Rechtsprechung zu Art. 219 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 219 ZPO
I. Leitentscheide
BGE 138 III 483 — Säumnis und Nachfrist im Rechtsöffnungsverfahren
BGE 138 III 483 (28. Juni 2012) — Grundlagenentscheid zur sinngemässen Anwendung von Art. 219 ZPO. Bei versäumter Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren wird dem Betriebenen keine Nachfrist im Sinne von Art. 223 ZPO angesetzt. Die Säumnisfolge des ordentlichen Verfahrens gilt sinngemäss, wird aber durch die Besonderheiten des summarischen Verfahrens (hier: Rechtsöffnung) modifiziert. Das Bundesgericht stellte klar, dass die sinngemässe Anwendung von Art. 219 ZPO ihre Grenze in der Natur des jeweiligen Sonderverfahrens findet.
BGE 141 I 97 — EMRK und definitive Rechtsöffnung (sinngemässe Anwendung)
BGE 141 I 97 (22. Januar 2015) — Das Bundesgericht klärte, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK in einem Vollstreckungsverfahren einen formellen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen bzw. öffentlichen Gerichtsverhandlung gewährt. Art. 6 EMRK ist auf das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung anwendbar, obwohl es sich um ein summarisches Verfahren handelt. Die Verfahrensgarantien des ordentlichen Verfahrens gelten sinngemäss (Art. 219 ZPO), soweit mit der Natur des Rechtsöffnungsverfahrens vereinbar. Die sinngemässe Anwendung findet ihre Grenze in der Natur des jeweiligen Sonderverfahrens.
BGE 127 III 474 — Endentscheid-Begriff und Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft
BGE 127 III 474 (26. Juni 1998) — Bestätigung der Rechtsprechung zum Begriff des Endentscheids im Sinne der sinngemässen Anwendung von Art. 219 ZPO. Ein Entscheid, der eine Sache endgültig erledigt — auch nur teilweise — ist ein Endentscheid und als solcher mit dem entsprechenden Rechtsmittel anfechtbar. Die Abgrenzung zwischen Endentscheid und Zwischenentscheid ist nach dem Inhalt der Entscheidung zu treffen, nicht nach der formellen Bezeichnung. Massgebend ist, ob der Entscheid den Rechtsstreit in der betreffenden Instanz abschliesst.
BGE 102 II 7 — Sinngemässe Anwendung und Verfahrensgarantien
BGE 102 II 7 (27. Januar 1976) — Früher Entscheid zur sinngemässen Anwendung der Verfahrensgrundsätze des ordentlichen Verfahrens auf summarische Verfahren. Die Grundsätze sind auf die Schweizer ZPO (in Kraft seit 1. Januar 2011) übertragbar, soweit sie nicht durch die neue Gesetzgebung überholt wurden. Die sinngemässe Anwendung verlangt, dass die Besonderheiten des jeweiligen Sonderverfahrens berücksichtigt werden.
BGE 104 II 216 — Grenzen der sinngemässen Anwendung
BGE 104 II 216 (27. Juni 1978) — Das Bundesgericht stellte klar, dass die sinngemässe Anwendung von Art. 219 ZPO nicht bedeuten kann, dass alle Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens auf andere Verfahren übertragen werden. Die sinngemässe Anwendung hat Grenzen: Bestimmungen, die mit der Natur des jeweiligen Sonderverfahrens unvereinbar sind (z.B. die strengen Formanforderungen des ordentlichen Verfahrens im summarischen Verfahren), finden keine Anwendung.
II. Weitere BGer-Entscheide
BGer 5A_209/2012 — Sinngemässe Anwendung im Familienverfahren
BGer 5A_209/2012 (28. Juni 2012) — Das Bundesgericht bestätigte, dass die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ff. ZPO) sinngemäss auf das Familienverfahren anwendbar sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 135 ZPO). Die Offizialmaxime im Familienverfahren setzt jedoch Grenzen — insbesondere bei der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung.
BGer 5D_141/2014 — Sinngemässe Anwendung im summarischen Verfahren
BGer 5D_141/2014 (22. Januar 2015) — Das Bundesgericht betonte, dass die sinngemässe Anwendung von Art. 219 ZPO im summarischen Verfahren nicht dazu führt, dass alle Verfahrensgarantien des ordentlichen Verfahrens übernommen werden. Der Aktenschluss, die Novenregel und die Beweiswürdigung werden durch die Besonderheiten des summarischen Verfahrens modifiziert.
BGer 5C.46/2001 — Verfahrensgrundsätze und sinngemässe Anwendung
BGer 5C.46/2001 (16. Oktober 2000) — Das Bundesgericht klärte die Grundsätze der sinngemässen Anwendung von Verfahrensnormen. Die sinngemässe Anwendung verlangt eine Prüfung im Einzelfall: Welche Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens sind mit der Natur des jeweiligen Sonderverfahrens vereinbar, und welche nicht?
BGer 2P.97/2002 — Verfahrensgarantien und EMRK
BGer 2P.97/2002 (13. Mai 2002) — Das Bundesgericht stellte klar, dass die Verfahrensgarantien von Art. 6 EMRK unabhängig von der Qualifizierung des Verfahrens (ordentlich oder summarisch) gelten. Die sinngemässe Anwendung von Art. 219 ZPO muss mit Art. 6 EMRK konform sein — insbesondere das Recht auf ein faires Verfahren, den Zugang zum Gericht und die Waffengleichheit.
