Art. 222 ZPO — Klageantwort
Gesetzeswortlaut
1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
2 Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.
3 Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125).
4 Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu.
Der Wortlaut von Art. 222 ZPO blieb durch die am 1. Januar 2025 in Kraft getretene ZPO-Revision (AS 2023 491; BBl 2020 2697) unverändert.
Die vier Absätze auf einen Blick
| Absatz | Regelungsgehalt | Praktische Kernfragen |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Zustellung der Klage und Ansetzung der richterlichen Klageantwortfrist | Ansetzung vor Leistung des Kostenvorschusses; Fristerstreckungspraxis; Gerichtsferien |
| Abs. 2 Satz 1 | Sinngemässe Geltung von Art. 221 ZPO für die Klageantwort | Rechtsbegehren, Tatsachenvortrag, Urkundenvorlagepflicht, zwingende Erhebung der Widerklage |
| Abs. 2 Satz 2 | Detaillierte Darlegung der anerkannten und bestrittenen Behauptungen | Substanziierte Bestreitungslast im Wechselspiel zur Klageschrift; Bestreiten mit Nichtwissen |
| Abs. 3 | Richterliche Beschränkung der Klageantwort auf Einzelfragen (Art. 125 ZPO) | Eintretensfragen, Verjährungseinrede; Wahrung der zweimaligen unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit |
| Abs. 4 | Zustellung der Klageantwort an die klagende Partei | Bedingungsloses Replikrecht (Art. 29 Abs. 2 BV); zweiter Schriftenwechsel vs. Instruktionsverhandlung |
Überblick und Bedeutung
Art. 222 ZPO regelt das zentrale Verteidigungsmittel der beklagten Partei im ordentlichen Zivilprozess. Die Bestimmung bildet das verfahrensrechtliche und funktionelle Gegenstück zur Klageschrift (Art. 221 ZPO) und konkretisiert den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO).
Durch die Klageantwort wird der Streitstoff des Prozesses abschliessend definiert. Die Erwiderung der beklagten Partei entscheidet darüber, welche klägerischen Tatsachenbehauptungen beweisbedürftig sind: Nach Art. 150 Abs. 1 ZPO bilden nur rechtserhebliche und bestrittene Tatsachen Gegenstand des gerichtlichen Beweisverfahrens. Tatsachenbehauptungen, die in der Klageantwort nicht substantiiert bestritten werden, gelten als anerkannt und dürfen vom Gericht ohne Beweisabnahme dem Urteil zugrunde gelegt werden.
Das Bundesgericht fasst die verfahrensleitende Tragweite der Bestimmung im Leitentscheid BGE 144 III 519 wie folgt zusammen:
«Les parties doivent alléguer les faits sur lesquels elles fondent leurs prétentions (subjektive Behauptungslast), produire les moyens de preuve qui s’y rapportent (Beweisführungslast) (art. 55 al. 1 CPC) et contester les faits allégués par la partie adverse (Bestreitungslast), le juge ne devant administrer les moyens de preuve que sur les faits pertinents et contestés (art. 150 al. 1 CPC).»
Prüfschema: Die Merkmale in ihrer Prüfungsreihenfolge
Die nachfolgende Tabelle bildet das Gerüst für die Prüfung und Verfassung der Klageantwort. Jede Zeile korrespondiert deckungsgleich mit einem der nachfolgenden Abschnitte:
| Nr. | Prüfschritt / Merkmal | Was zu prüfen ist | Behauptungs- und Beweislast / Beweismass | Abschnitt |
|---|---|---|---|---|
| 1 | Zustellung und Fristansetzung (Abs. 1) | Wurde die Klage formgültig zugestellt? Ist die Ansetzung vor Eingang des Kostenvorschusses zulässig? Voraussetzungen der Fristerstreckung nach Art. 144 Abs. 2 ZPO. | Gericht verfügt Frist von Amtes wegen; Beklagte trägt Begründungslast für Fristerstreckung. | A |
| 2 | Formelle Anforderungen und Widerklage (Abs. 2 Satz 1) | Wurden die Formanforderungen von Art. 221 ZPO gewahrt? Wurden alle verfügbaren Urkunden eingereicht? Wurde eine Widerklage zwingend in der Klageantwort erhoben (Art. 224 ZPO)? | Beklagte trägt Darlegungs- und Beweislast für Einreden und Gegenansprüche (Art. 8 ZGB). | B |
| 3 | Substanziierte Bestreitungslast (Abs. 2 Satz 2) | Entspricht der Bestreitungsgrad dem Substanziierungsgrad der Klage? Wurden detaillierte Abrechnungen konkret gerügt oder liegt eine unwirksame Pauschalbestreitung vor? | Klagende Partei trägt Behauptungs- und Hauptbeweislast; Beklagte trägt Bestreitungslast. | C |
| 4 | Bestreiten mit Nichtwissen | Betrifft die bestrittene Tatsache Vorgänge ausserhalb der Wahrnehmungs- und Einflusssphäre der beklagten Partei? Liegt ein unzulässiges Bestreiten eigener Handlungen vor? | Beklagte muss Tatsachenferne schlüssig darlegen; keine Umkehr der Beweislast. | D |
| 5 | Beschränkung der Klageantwort (Abs. 3) | Liegen Gründe für eine Beschränkung auf Einzelfragen (Zuständigkeit, Verjährung) vor? Wurde das Recht auf zweimalige unbeschränkte Äusserung gewahrt? | Richterliches Ermessen (Art. 125 ZPO); Parteien substanziieren die Vorfrage. | E |
| 6 | Zustellung und Replikrecht (Abs. 4) | Wurde das unbedingte Replikrecht gewahrt? Findet ein zweiter Schriftenwechsel statt? Dürfen in der Duplik vor Aktenschluss noch neue Bestreitungen vorgebracht werden? | Klagende Partei muss Replikrecht unverzüglich (binnen 10 Tagen) ausüben. | F |
| 7 | Säumnisfolgen und Nachfrist (Art. 223 ZPO) | Wurde bei versäumter Klageantwort von Amtes wegen eine Nachfrist angesetzt? Liegt nach Fristablauf Spruchreife vor oder ist zur Hauptverhandlung vorzuladen? | Gericht setzt Nachfrist zwingend an; Beklagte trägt Säumnisfolgen bei erneutem Verpassen. | G |
Kommentierung
A. Zustellung der Klage und Fristansetzung (Abs. 1)
Das Gericht stellt die Klageschrift nach Prüfung der formellen Mindestanforderungen der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort an.
