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Rechtsprechung zu Art. 198 ZPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 149 III 23 E. 4

  • Thema: Aberkennungsklage und objektive Klagenhäufung
  • Kernaussage: Bei einer Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG entfällt das Schlichtungsverfahren kraft Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO. Wird mit dieser Klage eine zusätzliche Klage gehäuft (Art. 90 ZPO), die dem Schlichtungsobligatorium untersteht, muss die Zulässigkeit für jede Klage getrennt geprüft werden. Die fehlende Schlichtung der Zusatzklage führt nicht zur Unzulässigkeit der Aberkennungsklage selbst. Eine Ausnahme vom Schlichtungserfordernis gilt für das gehäufte Begehren nur dann, wenn es sich um ein reines Akzessorium zur Aberkennung handelt (z.B. Rückgabe des die aberkannte Schuld sichernden Schuldbriefs).
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 90 ZPO

BGE 148 III 314 E. 2

  • Thema: Widerklage im Schlichtungsverfahren und Prosequierung
  • Kernaussage: Der Beklagte ist nach Art. 198 lit. g ZPO nicht verpflichtet, eine Widerklage bereits im Schlichtungsverfahren zu erheben, sondern kann dies direkt im gerichtlichen Hauptverfahren tun. Erhebt die beklagte Partei dennoch bereits vor der Schlichtungsbehörde Widerklage, kann sie diese nicht selbständig prosequieren, wenn die Hauptklägerin nach Scheitern der Schlichtung auf die Einreichung der Klage beim Gericht verzichtet. Die der Hauptklägerin ausgestellte Klagebewilligung berechtigt die Widerklägerin nicht zur selbständigen Klageanhebung am Widerklagegerichtsstand.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. g ZPO

BGE 145 III 428 E. 3.2–3.5

  • Thema: Irrtümliche Anrufung der Schlichtungsbehörde und Formstrenge nach Art. 63 ZPO
  • Kernaussage: Reicht eine Partei irrtümlich ein Schlichtungsgesuch ein, obwohl ein Fall von Art. 198 ZPO vorliegt und die Schlichtungsbehörde sachlich unzuständig ist, setzt die Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO bei Nichteintreten voraus, dass die klagende Partei die ursprüngliche Rechtsschrift im Original fristgerecht beim zuständigen Gericht neu einreicht. Die Einreichung einer neuen, inhaltlich überarbeiteten oder erweiterten Klageschrift schliesst die Fristwahrung und Rückdatierung nach Art. 63 Abs. 1 ZPO aus.
  • Einschlägig für: Art. 198 ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 ZPO

BGE 138 III 558 E. 4

  • Thema: Einzige kantonale Instanz für Zusatzversicherungen (Art. 7 ZPO)
  • Kernaussage: Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach VVG, für welche die Kantone gestützt auf Art. 7 ZPO eine einzige kantonale Instanz bezeichnet haben, entfällt das vorgängige Schlichtungsverfahren. Die Nichtnennung von Art. 7 ZPO im ursprünglichen Wortlaut von Art. 198 lit. f ZPO beruhte auf einem gesetzgeberischen Versehen, das im Wege teleologischer Lückenfüllung geschlossen wurde (mittlerweile mit der ZPO-Revision 2025 gesetzlich kodifiziert).
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. f ZPO

BGE 139 III 273 E. 2.1

  • Thema: Gültige Klagebewilligung als Prozessvoraussetzung
  • Kernaussage: Das Vorliegen einer durch die örtlich und sachlich zuständige Schlichtungsbehörde ausgestellten Klagebewilligung bzw. das Eingreifen eines gesetzlichen Befreiungstatbestands nach Art. 198 ZPO bildet eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung nach Art. 59 Abs. 2 lit. d und Art. 60 ZPO. Wird eine Klage ohne Schlichtungsverfahren eingereicht, ohne dass ein Tatbestand von Art. 198 ZPO erfüllt ist oder ein Verzicht nach Art. 199 ZPO vorliegt, hat das Gericht einen Nichteintretensentscheid zu fällen.
  • Einschlägig für: Art. 198 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO

BGE 144 III 100 E. 5–6

  • Thema: Auskunfts- und Einsichtsrecht des Verwaltungsrats im Summarverfahren
  • Kernaussage: Der Anspruch eines Verwaltungsratsmitglieds auf Auskunft und Einsicht nach Art. 715a OR untersteht als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. vorsorgliche Massnahme dem summarischen Verfahren (Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO). Infolgedessen entfällt gemäss Art. 198 lit. a ZPO jedes vorgängige Schlichtungsverfahren, und die Leistungsklage ist direkt beim zuständigen Gericht anhängig zu machen.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. a ZPO