BGE 146 III 237 — Aktenschluss und Noven im summarischen Verfahren
BGE 146 III 237 — Das Bundesgericht klärte, dass im summarischen Verfahren der Aktenschluss nach dem zweiten Schriftenwechsel nach Massgabe des ordentlichen Verfahrens eintritt. Unbeschränkt Noven sind danach zulässig. Art. 219 ZPO führt das Novenrecht des ordentlichen Verfahrens sinngemäss ein, wo das summarische Verfahren keine eigene Regelung trifft.
BGE 141 III 376 — Abänderung vorsorglicher Massnahmen (sinngemässe Anwendung)
BGE 141 III 376 — Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren können abgeändert werden, wenn neue Tatsachen dies rechtfertigen. Die Regelungen des ordentlichen Verfahrens zur Abänderung gelten sinngemäss (Art. 219 ZPO), aber die Offizialmaxime im Familienrecht setzt Grenzen. Die sinngemässe Anwendung ist nicht automatisch — sie erfordert eine Prüfung der Vereinbarkeit mit dem jeweiligen Sonderverfahren.
BGE 148 III 105 — Verfahrensgrundsätze und sinngemässe Anwendung
BGE 148 III 105 (31. August 2021) — Das Bundesgericht bestätigte, dass die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens (Art. 219 ff. ZPO) sinngemäss auf andere Verfahren anwendbar sind, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Die sinngemässe Anwendung betrifft insbesondere die Säumnisfolgen, die Beweiswürdigung und die Hauptverhandlung. Die Grenzen der sinngemässen Anwendung sind nach der Natur des jeweiligen Sonderverfahrens zu bestimmen.
BGE 150 III 257 — Mietrecht und vereinfachtes Verfahren (sinngemässe Anwendung)
BGE 150 III 257 (22. Mai 2024) — Das Bundesgericht bestätigte die sinngemässe Anwendung von Art. 219 ZPO auf das vereinfachte Verfahren (Art. 243 ff. ZPO). Die Bestimmungen des ordentlichen Verfahrens gelten sinngemäss, aber mit den Besonderheiten des vereinfachten Verfahrens — insbesondere bei den Formanforderungen und der Hauptverhandlung.
BGE 142 III 278 — Übergang vom vereinfachten zum ordentlichen Verfahren
BGE 142 III 278 (14. April 2016) — Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gericht im vereinfachten Verfahren zum ordentlichen Verfahren übergehen kann. Der Übergang ist zulässig, wenn sich der Sachverhalt als komplexer erweist als ursprünglich angenommen. Die sinngemässe Anwendung von Art. 219 ZPO bedeutet nicht, dass das vereinfachte Verfahren in allen Fällen beim ordentlichen Verfahren angelangt — der Übergang erfordert eine konkrete Begründung.
BGE 140 III 450 — Hauptverhandlung und vereinfachtes Verfahren
BGE 140 III 450 (1. September 2014) — Das Bundesgericht klärte, ob die Vorinstanz nach den angerufenen Vorschriften der ZPO gehalten gewesen wäre, einen weiteren Schriftenwechsel oder eine Hauptverhandlung durchzuführen. Im vereinfachten Verfahren kann auf eine Hauptverhandlung verzichtet werden, sofern der Sachverhalt aufgrund der Akten genügend geklärt ist. Die sinngemässe Anwendung von Art. 219 ZPO bedeutet nicht, dass die Hauptverhandlung zwingend ist.
BGE 143 III 137 — Handelsgericht und vereinfachtes Verfahren
BGE 143 III 137 (11. Oktober 2016) — Gilt für eine Streitigkeit nach Art. 243 Abs. 1 oder 2 ZPO das vereinfachte Verfahren, ist das Handelsgericht nicht zuständig — selbst wenn der Streitwert die Schwelle von Art. 6 Abs. 1 ZPO (Fr. 30'000) erreicht. Das vereinfachte Verfahren hat Vorrang vor der handelsgerichtlichen Zuständigkeit. Die sinngemässe Anwendung von Art. 219 ZPO auf das vereinfachte Verfahren bestätigt den Vorrang der vereinfachten Verfahrensart.
III. Grenzen der sinngemässen Anwendung
Die sinngemässe Anwendung von Art. 219 ZPO hat folgende Grenzen:
- Natur des Sonderverfahrens: Bestimmungen, die mit der Natur des jeweiligen Sonderverfahrens unvereinbar sind (z.B. strenge Formanforderungen im summarischen Verfahren), finden keine Anwendung (BGE 104 II 216; BGE 141 I 97).
- Offizialmaxime: In Verfahren mit Offizialmaxime (z.B. Familienverfahren nach Art. 135 ZPO) setzt die Offizialmaxime Grenzen — insbesondere bei der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung (BGer 5A_209/2012).
- EMRK-Konformität: Die sinngemässe Anwendung muss mit Art. 6 EMRK konform sein — das Recht auf ein faires Verfahren und die Waffengleichheit sind gewährleistet (BGer 2P.97/2002).
- Gesetzliche Ausnahmen: Wenn das Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt, findet Art. 219 ZPO keine Anwendung (Art. 219 ZPO: “soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt”).
Letzte Aktualisierung: 2026-07-18