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Art. 141 ZPO — Öffentliche Bekanntmachung

Gesetzeswortlaut

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns4. Abschnitt: Gerichtliche Zustellung

1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn:

a.
der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann;
b.
eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre;
c.
eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat.

2 Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt.

SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 141 ZPO regelt die Zustellung gerichtlicher Akte durch öffentliche Publikation (sog. Ediktalzustellung). Die Bestimmung steht im unmittelbaren Spannungsfeld zwischen dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 53 ZPO) und der Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 29a BV). Würde das Gericht bei Nichterreichbarkeit einer beklagten Partei das Verfahren zwingend einstellen müssen, könnte sich eine säumige oder untergetauchte Person jeder gerichtlichen Beurteilung entziehen, was zu einem unerträglichen Stillstand der Rechtspflege führte.

Weil die öffentliche Bekanntmachung mit der Fiktion arbeitet, dass die Mitteilung am Tag der Publikation als zugestellt gilt (Abs. 2), obwohl die betroffene Partei in der gerichtlichen Realität praktisch nie tatsächliche Kenntnis vom Inhalt des Edikts erlangt, greift sie massiv in die Verteidigungsrechte ein. Die bundesgerichtliche und kantonale Rechtsprechung qualifiziert die Ediktalzustellung daher ausnahmslos als Notbehelf und absolute Ultima Ratio (BGer 5A_942/2025 E. 5.1; BGer 4A_646/2020 E. 3.1; BS AppG BEZ.2024.75 E. 2.3). Das Gericht darf sich ihrer erst dann bedienen, wenn sämtliche ordentlichen Zustellformen nach Art. 136–140 ZPO ausgeschöpft oder unmöglich sind und einer der drei vom Gesetzgeber abschliessend normierten Ausnahmetatbestände nachgewiesen ist (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7308).

Prüfschema: Art. 141 ZPO

Stufe / MerkmalNorm / AbsatzTatbestandsvoraussetzungenBeweislast & BeweismassRechtsfolge / Fristwirkung
I. SubsidiaritätAbs. 1 EinleitungAusschöpfung aller ordentlichen Zustellformen (Art. 136–140 ZPO); Ediktalzustellung nur als letztes MittelGericht / Klägerschaft (voller Beweis)Erst nach Scheitern ordentlicher Wege Prüfung von lit. a–c
II. Unbekannter AufenthaltsortAbs. 1 lit. aDauerhafte Unbekanntheit trotz Vornahme aller zumutbaren und sachdienlichen NachforschungenKlägerschaft / Gesuchsteller (Art. 8 ZGB; voller Nachweis)Öffentliche Publikation zulässig
III. Unmöglichkeit / UmtriebeAbs. 1 lit. bObjektive Zustellungsunmöglichkeit, Verweigerung der Rechtshilfe, Kriegs-/Krisengebiete, prohibitive HindernisseKlägerschaft / Gericht (voller Beweis)Öffentliche Publikation zulässig
IV. Auslandspartei ohne DomizilAbs. 1 lit. cFehlendes Zustellungsdomizil trotz Anweisung nach Art. 140 ZPO; Schranke: Vorrang von Staatsverträgen (HZÜ 65)Gericht / Akten (formelle Säumnis)Öffentliche Publikation zulässig
V. Publikationsorgan & InhaltAbs. 1 Satz 1Kantonales Amtsblatt oder SHAB (elektronische Plattform); Mindestinhalt, Wahrung des PersönlichkeitsschutzesGericht (Amtsbetrieb)Förmlich gültiges Edikt
VI. Gesetzliche FiktionAbs. 2Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt; Fristenlauf beginnt am Folgetag (Art. 142 Abs. 1 ZPO)Unwiderlegbare Vermutung (bei formeller Gültigkeit)Auslösung gesetzlicher und richterlicher Fristen
VII. Fehlerfolge (Mangel)Allgemeines ProzessrechtNichtigkeit bei qualifiziertem Gehörsentzug ohne Verfahrenskenntnis vs. Anfechtbarkeit / FristwiederherstellungBetroffene Partei (Glaubhaftmachung unverschuldeter Säumnis)Absolute Nichtigkeit ex officio oder Fristwiederherstellung (Art. 148 ZPO)

Kommentierung

I. Subsidiarität und Ultima-Ratio-Prinzip der Ediktalzustellung

Die Zustellung durch Veröffentlichung ist ein ausserordentlicher Notbehelf. Aus dem Grundsatz des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt, dass die Partei grundsätzlich persönlich über ein gegen sie eingeleitetes Verfahren und über behördliche Anordnungen in Kenntnis zu setzen ist (BGE 142 III 180 E. 3.3.1).

Art. 141 Abs. 1 ZPO zählt die Konstellationen, in denen die förmliche Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden darf, abschliessend auf (BGer 5A_942/2025 E. 5.1; BGer 4A_646/2020 E. 3.1). Eine analoge Anwendung auf andere Sachverhalte scheidet aus. Bevor das Gericht zur öffentlichen Bekanntmachung greift, müssen sämtliche zumutbaren Schritte unternommen worden sein, um die Sendung auf dem ordentlichen Postweg (Art. 138 ZPO), durch persönliche Übergabe durch den Gerichtsweibel oder die Polizei (Art. 138 Abs. 2 ZPO) oder auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe zuzustellen.