1. Fristansetzung vor Eingang des Kostenvorschusses
In der Praxis stellt sich regelmässig die Frage, ob das Gericht mit der Zustellung der Klage und der Fristansetzung zur Klageantwort zuwarten muss, bis die klagende Partei den verlangten Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO) bezahlt hat.
Im Leitentscheid BGE 140 III 159 verneinte das Bundesgericht eine entsprechende Verpflichtung: Ein Kläger hatte beim Kantonsgericht von Graubünden eine Klage wegen Urheberrechtsverletzung und unlauterem Wettbewerb eingereicht. Das Gericht forderte den Kläger zur Vorschussleistung auf und setzte der Beklagten gleichzeitig Frist zur Klageantwort von 30 Tagen an. Der Kläger bezahlte den Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht. Die Beklagte hatte in der Zwischenzeit jedoch bereits einen vollständigen Entwurf der Klageantwort ausgearbeitet und reichte dem Gericht eine Honorarnote über CHF 6'587.30 ein. Das Kantonsgericht trat auf die Klage nicht ein und auferlegte dem Kläger die Parteientschädigung der Beklagten. Vor Bundesgericht rügte der Kläger, das Gericht hätte mit der Fristansetzung zur Klageantwort zuwarten müssen, um ihm unnötige Parteikosten zu ersparen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in diesem Punkt ab:
«Das Gericht ist nicht verpflichtet, darüber zu wachen, dass der Partei Kosten erspart werden, die sich wegen ihres eigenen Verhaltens in der Folge als unnütz erweisen könnten. Wer eine Klage einreicht, leitet damit ein gerichtliches Verfahren ein. Er muss wissen, dass er daraufhin in der Regel einen Kostenvorschuss leisten und allenfalls die Gegenpartei für deren Aufwendungen entschädigen muss. Dass mit der Ansetzung der Antwortfrist in der Regel — und damit eben nicht ausnahmslos — bis zur Leistung des Kostenvorschusses zugewartet wird, gehört zu der — dem Fall angemessenen — Verfahrensleitung, in die nicht ohne Not eingegriffen werden soll.»
(BGE 140 III 159 E. 4.2.1). Wenn die klagende Partei im Unklaren darüber ist, ob sie den Vorschuss leisten kann oder will, obliegt es ihr, beim Gericht um Abnahme oder Sistierung der Klageantwortfrist zu ersuchen (E. 4.2.1).
2. Richterliche Frist und Fristerstreckungspraxis
Die Frist zur Klageantwort ist eine richterliche Frist im Sinne von Art. 144 Abs. 2 ZPO. Sie beträgt im ordentlichen Verfahren in der Regel 30 Tage, bei komplexen Streitsachen oder voluminösen Akten häufig 60 Tage.
- Gesuchsstellung: Ein Gesuch um Fristerstreckung muss zwingend vor Ablauf der laufenden Frist beim Gericht eingereicht werden (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Trifft das Gesuch erst nach Fristablauf ein, ist die Frist verwirkt; eine Erstreckung ist ausgeschlossen und es bleibt nur das Gesuch um Fristwiederherstellung bei schuldloser Verhinderung (Art. 148 ZPO).
- Hinreichende Gründe: Das Gesetz verlangt «hinreichende Gründe». In der kantonalen Gerichtspraxis (z.B. Obergericht Zürich, Obergericht Bern) wird ein erstes Fristerstreckungsgesuch (in der Regel um 30 Tage) regelmässig ohne Weiteres und ohne Anhörung der klagenden Partei bewilligt. Für ein zweites Erstreckungsgesuch verlangen die Gerichte qualifizierte Gründe (z.B. schwere Erkrankung des Anwalts, Schlichtungs- oder Vergleichsgespräche, Beschaffung von Unterlagen aus dem Ausland).
- Gerichtsferien (Art. 145 ZPO): Die Frist zur Klageantwort steht im ordentlichen Verfahren während der Gerichtsferien still (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Fällt der Fristablauf in die Gerichtsferien, verlängert sich die Frist bis zum ersten Werktag nach deren Ende.
Leitsatz. Das Gericht ist nicht verpflichtet, mit der Ansetzung der Frist zur schriftlichen Klageantwort bis zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses zuzuwarten. Reicht die beklagte Partei vor dem Nichteintretensentscheid wegen Säumnis des Vorschusses Vorbereitungsaufwand für die Klageantwort ein, hat die klagende Partei die entstandene Parteientschädigung zu tragen.
B. Formelle Anforderungen und Widerklage (Abs. 2 Satz 1)
Nach Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO gelten die Vorschriften über die Klageschrift (Art. 221 ZPO) für die Klageantwort sinngemäss.
1. Notwendiger Inhalt der Klageantwort
Die Klageantwort muss enthalten:
- Rechtsbegehren: Formeller Hauptantrag auf Nichteintreten (bei Fehlen von Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO) oder vollumfängliche bzw. teilweise Klageabweisung. Eventualbegehren (z.B. Minderung statt Wandelung, Verrechnung) müssen ausdrücklich formuliert werden (LU KG 3B 21 16 vom 21. Februar 2022, E. 2).
- Tatsachenvortrag zu Einreden und Einwendungen: Materiellrechtliche Einreden (z.B. Verjährung, Stundung, Nichterfüllung nach Art. 82 OR) sowie selbständige Gegentatsachen (z.B. Erfüllung, Minderung, Verrechnung) müssen konkret und schlüssig behauptet werden.
