Art. 158 — Vorsorgliche Beweisführung
Gesetzeswortlaut
Art. 158 ZPO — Vorsorgliche Beweisführung
1 Das Gericht nimmt jederzeit Beweis ab, wenn:
a. das Gesetz einen entsprechenden Anspruch gewährt; oder
b. die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.
2 Anzuwenden sind die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen.
Gesetzestext verifiziert über Open Legal Commentary (openlegalcommentary.ch), SR 272.
Kommentierung
I. Bedeutung und Zweck
Art. 158 ZPO regelt die vorsorgliche Beweisführung (preuve à futur / assunzione di prove a titolo cautelare) als selbstständiges prozessuales Institut der Beweiserhaltung. Die Norm ermöglicht es einer Partei, bereits vor oder ausserhalb eines hängigen Verfahrens Beweise zu sichern, bevor diese gefährdet sind oder bevor die Hauptsache rechtshängig wird. Damit schafft Art. 158 ZPO ein Frühwarnsystem der Beweiserhaltung, das unabhängig von einem konkreten Verfahren greift.
Die vorsorgliche Beweisführung dient zwei Hauptzwecken: der Beweiserhaltung bei drohendem Verlust von Beweismitteln (lit. b, 1. Alt.) und der Abklärung der Prozessaussichten vor einem potenziellen Hauptsacheverfahren (lit. b, 2. Alt.). Daneben besteht ein gesetzlich begründeter Beweisführungsanspruch (lit. a), bei dem das materielle Recht einen direkten Anspruch auf Beweisabnahme gewährt.
Die Norm ist Teil des beweisrechtlichen Rahmens der Zivilprozessordnung und steht in engem Zusammenhang mit den allgemeinen Beweisbestimmungen (Art. 150–169 ZPO) sowie den vorsorglichen Massnahmen (Art. 261–270 ZPO), auf die Abs. 2 verweist.
II. Voraussetzungen
1. Zwei Alternative (lit. a und lit. b)
Art. 158 Abs. 1 ZPO kennt zwei Fälle, in denen das Gericht jederzeit Beweis abnimmt:
a) Gesetzlicher Beweisführungsanspruch (lit. a): Das Gesetz selbst gewährt einen entsprechenden Anspruch. Ein Beispiel ist der patentgesetzliche Anspruch auf genaue Beschreibung nach Art. 77 PatG, bei dem es sich um einen gesetzlichen Anspruch i.S. von Art. 158 Abs. 1 lit. a ZPO handelt. In diesem Fall ist kein zusätzliches schutzwürdiges Interesse erforderlich — der Gesetzgeber hat den Anspruch bereits im materiellen Recht verankert (BGE 138 III 76 E. 3.2).
b) Gefährdung der Beweismittel oder schutzwürdiges Interesse (lit. b): Die gesuchstellende Partei muss entweder eine Gefährdung der Beweismittel (z.B. ein Zeuge droht zu sterben, ein Dokument könnte vernichtet werden) oder ein schutzwürdiges Interesse (insbesondere die Abklärung der Prozessaussichten) glaubhaft machen. Glaubhaftmachung i.S. von Art. 158 ZPO bedeutet, dass die gesuchstellende Partei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen darlegt — der Massstab ist niedriger als bei der vollen Beweisführung (BGE 140 III 16 E. 2.2.1).
2. Schutzwürdiges Interesse (lit. b, 2. Satzteil)
Das schutzwürdige Interesse ist das Kernmerkmal der zweiten Alternative. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 16 E. 2.2.1 die Voraussetzungen präzisiert: Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die Beweisführung für ein potenzielles Verfahren Sinn ergibt und die gesuchstellende Partei ein konkretes rechtliches Bedürfnis an der Beweiserhaltung hat. Eine rein spekulative Beweisführung ohne erkennbaren Bezug zu einem möglichen künftigen Verfahren genügt nicht.
Dabei gilt folgendes: Liegt bereits ein beweistaugliches Gutachten aus einem anderen Verfahren vor, besteht kein schutzwürdiges Interesse an der vorsorglichen Einholung eines weiteren Gutachtens. Die vorsorgliche Beweisführung darf nicht dazu dienen, ein bereits vorhandenes Beweismittel zu duplizieren, wenn dieses im künftigen Verfahren verwendet werden kann (BGE 140 III 24 E. 3.3.1).
