Art. 156 — Wahrung schutzwürdiger Interessen
Gesetzeswortlaut
Art. 156 — Wahrung schutzwürdiger Interessen
Gefährdet die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter, wie insbesondere deren Geschäftsgeheimnisse, so trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 156 ZPO verpflichtet das Gericht, bei der Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen der Verfahrensbeteiligten und Dritter zu wahren. Die Norm ist Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben im Verfahrensrecht (Art. 52 ZPO) und konkretisiert den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen schutzwürdigen Belangen im zivilprozessualen Beweisverfahren. Sie schafft eine eigenständige prozessuale Schutzpflicht, die parallel zu den Zeugnisverweigerungsrechten (Art. 163–166 ZPO) und der Parteibefragung (Art. 191 ZPO) wirkt.
Der Anwendungsbereich der Norm ist nicht auf Geschäftsgeheimnisse beschränkt, obgleich diese im Gesetzestext als wichtigstes Beispiel genannt werden. Schutzfähig sind auch Persönlichkeitsrechte, Datenschutzinteressen, Berufsgeheimnisse und sonstige private oder wirtschaftliche Belange, deren Offenlegung im Verfahren eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellen würde.
II. Voraussetzungen
1. Gefährdung schutzwürdiger Interessen
Art. 156 ZPO verlangt eine Gefährdung schutzwürdiger Interessen. Eine bloss theoretische oder abstrakte Gefährdung genügt nicht; vielmehr muss eine effektive, d.h. konkrete Gefährdung glaubhaft gemacht werden. Die antragstellende Partei hat substanziert darzulegen, dass ihre schutzwürdigen Interessen konkret gefährdet sind — pauschale Behauptungen irgendeiner theoretischen Gefahr reichen nicht aus. Dabei dürfen die Anforderungen jedoch nicht überspannt werden: Der Gesetzgeber verlangt eine Gefährdung, nicht eine bereits realisierte Gefahr (BGE 148 III 84 E. 3.5.2.1).
Die Frage, ob eine konkrete oder bereits eine abstrakte Gefährdung genügt, war in der Lehre umstritten. Ein Teil der Lehre verlangte eine konkrete Gefährdung (Leu; Hasenböhler), während andere Autoren sich mit dem allgemeinen Gefährdungsbegriff begnügten (Brönnimann; Guyan). Das Bundesgericht hat sich in BGE 148 III 84 E. 3.5.2.1 für ein mittleres Erfordernis ausgesprochen: Es muss eine effektive, nicht bloss abstrakte Gefährdung vorliegen, ohne dass eine bereits realisierte Schädigung verlangt wird.
2. Schutzwürdige Interessen
Das Gesetz nennt als wichtigstes Beispiel Geschäftsgeheimnisse (Art. 162 StGB). Daneben kommen in Betracht:
- Persönlichkeitsrechte (insbesondere im Familienrecht)
- Datenschutzinteressen (vgl. BGE 150 I 191 E. 2: Art. 156 ZPO bietet ausreichenden Rechtsschutz bei Datenübermittlung durch die Verwaltung)
- Berufsgeheimnisse (ärztliches, anwaltliches, bankliches Geheimnis)
- Betriebs- und Fertigungsgeheimnisse in Wettbewerbsstreitigkeiten
3. Zeitpunkt und Bezugspunkt
Die Gefährdung muss durch die Beweisabnahme drohen. Die Schutzpflicht von Art. 156 ZPO bezieht sich primär auf Beweismittel und Beweisanträge und erstreckt sich nur in Ausnahmefällen auf Informationen in den Rechtsschriften (BGE 148 III 84 E. 3.3 und 3.3.1).
III. Massnahmen
1. Grundsatz: Erforderliche Massnahmen
Das Gericht trifft die erforderlichen Massnahmen. Art. 156 ZPO enthält keinen abschliessenden Massnahmekatalog. Der Gesetzeswortlaut («erforderliche Massnahmen») verpflichtet zur Verhältnismässigkeit: Die Massnahme muss geeignet und notwendig sein, um die Gefährdung abzuwenden, und sie darf nicht weiter gehen als nötig (Grundsatz des mildesten Mittels).
Mögliche Schutzmassnahmen umfassen insbesondere:
- Akte deponieren und nur dem Gericht sowie eingeschränkt den Parteien zugänglich machen (in-camera-Verfahren)
- Spezialitätsverbehalt (Einschränkung der Verwendungszwecke der Beweismittel)
- Strafbewehrte Geheimhaltungspflicht (vgl. unten III.3)
- Beweismittel nur dem Gericht und ausgewiesenen Experten vorlegen
- Parteibefragung unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Art. 54 Abs. 3 ZPO)
- Schutz der Identität von Informanten oder Zeugen
2. Verhältnismässigkeit
Die Anordnung von Schutzmassnahmen unterliegt einer umfassenden Interessenabwägung. Das Gericht hat das Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Partei oder Dritter gegen das rechtliche Gehör der Gegenseite (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Untersuchungsgrundsatz (Art. 55 ZPO) abzuwägen. Je gewichtiger das Geheimhaltungsinteresse, desto stärkere Massnahmen sind zulässig, soweit sie sich als das mildeste geeignete Mittel erweisen (BGE 148 III 84 E. 3).