Leitsatz. Die öffentliche Bekanntmachung nach Art. 141 ZPO ist eine absolute Ultima Ratio; sie darf ausschliesslich angeordnet werden, wenn alle ordentlichen Zustellformen nach Art. 136–140 ZPO nachweislich fehlgeschlagen sind und einer der drei abschliessenden Ausnahmetatbestände von Abs. 1 erfüllt ist.


II. Unbekannter Aufenthaltsort und zumutbare Nachforschungen (Abs. 1 lit. a)

1. Begriff und Voraussetzungen der Unbekanntheit

Der Aufenthaltsort einer Person ist unbekannt, wenn weder ihr zivilrechtlicher Wohnsitz (Art. 23 ZGB) noch ihr tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt bekannt sind. Das Gesetz verlangt kumulativ, dass der Aufenthalt «trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann».

Die blosse Rücksendung einer gerichtlichen Postsendung mit dem Postvermerk «nicht abgeholt», «unbekannt verzogen», «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» oder «abgereist ohne Adressangabe» genügt unter keinen Umständen, um einen unbekannten Aufenthaltsort anzunehmen (BGer 4A_646/2020 E. 4; BS AppG BEZ.2024.75 E. 2.3; SG KG BS.2021.6 E. 4.b). Ein solcher Vermerk dokumentiert lediglich das Scheitern des konkreten Zustellversuchs an einer bestimmten Anschrift, nicht jedoch die Unerreichbarkeit der Person an sich.

2. Kanon der zumutbaren Nachforschungen

Welche Nachforschungen zumutbar und sachdienlich sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls (BGer 5A_942/2025 E. 5.3; BGE 112 III 6 E. 4). In der Praxis kantonaler Gerichte und des Bundesgerichts hat sich ein fester Standard herausgebildet, der vor Anordnung einer Ediktalzustellung zwingend abgearbeitet und in den Akten dokumentiert sein muss (SG KG BS.2021.6 E. 5.a):

  1. Einwohnerkontrolle & Migrationsamt: Schriftliche Adressanfrage bei der Einwohnerkontrolle der letzten bekannten Wohnsitzgemeinde und allfälligen Wegzugsgemeinden sowie beim zuständigen kantonalen Migrationsamt.
  2. Nachforschungsauftrag bei der Schweizerischen Post: Prüfung, ob ein Nachsendeauftrag vorliegt oder eine neue Zustelladresse hinterlegt wurde (BGer 4A_646/2020 E. 4).
  3. Register- und Internetrecherchen: Konsultation von Online-Telefonbüchern, Branchenverzeichnissen, Handelsregister (inkl. Tagebuchbelegen), Grundbuch sowie Internetsuchmaschinen (SO OG ZKBER.2020.40 E. 3.1; SG KG BS.2021.6 E. 4.b).
  4. Angehörige, Bekannte & Mitbeklagte: Bei natürlichen Personen gehört hierzu die Befragung von nahen Familienangehörigen oder getrennt lebenden Ehegatten bzw. Mitbeklagten, sofern Kontaktdaten greifbar sind (SO OG ZKBER.2020.40 E. 3.2.2). Dies gilt jedoch nicht unbesehen bei Trennungen, die bereits viele Jahre oder Jahrzehnte zurückliegen (BGer 5A_942/2025 E. 6.3).
  5. Arbeitgeber & Auskunftsstellen: Sofern den Akten ein früherer oder aktueller Arbeitgeber zu entnehmen ist, hat eine Anfrage bei diesem zu erfolgen (SO OG ZKBER.2020.40 E. 3.2.2).
  6. Zustellung an Organe bei juristischen Personen: Ist die Gesellschaft an ihrem statutarischen Sitz nicht erreichbar, muss zwingend ein Zustellversuch an die im Handelsregister eingetragenen Wohnadressen der Organe (Verwaltungsräte, Gesellschafter, Geschäftsführer) vorgenommen werden (BGer 4A_646/2020 E. 4; SH OG 40/2023/44 E. 4.2; SG KG BS.2021.6 E. 4.b).