- Bezeichnung der Beweismittel und Urkundenvorlage: Zu jeder eigenen Tatsachenbehauptung sind die Beweismittel präzise zuzuordnen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO).
Urkundenvorlage als prozessuale Last: Gemäss Art. 221 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 222 Abs. 2 ZPO sind sämtliche in den Händen der beklagten Partei verfügbaren Urkunden zwingend mit der Klageantwort einzureichen. Das Kantonsgericht St. Gallen hielt fest, dass es sich hierbei um eine eigentliche prozessuale Last und nicht bloss um eine Ordnungsvorschrift handelt: Unterlässt eine anwaltlich vertretene Partei die Einreichung verfügbarer Stundenaufschriebe mit der Klageantwort, ist das Gericht selbst unter dem sozialen Untersuchungsgrundsatz nicht verpflichtet, diese nachzufordern (SG KG BO.2023.40-K3 vom 27. Februar 2025, E. III/5c/gg).
2. Zwingende Erhebung der Widerklage (Art. 224 ZPO)
Will die beklagte Partei eigene Ansprüche gegen die klagende Partei gerichtlich geltend machen, muss sie die Widerklage zwingend in der Klageantwort erheben (Art. 224 Abs. 1 ZPO).
Im Leitentscheid BGE 146 III 413 stellte das Bundesgericht klar, dass dieses Erfordernis strikt gilt: Ein Kläger verlangte von der A. Ltd Zahlung von CHF 253'750. Die Beklagte reichte am 29. September 2017 ohne Anwalt eine Klageantwort ein, in der sie sich darauf beschränkte, die Behauptungen zu bestreiten und Klageabweisung zu verlangen. Ein knappes Jahr später mandatiert sie einen Rechtsanwalt, welcher das Gericht um Einräumung einer Frist zur Ergänzung der Klageantwort gemäss richterlicher Fragepflicht (Art. 56 ZPO) ersuchte. Das Tribunal de première instance Genf setzte eine Nachfrist an. Mit der ergänzten Klageantwort erhob die Beklagte erstmals eine Widerklage über CHF 34'375. Das Bundesgericht erklärte die Widerklage für verwirkt:
«Compte tenu de la lettre claire de la loi — l’usage de la préposition ‘dans’ —, cette norme est comprise dans le sens qu’une demande reconventionnelle n’est plus possible après le dépôt de la réponse. […] Au regard du but et du sens de l’interpellation prévue à l’art. 56 CPC, il est manifeste que la possibilité offerte au défendeur de rectifier sa réponse ne doit pas lui permettre de disposer d’un délai supplémentaire pour déposer une demande reconventionnelle. Le principe d’égalité des armes, de même que celui de la simultanéité des moyens d’attaque et de défense, ne s’en accommoderaient guère.»
(BGE 146 III 413 E. 4.2). Die richterliche Fragepflicht dient nicht dazu, prozessuale Nachlässigkeiten auszugleichen. Eine richterliche Fristerstreckung zur Klageantwort erstreckt zwar die Widerklagefrist; eine blosse Verbesserungsfrist nach Art. 56 ZPO verlängert das Klagerecht hingegen nicht.
- Gesetzesänderung per 1. Januar 2025: Mit der ZPO-Revision wurde Art. 224 Abs. 1bis ZPO eingefügt (AS 2023 491). Seither ist die Widerklage im ordentlichen Verfahren auch dann zulässig, wenn der Anspruch der Widerklage lediglich aufgrund des Streitwerts (unter CHF 30'000) im vereinfachten Verfahren zu beurteilen wäre, oder wenn mit ihr die negative Feststellung eines Anspruchs verlangt wird, der Gegenstand einer klägerischen Teilklage im vereinfachten Verfahren bildet.
Leitsatz. Die Widerklage nach Art. 224 Abs. 1 ZPO muss zwingend in der Klageantwort erhoben werden. Eine dem Beklagten gestützt auf Art. 56 ZPO gewährte richterliche Nachfrist zur Ergänzung einer unvollständigen Klageantwort schiebt den Verwirkungszeitpunkt für die Erhebung einer Widerklage nicht hinaus.
C. Die substanziierte Bestreitungslast (Abs. 2 Satz 2)
Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO statuiert den zentralen Grundsatz: Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.
1. Wechselwirkung von Behauptungs- und Bestreitungsgrad
Die Bestreitungslast ist das funktionelle Spiegelbild der Substanziierungslast. Der Bundesgerichtsgrundsatz lautet: Je detaillierter die klagende Partei ihre Tatsachen darlegt, desto konkreter muss die beklagte Partei bestreiten (BGE 141 III 433 E. 2.6; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 4.1).
- Zweck der Bestreitung: Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die klagende Partei genau weiss, welche einzelnen Tatsachenbehauptungen sie weiter zu substanziieren und letztlich zu beweisen hat (BGE 141 III 433 E. 2.6).
- Unwirksamkeit pauschaler Bestreitungen: Wendungen wie «Es wird alles bestritten, was nicht ausdrücklich anerkannt wird», «Die Sachdarstellung des Klägers wird vollumfänglich bestritten» oder die pauschale Bestreitung ganzer Absätze ohne inhaltliche Auseinandersetzung sind prozessual wirkungslos (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1; ZH HG HG110238 vom 30. Mai 2013, E. 5.2).
- Rechtsfolge (Art. 150 Abs. 1 ZPO): Tatsachen, die nicht substanziiert bestritten werden, gelten als anerkannt. Sie sind dem Urteil ohne Beweisabnahme zugrunde zu legen; Beweisanträge des Klägers müssen vom Gericht nicht mehr abgenommen werden (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3).
