Rechtsprechung zu Art. 150 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 150 ZPO
Systematische Übersicht der bundesgerichtlichen Leitentscheide sowie der kantonalen Gerichtspraxis zum Gegenstand des Beweises nach Art. 150 ZPO.
I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)
BGE 147 III 139 (10. Dezember 2020)
- Thema: Beweisgegenstand und Verbot der Beweisausforschung
- Kernaussage: Gegenstand des Beweises bilden ausschliesslich rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Der prozessuale Anspruch auf Beweisabnahme darf nicht zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden, um erst Informationen zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte.
- Konkreter Sachverhalt: Bankkunde verlangte im Rahmen eines Auskunfts- und Editionsprozesses Unterlagen über bankinterne Vorgänge, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Das Bundesgericht verneinte die Zulässigkeit rein erkundender Beweisanträge.
- Einschlägig für: Art. 150 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 152 Abs. 1 ZPO, Beweisausforschung
BGE 141 III 433 (11. September 2015)
- Thema: Qualifikation von Privatgutachten im Beweisverfahren
- Kernaussage: Ein Privatgutachten stellt kein Beweismittel im Sinne von Art. 168 Abs. 1 ZPO dar, sondern ist Bestandteil des Parteivorbringens. Zur Beweisführung über bestrittene Tatsachen i.S.v. Art. 150 Abs. 1 ZPO bedarf es eines gerichtlichen Gutachtens.
- Konkreter Sachverhalt: Streit über Baumängel und Honorare im Werkvertragsrecht; Partei stützte sich ausschliesslich auf ein privates Parteigutachten.
- Einschlägig für: Art. 150 Abs. 1 ZPO, Beweismittel, Privatgutachten
BGE 144 III 519 (8. Oktober 2018)
- Thema: Wegfall der Beweisbedürftigkeit bei nicht bestrittenen Tatsachen
- Kernaussage: Unbestrittene Tatsachen sind nicht Gegenstand des Beweises (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Werden detaillierte Rechnungspositionen in der Klageantwort nicht substantiiert bestritten, gelten sie als unbestritten und bedürfen keines Beweises.
- Konkreter Sachverhalt: Unternehmer klagte Werklohnforderung ein; Bauherrin bestritt lediglich pauschal die Gesamtrechnung.
- Einschlägig für: Art. 150 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 222 Abs. 2 ZPO, Bestreitungslast
BGE 144 III 67 (24. November 2017)
- Thema: Einheit von Tatsachenbehauptung und Beweisantrag
- Kernaussage: Eine zeitliche Auftrennung von Vorbringen neuer Tatsachen und dem Einreichen der entsprechenden Beweismittel ist unzulässig. Der Beweisgegenstand und das Beweismittel müssen form- und fristgerecht gemeinsam benannt werden.
- Konkreter Sachverhalt: Nachreichung von Beweisurkunden nach Aktenschluss im erstinstanzlichen Verfahren.
- Einschlägig für: Art. 150 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 229 ZPO
II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts
BGer 4A_65/2017 (19. September 2017)
- Thema: Ausländisches Recht als Beweisgegenstand (Art. 150 Abs. 2 ZPO)
- Kernaussage: In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann der Nachweis ausländischen Rechts den Parteien auferlegt werden; das Verfahren folgt dabei den Regeln des Tatsachenbeweises.
- Konkreter Sachverhalt: Streit über die Anwendung ausländischen Kauf- und Gesellschaftsrechts.
- Einschlägig für: Art. 150 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 16 Abs. 1 IPRG
BGer 5A_107/2013 (7. Juni 2013)
- Thema: Ortsgebrauch als Beweisgegenstand (Art. 150 Abs. 2 ZPO)
- Kernaussage: Beruft sich eine Partei auf einen lokalen Ortsgebrauch im Sachen- oder Nachbarrecht, trägt sie dafür die Behauptungs- und Beweislast nach Art. 150 Abs. 2 ZPO.
- Konkreter Sachverhalt: Nachbarrechtlicher Streit über Pflanzabstände und ortsübliche Einfriedungen.
- Einschlägig für: Art. 150 Abs. 2 ZPO, Nachbarrecht
BGer 4A_587/2018 (16. April 2019)
- Thema: Abgrenzung zwischen Tatsachen und Rechtsfragen
- Kernaussage: Gegenstand des Beweises nach Art. 150 Abs. 1 ZPO sind nur Tatsachen, keine Rechtsfragen. Rechtsfragen sind vom Gericht von Amtes wegen zu beurteilen (iura novit curia, Art. 57 ZPO).
- Konkreter Sachverhalt: Rüge der Verletzung von Art. 150 ZPO, weil das Gericht über Rechtsbehauptungen kein Beweisverfahren durchführte.
- Einschlägig für: Art. 150 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 57 ZPO
BGer 4A_381/2022 (22. Dezember 2022)
- Thema: Antizipierte Beweiswürdigung und fehlende Rechtserheblichkeit
- Kernaussage: Das Gericht darf Beweisanträge zu Tatsachen ablehnen, die für den rechtlichen Ausgang des Verfahrens unerheblich sind oder deren Beweis durch bereits vorliegende Urkunden feststeht.
- Konkreter Sachverhalt: Abweisung eines Antrags auf Befragung weiterer Zeugen im Vertragsstreit.
- Einschlägig für: Art. 150 Abs. 1 ZPO, antizipierte Beweiswürdigung
BGer 5A_752/2015 (9. März 2016)
- Thema: Beweisbedürftigkeit und Verhandlungsmaxime
- Kernaussage: Beweisverfahren sind auf die im Prozess tatsächlich bestrittenen Sachverhaltselemente zu beschränken.
- Konkreter Sachverhalt: Umfang des Beweisverfahrens im vermögensrechtlichen Streit.
- Einschlägig für: Art. 150 Abs. 1 ZPO
III. Kantonale Rechtsprechung
Obergericht Thurgau, RBOG 2024 Nr. 23 (2024)
- Thema: Unbestrittenheit bei Replikverzicht im summarischen Verfahren
- Kernaussage: Verzichtet der Gesuchsteller auf die Einreichung einer Replik zu den Einreden in der Gesuchsantwort, gelten diese Tatsachen prozessual als unbestritten und sind nicht beweisbedürftig nach Art. 150 ZPO.
- Konkreter Sachverhalt: Rechtsöffnungsverfahren mit Einrede der Verrechnung.
- Kanton: Thurgau (TG)
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29