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Rechtsprechung zu Art. 205 ZPO

I. Leitentscheide

Analoge Geltung des absoluten Verwertungsverbots für gerichtliche Vergleichsverhandlungen (Art. 124 Abs. 3 ZPO); keine Befangenheit

BGE 152 III 61 E. 6.2.4 (Urteil 4A_237/2025 vom 04.08.2025)

  • Sachverhalt: In einem zivilgerichtlichen Streitverfahren führte der Instruktionsrichter eine formlose Vergleichsverhandlung gemäss Art. 124 Abs. 3 ZPO durch. Eine Partei lehnte den Vergleichsvorschlag ab und verlangte anschliessend den Ausstand des Richters (Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO), da sich dieser an der Vergleichsverhandlung vorläufig und pointiert zur Sach- und Rechtslage geäussert hatte und seine Einschätzungen im weiteren Verfahren gegen die Partei verwenden könnte.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht stellte klar, dass der in Art. 205 Abs. 1 ZPO verankerte Vertraulichkeitsgrundsatz und das daraus fliessende absolute Beweisverwertungsverbot analog für alle gerichtlichen Vergleichsverhandlungen nach Art. 124 Abs. 3 ZPO gelten. Aussagen der Parteien und provisorische Einschätzungen des Gerichts an Einigungsverhandlungen dürfen im nachfolgenden Entscheidverfahren unter keinen Umständen als Beweismittel oder als Präjudiz verwertet werden. Weil das Verwertungsverbot die Entscheidfindung im Hauptverfahren strikt abschirmt, begründet eine pointierte vorläufige Rechtsauffassung des Instruktionsrichters für sich allein keine Befangenheit.

Unterscheidung zwischen vertraulichen Parteiaussagen und formellen Prozesseinreden (Unzuständigkeit)

BGE 146 III 265 E. 5.5.3 (Urteil 4A_400/2019 vom 17.03.2020)

  • Sachverhalt: Die beklagte Partei rügte an der Schlichtungsverhandlung formell die örtliche Unzuständigkeit der Schlichtungsbehörde. Die Schlichtungsbehörde hielt diese Rüge im amtlichen Schlichtungsprotokoll fest. Im nachfolgenden Hauptverfahren machte die klagende Partei geltend, die Aufnahme der Rüge ins Protokoll verletze das Protokollierungsverbot von Art. 205 Abs. 1 ZPO und sei unwirksam; die Beklagte habe sich durch die Verhandlungseinlassung vorbehaltlos auf den Gerichtsstand eingelassen (Art. 18 ZPO).
  • Kernaussage: Das Protokollierungsverbot nach Art. 205 Abs. 1 ZPO erfasst ausschliesslich Aussagen zur materiellen Streitlage, Zugeständnisse, Tatsachenbehauptungen und Vergleichsangebote. Formelle Prozesshandlungen und prozessuale Einreden – namentlich die Bestreitung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit – fallen nicht unter die Vertraulichkeit. Sie sind zwingend in das amtliche Verfahrensprotokoll (Art. 235 ZPO) aufzunehmen, damit die Einlassungsfiktion nach Art. 18 ZPO wirksam abgewendet werden kann.

Gesetzlicher Zweck von Art. 205 ZPO: Verbund mit persönlicher Erscheinenspflicht und Nichtöffentlichkeit

BGE 140 III 70 E. 4.3 (Urteil 4A_387/2013 vom 17.02.2014)

  • Sachverhalt: Ein Kläger blieb der Schlichtungsverhandlung ohne Entschuldigungsgrund fern und liess sich ausschliesslich durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten. Die Schlichtungsbehörde schrieb das Verfahren infolge Säumnis als gegenstandslos ab (Art. 206 Abs. 1 ZPO). Der Kläger focht dies an und machte geltend, die persönliche Anwesenheitspflicht sei unzumutbar und diene keinem schützenswerten Zweck, wenn ohnehin keine Vergleichsbereitschaft bestehe.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht analysierte die teleologische Verzahnung der Schlichtungsvorschriften: Das Institut der Schlichtung beruht auf einem Dreiklang aus persönlicher Erscheinenspflicht (Art. 204 Abs. 1 ZPO), Nichtöffentlichkeit der Verhandlung (Art. 203 Abs. 3 ZPO) und absoluter Vertraulichkeit (Art. 205 Abs. 1 ZPO). Nur wenn der Gesetzgeber garantiert, dass weder Notizen noch Protokolle erstellt werden und Äusserungen im Urteilsverfahren unverwertbar bleiben, wagen es die Parteien, offen miteinander zu verhandeln. Art. 205 ZPO ist das unverzichtbare Fundament für das Funktionieren des Schlichtungszwangs.