Abgrenzung zum materiellrechtlichen Informationsanspruch: Der (materiellrechtliche) Informationsanspruch des Auftraggebers aus Art. 400 Abs. 1 OR kann nicht auf dem Weg der vorsorglichen Beweisführung geltend gemacht werden. Die vorsorgliche Beweisführung dient der Beweissicherung, nicht der Durchsetzung materiellrechtlicher Auskunfts- oder Informationsansprüche. Wer Rechenschaftsablegung oder Informationsansprüche geltend machen will, muss den ordentlichen Klageweg beschreiten (BGE 141 III 564 E. 4).
3. Glaubhaftmachung
Die gesuchstellende Partei hat die Voraussetzungen glaubhaft zu machen (Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO). Glaubhaftmachung bedeutet nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts, dass die Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Tatsachen überwiegt. Der Massstab ist bewusst niedriger als bei der ordentlichen Beweisführung (Art. 150 ZPO), da es um eine vorsorgliche Massnahme geht. Die Glaubhaftmachung kann auch durch Urkunden, eidesstattliche Versicherungen oder andere geeignete Mittel erfolgen (BGE 140 III 16 E. 2.2.1).
III. Verfahren und Anwendbare Bestimmungen
1. Verweis auf vorsorgliche Massnahmen (Abs. 2)
Art. 158 Abs. 2 ZPO erklärt die Bestimmungen über die vorsorglichen Massnahmen (Art. 261–270 ZPO) für anwendbar. Dies betrifft insbesondere die summarische Natur des Verfahrens, die Anforderungen an das Gesuch und die gerichtliche Zuständigkeit. Die vorsorgliche Beweisführung kann in einem eigenständigen Verfahren ausserhalb eines hängigen Prozesses beantragt werden («ausserhalb eines Prozesses») oder im Rahmen eines bereits hängigen Verfahrens.
Bei einer vorsorglichen Beweisführung «ausserhalb eines Prozesses» gelten besondere Grundsätze. Eine Nebenintervention ist in einem solchen eigenständigen Verfahren zulässig, wenn der Nebenintervenient ein eigenes rechtliches Interesse an der Beweisführung nachweisen kann. Das Bundesgericht hat hierfür die anwendbaren Rechtsprinzipien zusammengefasst (BGE 142 III 40 E. 3.1).
2. Anfechtbarkeit und Beschwerdeweg
Der in einem eigenständigen Verfahren ergangene Entscheid, mit dem ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO abgewiesen wurde, ist ein Endentscheid i.S. von Art. 90 BGG und damit vor Bundesgericht anfechtbar (BGE 138 III 76 E. 1.2).
Wird das Gesuch hingegen gutgeheissen, liegt ein Zwischenentscheid vor. Der Beschwerdeweg folgt bei einer solchen Entscheidung demjenigen der Hauptsache. Es können einzig die in Art. 98 BGG vorgesehenen Rügen, d.h. die Verletzung von Verfahrensvorschriften, geltend gemacht werden (BGE 138 III 555 E. 1).
IV. Grundsätze der vorsorglichen Beweisführung
1. Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten
Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 16 E. 2.2.3 Grundsätze der vorsorglichen Einholung eines Gutachtens aufgestellt: Verlangt der Gesuchsteller die Einholung eines Gutachtens, obliegt es in erster Linie ihm, dem Gericht die Fragen zu unterbreiten. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die relevanten Beweisfragen von sich aus zu formulieren. Die Beweisführung erfolgt im Rahmen der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO), was bedeutet, dass die Parteien die Beweisangebote machen und das Gericht nur ergänzend eingreift.
Bei der vorsorglichen Einholung von polydisziplinären Gutachten gelten besondere Grundsätze: Das Gericht hat sicherzustellen, dass die verschiedenen Fachdisziplinen koordiniert zusammenarbeiten und das Gutachten eine einheitliche, verwertbare Grundlage für das künftige Verfahren bietet (BGE 140 III 24 E. 3.3.4).