2. Zweiseitige Grenzkasuistik: Wo die Bestreitung genügt — und wo sie scheitert
Praktiker stehen vor der Frage, wie tief die Bestreitung ins Detail gehen muss, um die Anerkennungsfiktion abzuwenden, ohne eine unzulässige Umkehr der Beweislast zu bewirken. Die beiden Leitentscheide BGE 144 III 519 und BGer 4A_443/2017 markieren die Grenze:
Fallgruppe A: Bestreitung verworfen — Fiktion der Anerkennung (BGE 144 III 519)
Sachverhalt: Die Generalunternehmerin Z. SA führte an einer Villa in C. (Kanton Genf) umfangreiche Reparaturarbeiten an mangelhaften Drainage- und Betonbauwerken aus. Am 26. März 2007 stellte sie der Auftraggeberin X. SA die Schlussrechnung über CHF 84'507.45 inkl. MWST zu, welcher detaillierte Einheitspreise und Massenberechnungen («métrés») beilagen. In der Klageschrift behauptete die Unternehmerin unter Ziffer 19 die Schlussabrechnung und verwies auf die detaillierten Beilagen. Die beklagte Bauherrin erwiderte in der Klageantwort wörtlich bloss: «Contesté sans autre précision» (bestritten ohne weitere Präzisierung). Sie rügte das Fehlen eines gemeinsamen Ausmasses und verlangte Zeugenbefragungen sowie eine Expertise, ohne eine einzige Rechnungsposition konkret zu benennen.
Entscheid: Das Bundesgericht schützte die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des vollen Betrags von CHF 84'507.45:
«Ainsi, lorsque le demandeur allègue dans ses écritures un montant dû en produisant une facture ou un compte détaillés, qui contient les informations nécessaires de manière explicite […], on peut exiger du défendeur qu’il indique précisément les positions de la facture ou les articles du compte qu’il conteste, à défaut de quoi la facture ou le compte est censé admis et n’aura donc pas à être prouvé (art. 150 al. 1 CPC).»
(BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3). Da die Schlussrechnung selbsterklärend war, durfte sich die Beklagte nicht mit der Bestreitung des Gesamtbetrags begnügen. Die Forderung galt mangels substanziierter Bestreitung als zugestanden.
Fallgruppe B: Bestreitung geschützt — Keine Umkehr der Beweislast (BGer 4A_443/2017)
Sachverhalt: Eine Architektin schloss mit Bauherren einen Architekturvertrag für einen Neubau zu einem Stundenansatz von CHF 140 zzgl. MWST ab. Nachdem frühere Abrechnungen bezahlt worden waren, klagte sie vor dem Bezirksgericht Kulm restliches Honorar von CHF 39'594.95 für die Monate Juli bis September 2013 ein und legte Monatsrapporte bei. Die Bauherren erklärten in der Klageantwort, sie bestritten die Richtigkeit der Rapporte vollumfänglich als tatsachenwidrig. Sie begründeten dies mit konkreten Diskrepanzen:
- Soweit Besprechungen mit ihnen selbst aufgeführt waren, könnten sie direkt beurteilen, dass die Zeiten nicht stimmten;
- Die Architektin habe auffälligerweise fast ausschliesslich ganze und halbe Stunden rapportiert;
- Im August 2013 sei die Architektin ferienabwesend gewesen, sodass dortige Rapporte unrichtig sein müssten;
- Die Architektin habe die Baustelle oft nur betreten, weil sie den Weg zu einer benachbarten Fremdbaustelle nahm;
- Es seien keine Wochenrapporte geliefert worden und die Notwendigkeit der Stunden werde bezweifelt.
Die Architektin vertrat die Auffassung, die Bauherren hätten die Rapporte Zeile für Zeile rügen müssen; alle Positionen, zu denen keine konkreten Einwände erhoben worden seien, gälten als anerkannt.
Entscheid: Das Bundesgericht verwarf die Ansicht der Architektin und wies deren Klage ab:
«Die Obliegenheit, substanziiert zu bestreiten, bedeutet nicht, dass Positionen, zu denen die Beschwerdegegner keine konkreten Einwände erheben konnten, als akzeptiert zu gelten hätten. Dies würde auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast herauslaufen. […] Es stand den Beschwerdegegnern frei, aufgrund der festgestellten Diskrepanzen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, die blosse Parteibehauptungen darstellen, insgesamt zu bestreiten. Auf eine substanziiertere Bestreitung war die Beschwerdeführerin nicht angewiesen, da es bezüglich der aufgelisteten Leistungen um ihre eigenen Handlungen geht.»
(BGer 4A_443/2017 E. 4.3). Das Aufzeigen greifbarer Unstimmigkeiten (Ferien, Rundungen, Fremdbaustelle) genügte, um die Glaubwürdigkeit der Stundenabrechnung insgesamt zu erschüttern und die Klägerin in die volle Beweispflicht zu versetzen. Da die Architektin auf eine Replik verzichtete, blieb die Forderung unbewiesen.