BGE 138 III 366 E. 3.1

  • Thema: Scheidungsverfahren und gerichtliche Einigungsverhandlung
  • Kernaussage: Das Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsbehörde entfällt im Scheidungsverfahren (Art. 198 lit. c ZPO), weil der Schlichtungsversuch funktionell in die richterliche Einigungsverhandlung nach Art. 291 ZPO integriert ist. Das Gericht ist verpflichtet, diese Einigungsverhandlung vor Beginn des Schriftenwechsels über die streitigen Scheidungsfolgen durchzuführen.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. c ZPO i.V.m. Art. 291 ZPO

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 4A_368/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.2

  • Thema: Bauhandwerkerpfandrecht und unzulässige Häufung mit Werklohnklage
  • Kernaussage: Hat das Massnahmegericht der Unternehmerin Frist zur Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gesetzt, entfällt der Schlichtungsversuch gestützt auf Art. 198 lit. h ZPO ausschliesslich für diese Prosekutionsklage. Die Werklohnforderung selbst unterstand nach bisherigem Recht zwingend der Schlichtung und durfte nicht ohne Klagebewilligung kumuliert werden. Das Nichteintreten der Vorinstanz auf das Zahlungsbegehren war bundesrechtskonform (Anlass für die Ergänzung von Art. 198 lit. h ZPO per 1. Januar 2025 zur Klagevereinigung bei sachlichem Zusammenhang).
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. h ZPO

BGer 5A_82/2022 vom 1. März 2022 E. 3–4

  • Thema: Fristenfalle bei irrtümlichem Schlichtungsgesuch und Bauhandwerkerpfandrecht
  • Kernaussage: Reicht eine Unternehmerin trotz gerichtlicher Klagefristansetzung (Art. 198 lit. h ZPO) irrtümlich ein Schlichtungsgesuch ein und reicht sie nach dem Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde beim Regionalgericht eine neue, erweiterte Klageschrift statt des ursprünglichen Schlichtungsgesuchs ein, greift die Rückdatierung nach Art. 63 Abs. 1 ZPO nicht. Das Nichteintreten auf die Prosekutionsklage führt zur Verwirkung der Eintragungsfrist gemäss Art. 839 ZGB und zum definitiven Verlust des Bauhandwerkerpfandrechts.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. h ZPO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 ZPO und Art. 839 Abs. 2 ZGB

BGer 5A_539/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 4

  • Thema: Aussonderungsklage (Art. 242 SchKG) vs. Feststellungsklage
  • Kernaussage: Bei einer Aussonderungsklage nach Art. 242 SchKG entfällt die Schlichtung kraft Art. 198 lit. e Ziff. 5 ZPO. Klagebegehren, die neben der Aushändigung von Aktienzertifikaten die Kraftloserklärung oder Indossierung verlangen, sind im Lichte der Begründung als Vollzugsmodalitäten der Befreiung vom Konkursbeschlag auszulegen. Ein Nichteintreten wegen angeblich schlichtungspflichtiger reiner Feststellungsklagen verstösst gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. e Ziff. 5 ZPO

BGer 5A_1006/2020 vom 16. März 2021 E. 3.3

  • Thema: Vorsorgliche Unterhaltsbeiträge und konkludenter Schlichtungsverzicht
  • Kernaussage: Werden vorsorgliche Massnahmen mit einer Unterhaltsklage verbunden, entfällt die Schlichtung für das Massnahmebegehren (Art. 198 lit. a ZPO). Bei einem Streitwert ab CHF 100'000 können die Parteien nach Art. 199 Abs. 1 ZPO auch konkludent auf die Schlichtung verzichten, indem sich die beklagte Partei auf die direkt eingereichte Hauptklage einlässt und bloss Abweisung statt Nichteintreten verlangt.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. a und h ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 ZPO

BGer 4A_176/2019 vom 2. September 2019 E. 4.3

  • Thema: Aberkennungsklage und unzulässige Verbindung mit positiver Leistungsklage
  • Kernaussage: Die gesetzliche Befreiung der Aberkennungsklage vom Schlichtungsversuch nach Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO erstreckt sich nicht automatisch auf eine mit ihr verbundene ordentliche Forderungsklage. Eine solche Klagenhäufung setzt für die Forderungsklage die vorgängige Durchführung der Schlichtung voraus, andernfalls auf sie nicht eingetreten werden darf.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. e Ziff. 1 ZPO