3. Zweiseitige Grenzkasuistik: Wann genügen Nachforschungen?

a) Anwendungsfall: Nachforschungen bei langjährigem Auslandaufenthalt genügen

Scheidungsverfahren nach 15 Jahren Trennung (BGer 5A_942/2025 vom 1. September 2026)
Die Parteien heirateten 1996. Am 3. Februar 2021 erhob der Ehemann beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost die Scheidungsklage. Als Beilage reichte er eine amtliche Auskunft der Einwohnerkontrolle ein, wonach die Ehefrau am 31. Dezember 2005 ohne Angabe einer Adresse nach Frankreich abgemeldet worden war. Das Amt für Migration und die Schweizerische Post bestätigten per E-Mail, dass keine aktuellen Adressdaten vorlagen. Auch eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (bei welcher der Ehemann 2015 Strafanzeige erstattet hatte) verlief ergebnislos. Das Zivilkreisgericht stellte die Vorladung und das Scheidungsurteil durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu und schied die Ehe am 2. September 2021 rechtskräftig. Im Juni 2023 erhob die Ehefrau eine Nichtigkeitsklage: Der Ehemann habe gewusst, dass sie sich in Frankreich aufhalte; er hätte sie über Angehörige, französische Behörden, Lokalzeitungen (sie kandidierte 2019/2020 für ein Bürgermeisteramt) oder Liegenschaften ermitteln müssen.
Das Bundesgericht schützt die Ediktalzustellung: Die Nachforschungen waren ausreichend. Nach 15 Jahren Trennung durfte nicht ohne Weiteres verlangt werden, Angehörige oder angebliche Liegenschaften anzuschreiben. Da in Frankreich kein zentrales Melderegister existiert, über welches auf dem Rechtshilfeweg Auskunft hätte erlangt werden können, war der Aufenthalt dauerhaft unbekannt (E. 7.7). Die Ediktalzustellung war rechtmässig, das Scheidungsurteil gültig.

b) Verwerfungsfälle: Voreilige Ediktalzustellung trotz vorhandener Ermittlungsansätze

Forderungsprozess: Verlassen auf Angaben der Gegenpartei (SO OG ZKBER.2020.40 vom 18. Dezember 2020)
Eine Aktiengesellschaft klagte 2015 gegen zwei Personen in einfacher Streitgenossenschaft. Die Klägerin behauptete, der Aufenthaltsort des Beklagten 2 sei unbekannt. Das Richteramt stellte sämtliche Vorladungen, Klage, Beweisverfügung und Urteil über vier Jahre hinweg ausschliesslich im kantonalen Amtsblatt zu. Die Klägerin und das Gericht hatten sich einzig auf eine Auskunft des Rechtsvertreters der Beklagten 1 verlassen.
Das Obergericht Solothurn erklärt das Urteil für nichtig: Es ist unzulässig, sich ausschliesslich auf Auskünfte des Vertreters einer Mitpartei zu stützen, deren Interessen gegenläufig sein können. In den Akten lagen Urkunden, aus denen die Arbeitgeberin des Beklagten 2 sowie dessen E-Mail-Adresse ersichtlich waren. Weder Klägerin noch Gericht unternahmen den Versuch, über diese Angaben die Adresse zu verifizieren. Zudem dürfen veraltete Nachforschungen aus dem Schlichtungsverfahren im nachfolgenden Entscheidverfahren nicht unbesehen weiterverwendet werden. Das nach vier Jahren Ediktalverfahren gefällte Urteil ist gegenüber dem Beklagten 2 absolut nichtig (E. 4.2.1).

Organisationsmangelverfahren: Ignorieren der Organadresse (SG KG BS.2021.6 vom 10. August 2021)
Eine GmbH verfügte über kein gültiges Rechtsdomizil mehr am Ort ihres statutarischen Sitzes. Das Handelsregisteramt überwies die Sache an das Kreisgericht. Dieses forderte die Gesellschaft durch Publikation auf der kantonalen Publikationsplattform zur Behebung auf und löste sie am 18. Mai 2021 infolge Säumnis auf (Liquidation nach Konkursvorschriften). Auch das Auflösungsurteil wurde publiziert.
Das Kantonsgericht St. Gallen hebt die Auflösung als nichtig auf: Das Kreisgericht hatte vor der Veröffentlichung keinerlei Abklärungen getroffen. Selbst wenn der Zustellversuch an das eingetragene Rechtsdomizil fehlschlug, hätten zumutbare Nachforschungen angestellt werden müssen. Da aus dem Handelsregister der Wohnort des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers hervorging, hätte das Gericht dessen Privatadresse über Online-Telefonbuch oder Einwohnerkontrolle ohne Weiteres ermitteln und ihm die Sendung zustellen können (E. 4.b). Das Unterlassen dieser Schritte führt zur Nichtigkeit des Entscheids (E. 6.b).

Rechtsöffnungsverfahren: Aktenwidrige Publikation nach Weibelbericht (BS AppG BEZ.2024.75 vom 6. Februar 2025)
Der Kanton reichte ein Rechtsöffnungsgesuch gegen eine GmbH ein. Der Weibel des Zivilgerichts meldete, die Schuldnerin befinde sich laut Auskunft eines Kioskbetreibers schon lange nicht mehr an der angegebenen Handelsregisteradresse. Das Zivilgericht stellte daraufhin die Frist zur Stellungnahme und den Rechtsöffnungsentscheid im Kantonsblatt zu.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt hebt den Entscheid auf: Zwar durfte das Gericht zunächst auf das Handelsregisterdomizil vertrauen. Nach dem Bericht des Weibels war es jedoch zu Nachforschungen verpflichtet. Aus der als Rechtsöffnungstitel beigelegten Verfügung ging eine abweichende Zustelladresse hervor; überdies erfolgten im selben Zeitraum vor demselben Zivilgericht in Parallelverfahren erfolgreiche Postzustellungen an die Schuldnerin. Die Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO fehlten offensichtlich (E. 2.3).

