Art. 219 ZPO – Anwendung des ordentlichen Verfahrens
Art. 219 ZPO – Anwendung des ordentlichen Verfahrens
Gesetzestext
Die Bestimmungen dieses Titels gelten für das ordentliche Verfahren sowie sinngemäss für sämtliche anderen Verfahren, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Systematische Einordnung
Art. 219 ZPO ist die zentrale Verweisungsnorm des Zivilprozessrechts. Das ordentliche Verfahren bildet das Grundmodell; die Sonderverfahren (vereinfacht, summarisch, familienrechtlich) enthalten bloss Ausnahmebestimmungen. Fehlen in den Sonderverfahren eigene Regelungen, greift Art. 219 ZPO und verweist auf die Normen des ordentlichen Verfahrens.
Sinn und Zweck
Die Norm vermeidet Wiederholungen im Gesetzestext und sichert die Einheitlichkeit der Zivilprozessordnung. Sie garantiert, dass auch in Sonderverfahren die grundlegenden Verfahrensgarantien (rechtliches Gehör, Aktenschluss, Beweiswürdigung) gelten.
Grenzen der sinngemässen Anwendung
Die sinngemässe Anwendung findet ihre Grenze dort, wo das Gesetz eine abweichende Regelung trifft. Dies betrifft insbesondere:
- Vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ff. ZPO): keine mündliche Verhandlung auf Verlangen, erleichterte Klageform
- Summarisches Verfahren (Art. 274 ff. ZPO): beschränkter Sachverhaltsermittlungsgrundsatz, erweiterte Novenzulassung
- Familienrechtliches Verfahren (Art. 271 ff. ZPO): Offizialmaxime, Ehevermittlung
Ob eine Norm des ordentlichen Verfahrens sinngemäss anwendbar ist, richtet sich nach der Natur der Regelung und der Kompatibilität mit dem jeweiligen Sonderverfahren.
Novenrecht im summarischen Verfahren
BGE 146 III 237 klärt, dass im summarischen Verfahren beim zweiten Schriftenwechsel der Aktenschluss eintritt und unbeschränkt Noven zulässig sind. Art. 219 ZPO führt das Novenrecht des ordentlichen Verfahrens sinngemäss ein, wo das summarische Verfahren keine eigene Regelung trifft.
Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 219–242 ZPO: ordentliches Verfahren
- Art. 243–247 ZPO: vereinfachtes Verfahren
- Art. 274–276 ZPO: summarisches Verfahren
Weiterführende Literatur
- OnlineKommentar ZPO, Laurent Grobéty, Art. 219
- Sutter-Somm, Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2020