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Art. 150 ZPO — Beweisgegenstand

Gesetzeswortlaut

Art. 150 ZPO (SR 272) — Beweisgegenstand

1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.

2 Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 150 ZPO umschreibt die materiellen und prozessualen Grenzen des gerichtlichen Beweisgegenstands. Die Bestimmung stellt klar, dass ein Beweisverfahren im Zivilprozess nur über Tatsachen durchzuführen ist, die für den Ausgang des Verfahrens rechtlich ausschlaggebend (rechtserheblich) und zwischen den Parteien tatsächlich umstritten (streitig) sind.

Rz. 2 Die Norm steht in unmittelbarem Konnex zum Verhandlungsgrundsatz (Art. 55 Abs. 1 ZPO) sowie zur Bestreitungslast der beklagten Partei (Art. 222 Abs. 2 ZPO): Unbestrittene Tatsachen sind dem Urteil ohne Beweisabnahme zugrunde zu legen (BGE 144 III 519 E. 5.1), während irrelevante Behauptungen aus Gründen der Prozessökonomie vom Beweisverfahren ausgeschlossen bleiben.

Kommentierung

I. Die kumulativen Merkmale des Beweisgegenstands (Abs. 1)

1. Rechtserheblichkeit

Rz. 3 Eine Tatsache ist rechtserheblich, wenn sie unter ein Tatbestandsmerkmal einer auf den konkreten Fall anwendbaren materiellrechtlichen Norm subsumiert werden kann und das Beweisergebnis den Verfahrensausgang beeinflussen kann (BGE 147 III 139 E. 1.7.1). Ob eine Tatsache rechtserheblich ist, beurteilt das Gericht von Amtes wegen nach dem materiellen Bundesrecht. Beweisanträge zu rechtlich unerheblichen Tatsachen sind im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen (BGer 4A_381/2022 E. 3.2).

Rz. 4 Abgrenzung zu Rechtsfragen: Gegenstand des Beweises sind ausschliesslich Tatsachen, keine Rechtsfragen. Die Ermittlung und Anwendung des inländischen Rechts obliegt dem Gericht von Amtes wegen (iura novit curia, Art. 57 ZPO; BGer 4A_587/2018 E. 3.2).

2. Streitigkeit und Substanziierte Bestreitung

Rz. 5 Eine Tatsache ist streitig, wenn sie von der Gegenpartei form- und fristgerecht substanziiert bestritten wird.

  • Wegfall der Beweisbedürftigkeit: Tatsachen, die von der Gegenpartei anerkannt oder nicht substanziiert bestritten werden, gelten als prozessual unbestritten und dürfen nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht werden (BGE 144 III 519 E. 5.1).
  • Offenkundige und gerichtskundige Tatsachen: Solche bedürfen gemäss Art. 151 ZPO keines Beweises, selbst wenn sie von einer Partei bestritten werden.

3. Verbot der Beweisausforschung (Fishing Expeditions)

Rz. 6 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts darf der Anspruch auf Beweisabnahme nicht zu einer verpönten Beweisausforschung missbraucht werden (BGE 147 III 139 E. 1.7.2). Beweisanträge (insb. Editionsanträge oder Zeugenbefragungen) sind unzulässig, wenn sie einzig dazu dienen sollen, erst Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen zu gewinnen, die die Partei bisher nicht substantiiert behaupten konnte.

II. Besondere Beweisgegenstände (Abs. 2)

Rz. 7 Übung und Ortsgebrauch: Übungen und lokale Gebräuche (z.B. im Miet-, Werkvertrags- oder Nachbarrecht) stellen zwar Rechtsquellen im weitesten Sinne dar (Art. 1 Abs. 2 ZGB), bedürfen aber gemäss Art. 150 Abs. 2 ZPO der Behauptung und des Beweises durch die Partei, die sich darauf beruft (BGer 5A_107/2013 E. 3).

Rz. 8 Ausländisches Recht in Vermögensstreitigkeiten: Während das Gericht ausländisches Recht im Grundsatz von Amtes wegen ermittelt (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 IPRG), kann der Nachweis in vermögensrechtlichen Streitigkeiten den Parteien auferlegt werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 IPRG i.V.m. Art. 150 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_65/2017 E. 2.1).

Kasuistik: Typische Fallkonstellationen

Rz. 9 Fallgruppe 1: Beweisausforschung bei Editionen und Datenschutzbegehren In BGE 147 III 139 E. 1.7.2 verlangte ein Bankkunde gestützt auf Art. 8 DSG Auskunft über sämtliche internen Daten und Herkunftsangaben, um einen späteren Haftungsprozess gegen Organe vorzubereiten. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beweisanspruch nach Art. 150 Abs. 1 ZPO voraussetzt, dass die zu beweisenden Tatsachen bereits konkret umrissen sind; eine blosse Erkundungsedition zur Erforschung möglicher Klageansprüche ist unzulässig.

Rz. 10 Fallgruppe 2: Qualifikation von Privatgutachten im Zivilprozess In BGE 141 III 433 E. 2.5.2 legte der Bauherr ein von ihm privat beauftragtes Ingenieurgutachten über Baumängel vor. Das Bundesgericht stellte klar: Ein Privatgutachten ist kein Beweismittel im Sinne des gesetzlichen Katalogs (Art. 168 ZPO), sondern Bestandteil des substantiierten Parteivortrags. Zur Beweisführung über die bestrittenen Baumängel bedarf es eines vom Gericht angeordneten Sachverständigengutachtens nach Art. 183 ZPO.

Rz. 11 Fallgruppe 3: Beweisbedürftigkeit bei unterlassener Rechnungsbestreitung In BGE 144 III 519 E. 5.1 klagte ein Werkunternehmer offene Rechnungen ein. Da die beklagte Partei die einzelnen Positionen in der Klageantwort nicht substantiiert bestritt, waren die Rechnungsbeträge nicht streitig i.S.v. Art. 150 Abs. 1 ZPO und bedurften keiner Beweisabnahme durch Zeugen oder Experten.

Kantonale Praxisfragen

Rz. 12 Praxisfrage 1: Replikverzicht im summarischen Verfahren und Tatsachenfiktion Im kantonalen Rechtsöffnungs- und Summarverfahren führt der Verzicht der Partei auf Einreichung einer Replik dazu, dass die in der Gesuchsantwort substantiiert vorgetragenen Tatsachen als unbestritten und damit nicht beweisbedürftig nach Art. 150 Abs. 1 ZPO gelten (Obergericht Thurgau, RBOG 2024 Nr. 23).

Rz. 13 Praxisfrage 2: Abweisung von Beweisanträgen durch antizipierte Beweiswürdigung Kantonale Gerichte können Beweisanträge nach Art. 150 Abs. 1 ZPO abweisen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung fehlerfrei gebildet haben und in willkürfreier Vorwegwürdigung annehmen dürfen, dass zusätzliche Beweismittel (z.B. weitere Zeugen) am Beweisergebnis nichts ändern würden.

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