3. Vergleichstabelle zur Bestreitungslast
| Merkmal / Kriterium | BGE 144 III 519 — Bestreitung ungenügend | BGer 4A_443/2017 — Bestreitung hinreichend | ZH HG HG180206 — Bestreitung ungenügend |
|---|---|---|---|
| Klagegegenstand | Werklohn Bauunternehmer (CHF 84'507.45) | Architektenhonorar nach Aufwand (CHF 39'594.95) | Liefer- und Werklohnforderung (EUR 872'566.55) |
| Klägerischer Vortrag | Detaillierte Schlussrechnung mit Einheitspreisen und Massenbelegen | Stundenansatz, Daten der Rechnungen, Monatsrapporte als Beilage | Detaillierte Rechnungsaufstellung mit Auftragsnummern |
| Verhalten des Beklagten | Blosser Vermerk: «Contesté sans autre précision», Verlangen nach Expertise | Benennung konkreter Diskrepanzen: Ferien, Rundungen, Fremdbaustelle, fehlende Notwendigkeit | Globale Bestreitung ohne Bezugnahme auf einzelne Rechnungsposten |
| Urteil des Gerichts | Forderung gilt nach Art. 150 Abs. 1 ZPO als anerkannt | Gesamte Abrechnung wirksam bestritten; Klägerin scheitert an Beweislast | Forderung gilt mangels konkreter Bestreitung als zugestanden |
| Kernaussage | Pauschales Bestreiten einer selbsterklärenden Rechnung ist wirkungslos | Beklagter muss nicht jede Zeile widerlegen; Aufzeigen von Diskrepanzen genügt | Verweis auf Gegenakten ohne Textbezug erfüllt Bestreitungslast nicht |
Leitsatz. Der Grad der Bestreitung richtet sich nach dem Grad der klägerischen Substanziierung. Reicht der Kläger eine detaillierte, selbsterklärende Abrechnung ein, genügt eine pauschale Bestreitung des Gesamtbetrags nicht. Die beklagte Partei muss jedoch nicht jede Einzelposition widerlegen: Zeigt sie konkrete sachliche Diskrepanzen auf (z.B. Ferienabwesenheiten, unplausible Pauschalzeiten, fremde Baustellen), ist die Abrechnung wirksam im Ganzen bestritten, ohne dass dies zu einer unzulässigen Beweislastumkehr führt.
D. Bestreiten mit Nichtwissen: Grenzen und Voraussetzungen
Die beklagte Partei muss sich grundsätzlich positiv dazu erklären, ob eine Tatsache zutrifft oder nicht. Ein Bestreiten mit Nichtwissen («ist der Beklagten nicht bekannt und wird daher bestritten») ist eine prozessuale Ausnahmegestaltung.
1. Dogmatischer Grundsatz: Sphärentrennung
Das Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig bei Tatsachen, die sich ausserhalb der eigenen Wahrnehmungs- und Einflusssphäre der beklagten Partei zugetragen haben (BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 6.2.1; BGer 4A_443/2017 E. 4.3).
- Zulässiges Bestreiten mit Nichtwissen (BGer 4A_350/2020): In einem Streit zwischen einem Schweizer Pharmakonzern und seinen türkischen Vertriebspartnern machten die Vertriebspartner verrechnungsweise Schadenersatz wegen entgangenen Gewinns geltend. Der Schweizer Konzern bestritt die von den Vertriebspartnern behaupteten Verkaufspreise und Handelsmargen in der Türkei mit Nichtwissen. Die Vertriebspartner rügten, die Preise seien öffentlich zugänglich gewesen, weshalb ein Bestreiten mit Nichtwissen unzulässig sei. Das Bundesgericht verwarf die Rüge: Der Konzern verfügte über keine internen Dokumente zu den Margen der Gegenseite; ein höheres Bestreitungsmass zu verlangen, würde auf eine unzulässige Umkehr der Beweislast hinauslaufen (BGer 4A_350/2020 E. 6.3.2).
- Unzulässigkeit bei eigener Wahrnehmung (BGer 4A_489/2024): Betreffen die behaupteten Tatsachen Handlungen, Wahrnehmungen oder Gegebenheiten, die sich in der eigenen Sphäre der bestreitenden Partei abgespielt haben, ist ein Bestreiten mit Nichtwissen unzureichend und gilt als Nichtbestreiten (BGer 4A_489/2024 vom 25. November 2024 E. 1.7.2.2; BGE 133 III 43 E. 4.1).
2. Organ- und Hilfspersonenhandlungen
Juristische Personen müssen sich das Wissen ihrer Organe und leitenden Hilfspersonen anrechnen lassen. Eine Aktiengesellschaft oder GmbH kann Handlungen ihrer aktuellen oder vormaligen Verwaltungsräte und Geschäftsführer nicht mit Nichtwissen bestreiten. Sie trifft eine Erkundigungs- und Nachforschungspflicht in ihren eigenen Büchern und Akten, bevor sie eine Klageantwort einreicht.
Anders verhält es sich bei Gesamtrechtsnachfolgern (Erben) oder Zessionaren: Der Erbe darf Tatsachen, die sich vor dem Erbfall ausschliesslich in der persönlichen Sphäre des Erblassers zugetragen haben, mit Nichtwissen bestreiten, sofern sich aus den Nachlassakten keine eindeutigen Erkenntnisse ergeben (BGer 4A_498/2019 vom 3. Februar 2020 E. 2.3.5).
Leitsatz. Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur zulässig bei Tatsachen, die ausserhalb der Wahrnehmungs- und Einflusssphäre der bestreitenden Partei liegen. Bilden die behaupteten Vorgänge Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der Partei bzw. ihrer Organe, gilt ein Bestreiten mit Nichtwissen als unzureichend und führt zur Anerkennungsfiktion nach Art. 150 Abs. 1 ZPO.
E. Beschränkung der Klageantwort (Abs. 3 i.V.m. Art. 125 ZPO)
Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort vorab auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 222 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO).
1. Zweck und typische Anwendungsfälle
Die Beschränkung dient der Prozessökonomie: Das Gericht soll in die Lage versetzt werden, einen zeitraubenden und kostenintensiven Schriftenwechsel über die gesamte materielle Forderung zu vermeiden, wenn das Verfahren voraussichtlich an einer vorgängigen Rechtsfrage scheitert:
- Fehlen von Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO: sachliche oder örtliche Unzuständigkeit, fehlende Rechtshängigkeit, Einrede des Schiedsgerichts);
- Verjährungseinrede oder Verwirkung des eingeklagten Anspruchs;
- Fehlende Passivlegitimation oder Aktivlegitimation;
- Gültigkeit eines Grundvertrags oder Grundsatzentscheid über die Haftung vor Schadensbezifferung.
Das Gericht kann nach durchgeführter beschränkter Klageantwort einen Nichteintretensentscheid (Art. 236 ZPO) oder einen Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) fällen (BGE 146 III 290 E. 4.3.1).