4. Kasuistiktabelle: Rechercheanforderungen im Überblick

Konstellation / LebenssachverhaltGetätigte NachforschungenBeurteilung nach Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPOEntscheid
Ehefrau seit 15 Jahren nach Frankreich verzogen; keine Kontaktdaten greifbarEinwohnerkontrolle, Migrationsamt, Postnachforschungsauftrag, Staatsanwaltschaft ergebnislos; kein zentrales Melderegister im EmpfangsstaatZulässig: Recherchepflicht erfüllt; private Liegenschaften oder Lokalzeitungen mussten nicht durchsucht werdenBGer 5A_942/2025 E. 7
Postretoure an AG mit Vermerk «Weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen»Sofortige Publikation im kantonalen Amtsblatt; keine Erkundigung nach der Nachsendeadresse, Privatadresse des einzigen VR ignoriertUnzulässig / Nichtig: Nachsendefrist indiziert Nachsendeadresse; bekannte Privatadresse des VR zwingend zu bedienenBGer 4A_646/2020 E. 4
Konkursanzeige an Gesellschaft per Einschreiben retourniertSofortige Ediktalzustellung; Zahlungsbefehl war zuvor rechtshilfeweise an Wohnadresse des VR zugestellt wordenUnzulässig / Aufhebung: Keine Unmöglichkeit, da Zustellung an Organadresse aus den Betreibungsakten bekannt warSH OG 40/2023/44 E. 4.2
Vierjähriger Prozess gegen zwei Beklagte; Beklagter 2 ediktal bedientBlosser Verlass auf Auskunft des Vertreters der Mitbeklagten; Arbeitgeber und E-Mail-Adresse lagen in den AktenUnzulässig / Nichtig: Aktenkundige Kontaktdaten ignoriert; frühere Schlichtungsrecherchen veraltetSO OG ZKBER.2020.40 E. 3.2
Weibel meldet Wegzug der GmbH laut KioskauskunftSofortige Publikation im Amtsblatt; Titel enthielt andere Anschrift, Parallelverfahren vor demselben Gericht bekanntUnzulässig / Aufhebung: Amtsblattpublikation ungültig; Gericht hätte aktenkundige Alternativadressen nutzen müssenBS AppG BEZ.2024.75 E. 2.3

Leitsatz. Der Vermerk eines Post- oder Weibelzustellscheins über den Wegzug des Adressaten entbindet das Gericht nicht von Nachforschungen. Bei juristischen Personen hat das Gericht vor einer Ediktalzustellung zwingend die Privatadresse der vertretungsberechtigten Organe zu ermitteln und die Sendung dorthin zuzustellen.


III. Unmöglichkeit der Zustellung oder ausserordentliche Umtriebe (Abs. 1 lit. b)

1. Dogmatischer Massstab

Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO setzt voraus, dass die Zustellung objektiv unmöglich ist oder mit «ausserordentlichen Umtrieben» verbunden wäre.

  • Unmöglichkeit: Liegt vor, wenn der Zustellungsort faktisch unzugänglich ist (z.B. infolge Naturkatastrophen, bewaffneter Konflikte, Zusammenbruchs des Postwesens) oder wenn der Empfangsstaat die Rechtshilfe förmlich verweigert bzw. keine diplomatischen Beziehungen unterhalten werden.
  • Ausserordentliche Umtriebe: Verlangt ein qualifiziertes Missverhältnis zwischen dem Aufwand für die Zustellung und dem Gegenstand des Verfahrens. Blosse finanzielle Kosten oder erhebliche Verzögerungen im Rechtshilfeverkehr (etwa nach dem Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 [HZÜ 65; SR 0.274.131]) stellen keine ausserordentlichen Umtriebe dar. Eine Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten oder gar Jahren auf dem Rechtshilfeweg muss im Zivilprozess grundsätzlich hingenommen werden, da das Gehörsrecht den Vorrang vor einer beschleunigten Verfahrenserledigung hat.

2. Kasuistik: Angewandte vs. verworfene Fälle

a) Anwendungsfall: Scheitern der Zustellung an Bevollmächtigten bei Wohnsitz im schwierigen Rechtshilfestaat

Berufungsverfahren mit Kläger im Ausland (ZH OG LB180054 vom 26. November 2018)
Der Kläger führte ein Berufungsverfahren vor dem Obergericht Zürich. Er selbst hatte Wohnsitz in Nordmazedonien, verfügte aber über einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz. Eine prozessleitende Verfügung mit Auflagen konnte dem schweizerischen Bevollmächtigten nicht zugestellt werden; die Post retournierte die Sendung mit dem Vermerk «destinataire introuvable», und die Gemeindeverwaltung bestätigte, der Bevollmächtigte sei ohne Hinterlassung einer Adresse abgereist («parti pour l’inconnu»).
Das Obergericht bejaht Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO: Da der Kläger in der Schweiz keinen erreichbaren Bevollmächtigten mehr hatte und Zustellungen auf dem Rechtshilfeweg nach Nordmazedonien erfahrungsgemäss mit ausserordentlichen Erschwernissen verbunden und zeitraubend sind, durfte das Gericht die Verfügung samt Fristansetzung im kantonalen Amtsblatt publizieren.

