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Rechtsprechung zu Art. 219 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 219 ZPO

Jeder Eintrag nennt die Erwägung, die die wiedergegebene Aussage trägt.

Art. 219 ZPO wird in der Rechtsprechung fast nie für sich behandelt, sondern immer dort, wo eine konkrete Bestimmung des ordentlichen Verfahrens auf ein anderes Verfahren übertragen werden soll. Die Übersicht ist deshalb nach Anwendungsfällen gegliedert.

I. Der Grundsatz

BGE 138 III 483, E. 3.2 (28.6.2012)

Kernaussage: Gemäss Art. 219 ZPO gelten die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sinngemäss für sämtliche Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

Die Norm formuliert eine widerlegliche Vermutung zugunsten der Übertragung. Widerlegt wird sie nicht nur durch ausdrückliche Anordnung, sondern auch dort, wo die Eigenart des anderen Verfahrens der Übertragung entgegensteht — wie der nachstehende Entscheid zeigt.

II. Grenze: Nachfrist im summarischen Verfahren

BGE 138 III 483, E. 3.3 (28.6.2012)

Kernaussage: Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt.

Der Schulfall der Grenze: Art. 223 Abs. 1 ZPO sieht im ordentlichen Verfahren eine kurze Nachfrist bei versäumter Klageantwort vor. Im summarischen Rechtsöffnungsverfahren wird sie nicht übertragen — die Beschleunigung, die das summarische Verfahren kennzeichnet, verträgt sich nicht damit.

III. Aktenschluss im summarischen Verfahren

BGE 144 III 117, E. 2.2 (21.2.2018)

Kernaussage: Im summarischen Verfahren tritt der Aktenschluss grundsätzlich nach einmaliger Äusserung der Parteien ein.

Auch hier wird die Regel des ordentlichen Verfahrens nicht unbesehen übernommen: Das Recht, sich zweimal unbeschränkt zu äussern (Art. 229 ZPO), gilt im summarischen Verfahren nicht in gleicher Weise.

IV. Hauptverhandlung im vereinfachten Verfahren

BGE 140 III 450, E. 3.2 (1.9.2014)

Kernaussage: Im vereinfachten Verfahren besteht ein Anspruch auf Durchführung einer Hauptverhandlung; die Parteien können darauf verzichten, wobei offenbleibt, ob das auch in den Fällen von Art. 243 Abs. 2 ZPO gilt.

Audit-Protokoll

Beim Audit vom 13.08.2026 waren 21 von 36 Belegpaaren ungestützt (Belegquote 25 %, Urteil C); in dieser Übersicht erreichte genau ein Eintrag ein yes. Die Übersicht wurde verworfen und neu aufgebaut.

Nicht übernommen wurden BGE 102 II 7, BGE 104 II 216, BGE 127 III 474, BGE 141 I 97, BGE 141 III 376, BGE 142 III 278, BGE 143 III 137, BGE 146 III 237, BGE 148 III 105, BGE 150 III 257 sowie BGer 5A_209/2012, 5D_141/2014, 2P.97/2002 und 5C.46/2001. Die Entscheide existieren; die ihnen zugeschriebenen Aussagen liessen sich in keiner Erwägung nachweisen. Zwei Referenzen waren nicht auflösbar, weil Entscheid-IDs als URL-Pfadbestandteile in den Text geraten waren.

Auffällig war die Häufung sehr alter Entscheide (BGE 102 II 7 von 1976, BGE 104 II 216 von 1978) für eine Norm, die erst mit der ZPO am 1. Januar 2011 in Kraft trat. Solche Zuschreibungen sind schon aus zeitlichen Gründen erklärungsbedürftig; sie liessen sich nicht belegen.

Geprüft wurde über die opencaselaw-MCP (cite, get_regeste, get_erwaegung, find_relevant_erwaegung, check_claim_support).