 III 48, E. 4.1.2). Art. 227 ZPO steht in engem Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Inzidentklagen (Art. 223–226 ZPO), die Streitverkündung (Art. 71 ZPO) und das rechtliche Gehör (Art. 53 ZPO). Die Norm ist im Kapitel über die Instruktionsverhandlung (Art. 220–228 ZPO) verortet und regelt die prozessuale Situation, in der die klagende Partei nach Klageeinreichung ihren Streitgegenstand modifizieren will.

II. Voraussetzungen der Klageänderung (Abs. 1)

1. Gleiche Verfahrensart (Art. 227 Abs. 1 ZPO)

Die Klageänderung setzt zunächst voraus, dass der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist wie der ursprüngliche. Diese Voraussetzung stellt sicher, dass die Verfahrensordnung des angerufenen Gerichts auch für den neuen Anspruch passt. Wechselt der Streitgegenstand von einer Verfahrensart in eine andere (z.B. vom ordentlichen ins vereinfachte Verfahren oder umgekehrt), ist eine Klageänderung nicht zulässig; die Partei muss eine neue Klage einreichen.

2. Sachlicher Zusammenhang (Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO)

Der geänderte oder neue Anspruch muss mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Dies ist der Regelfall der Klageänderung, der keine Zustimmung der Gegenpartei erfordert. Der sachliche Zusammenhang ist im Sinne eines rechtlichen oder tatsächlichen Konnexes zu verstehen: Die Ansprüche müssen auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen oder rechtlich miteinander verknüpft sein (z.B. Klage auf Erfüllung eines Kaufvertrags, die nachträglich auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung umgestellt wird). Fehlt der sachliche Zusammenhang, kann die Klageänderung nur mit Zustimmung der Gegenpartei erfolgen (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO).

In BGE 142 III 48, E. 4.1.2, befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, unter welchen Bedingungen eine nach Berufungseinlegung erweiterte Eingabe als Klageänderung im Sinne von Art. 227 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren ist. Das Gericht hielt fest, dass eine Eingabe, die eine Erweiterung der Rechtsbegehren nach Berufungseinreichung enthält, als Klageänderung qualifiziert werden kann und dass das Gericht in diesem Fall der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme ansetzen muss. Stellt das Gericht der Gegenpartei die Eingabe lediglich zur Kenntnisnahme zu, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO). Damit wird Art. 227 Abs. 1 ZPO über seinen eigentlichen Anwendungsbereich (Instruktionsverhandlung) hinaus auch im Berufungsverfahren angewendet.

3. Zustimmung der Gegenpartei (Art. 227 Abs. 1 lit. b ZPO)

Fehlt der sachliche Zusammenhang, ist die Klageänderung nur zulässig, wenn die Gegenpartei zustimmt. Die Zustimmung kann ausdrücklich oder konkludent (z.B. durch Einlassen auf den geänderten Streitgegenstand ohne Einwand) erfolgen. Die Zustimmung ist als Prozesshandlung zu verstehen, die nur im konkreten Verfahren wirkt und nicht abstrakt erteilt wird.

In BGer 4A 233/2017 vom 28. September 2017, E. 1.3, setzte sich das Bundesgericht mit einer Rüge auseinander, die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 227 ZPO eine Klageänderung vorgenommen, indem sie nur noch einen von zwei ursprünglichen Klägern aufgeführt habe. Das Bundesgericht untersuchte, ob die Streichung eines Klägers als Klageänderung im Sinne der Norm zu qualifizieren ist.

III. Zuständigkeitsübergang bei Streitwerterhöhung (Abs. 2)

Übersteigt der Streitwert der geänderten Klage die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, so hat dieses den Prozess an das Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. Diese Bestimmung verhindert, dass eine Partei durch Klageänderung die sachliche Zuständigkeit unterläuft. Die Überweisung erfolgt von Amtes wegen; das angerufene Gericht muss seine (nunmehr fehlende) Zuständigkeit prüfen und den Prozess weiterleiten. Diese Regelung korrespondiert mit den allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften (Art. 19–25 ZPO) und dem Grundsatz, dass die Parteien die sachliche Zuständigkeit nicht durch Vertrag abändern können (Ausnahme: Art. 20 ZPO für Streitgenossen).

IV. Beschränkung der Klage (Abs. 3)

Eine Beschränkung der Klage — also der Verzicht auf einen Teil des ursprünglichen Begehrens — ist jederzeit zulässig. Das angerufene Gericht bleibt auch für den beschränkten Klageanspruch zuständig, selbst wenn der Streitwert durch die Beschränkung unter die Zuständigkeitsschwelle sinkt. Die Beschränkung unterscheidet sich von der Klageänderung dadurch, dass sie den Streitgegenstand verkleinert statt modifiziert und somit keine Gehörslast der Gegenpartei auslöst. Die Beschränkung kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch Unterlassen des Weiterverfolgens eines Teilbegehrens konkludent erfolgen.

