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Art. 150 ZPO — Beweisgegenstand

Gesetzeswortlaut

Art. 150 ZPO (SR 272) — Beweisgegenstand

1 Gegenstand des Beweises sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen.

2 Beweisgegenstand können auch Übung, Ortsgebrauch und, bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, ausländisches Recht sein. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Art. 150 ZPO definiert den Beweisgegenstand im Schweizer Zivilprozess. Beweisgegenstand sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen — das Gericht ermittelt den Sachverhalt nur insoweit, als er für die rechtliche Beurteilung massgebend ist und zwischen den Parteien strittig ist. Die Norm ist die Grundlage des gesamten Beweisrechts und grenzt den Bereich ab, in dem das Gericht Beweis erhebt.

Tatbestandsmerkmale

1. Rechtserhebliche Tatsachen (Abs. 1)

Rechtserheblich sind Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung des Streitgegenstands massgebend sind — d.h. Tatsachen, aus denen sich der Anspruch, die Einrede oder die prozessuale Voraussetzung ergibt. Irrelevante Tatsachen sind nicht beweisbedürftig, selbst wenn sie strittig sind. Die Rechtserheblichkeit ist eine Vorfrage — das Gericht entscheidet vor der Beweiserhebung, ob eine Tatsache für den Streit massgebend ist.

2. Streitige Tatsachen (Abs. 1)

Streitig ist eine Tatsache, wenn eine Partei sie bestreitet. Unbestrittene Tatsachen sind nicht beweisbedürftig — das Gericht kann sie als wahr unterstellen (Art. 58 ZPO: Dispositionsgrundsatz). Das Bestreiten muss substantiiert sein — eine blosse Nichtanerkennung genügt nicht, die Partei muss darlegen, warum sie die Tatsache bestreitet.

3. Übung und Ortsgebrauch (Abs. 2)

Übung und Ortsgebrauch (Art. 214 ZPO: Ergänzung des Vertrags durch Übung) können Beweisgegenstand sein. Dies ist praktisch relevant im Vertragsrecht, wenn die Parteien keine ausdrückliche Regelung getroffen haben und die Lücke durch Übung oder Ortsgebrauch gefüllt wird. Das Gericht ermittelt die Übung durch Zeugen, Sachauskünfte oder Ortsbesichtigungen.

4. Ausländisches Recht (Abs. 2)

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann auch ausländisches Recht Beweisgegenstand sein. Das Gericht ermittelt den Inhalt des ausländischen Rechts — es wendet es nicht von Amtes wegen an (Art. 64 ZPO), sondern muss den Inhalt beweisen lassen. In nicht-vermögensrechtlichen Streitigkeiten wendet das Gericht das ausländische Recht von Amtes wegen an (Art. 64 ZPO).

Abgrenzungen

Art. 150 vs. Art. 153 (Parteibefragung)

Art. 150 ZPO definiert, was bewiesen wird (Beweisgegenstand); Art. 153 ZPO regelt, wie die Partei als Beweismittel einsetzbar ist (Parteibefragung). Die Normen ergänzen sich: Art. 150 bestimmt den Gegenstand, Art. 153 das Mittel.

Art. 150 vs. Art. 167 (Sachverhaltsfeststellung)

Art. 150 ZPO bestimmt den Beweisgegenstand; Art. 167 ZPO regelt, wie das Gericht den Sachverhalt feststellt und die Beweise würdigt. Die Sachverhaltsfeststellung setzt voraus, dass der Beweisgegenstand nach Art. 150 ZPO bestimmt wurde.

Fazit

Art. 150 ZPO ist die Grundnorm des Beweisgegenstands im Schweizer Zivilprozess. Sie definiert, was bewiesen wird — rechtserhebliche, streitige Tatsachen — und erweitert den Beweisgegenstand auf Übung, Ortsgebrauch und (in vermögensrechtlichen Streitigkeiten) ausländisches Recht. Die Norm ist der Ausgangspunkt für das gesamte Beweisverfahren und schafft die Grundlage für die Beweiserhebung und die Beweiswürdigung.

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