2. Schranken: Wahrung des Novenrechts (BGE 146 III 55)
Die verfahrensleitende Beschränkung darf nicht dazu führen, dass der verfassungs- und bundesrechtlich garantierte Rahmen für das Vorbringen von Tatsachen ausgehebelt wird.
Im Leitentscheid BGE 146 III 55 rügte die Klägerin in einem Patentstreit vor dem Bundespatentgericht eine Rechtsverletzung: Das Gericht hatte die Replik einseitig auf den von der Beklagten erhobenen Nichtigkeitseinwand beschränkt und der Klägerin später eine ergänzende Replik zum Verletzungsvorwurf gewährt. Das Bundesgericht stellte klar:
«Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung haben die Parteien im ordentlichen Verfahren […] zweimal unbeschränkt die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen. […] Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung des Novenrechts im Zivilprozess ist es unausweichlich, dass klare und eindeutige allgemeine Regeln bestehen, die es den Parteien ermöglichen, mit Sicherheit zu bestimmen, bis wann sie sich zur Sache unbeschränkt äussern dürfen. Es kann folglich nicht sein, dass der Aktenschluss ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.»
(BGE 146 III 55 E. 2.3.1). Eine thematische Beschränkung der Rechtsschriften darf nicht dazu führen, dass sich eine Partei mehr als zweimal unbeschränkt zur selben Frage äussert. Scheitert die Beschränkung (z.B. weil die Verjährungseinrede verworfen wird), ist der beklagten Partei eine Frist zur Vervollständigung der Klageantwort auf den restlichen Streitstoff anzusetzen.
Leitsatz. Die Beschränkung der Klageantwort nach Art. 222 Abs. 3 ZPO auf Einzelfragen oder Rechtsbegehren dient der Prozessökonomie, darf jedoch nicht dazu führen, dass der Zeitpunkt des Aktenschlusses in das freie Ermessen des Gerichts gestellt wird oder eine Partei mehr als zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweismittel vorbringen kann.
F. Zustellung der Klageantwort und Replikrecht (Abs. 4)
Gemäss Art. 222 Abs. 4 ZPO stellt das Gericht die Klageantwort der klagenden Partei zu.
1. Das bedingungslose Replikrecht (Art. 29 Abs. 2 BV)
Auch wenn das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel anordnet, steht der klagenden Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK das unbedingte Recht zu, zu jeder Eingabe der Gegenseite Stellung zu nehmen (BGE 144 III 117 E. 2.1; BGE 138 I 484 E. 2.4).
- Wahrnehmung: Die Zustellung der Klageantwort erfolgt häufig formlos «zur Kenntnisnahme». Will die klagende Partei von ihrem Replikrecht Gebrauch machen, muss sie dies umgehend tun. Die Praxis des Bundesgerichts verlangt eine Äusserung oder ein Erstreckungsgesuch innert einer Frist von in der Regel 10 Tagen ab Zustellung; wartet die Partei länger zu, darf das Gericht von einem Verzicht ausgehen.
- Zweiter Schriftenwechsel vs. Verhandlung: Das Gericht entscheidet nach Art. 225 und 226 ZPO, ob es einen schriftlichen zweiten Schriftenwechsel (Replik und Duplik) anordnet, direkt zur Instruktionsverhandlung vorlädt oder die Parteien an die Hauptverhandlung (Art. 228 ZPO) verweist.
2. Nachholung von Bestreitungen in der Duplik (BGer 4A_498/2019)
Häufig wird in der Praxis eingewandt, Bestreitungen, die in der Klageantwort unterlassen wurden, seien endgültig verspätet und könnten im zweiten Schriftenwechsel nicht mehr nachgeholt werden.
Das Bundesgericht trat dieser Auffassung in BGer 4A_498/2019 entgegen: Ein Kläger verlangte von seinem Schwager Schadenersatz wegen Beschädigung einer Patek Philippe Armbanduhr, die er 2005 vor seiner Auswanderung deponiert hatte. In der Klageschrift behauptete der Kläger, die Uhr sei damals neuwertig und ungetragen gewesen. Der Beklagte bestritt dies in der Klageantwort nicht. Erst in der Duplik an der Instruktionsverhandlung bestritt er die Neuwertigkeit der Uhr. Der Kläger machte geltend, die Bestreitung sei verspätet und die Tatsache gelte als anerkannt.
Das Bundesgericht schützte das Vorgehen der Vorinstanz:
«Aus dieser unbeschränkten doppelten Äusserungsmöglichkeit folgt, dass die Parteien in ihrem zweiten unbeschränkten Sachvortrag vorbehaltlos neue Tatsachen und Beweismittel in das Verfahren einbringen können. Der beklagte Beschwerdegegner konnte damit in seiner zweiten, unbeschränkten Äusserungsmöglichkeit in der Instruktionsverhandlung ohne Weiteres neue Tatsachen, und damit auch neue Bestreitungen, vorbringen.»
(BGer 4A_498/2019 E. 1.5). Da im ordentlichen Verfahren jede Partei das Recht hat, sich zweimal unbeschränkt zur Sache zu äussern (BGE 144 III 67 E. 2.1), tritt der Aktenschluss erst mit Abschluss des zweiten Sachvortrags ein. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bisher unterbliebene Bestreitungen noch rechtswirksam erhoben werden.
Leitsatz. Aus dem Recht der Parteien, sich im ordentlichen Verfahren zweimal unbeschränkt zur Sache zu äussern, folgt, dass die beklagte Partei Tatsachenbehauptungen der Klage, die sie in der Klageantwort nicht bestritten hat, im Rahmen ihres zweiten unbeschränkten Sachvortrags (Duplik oder Instruktionsverhandlung vor Aktenschluss) noch wirksam bestreiten darf.
G. Säumnisfolgen und Nachfrist (Art. 223 ZPO)
Reicht die beklagte Partei innert der angesetzten (oder erstreckten) Frist keine Klageantwort ein, treten die Säumnisfolgen nach Art. 223 ZPO ein.