V. Abgrenzungen

1. Klageänderung vs. Klagenerweiterung

Die Klagenerweiterung (Hinzufügung eines weiteren Anspruchs) fällt ebenfalls unter Art. 227 ZPO, sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt sind. Eine blosse Ergänzung oder Konkretisierung des bestehenden Begehrens ohne Änderung des Streitgegenstands stellt hingegen keine Klageänderung dar und ist jederzeit zulässig (BGE 148 III 322, E. 2 und 3).

2. Klageänderung vs. unbezifferte Forderungsklage

In BGE 148 III 322 vom 3. Mai 2022 befasste sich das Bundesgericht mit den Anforderungen an unbezifferte Forderungsklagen (Art. 85 Abs. 1 ZPO) und setzte diese in Beziehung zur Klageänderung. Das Gericht hielt fest, dass die klagende Partei bereits in der Klageschrift hinreichend aufzuzeigen hat, dass die Voraussetzungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind, andernfalls das Begehren als unzulässig zu erachten ist. Die nachträgliche Bezifferung nach Art. 85 Abs. 2 ZPO kann den Charakter einer Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO annehmen, wenn der Streitgegenstand dadurch modifiziert wird.

3. Klageänderung und Neueinreichung (Art. 63 ZPO)

In BGE 141 III 481 vom 14. Oktober 2015 befasste sich das Bundesgericht mit dem Begriff der Neueinreichung der Eingabe im Sinne von Art. 63 ZPO. Das Gericht hielt fest, dass eine Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO mehrmals in der Folge vorgenommen werden kann, sofern keine Rechtsmissbräuchlichkeit vorliegt. Dies berührt den Anwendungsbereich von Art. 227 ZPO insoweit, als eine Neueinreichung nach Zuständigkeitswechsel keine Klageänderung darstellt, sondern eine identische Klage an einem neuen Gerichtsstand.

VI. Klageänderung und rechtliches Gehör

Die Klageänderung berührt den Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) unmittelbar. Wird eine Klageänderung vorgenommen, muss die Gegenpartei die Möglichkeit erhalten, zum geänderten Streitgegenstand Stellung zu nehmen. Das Bundesgericht hat dies in BGE 142 III 48, E. 4, ausdrücklich festgehalten: Stellt das Gericht der Gegenpartei eine Eingabe, die eine Klageänderung enthält, lediglich zur Kenntnisnahme zu, ohne ihr Frist zur Stellungnahme anzusetzen, verletzt es deren Anspruch auf rechtliches Gehör. Daraus folgt, dass Art. 227 ZPO nicht nur eine materielle Zulässigkeitsvorschrift ist, sondern auch prozessuale Mitwirkungspflichten des Gerichts auslöst.

VII. Klageänderung und vorsorgliche Beweisführung

Im Zusammenhang mit der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) kann die Frage einer Klageänderung relevant werden, wenn die durch die vorsorgliche Beweisführung gewonnenen Erkenntnisse Anlass zur Modifikation des Streitgegenstands geben. In BGE 140 III 16, E. 2.2.2, befasste sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten und setzte diese in Beziehung zu den Voraussetzungen von Art. 227 ZPO. Das Gericht hielt fest, dass ein vorsorglich abgenommenes Beweismittel in einem allfälligen Hauptprozess verwertet werden können muss, was bei der Beurteilung des sachlichen Zusammenhangs im Sinne von Art. 227 Abs. 1 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist.

VIII. Kasuistik

  • Versicherungsvertragliche Umtriebsentschädigung: In BGer 4A 233/2017 vom 28. September 2017 wurde die Frage erörtert, ob die Streichung eines Klägers aus einer Klageschrift eine Klageänderung im Sinne von Art. 227 ZPO darstellt (E. 1.3).
  • Werkvertragliche Streitigkeiten: In BGer 4A 439/2014 vom 16. Februar 2015 wurde die Klageänderung im Rahmen eines werkvertraglichen Streits geprüft, insbesondere die Frage des sachlichen Zusammenhangs zwischen verschiedenen vertraglichen Ansprüchen.
  • Kostenregelung bei Vergleich: BGer 4A 345/2018 vom 5. November 2018 befasst sich mit der Kostenregelung bei Vergleich und tangiert dabei auch die Frage der Klageänderung.
  • Familienrechtliche Verfahren: In BGer 5A 681/2018 vom 1. Mai 2019 wurde die Klageänderung im Kontext von Ehescheidungsverfahren (vorsorgliche Massnahmen) behandelt, was zeigt, dass Art. 227 ZPO auch in familienrechtlichen Verfahren Anwendung findet.

Querverweise

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