Richterliche Verhandlungsführung an Vergleichsgesprächen und Schutz vor Ausstandsgesuchen

BGer 4A_597/2025 vom 02.03.2026 E. 6.1, 7.2

  • Sachverhalt: In einer gerichtlichen Einigungsverhandlung bezeichnete die vorsitzende Richterin die Gegenpartei in deutlichen Worten als wirtschaftlich «bereits tot bzw. praktisch im Konkurs» und drängte die Klägerschaft auf dieser Basis massiv zu einem raschen Nachgeben und Vergleichsabschluss. Die Klägerin stellte ein Ausstandsgesuch wegen Voreingenommenheit.
  • Kernaussage: Ein Instruktionsrichter darf an Einigungsverhandlungen drastische, realistische oder zugespitzte Szenarien skizzieren, um den Parteien das Prozessrisiko plastisch vor Augen zu führen. Da solche Äusserungen nach den Grundsätzen von Art. 205 Abs. 1 ZPO absolut vertraulich sind und im Sachurteil nicht verwertet werden dürfen, begründen selbst überspitzte Warnungen vor Zahlungsausfällen der Gegenseite keinen objektiven Ausstandsgrund nach Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO, solange der Richter sich nicht bindend auf das Endergebnis festgelegt hat.

Unzulässige Protokollierung bei Instruktions- und Vergleichsverhandlungen

BGer 4A_64/2017 vom 27.02.2017

  • Sachverhalt: Der Instruktionsrichter protokollierte während einer Instruktions- und Vermittlungsverhandlung eingehend die Verhandlungsäusserungen und Argumente der Parteien zur Streitwertberechnung und zum Vergleichspotenzial. Eine Partei rügte vor Bundesgericht die Verletzung von Verfahrensgarantien.
  • Kernaussage: Die strikte Beschränkung der Protokollführung gilt für alle Vermittlungsphasen. Sobald das Gericht vom Instruktions- in den Vermittlungsmodus wechselt, greift das Protokollierungsverbot. Protokollierte Aussagen aus Vergleichsgesprächen sind aus den Akten zu weisen bzw. dürfen für das Endurteil nicht als Beweismittel herangezogen werden.

II. Weitere Entscheide (Kantonale Gerichte & Spezialfragen)

Verwertbarkeit von Vorbringen im schriftlichen Schlichtungsgesuch (Art. 202 ZPO)

OGer ZH NP230029 vom 15.07.2024 E. II. 2.4.5

  • Sachverhalt: Der Kläger reichte bei der Schlichtungsbehörde ein schriftlich begründetes Schlichtungsgesuch ein. Im nachfolgenden erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wehrte sich der Beklagte dagegen, dass das Gericht tatsächliche Sachverhaltsangaben aus dem Schlichtungsgesuch berücksichtigte; er berief sich auf die Vertraulichkeit nach Art. 205 Abs. 1 ZPO.
  • Kernaussage: Art. 205 Abs. 1 ZPO schützt ausschliesslich das mündliche Verhandlungsgeschehen («die Aussagen der Parteien [an der Verhandlung]»). Das schriftliche Schlichtungsgesuch nach Art. 202 ZPO – einschliesslich aller darin enthaltenen Sachverhaltsausführungen und Anträge – ist ein förmlicher Prozessakt und fällt nicht unter das Verwertungsverbot. Solche Vorbringen dürfen vom Sachrichter als ordentliche Parteibehauptungen verwertet werden.

Verwertbarkeit vor- oder ausserprozessualer Korrespondenz an die Vermittlungsbehörde

AppGer BS BEZ.2014.18 vom 01.07.2014 E. 2.3.2

  • Sachverhalt: Vor der Schlichtungsverhandlung reichte die beklagte Partei ein Schreiben an das Vermittleramt ein, in welchem sie zu den Vorwürfen Stellung nahm und gewisse Teilzahlungen anbot. Die Klägerschaft reichte dieses Schreiben im nachfolgenden Gerichtsprozess als Klagebeilage ein. Die Beklagte verlangte den Ausschluss des Schreibens gestützt auf Art. 205 ZPO.
  • Kernaussage: Der Schutzbereich von Art. 205 Abs. 1 ZPO ist sachlich und zeitlich auf die Verhandlung selbst beschränkt. Schriftliche Eingaben der Parteien, die ausserhalb der Verhandlung bei der Schlichtungsbehörde eingehen, geniessen keinen Schutz unter Art. 205 ZPO. Sie dürfen im späteren Prozess als Urkundenbeweis bzw. Parteibehauptungen ediert und verwertet werden, sofern sie nicht ausdrücklich unter anwaltlichem Vertraulichkeitsvorbehalt standen.