b) Verwerfungsfall: Vorladung zur Konkursverhandlung bei bekannter Privatadresse

Zustellung der Konkursanzeige (SH OG 40/2023/44 vom 26. Januar 2024)
Das Kantonsgericht Schaffhausen versandte die Vorladung zur Konkursverhandlung an die Domiziladresse der Gesellschaft. Die Sendung kam mit dem Vermerk retour, der Empfänger könne unter der Adresse nicht ermittelt werden. Das Gericht ordnete ohne weiteren Versuch die Publikation im Amtsblatt an und eröffnete den Konkurs.
Das Obergericht Schaffhausen verwirft die Unmöglichkeit: Aus den Akten war ersichtlich, dass der Zahlungsbefehl und die Konkursandrohung im Vorfeld problemlos rechtshilfeweise an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsrats zugestellt werden konnten. Eine Zustellung an den Verwaltungsrat wäre weder unmöglich noch mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden gewesen. Die Voraussetzungen von lit. b fehlten; die Konkurseröffnung wurde wegen Gehörsverletzung aufgehoben (E. 4.3).

Leitsatz. Zeitverzögerungen und administrative Erschwernisse des internationalen Rechtshilfewegs begründen für sich allein keine ausserordentlichen Umtriebe im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO, solange der ausländische Zustellweg gangbar bleibt und keine tatsächliche Unerreichbarkeit vorliegt.


IV. Fehlendes inländisches Zustellungsdomizil bei Partei im Ausland (Abs. 1 lit. c)

1. Zusammenspiel mit Art. 140 ZPO und Säumnisfolge

Nach Art. 140 ZPO kann das Gericht Parteien mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland anweisen, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Die Verpflichtung steht im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts.

Bezeichnet die Auslandspartei trotz ausdrücklicher gerichtlicher Anweisung und unter Ansetzung einer Frist kein Zustellungsdomizil, greift die Sanktion von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO: Künftige Vorladungen, Verfügungen und Entscheide können ihr durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden. Die gerichtliche Anordnung muss der Partei jedoch zuvor wirksam zugestellt worden sein und die ausdrückliche Androhung der Ediktalzustellung im Säumnisfall enthalten haben (BGE 143 III 28 E. 2).

2. Völkerrechtliche Schranke: Vorrang von Staatsverträgen

Die Anordnung eines Zustellungsdomizils nach Art. 140 ZPO und die Sanktion nach Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge (Art. 2 ZPO).

Sieht ein anwendbarer Staatsvertrag — namentlich das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 (HZÜ 65; SR 0.274.131) oder das Haager Zivilprozessübereinkommen von 1954 (HZPÜ 54; SR 0.274.12) — vor, dass gerichtliche Urkunden unmittelbar auf dem Postweg (Art. 10 lit. a HZÜ 65) oder über die von den Vertragsstaaten bezeichneten Zentralen Behörden zuzustellen sind, ist es den schweizerischen Gerichten verwehrt, die Partei zur Bezeichnung eines inländischen Zustellungsdomizils zu verpflichten (BGE 96 V 140; BGer K 18/04 vom 18. Juli 2006).

Wird einer Partei mit Wohnsitz in einem solchen Vertragsstaat völkerrechtswidrig die Pflicht zur Errichtung eines Schweizer Zustellungsdomizils auferlegt, ist die daran geknüpfte Ediktalzustellung nach Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO unzulässig.

Registervertreter begründet kein Prozessdomizil (BGE 143 III 28 vom 15. Dezember 2016)
Eine US-amerikanische Gesellschaft war Inhaberin eines Schweizer Patents. Im Patentregister war eine Schweizer Patentanwaltskanzlei als Vertreterin eingetragen. In einer Patentnichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht liess die Klägerin die Klage direkt via Rechtshilfe in den USA zustellen. Die US-Patentinhaberin rügte vor Bundesgericht, die Vorinstanz hätte an die im Register eingetragene Vertreterin zustellen müssen, die als Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 und Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO gelte.
Das Bundesgericht verneint ein Zustellungsdomizil: Die blosse Eintragung im Patentregister begründet weder eine Vertretungsmacht nach Art. 137 ZPO für Zivilprozesse noch ein gerichtliches Zustellungsdomizil nach Art. 140 ZPO. Ein Zustellungsdomizil entsteht nur durch gerichtliche Anordnung oder freie Parteibezeichnung im konkreten Verfahren (E. 2.2.5).

