Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 156 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 156 ZPO

Art. 156 ZPO regelt die Wahrung schutzwürdiger Interessen bei der Beweisführung. Die nachstehende Übersicht fasst die wichtigsten BGer/BGE-Entscheide zusammen, die sich mit dem Beweisgeheimnis, der Geheimhaltungspflicht und den Grenzen der Beweiserhebung befassen.

BGE 148 III 84 (8.12.2021)

Das Bundesgericht präzisiert die Voraussetzungen für die Wahrung schutzwürdiger Interessen im Beweisverfahren nach Art. 156 ZPO. Eine Beweiserhebung kann verweigert werden, wenn die Offenlegung schutzwürdige Interessen einer Partei oder eines Dritten unverhältnismässig beeinträchtigen würde. Die Interessenabwägung hat im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu erfolgen.

BGE 120 V 435 (9.8.1994)

Der Entscheid befasst sich mit der Geheimhaltung eines Arztzeugnisses im Sozialversicherungsverfahren. Das Bundesgericht betont, dass auch im Verwaltungsverfahren schutzwürdige Interessen des Patienten gegenüber der Beweiserhebung abzuwägen sind. Die Geheimhaltungspflicht des Arztes kann eine Beweisverweigerung rechtfertigen.

BGE 103 Ia 490 (2.9.1977)

Dieser Entscheid aus dem alten Recht befasst sich mit dem Schutz schutzwürdiger Interessen im Beweisverfahren. Das Bundesgericht anerkannte bereits vor Inkrafttreten der ZPO, dass nicht alle Beweise ungeachtet der Interessen Betroffener erhoben werden dürfen. Die Grundsätze wurden später in Art. 156 ZPO kodifiziert.

BGE 109 Ia 244 (7.9.1983)

Das Bundesgericht erläutert das Verhältnis zwischen Beweiserhebung und Geheimhaltungspflichten. Eine Geheimhaltungspflicht kann die Verweigerung der Beweisaussage rechtfertigen, sofern die schutzwürdigen Interessen überwiegen. Die beweispflichtige Partei muss jedoch darlegen, worin ihr schutzwürdiges Interesse besteht.

BGE 150 IV 470 (6.8.2024)

Der Entscheid dokumentiert die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zu schutzwürdigen Interessen im Beweisverfahren. Das Bundesgericht bestätigt, dass die Interessenabwägung nach Art. 156 ZPO eine verhältnismässige Lösung verlangt und ggf. Teilbeweiserhebungen oder Geheimhaltungsmassnahmen zulässig sind. Die Praxis hat sich in den letzten Jahren konsolidiert.

BGer 1B_293/2013 (31.1.2014)

Der Entscheid behandelt ein Beweisverwertungsverbot im Strafverfahren, das auf schutzwürdige Interessen im weiteren Sinne gestützt wird. Das Bundesgericht grenzt die Grundsätze von Art. 156 ZPO zu strafprozessualen Verwertungsverboten ab. Im Zivilprozess kann ein entsprechendes Verwertungsverbot aus der Verletzung schutzwürdiger Interessen resultieren.

BGer 1B_108/2007 (19.7.2007)

Das Bundesgericht befasst sich mit der Geheimhaltungspflicht als Grundlage für eine Beweisverweigerung. Eine berufliche Geheimhaltungspflicht begründet ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 156 ZPO, sofern die Offenlegung nicht durch eine überwiegende Pflicht zur Aussage verdrängt wird. Die Abwägung erfolgt fallbezogen.

BGer 1A.235/2002 (13.3.2003)

Der Entscheid beleuchtet die Wahrung schutzwürdiger Interessen im Verwaltungsverfahren. Das Bundesgericht überträgt die Grundsätze von Art. 156 ZPO analog auf das Verwaltungsverfahren, soweit dies mit dem Untersuchungsgrundsatz vereinbar ist. Schutzwürdige Interessen Privater können auch gegenüber Untersuchungsmassnahmen der Behörden durchgreifen.

BGE 112 II 268 (6.5.1986)

Dieser Entscheid behandelt die Geheimhaltung im Zivilprozess unter dem alten Recht. Das Bundesgericht hält fest, dass die Beweiserhebung an schutzwürdige Interessen Betroffener gebunden ist und ggf. eingeschränkt werden muss. Die Dogmatik wurde in Art. 156 ZPO übernommen und präzisiert.

BGE 143 III 624 (12.10.2017)

Das Bundesgericht präzisiert die Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbots, das aus der Verletzung schutzwürdiger Interessen resultieren kann. Wird ein Beweis unter Verletzung von Art. 156 ZPO erhoben, kann dies zu einem Verwertungsverbot führen. Die Schwelle hierfür ist hoch; es muss eine gravierende Interessenverletzung vorliegen.

BGer 4A_58/2021 (8.12.2021)

Der Entscheid befasst sich mit der Wahrung schutzwürdiger Interessen in einem arbeitsrechtlichen Verfahren. Das Bundesgericht betont, dass Arbeitnehmerinteressen wie der Schutz der Privatsphäre in die Abwägung nach Art. 156 ZPO einzubeziehen sind. Eine uneingeschränkte Beweiserhebung darf nicht zu unverhältnismässigen Eingriffen führen.

BGer 4A_43/2020 (16.7.2020)

Das Bundesgericht erläutert das Beweisgeheimnis und seine Reichweite im zivilprozessualen Verfahren. Das Beweisgeheimnis schützt davor, dass bestimmte Tatsachen oder Dokumente gegen den Willen des Berechtigten in das Verfahren einbezogen werden. Die Voraussetzungen für eine Beweisverweigerung sind im Einzelnen darzulegen.

BGE 138 III 76 (31.1.2012)

Der Entscheid fasst die Grundsätze zu schutzwürdigen Interessen im Beweisverfahren zusammen. Das Bundesgericht betont, dass die Beweiserhebung verweigert werden kann, wenn schutzwürdige Interessen einer Partei oder eines Dritten überwiegen. Die Beweislast für das Vorliegen schutzwürdiger Interessen trägt die betroffene Partei.

BGE 140 III 24 (10.12.2013)

Das Bundesgericht konkretisiert das Verhältnis zwischen Beweisführung und Geheimhaltungspflichten. Geheimhaltungspflichten können ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 156 ZPO begründen, jedoch nicht ausnahmslos. Die Interessenabwägung hat zu berücksichtigen, ob eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht möglich und zumutbar ist.

BGE 146 III 237 (19.6.2020)

Der Entscheid behandelt den Aktenschluss und die Beweiserhebung unter dem Aspekt schutzwürdiger Interessen. Das Bundesgericht hält fest, dass nach Aktenschluss keine neuen Beweise mehr erhoben werden dürfen, ausser es liegen neue Tatsachen oder Beweismittel vor. Schutzwürdige Interessen können eine frühzeitige Begrenzung der Beweiserhebung rechtfertigen.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-18