Nichtigkeit und Unvollstreckbarkeit eines Vergleichs mit Verweis auf mündliche Schlichtungsgespräche

OGer BE ZK 2015 12 vom 12.06.2015 E. IV. 3.6

  • Sachverhalt: An einer Schlichtungsverhandlung schlossen die Parteien einen arbeitsrechtlichen Vergleich, wonach die Arbeitgeberin verpflichtet wurde, der Arbeitnehmerin ein Arbeitszeugnis «mit den an der heutigen Verhandlung mündlich besprochenen redaktionellen Anpassungen» auszustellen. Nach Nichteinigung verlangte die Klägerin die definitive Rechtsöffnung bzw. Vollstreckung.
  • Kernaussage: Wegen Art. 205 Abs. 1 ZPO existiert kein Protokoll über die mündlich besprochenen Formulierungen. Ein gerichtlicher Vergleich, der zur Bestimmung der Leistungspflicht auf nicht protokollierte mündliche Verhandlungsabreden verweist, ist mangels Bestimmtheit und Vollstreckbarkeit absolut nichtig. Alle Leistungspflichten müssen unmittelbar und wörtlich im protokollierten Vergleichstext gemäss Art. 208 ZPO fixiert sein.

Unzulässigkeit richterlicher Rechnungsberichtigung eines Vergleichs mangels Protokollierung

OGer ZG BZ 2023 77 vom 27.10.2023 E. 2.4.3

  • Sachverhalt: Nach Abschluss eines Schlichtungsvergleichs über einen Pauschalbetrag beantragte eine Partei die Berichtigung des Vergleichs wegen eines offensichtlichen Rechnungsfehlers (Art. 334 ZPO). Sie argumentierte, an der Verhandlung sei von ganz anderen Zahlenreihen ausgegangen worden.
  • Kernaussage: Da an der Schlichtungsverhandlung gemäss Art. 205 Abs. 1 ZPO weder Parteiaussagen noch Berechnungsmodelle protokolliert werden dürfen, lässt sich aus den amtlichen Akten nachträglich kein abweichender wahrer Parteiwille rekonstruieren. Eine richterliche Berichtigung scheidet aus; der protokollierte Text ist abschliessend verbindlich.

Strikte Phasentrennung beim Wechsel vom Schlichtungs- ins Entscheidverfahren (Art. 212 ZPO)

KantGer SG BE.2012.48 vom 26.09.2012 E. III.2

  • Sachverhalt: In einer Streitigkeit bis CHF 2'000.– stellte die Schlichtungsbehörde nach gescheitertem Einigungsversuch ohne formelle Ankündigung sogleich einen Sachentscheid nach Art. 212 ZPO zu. Ein Verhandlungsprotokoll über die Parteivorbringen wurde nicht geführt. Die unterlegene Partei erhob Beschwerde wegen Gehörsverletzung.
  • Kernaussage: Will die Schlichtungsbehörde als Entscheidbehörde nach Art. 212 ZPO urteilen, muss sie den Parteien den Phasenwechsel förmlich eröffnen und ab diesem Moment ein ordentliches Verhandlungsprotokoll gemäss Art. 235 ZPO führen. Da das Endurteil der Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO unterliegt, verlangt das rechtliche Gehör eine nachvollziehbare Aktenbasis. Das Protokollierungsverbot von Art. 205 Abs. 1 ZPO gilt ausschliesslich für die Vermittlungsphase; der Vorbehalt von Art. 205 Abs. 2 ZPO greift im Urteilsstadium voll durch.

Trennung privater Vermittlernotizen von formellen Beweismitteln bei Art. 212 ZPO

OGer LU 1C 11 37 vom 23.03.2012 (LGVE 2012 I Nr. 40) E. 6.2

  • Sachverhalt: Der Friedensrichter entschied nach Art. 212 ZPO und stützte seine Beweiswürdigung massgeblich auf handschriftliche Notizen, die er sich während der Schlichtungsverhandlung über die Einlassungen der Parteien gemacht hatte.
  • Kernaussage: Private Notizen des Vermittlers fallen unter Art. 205 Abs. 1 ZPO, sind keine amtlichen Urkunden und dürfen im nachfolgenden Entscheidverfahren unter keinen Umständen als Beweismittel verwertet werden. Für das Entscheidverfahren nach Art. 212 ZPO bedarf es einer formellen Beweisabnahme unter Gewährung des beidseitigen Gehörs.