Leitsatz. Lässt ein Staatsvertrag die direkte Postzustellung oder Zustellung über Zentrale Behörden zu, darf das Gericht von einer Auslandspartei kein schweizerisches Zustellungsdomizil verlangen. Eine gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO vorgenommene Ediktalzustellung ist in diesem Fall völkerrechtswidrig und unverbindlich.


V. Form, Organ und Mindestinhalt der Veröffentlichung

1. Publikationsorgane

Die Veröffentlichung erfolgt nach Wahl des Gerichts im kantonalen Amtsblatt des Gerichtskantons oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB). Bei gesellschaftsrechtlichen Verfahren (Organisationsmängel, Konkurseröffnungen) drängt sich mit Blick auf den Verkehrskreis regelmässig das SHAB auf, wenngleich das Gesetz dem Gericht freie Hand lässt (BGer 4A_646/2020 E. 2). Mit Inkrafttreten der ZPO-Revision per 1. Januar 2025 treten kantonale elektronische Publikationsplattformen gleichrangig neben die gedruckten Amtsblätter.

2. Mindestinhalt und Wahrung des Persönlichkeitsschutzes

Die Publikation muss diejenigen Angaben enthalten, die der Adressat benötigt, um die Tragweite der Anordnung zu erkennen:

  • Genaue Bezeichnung des Gerichts und des Geschäftszeichens;
  • Bezeichnung der Parteien (unter Wahrung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen);
  • Dispositiv der Verfügung bzw. des Urteils;
  • Rechtsmittelbelehrung samt Rechtsmittelfrist;
  • Datum der Veröffentlichung.

Publikationsumfang und Aktenauflage (ZH OG LB180054 vom 26. November 2018)
Das Obergericht Zürich stellte klar, dass bei umfangreichen Verfügungen oder Urteilsbegründungen kein vollständiger Textabdruck im Amtsblatt erforderlich ist. Es genügt die Publikation eines allgemeinen Hinweises, des Dispositivs und der Fristansetzung, verbunden mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass der vollständige Entscheidtext samt Begründung und Akten auf der Gerichtskanzlei zur Einsichtnahme aufliegt.

Zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ZGB; Art. 13 BV) — insbesondere in familien-, kinder- und scheidungsrechtlichen Verfahren — sind Namen in der Veröffentlichung auf die Initialen zu verkürzen oder schutzwürdige Details zu anonymisieren, soweit die Identifizierbarkeit für das Verfahren nicht zwingend die Namensnennung erfordert.

Leitsatz. Bei umfangreichen Entscheiden genügt die Veröffentlichung des Dispositivs, der Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis auf die Kanzleiauflage des vollständigen Urteils. Sensible persönliche Angaben sind im Einklang mit Art. 28 ZGB zu anonymisieren.


VI. Gesetzliche Zustellungsfiktion und Fristenlauf (Abs. 2)

1. Fiktionswirkung am Publikationstag

Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt.

Damit begründet das Gesetz eine Fiktion: Rechtlich wird fingiert, dass die Partei das Dokument erhalten hat, ungeachtet der Frage, ob sie das Amtsblatt tatsächlich gelesen hat (ZH OG RB190013 E. 3d).

2. Fristenberechnung

Weil die Zustellung am Tag der Veröffentlichung als erfolgt gilt, beginnt der Fristenlauf (etwa die 10-tägige Frist zur Einreichung der Berufung im summarischen Verfahren nach Art. 314 Abs. 1 ZPO oder die 30-tägige Frist im ordentlichen Verfahren nach Art. 311 Abs. 1 ZPO) gemäss der Grundregel von Art. 142 Abs. 1 ZPO am darauffolgenden Tag zu laufen.

Erfolgt die Publikation an einem Freitag, gilt die Sendung am Freitag als zugestellt; der Fristenlauf beginnt am Samstag (unter Vorbehalt der Gerichtsferien nach Art. 145 ZPO, soweit anwendbar).

3. Keine allgemeine Pflicht zur Amtsblattkonsultation

Aus der Zustellfiktion folgt keine allgemeine Pflicht der Bürger oder von Gesellschaftsorganen, vorsorglich laufend das kantonale Amtsblatt oder das SHAB zu überwachen (BGer 4A_646/2020 E. 2).

Eine Obliegenheit zur Überwachung von Publikationsorganen besteht nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) einzig dann, wenn eine Partei bereits in einem formellen Prozessrechtsverhältnis steht, weiss, dass ein Entscheid unmittelbar bevorsteht, und ihren Aufenthaltsort wechselt, ohne dem Gericht eine Nachsendeadresse oder einen Vertreter mitzuteilen (OW OGVE 2018/19 Nr. 8 E. 1).

Leitsatz. Die gesetzliche Zustellungsfiktion nach Art. 141 Abs. 2 ZPO greift ausschliesslich bei rechtmässig angeordneter Publikation. Der Fristenlauf beginnt nach Art. 142 Abs. 1 ZPO am Tag nach dem Erscheinungsdatum des Amtsblatts.