1. Zwingende Ansetzung einer kurzen Nachfrist (BGE 138 III 483)
Art. 223 Abs. 1 ZPO schreibt zwingend vor: «Bei versäumter Klageantwort setzt das Gericht der beklagten Partei eine kurze Nachfrist.»
Im Leitentscheid BGE 138 III 483 arbeitete das Bundesgericht heraus, dass diese Nachfrist eine wesentliche Schutzvorschrift des ordentlichen Zivilprozesses darstellt: Während im summarischen Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 253 ZPO aus Gründen der gesetzlichen Prozessbeschleunigung (Art. 84 Abs. 2 SchKG) keine Nachfrist angesetzt werden darf (BGE 138 III 483 E. 3.2.4), gilt Art. 223 Abs. 1 ZPO im ordentlichen Verfahren ausnahmslos. Das Gericht hat die Nachfrist von Amtes wegen anzusetzen (in der Praxis meist 10 bis 20 Tage); ein Ermessen, auf die Nachfrist zu verzichten, besteht nicht.
2. Formungültige Eingaben als Säumnis
Reicht die beklagte Partei eine Eingabe ein, die den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Klageantwort nicht genügt (z.B. ein pauschales Schreiben ohne Rechtsbegehren, eine formlose «Stellungnahme»), stellt sich die Frage der Säumnis:
- Das Handelsgericht Zürich qualifizierte eine Eingabe, die weder formelle Anträge noch eine Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt enthielt, als unzureichend und setzte der Partei gestützt auf Art. 132 ZPO bzw. Art. 223 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Einreichung einer formgültigen Klageantwort an (ZH HG HG190142 vom 10. März 2020, E. 1.1).
- Lässt die beklagte Partei auch die Nachfrist unbenutzt verstreichen, tritt Säumnis ein: Nach Art. 223 Abs. 2 ZPO fällt das Gericht einen Endentscheid, sofern die Sache spruchreif ist (d.h. die klägerischen Sachverhaltsbehauptungen schlüssig sind und die Klagebegehren rechtfertigen), oder es lädt direkt zur Hauptverhandlung vor.
Leitsatz. Die Ansetzung einer kurzen Nachfrist bei versäumter Klageantwort gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO ist im ordentlichen Verfahren zwingend und von Amtes wegen vorzunehmen. Verstreicht auch die Nachfrist ungenutzt, tritt der Aktenschluss für die beklagte Partei ein; neue Tatsachen und Bestreitungen sind nur noch unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig.
H. Kantonale Praxisfragen
1. Praxis bei Fristerstreckungsgesuchen zur Klageantwort (ZH, BE, SG, AG)
In der kantonalen Praxis divergieren die formalen Hürden für die Bewilligung von Erstreckungsgesuchen:
- Ersterstreckung: An den Zürcher, Berner und St. Galler Gerichten wird ein erstes Gesuch um Fristerstreckung für die Klageantwort (meist um 30 Tage) standardmässig und formlos gewährt, sofern es vor Fristablauf gestellt wird. Ein genereller Arbeitsüberlastungshinweis des Anwalts genügt regelmässig.
- Zweiterstreckung: Ein zweites Gesuch wird in den Kantonen Zürich und Aargau nur noch bewilligt, wenn substanziierte «zureichende Gründe» dargetan sind (z.B. Einreichung von Arztzeugnissen bei Verhandlungsunfähigkeit des Anwalts, dokumentierte Vergleichsverhandlungen oder behördliche Editionsschwierigkeiten im Ausland).
- Keine Beschwerdemöglichkeit: Die Verweigerung oder Kürzung einer Fristerstreckung zur Klageantwort ist eine verfahrensleitende Anordnung. Eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO ist praktisch ausgeschlossen, da die Verweigerung der Erstreckung nach ständiger kantonaler Praxis keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (ZH OG RB230001 vom 1. Februar 2023, E. 2; SH OG 40/2025/20 vom 17. Juni 2025, E. 2.2). Der Partei bleibt im Säumnisfall einzig die Nachfrist nach Art. 223 Abs. 1 ZPO.
2. Bestreitungslast bei tabellarischen Beilagen und Datenträgern
Wirtschafts- und baurechtliche Prozesse vor Handelsgerichten (Zürich, Bern, St. Gallen, Aargau) sind geprägt von umfangreichen Excel-Listen, Buchhaltungsjournalen und Werkabrechnungen.
Die kantonale Praxis verlangt eine strikte Bezugnahme in der Klageantwort:
- Reicht die klagende Partei tabellarische Abrechnungen ein, muss die beklagte Partei in der Klageantwort selbst darlegen, welche Spalten, Zeilen oder Positionen bestritten werden (ZH HG HG180206 vom 26. Mai 2023, E. 2).
- Der blosse pauschale Verweis auf ein Gegenaktenkonvolut oder die Einreichung einer eigenen Gegentabelle ohne erläuternden Text in der Rechtsschrift genügt den Anforderungen an Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht. Das Gericht ist nicht gehalten, Beilagen zu durchforsten, um die Bestreitungspunkte der beklagten Partei zu eruieren (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2).
I. Praxishinweise
Für die beklagte Partei:
- Keine Pauschalbestreitungen formulieren: Floskeln wie «Es wird vollumfänglich bestritten» sind prozessual unwirksam. Gehen Sie die Klageschrift Ziffer für Ziffer durch und erklären Sie zu jeder Tatsachenbehauptung explizit, ob sie anerkannt oder bestritten wird (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1).
- Greifbare Diskrepanzen aufzeigen: Bei umfangreichen Rechnungen oder Stundenrapporten müssen Sie nicht zwingend jede Einzelzeile widerlegen. Zeigen Sie konkrete, greifbare Widersprüche auf (z.B. Ferienabwesenheit des Leistungserbringers, pauschale Rundungen, Wegzeiten für fremde Projekte). Das genügt, um die Abrechnung wirksam im Ganzen zu bestreiten (BGer 4A_443/2017 E. 4.3).