2. Verwertbarkeit der vorsorglich erhobenen Beweise
Die vorsorglich erhobenen Beweise können in einem späteren Hauptsacheverfahren verwendet werden. Sie entfalten jedoch keine Bindungswirkung für das Hauptverfahren — das Gericht hat die Beweise frei zu würdigen (Art. 157 ZPO). Die vorsorgliche Beweisführung sichert lediglich die Beweiserhebung, nicht aber das Ergebnis der Beweiswürdigung.
V. Kostenverteilung
1. Eigenständiges Verfahren
Bei einer vorsorglichen Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren stellt sich die Frage der Kostenverteilung. Massgeblich sind Art. 106 und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Wenn der Gesuchsgegner die Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Beweisführung beantragt und mit diesem Antrag unterliegt, hat er die Kosten zu tragen. Beantragt der Gesuchsgegner hingegen Ergänzungsfragen und wird das Gesuch gutgeheissen, ist eine differenzierte Kostenverteilung nach Massgabe der Erfolgs-/Unterliegensquote vorzunehmen (BGE 139 III 33 E. 2–5; BGE 140 III 30 E. 3).
2. Unentgeltliche Rechtspflege
In einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 f. ZPO ist auf Verfahren beschränkt, die der Durchsetzung materieller Rechte dienen; die blosse Beweiserhaltung ohne konkrete Rechtsdurchsetzung erfüllt diese Voraussetzung nicht (BGE 140 III 12 E. 3.3 und 3.4; BGE 141 I 241 E. 3).
VI. Konkretes Anwendungsbeispiel: Auskunftsanspruch im Ehegattenunterhalt
Im familienrechtlichen Kontext kann die Frage entstehen, ob ein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch (hier: Art. 170 ZGB) über die Auflösung der Ehe hinaus im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Abänderung des nachehelichen Unterhalts geltend gemacht werden kann. Das Bundesgericht hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB in solchen Fällen über Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nicht erweitert werden kann — der materiellrechtliche Anspruch ist im ordentlichen Verfahren geltend zu machen (BGE 143 III 113 E. 2).
VII. Abgrenzungen
- Art. 158 lit. a vs. lit. b ZPO: lit. a erfordert einen gesetzlichen Beweisführungsanspruch; lit. b ein schutzwürdiges Interesse oder eine Gefährdung der Beweismittel.
- Art. 158 ZPO vs. Art. 150 ZPO: Art. 158 ZPO ist die vorsorgliche Beweiserhaltung ausserhalb des ordentlichen Beweisverfahrens; Art. 150 ZPO regelt die Beweisführung im hängigen Prozess.
- Art. 158 ZPO vs. materiellrechtliche Auskunftsansprüche: Die vorsorgliche Beweisführung dient der Beweissicherung, nicht der Durchsetzung materiellrechtlicher Ansprüche wie Art. 400 OR (Rechenschaftsablegung) oder Art. 170 ZGB (Auskunftsanspruch im Ehegattenrecht).
- Art. 158 ZPO vs. vorsorgliche Massnahmen (Art. 261 ZPO): Art. 158 Abs. 2 ZPO verweist auf die Bestimmungen über vorsorgliche Massnahmen; die Struktur des Verfahrens richtet sich nach diesen Normen, der Zweck ist jedoch spezifisch die Beweiserhaltung.
Querverweise
- Art. 47 ZPO — Rechtsweg (vorsorgliche Beweisführung als mögliche Anwendung des zivilen Rechtswegs)
- Art. 101 ZPO — Beweiswürdigung (vorsorglich erhobene Beweise unterliegen der freien Beweiswürdigung)
- Art. 107 ZPO — Urteil (Kostenentscheid bei vorsorglicher Beweisführung)
- Art. 156 ZPO — Wahrung schutzwürdiger Interessen (Schutzmassnahmen können bei vorsorglicher Beweisführung nach Abs. 2 analog anwendbar sein)
- Art. 219 ZPO — Vereinfachtes Verfahren (vorsorgliche Beweisführung kann im vereinfachten Verfahren eine Rolle spielen)
Literatur
- Hasenböhler, in: Zürcher Kommentar, ZPO, N. zu Art. 158 ZPO
- Leu, in: Basler Kommentar, ZPO, N. zu Art. 158 ZPO
- Brönnimann, in: Berner Kommentar, ZPO, N. zu Art. 158 ZPO