Art. 222 ZPO — Klageantwort
Gesetzeswortlaut
Art. 222 ZPO (SR 272) — Klageantwort
1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort.
2 Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden.
3 Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125).
4 Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 222 ZPO regelt die Klageantwort und damit die erste schriftliche Stellungnahme der beklagten Partei zum Streitgegenstand im ordentlichen Verfahren. Die Klageantwort ist das spiegelbildliche Pendant zur Klage (Art. 221 ZPO) und dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 53 ZPO) sowie der Klärung des Streitstoffes. Zusammen mit der Klage bildet sie das Fundament für das weitere Verfahren und bestimmt massgeblich den Umfang der richterlichen Sachverhaltsprüfung.
Kommentierung
I. Zustellung der Klage und Fristansetzung (Abs. 1)
1 Zustellung und Frist: Findet keine Abweisung der Klage a limine statt, stellt das Gericht der beklagten Partei die Klageschrift nebst Beilagen zu (BGE 140 III 159). Gleichzeitig wird eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort angesetzt.
2 Richterliche Frist und Fristerstreckung: Die Frist zur Klageantwort ist eine richterliche Frist (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Da sie keine gesetzliche Frist ist, kann sie vom Gericht auf begründetes Gesuch hin erstreckt werden. Das Erstreckungsgesuch muss zwingend vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden. In komplexen Fällen wird in der Praxis in der Regel mindestens eine Fristerstreckung gewährt.
- Praxisfrage: Anfechtbarkeit der Abweisung von Erstreckungen: In der kantonalen Praxis stellt sich regelmässig die Frage, ob die Abweisung eines Fristerstreckungsgesuchs für die Klageantwort selbständig mittels Beschwerde angefochten werden kann. Da es sich dabei um einen prozessleitenden Entscheid handelt, ist die Beschwerde gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur bei Drohung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig. Nach kantonaler Rechtsprechung fehlt es hierbei in der Regel an einem solchen Nachteil, da die Abweisung erst zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (vgl. Obergericht ZH RB230001 vom 1. Februar 2023).
- Scheidungsverfahren: Im Ehescheidungsprozess darf vor der Durchführung der Einigungsverhandlung (Art. 291 ZPO) grundsätzlich keine vollständige Klageantwort im Sinne von Art. 222 ZPO eingeholt werden, sondern höchstens eine kurze schriftliche Stellungnahme (BGE 138 III 366).
II. Anforderungen und substanziierte Bestreitungspflicht (Abs. 2)
3 Sinngemässe Geltung von Art. 221 ZPO: Für die Klageantwort gelten die Form- und Inhaltsanforderungen der Klageschrift entsprechend. Sie muss Rechtsbegehren (z.B. Abweisung der Klage, Nichteintreten), die Sachdarstellung, Beweisanträge zu den eigenen Behauptungen und die rechtliche Begründung enthalten.
- Widerklage: Will die beklagte Partei eine Widerklage (Art. 224 ZPO) erheben, muss sie dies zwingend mit der Klageantwort tun. Eine vom Gericht gesetzte Frist zur Ergänzung der Klageantwort (etwa zur Behebung von Mängeln unter der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO) erstreckt die Frist zur Einreichung einer Widerklage nicht (BGE 146 III 413).
4 Substanziierte Bestreitungspflicht: Die beklagte Partei hat im Einzelnen darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei sie anerkennt oder bestreitet.
- Pauschale Bestreitungen (“Bestritten wird alles, was nicht ausdrücklich anerkannt wird”) sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 144 III 519) wirkungslos, sofern der Kläger seine Sachdarstellung ausreichend detailliert vorgetragen hat.
- Die beklagte Partei muss auf jede einzelne Behauptung des Klägers konkret eingehen, um das Thema des Beweisverfahrens abzugrenzen. Andernfalls (oder wenn der Beklagte unzulässig mit Nichtwissen bestreitet, vgl. BGer 4A_9/2021) gelten nicht ausreichend bestrittene Tatsachen prozessual als zugestanden und bedürfen keines Beweises mehr (Art. 150 Abs. 1 ZPO).
III. Beschränkung der Klageantwort (Abs. 3)
5 Prozessökonomische Beschränkung: Das Gericht kann die Klageantwort aus Gründen der Prozessökonomie (Art. 125 ZPO) auf einzelne Rechtsfragen oder Begehren beschränken. Dies ist besonders bei Fragen der Zuständigkeit oder der Zulässigkeit der Klage (Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 ZPO) üblich. Erweist sich die Klage als unzulässig, kann das Verfahren direkt durch Nichteintreten beendet werden, ohne dass eine materielle Klageantwort eingeholt werden muss.
IV. Säumnisfolgen
6 Verhältnis zu Art. 223 ZPO: Reicht die beklagte Partei die Klageantwort nicht fristgerecht ein, greifen die Säumnisfolgen von Art. 223 ZPO. Das Gericht muss der säumigen Partei eine kurze Nachfrist ansetzen. Verstreicht auch diese ungenutzt, kann das Gericht einen Endentscheid fällen, sofern die Sache spruchreif ist (Abs. 2), oder andernfalls die Parteien direkt zur Hauptverhandlung vorladen.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-18