3. Strafbewehrte Geheimhaltungspflicht
Als prozessuale Schutzmassnahme ist — sofern sich diese als das mildeste Mittel erweist — auch die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht möglich. Eine solche kann gestützt auf Art. 156 ZPO nur für die Dauer des Prozesses angeordnet werden (BGE 148 III 84 E. 3.2). Die strafbewehrte Geheimhaltungspflicht verpflichtet die Empfänger von Beweismitteln, diese nicht an Dritte weiterzugeben, und bewirkt eine Strafbarkeit bei Verletzung nach Art. 293 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses) bzw. nach massgebendem kantonalen Strafrecht.
Die Beschränkung auf die Prozessdauer ist wesentlich: Für die Zeit nach dem Prozessabschluss kann die strafbewehrte Geheimhaltungspflicht nicht auf Art. 156 ZPO gestützt werden, da die Norm als prozessuale Schutzvorschrift konzipiert ist.
IV. Rechtsschutz bei Datenübermittlung
In BGE 150 I 191 E. 2 hat das Bundesgericht entschieden, dass das Fehlen eines Rechtsmittels gegen die Datenübermittlung durch die Verwaltung an den Zivilrichter nicht gegen Art. 29a BV verstösst, da der Rechtsschutz durch den Zivilrichter gemäss Art. 156 ZPO ausreichend ist. Der Zivilrichter kann die erforderlichen Schutzmassnahmen anordnen, um die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen zu wahren. Dies bedeutet, dass Art. 156 ZPO eine Subsidiär-Garantie des Rechtsschutzes bei Datenübermittlungen in Zivilverfahren darstellt.
V. Anwendung im konkreten Einzelfall
1. Geschäftsgeheimnisse
Geschäftsgeheimnisse bilden den wichtigsten Anwendungsfall. Bei Beweisabnahmen, die technische, kommerzielle oder finanzielle Betriebsgeheimnisse betreffen, hat das Gericht Schutzmassnahmen zu ergreifen. Dies gilt besonders in Wettbewerbs-, Patent- und Arbeitsverfahren, in denen eine Partei sensible Unternehmensdaten offenlegen muss.
Die Anordnung eines Spezialitätsverbehalts ist eine bewährte Schutzmassnahme: Dem Empfänger der Beweismittel wird die Weitergabe an Dritte untersagt, und die Verwendung wird auf den konkreten Rechtstreit beschränkt. Auch die Einschaltung eines Sachverständigen, der die geheimen Dokumente als einziger Dritter einsehen darf, ist ein geeignetes Mittel (vgl. BGer 8C_199/2010 E. 6.1).
2. Familienrechtliche Verfahren
Im Familienrecht sind insbesondere die Privatsphäre und die Integrität der Beteiligten schutzwürdig. In Eheschutz- und Scheidungsverfahren, die persönliche und finanzielle Geheimnisse betreffen, kommen Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO in Betracht, wenngleich der Anwendungsbereich hier oft mit Art. 54 ZPO (Ausschluss der Öffentlichkeit) zusammenfällt.
3. Sonderprüfung (aArt. 697e OR)
Im Aktienrecht bildet Art. 156 ZPO die prozessuale Grundlage für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei der Sonderprüfung. Die Einrede des Geschäftsgeheimnisses kann dazu führen, dass Teile des Sonderprüfungsberichts den Gesuchstellern nicht vorgelegt werden, stattdessen nur dem Gericht (BGer 4A_527/2024).
VI. Abgrenzungen
- Art. 53 Abs. 2 ZPO: Ermöglicht die Anordnung von Schutzmassnahmen im Rahmen der vorläufigen Beweiserhebung.
- Art. 54 Abs. 3 ZPO: Regelt den Ausschluss der Öffentlichkeit als Schutzmassnahme; kann neben Art. 156 ZPO angewandt werden.
- Art. 163–166 ZPO: Zeugnisverweigerungsrechte schützen die Informationserhebung, während Art. 156 ZPO die Informationsverbreitung nach der Erhebung regelt.
- Art. 162 StGB: Straftatbestand der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses; prozessualer Schutz durch Art. 156 ZPO, strafrechtlicher Schutz durch Art. 162 StGB.
Literatur
- Leu, in: Basler Kommentar, ZPO, N. 12 zu Art. 156 ZPO
- Hasenböhler, in: Zurich Kommentar, ZPO, N. 9 zu Art. 156 ZPO
- Brönnimann, in: Berner Kommentar, ZPO, N. 9 zu Art. 156 ZPO
- Guyan, in: Commentaire romand, CPC, N. 3 zu Art. 156 CPC