VII. Rechtsfolgen fehlerhafter Ediktalzustellung: Nichtigkeit vs. Anfechtbarkeit und Wiederherstellung

1. Grundsatz: Schutz vor Nachteilen mangelhafter Eröffnung

Wählt das Gericht die Ediktalzustellung, obschon die gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 141 Abs. 1 ZPO nicht vorlagen — namentlich weil Nachforschungen unterlassen wurden oder eine bekannte Organadresse vorlag —, ist die Zustellung mangelhaft. Nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz darf einer Partei aus einer mangelhaften gerichtlichen Eröffnung kein Nachteil erwachsen (BGE 145 IV 259 E. 1.4.4; BGE 144 II 401 E. 3.1).

2. Offenlegung der Judikaturdivergenz: Absolute Nichtigkeit vs. blosse Anfechtbarkeit

In der schweizerischen Praxis und Doktrin besteht eine spürbare Diskrepanz hinsichtlich der Rechtsfolge eines unzulässig ergangenen Edikts:

Linie A: Absolute Nichtigkeit des Entscheids (Bundesgericht und Obergerichte SO, SG, NW)

Greift das Gericht zur Ediktalzustellung, obschon deren Voraussetzungen offensichtlich nicht gegeben waren, und hatte die betroffene Partei vom laufenden Verfahren keinerlei Kenntnis, leidet der Entscheid an einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel, dass er absolut nichtig ist (BGE 136 III 571 E. 6.3; BGE 129 I 361 E. 2.2; BGer 4A_646/2020 E. 3.3.2; BGer 5A_942/2025 E. 5.4; SG KG BS.2021.6 E. 6.a; SO OG ZKBER.2020.40 E. 4.2.1; NW OG ZA 25 4 E. 4.3).

  • Prozessuale Konsequenz: Ein nichtiger Entscheid entfaltet keinerlei Rechtswirkungen, kann nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und bildet keinen Rechtsöffnungstitel (BGE 129 I 361 E. 2.1).
  • Ex-officio-Beachtung: Die Nichtigkeit ist von sämtlichen Behörden und Gerichten jederzeit von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2; BGer 4A_646/2020 E. 3.3.3).
  • Verhältnis zu Art. 148 ZPO: Ist der Entscheid nichtig, liegt begrifflich überhaupt keine Säumnis vor; ein Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO ist gegenstandslos (BGer 4A_646/2020 E. 4; SG KG BS.2021.6 E. 3.a). Das Verfahren bleibt beim erstinstanzlichen Gericht nach wie vor hängig.
Linie B: Blosse Anfechtbarkeit und kassatorische Rückweisung (BS AppG, ZH OG)

Erhält die Partei noch rechtzeitig Kenntnis (etwa durch Zufall oder erst bei Beginn von Vollstreckungshandlungen) und ficht sie das Urteil mit Beschwerde oder Berufung an, behandeln manche kantonalen Instanzen den Mangel nicht als absolute Nichtigkeit, sondern heben den Entscheid wegen schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 53 ZPO) auf und weisen die Sache zur Neuansetzung der Frist und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (BS AppG BEZ.2024.75 E. 2.3; SH OG 40/2023/44 E. 4.5).

  • Dogmatische Begründung: Wo die Partei durch ein ordentliches oder ausserordentliches Rechtsmittel (oder ein Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO) noch Rechtsschutz erlangen kann, gebietet das Gebot der Rechtssicherheit Zurückhaltung bei der Feststellung absoluter Nichtigkeit (BGE 138 III 49 E. 4.4.3).
ProblemfeldPraxislinie Nichtigkeit (BGer / SO / SG / NW)Praxislinie Anfechtbarkeit (BS / ZH / SH)
VoraussetzungPartei hatte gar keine Kenntnis; Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 1 ZPO fehlten offensichtlichMangelhafte Zustellung; Partei erfährt nachträglich vom Entscheid und erhebt Rüge
GeltendmachungJederzeit, formlos, von Amtes wegen durch alle Behörden festzustellen; keine FristInnert Rechtsmittelfrist ab tatsächlicher Kenntnisnahme via Berufung, Beschwerde oder Art. 148 ZPO
Prozessuale WirkungEntscheid existiert rechtlich nicht (ex tunc); Verfahren bleibt erstinstanzlich hängigEntscheid wird durch Rechtsmittelinstanz ex nunc aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen

Leitsatz. Hat eine Partei von einem Zivilverfahren infolge gesetzwidriger Ediktalzustellung keine Kenntnis erhalten, ist das ergangene Endurteil absolut nichtig und entfaltet keinerlei Vollstreckbarkeit. Erlangt die Partei nachträglich Kenntnis, ist der Mangel auf Rechtsmittel hin festzustellen bzw. der Entscheid aufzuheben.


VIII. Kantonale Praxisfragen

1. Ermittlungspflicht bei juristischen Personen mit verwaistem Handelsregisterdomizil

In der kantonalen Praxis stellt sich regelmässig die Frage, wie weit Gerichte bei juristischen Personen Nachforschungen anstellen müssen, wenn das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil nicht mehr existiert und Postsendungen an die Gesellschaft retourniert werden.