- Widerklage zwingend in der Klageantwort erheben: Versäumen Sie die Erhebung der Widerklage in der Klageantwort, ist das Klagerecht im selben Verfahren verwirkt. Eine spätere Nachholung unter Berufung auf die richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO ist ausgeschlossen (BGE 146 III 413 E. 4.2).
- Bestreiten mit Nichtwissen nur für fremde Tatsachen einsetzen: Verwenden Sie das Bestreiten mit Nichtwissen ausschliesslich bei Vorgängen ausserhalb Ihrer eigenen Wahrnehmungs- und Einflusssphäre (BGer 4A_350/2020 E. 6.3.2). Bei eigenen Handlungen oder Organhandlungen führt ein Bestreiten mit Nichtwissen zur gesetzlichen Anerkennungsfiktion nach Art. 150 Abs. 1 ZPO (BGer 4A_489/2024 E. 1.7.2.2).
- Verfügbare Urkunden vollständig beilegen: Reichen Sie alle Urkunden zur Stützung Ihrer Behauptungen direkt mit der Klageantwort ein. Bei anwaltlich vertretenen Parteien holt das Gericht fehlende Unterlagen auch unter dem sozialen Untersuchungsgrundsatz nicht nach (SG KG BO.2023.40-K3 E. III/5c/gg).
- Fristerstreckung rechtzeitig beantragen: Reichen Sie das Erstreckungsgesuch stets vor Ablauf der Klageantwortfrist ein. Gegen eine Verweigerung der Erstreckung steht Ihnen keine Beschwerde offen (ZH OG RB230001 E. 2).
Für die klagende Partei:
- Klageschrift detailliert und selbsterklärend gliedern: Je präziser und substanziierter Sie Ihre Tatsachen und Abrechnungen in der Klage darlegen, desto höher schrauben Sie die Bestreitungslast der beklagten Partei (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3).
- Klageantwort sofort auf Bestreitungsmängel analysieren: Prüfen Sie die Klageantwort sofort nach Erhalt auf pauschale Bestreitungen oder unzulässiges Bestreiten mit Nichtwissen. Beantragen Sie beim Gericht die Feststellung unbestrittener Tatsachen nach Art. 150 Abs. 1 ZPO, um das Beweisverfahren abzukürzen.
- Replikrecht unverzüglich ausüben: Warten Sie nach Zustellung der Klageantwort nicht ab. Wollen Sie unaufgefordert replizieren, reichen Sie Ihre Stellungnahme oder ein Fristgesuch binnen 10 Tagen ein (BGE 144 III 117 E. 2.1).
- Vorschusszahlung zügig klären: Wenn Sie den Kostenvorschuss nicht leisten können oder Vergleichsgespräche führen, beantragen Sie umgehend die Abnahme der Klageantwortfrist. Andernfalls müssen Sie die Parteientschädigung für den Klageantwortentwurf der Gegenseite tragen (BGE 140 III 159 E. 4.2.1).
Für das Gericht / die Verfahrensleitung:
- Zügige Fristansetzung nach Art. 124 Abs. 1 ZPO: Sie dürfen die Frist zur Klageantwort gleichzeitig mit der Aufforderung zum Kostenvorschuss ansetzen. Ein Zuwarten bis zum Zahlungseingang ist bundesrechtlich nicht vorgeschrieben (BGE 140 III 159 E. 4.2).
- Zwingende Nachfrist bei Säumnis ansetzen: Reicht die beklagte Partei keine Klageantwort ein, müssen Sie von Amtes wegen zwingend eine kurze Nachfrist gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO ansetzen (BGE 138 III 483 E. 3.2).
- Verfahrensbeschränkung nur bei echter Abtrennbarkeit verfügen: Ordnen Sie eine Beschränkung nach Abs. 3 nur an, wenn sich die Vorfrage (z.B. Verjährung, Zuständigkeit) klar vom materiellen Streitstoff abgrenzen lässt, und wahren Sie das Recht auf zwei unbeschränkte Äusserungsmöglichkeiten (BGE 146 III 55 E. 2.3).
Rechtsprechung
Ausführliche Übersicht der ausgewerteten Bundesgerichts- und Kantonsgerichtsentscheide: → Rechtsprechung zu Art. 222 ZPO
Literatur
Die nachfolgenden Standardwerke und Abhandlungen werden in der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung zu Art. 222 ZPO herangezogen:
- François Bohnet, CPC annoté, Basel 2016 / 2. Aufl. 2021, N. 1 ff. zu Art. 222 ZPO (zit. in BGer 4A_443/2017).
- Laurent Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N. 1 ff. zu Art. 222 ZPO und N. 45 f. zu Art. 224 ZPO (zit. in BGE 140 III 159 und BGE 146 III 413).
- Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Basel 2016, N. 1 ff. und N. 22 zu Art. 222 ZPO (zit. in BGE 140 III 159, BGer 4A_443/2017 und BGer 4A_350/2020).
- Georg Naegeli / Roman Richers, in: Oberhammer/Domej/Haas (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl., Basel 2014 / 3. Aufl. 2021, N. 1 ff. zu Art. 222 ZPO (zit. in BGer 4A_443/2017).
- Denis Tappy, in: CPC, Code de procédure civile commenté, Basel 2011, N. 1 ff. zu Art. 222 ZPO (zit. in BGE 140 III 159).
- Hans Peter Walter, in: Berner Kommentar, Band I/1, Einleitung, Art. 8 ZGB, Bern 2012, N. 191 ff. und N. 204 (zit. in BGE 141 III 433 und BGer 4A_443/2017).
- Daniel Willisegger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013 / 3. Aufl. 2017, N. 1 ff. zu Art. 222 ZPO und N. 30 ff. zu Art. 224 ZPO (zit. in BGE 140 III 159 und BGE 146 III 413).