Verbot des Überraschungsentscheids bei Parteisäumnis und Klagereduktion

OGer SO ZKBES.2015.63 vom 13.08.2015 E. 3.3

  • Sachverhalt: Die Klägerschaft reduzierte an der Verhandlung bei Säumnis der Beklagten ihre Klageforderung auf unter CHF 2'000.– und beantragte sogleich einen Entscheid nach Art. 212 ZPO. Die Schlichtungsbehörde fällte das Urteil ohne Anhörung der säumigen Gegenpartei zum neuen Antrag.
  • Kernaussage: Wegen der Vertraulichkeit nach Art. 205 Abs. 1 ZPO erfährt die säumige Gegenpartei nichts über die Verhandlungsvorgänge. Ein sofortiges Urteil nach Art. 212 ZPO auf der Grundlage reduzierter Anträge verletzt das rechtliche Gehör fundamental. Die neue Sachlage muss der säumigen Partei vor Fällung des Urteils förmlich eröffnet werden.

Entbindung des Vermittlers vom Amtsgeheimnis (Art. 320 Ziff. 2 StGB) bei Straftaten an der Verhandlung

OGer AR ARGVP 2012 Nr. 3594 vom 22.10.2012

  • Sachverhalt: Anlässlich einer Schlichtungsverhandlung kam es zwischen den Parteien zu schweren verbalen Beschimpfungen und Bedrohungen. Die geschädigte Partei stellte Strafantrag und verlangte die Einvernahme des Vermittlers als Zeuge. Die kantonale Aufsichtsbehörde bewilligte die Entbindung vom Amtsgeheimnis (Art. 320 Ziff. 2 StGB).
  • Kernaussage: Der Vertraulichkeitsschutz von Art. 205 Abs. 1 ZPO dient dem zivilprozessualen Streitgegenstand und der Suche nach einer Einigung, bietet jedoch keinen Freipass für vorsätzliche Straftaten anlässlich der Verhandlung. Bei Ehrverletzungen oder Drohungen während der Schlichtung darf der Vermittler für das Strafverfahren partiell vom Amtsgeheimnis entbunden werden; die Vertraulichkeit bezüglich der zivilrechtlichen Streitpunkte bleibt davon unberührt.

Zulässigkeit taktischen Schweigens an der Schlichtungsverhandlung

MietG ZH MJ220026-L/Z2 vom 12.09.2022 (ZMP 2022 Nr. 8) E. 4

  • Sachverhalt: Der Vermieter erschien persönlich an der Schlichtungsverhandlung vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen, weigerte sich jedoch, inhaltlich zu den Vorbringen des Mieters Stellung zu nehmen oder Vergleichsangebote zu unterbreiten. Der Mieter forderte im nachfolgenden Prozess die Auferlegung der Prozesskosten an den Vermieter wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten und Rechtsmissbrauchs.
  • Kernaussage: Art. 204 ZPO verpflichtet ausschliesslich zum persönlichen Erscheinen, nicht aber zur materiellen Aussage oder zu Vergleichszugeständnissen. Das taktische Schweigen an der Schlichtungsverhandlung ist von der Konzeption der Vertraulichkeit nach Art. 205 Abs. 1 ZPO gedeckt und stellt keinen Rechtsmissbrauch dar; es dürfen daraus keine prozessualen Nachteile für das Urteilsverfahren abgeleitet werden.

Ausschluss von Schlichtungsäusserungen im arbeitsgerichtlichen Entscheidverfahren

ArbG ZH AN220012 vom 09.05.2023 E. II. 3.1–3.3

  • Sachverhalt: Im arbeitsrechtlichen Verfahren berief sich der Arbeitgeber darauf, die Arbeitnehmerin habe vor der Schlichtungsbehörde eingestanden, eine bestimmte Weisung missachtet zu haben.
  • Kernaussage: Das Gericht wies das Vorbringen integral ab. Selbst wenn die Partei an der Schlichtung Tatsachen eingeräumt haben sollte, ist diese Äusserung im Gerichtsverfahren absolut unverwertbar und vom Richter zwingend als ungeschehen zu behandeln.