  • Kantonale Praxis (SG, SH, BS, ZH): Die Gerichte dürfen sich keineswegs mit dem Scheitern des Zustellversuchs an das statutarische Rechtsdomizil begnügen. Ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug oder den Gerichtsakten der Wohnsitz eines vertretungsberechtigten Organs (Verwaltungsrat, Geschäftsführer), ist das Gericht bundesrechtlich verpflichtet, die gerichtlichen Urkunden an dessen Wohnadresse zuzustellen (SG KG BS.2021.6 E. 4.b; SH OG 40/2023/44 E. 4.2; ZH OG LF230054 E. 3.3).
  • Das Unterlassen dieses Zustellversuchs führt zur Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit der nachfolgenden Ediktalzustellung.

2. Nachforschungsfrische: Unzulässigkeit der Weiterverwendung veralteter Recherchen

Häufig stützen sich Gerichte oder Kläger auf Nachforschungen, die Wochen oder Monate zuvor im Schlichtungsverfahren oder in Betreibungsverfahren getätigt wurden.

  • Solothurner Gerichtspraxis (SO OG ZKBER.2020.40 E. 3.1): Die Berufung auf früher getätigte Nachforschungen genügt für eine spätere öffentliche Bekanntmachung im Entscheidverfahren in der Regel nicht. Haben Nachforschungen im Schlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis geführt, müssen die Bemühungen vor einer erneuten Ediktalzustellung im Entscheidverfahren zwingend wiederholt und aktualisiert werden. Der Aufenthaltsort einer Person ist dynamisch; eine einmalige Erfolglosigkeit rechtfertigt keine dauerhafte Fiktion der Unerreichbarkeit.

IX. Praxishinweise

Für Gerichte und die Verfahrensleitung:

  1. Vor jeder öffentlichen Bekanntmachung sämtliche Aktenbestandteile auf alternative Zustelladressen (Arbeitgeber, E-Mail-Adressen, Vorakten, Parteivorbringen) prüfen (SO OG ZKBER.2020.40 E. 3.2.2).
  2. Bei juristischen Personen mit verwaistem Firmendomizil vor der Veröffentlichung zwingend einen Zustellversuch an die private Wohnadresse der im Handelsregister eingetragenen Organe vornehmen (BGer 4A_646/2020 E. 4; SH OG 40/2023/44 E. 4.2).
  3. Sämtliche Recherchetätigkeiten (Einwohnerkontrollauskünfte, Postabklärungen, Online-Suchen) lückenlos und mit Datum in den Verfahrensakten dokumentieren (SG KG BS.2021.6 E. 5.a).
  4. Bei Parteien im Ausland prüfen, ob ein anwendbarer Staatsvertrag (insb. HZÜ 65) die direkte Postzustellung vorsieht; bejahendenfalls darf kein Zustellungsdomizil nach Art. 140 ZPO erzwungen und keine Ediktalzustellung nach Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO angedroht werden (BGE 143 III 28 E. 2; BGer K 18/04).
  5. In der Publikation umfangreicher Urteile das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung abdrucken und für die Begründung auf die Kanzleiauflage verweisen; Personendaten zum Schutz der Privatsphäre (Art. 28 ZGB) angemessen anonymisieren (ZH OG LB180054).

Für die klagende oder gesuchstellende Partei:

  1. Bei unbekanntem Aufenthalt der Gegenpartei nicht bloss das Scheitern der Postzustellung behaupten, sondern aktuelle Amtsbestätigungen (Einwohnerkontrolle, Postnachforschung) und eigene Recherchen unaufgefordert mit der Klage einreichen (Art. 221 ZPO; SO OG ZKBER.2020.40 E. 3.1).
  2. Nicht auf veraltete Nachforschungsresultate aus früheren Verfahren vertrauen; vor Einleitung des Hauptverfahrens Adressauskünfte erneut einholen.
  3. Beachten, dass ein durch voreilige Ediktalzustellung erwirktes Versäumnis- oder Sachurteil im Vollstreckungsstadium jederzeit als nichtig eingestuft werden kann (BGE 136 III 571 E. 6.3).

Für Beklagte, Schuldner und betroffene Parteien:

  1. Sobald von einem durch Veröffentlichung gefällten Urteil Kenntnis erlangt wird, sofort Akteneinsicht verlangen und prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 1 ZPO vorlagen.
  2. Lag eine voreilige Publikation vor, im Rechtsmittelverfahren oder Vollstreckungsverfahren primär die absolute Nichtigkeit des Entscheids rügen und eventualiter ein Gesuch um Fristwiederherstellung nach Art. 148 ZPO stellen (BGer 4A_646/2020 E. 3.3.2; BGer 5A_942/2025 E. 5.4).
  3. Konkret darlegen und belegen, über welche einfachen Ermittlungswege (z.B. Einwohnerkontrolle, Arbeitgeber, aktenkundige Telefonnummern) die eigene Adresse für das Gericht jederzeit eruierbar gewesen wäre (BGer 5A_942/2025 E. 7.7).
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