III. Kantonale Entscheide

SG KG FO.2012.39 vom 17. Januar 2013

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Verbindung von Vaterschafts- und Unterhaltsklage (Personenstand)
  • Kernaussage: Die mit einer Vaterschaftsklage nach Art. 261 ZGB verbundene Unterhaltsklage des Kindes stellt eine Klage über den Personenstand dar, weshalb gestützt auf Art. 198 lit. b ZPO ein Schlichtungsverfahren auch für den vermögensrechtlichen Unterhaltsanspruch entfällt.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. b ZPO

AR KG OG ARGVP 2014 3633 vom 30. Juni 2014

  • Kanton: Appenzell Ausserrhoden
  • Thema: Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung (Art. 260a ZGB)
  • Kernaussage: Die Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung gemäss Art. 260a ZGB betrifft das Kindesverhältnis als Teilaspekt des Personenstands und ist einer vergleichsweisen Erledigung durch die Parteien entzogen. Sie fällt daher unter den Ausnahmetatbestand von Art. 198 lit. b ZPO; ein vorgängiges Schlichtungsverfahren ist unzulässig.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. b ZPO

BE OG ZK 2013 114 vom 26. März 2013

  • Kanton: Bern
  • Thema: Nichteintretenskompetenz der Schlichtungsbehörde bei Art. 198 ZPO
  • Kernaussage: Ergibt sich ohne aufwändige Abklärungen, dass eine beim Friedensrichteramt eingereichte Streitigkeit unter die Ausnahmen von Art. 198 ZPO fällt, hat die Schlichtungsbehörde im Kanton Bern formell einen Nichteintretensentscheid zu fällen (Praxis der Zivilabteilungskonferenz des Obergerichts Bern, im Widerspruch zur Praxis in Zürich und Aargau, wo Schlichtungsbehörden keine Sachentscheide fällen dürfen).
  • Einschlägig für: Art. 198 ZPO i.V.m. Art. 59 ZPO

AG OG ZOR.2017.31 vom 22. August 2017

  • Kanton: Aargau
  • Thema: Ausschluss des konkludenten Verzichts auf das Schlichtungsverfahren
  • Kernaussage: Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO (Klagerecht setzt Einreichung der Klagebewilligung voraus) bleibt nach aargauischer Praxis kein Raum für einen konkludenten Verzicht auf das gesetzlich vorgeschriebene Schlichtungsverfahren in dem Sinne, dass sich die beklagte Partei einer direkten Klageeinreichung nicht widersetzt (Divergenz zur bundesgerichtlichen Praxis in BGer 5A_1006/2020).
  • Einschlägig für: Art. 198 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 ZPO und Art. 221 Abs. 2 lit. b ZPO

SG KG BE.2014.5 vom 25. Juni 2014

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Fristansetzung durch Verwaltungsbehörde vs. gerichtliche Fristansetzung
  • Kernaussage: Setzt der Gemeinderat bzw. die Baubehörde im Baubewilligungsentscheid dem privaten Einsprecher Frist zur Einreichung einer privatrechtlichen Bauverbotsklage, liegt keine Fristansetzung durch «das Gericht» im Sinne von Art. 198 lit. h ZPO vor. Dem zivilgerichtlichen Verfahren hat zwingend ein Schlichtungsversuch vorauszugehen.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. h ZPO

BE OG ZK 2013 188 vom 2. Juli 2013

  • Kanton: Bern
  • Thema: Anschlussklage nach Art. 111 SchKG
  • Kernaussage: Die Anschlussklage gemäss Art. 111 SchKG ist in Art. 198 lit. e Ziff. 4 ZPO ausdrücklich als Ausnahme vom Schlichtungsverfahren normiert und direkt beim sachlich zuständigen Richter im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren anhängig zu machen.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. e Ziff. 4 ZPO

GR KG ZK2 2017 16 vom 22. August 2017

  • Kanton: Graubünden
  • Thema: Einzige kantonale Instanz für Immaterialgüterrecht (Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO)
  • Kernaussage: Für Klagen aus Urheberrecht, für welche das Kantonsgericht Graubünden als einzige kantonale Instanz zuständig ist, entfiel das Schlichtungsverfahren nach Art. 198 lit. f ZPO a.F.; die direkte Klageeinreichung beim Kantonsgericht ohne Klagebewilligung war von Gesetzes wegen zulässig.
  • Einschlägig für: Art. 198 lit. f ZPO

Letzte Aktualisierung: 6. Oktober 2026