Rechtsprechung zu Art. 132 ZPO
I. Leitentscheide
Rechtsmissbrauch nach Art. 132 Abs. 3 ZPO erfordert keine Wiederholung; Zweckentfremdung der vorsorglichen Beweisführung
BGer 4A_452/2025 vom 14. September 2026 (5er-Besetzung, zur Publikation vorgesehen)
- Sachverhalt: Nichtregierungsorganisationen und Privatpersonen reichten beim Obergericht des Kantons Bern ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (armasuisse) ein. Sie verlangten die Edition von Beschaffungsverträgen über militärische Aufklärungsdrohnen aus Israel, um eine allfällige Nichtigkeitsklage wegen Sittenwidrigkeit vorzubereiten. Das Obergericht schickte die Eingabe gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO formlos als rechtsmissbräuchlich zurück, da der Informationszugang nach dem Transparenzgesetz (BGÖ/LTrans) zu erfolgen habe. Die Gesuchsteller erhoben Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG.
- Kernaussage: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die formlose Schriftenrückgabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO stellt keinen anfechtbaren verfahrensabschliessenden Hoheitsakt dar; einzig zulässiges Rechtsmittel ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG). Der Begriff der «rechtsmissbräuchlichen Eingabe» setzt keine Wiederholung voraus; Art. 132 Abs. 3 ZPO erfasst auch erstmalige, erstinstanzliche Gesuche. Ein Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn ein Zivilprozessinstitut zweckentfremdet wird, um ein spezialgesetzliches Verwaltungsverfahren mit eigenen Schutzklauseln (hier Art. 7 BGÖ betreffend aussenpolitische Interessen) zu umgehen.
Keine Nachfrist nach Art. 132 ZPO bei ungenügenden Rechtsbegehren oder Begründungsmängeln
- Sachverhalt: Die Klägerin erhob eine unbezifferte Forderungsklage, legte jedoch in der Klageschrift nicht dar, weshalb ihr die Bezifferung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 ZPO unmöglich oder unzumutbar war. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, ohne zuvor eine Nachfrist zur Klagebezifferung angesetzt zu haben.
- Kernaussage: Art. 132 Abs. 1 ZPO erfasst ausschliesslich formelle Mängel der Rechtsschrift (wie fehlende Unterschrift oder Vollmacht). Das Rechtsbegehren bestimmt den Streitgegenstand und ist materieller Kern des Prozesses. Mängel des Rechtsbegehrens oder das Fehlen der Voraussetzungen einer unbezifferten Forderungsklage sind keine Mängel nach Art. 132 ZPO; das Gericht darf dafür keine Nachfrist ansetzen, sondern hat auf die Klage nicht einzutreten.
Nachfristansetzung bei fehlender Vollmacht (Art. 132 Abs. 1 ZPO) und Schutz vor überspitztem Formalismus
- Sachverhalt: Ein Rechtsanwalt reichte für seine Klientin eine Klageschrift ein, unterliess jedoch die Beilage einer Vollmacht. Die kantonale Instanz trat auf das Rechtsmittel ein, nachdem sie eine gerichtliche Nachfrist gesetzt hatte und die Vollmacht fristgerecht nachgereicht worden war.
- Kernaussage: Die Pflicht zur Nachfristansetzung bei fehlender Vollmacht nach Art. 132 Abs. 1 ZPO ist zwingend und fliesst direkt aus dem verfassungsrechtlichen Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV). Die Nachreichung innert Frist saniert den Mangel rückwirkend.
Fehlende eigenhändige Unterschrift und Fristansetzung zur Nachbesserung (Art. 132 Abs. 1 ZPO)
BGE 142 I 10 E. 2.4 (i.V.m. BGE 120 V 413 E. 2)
- Sachverhalt: Eine Partei reichte ein Rechtsmittel ein, welches keine eigenhändige handschriftliche Unterschrift aufwies. Die Vorinstanz trat ohne Nachfrist sogleich auf die Eingabe nicht ein.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bekräftigt den allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatz: Ist eine Rechtsschrift nicht formgültig von der Partei oder ihrem Vertreter unterzeichnet, hat das Gericht zwingend eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Ein sofortiges Nichteintreten verletzt Art. 29 Abs. 1 BV (überspitzter Formalismus).
Schriftenrückgabe bei querulatorischen und rechtsmissbräuchlichen Eingaben (Art. 132 Abs. 3 ZPO)
- Sachverhalt: Ein Beschwerdeführer reichte wiederholt sachfremde und querulatorische Eingaben ein, die das Gericht formlos zurücksandte.
- Kernaussage: Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres und ohne Ansetzung einer Verbesserungsfrist zurückgeschickt. Die Beurteilung, ob eine Eingabe diesen Tatbestand erfüllt, steht im richterlichen Ermessen und wird vom Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft.
Fristwahrung und Rückwirkung (ex tunc) bei formeller Nachbesserung
BGE 145 III 428 E. 3.2 (i.V.m. BGE 141 III 481 E. 3)
- Sachverhalt: Im Rahmen einer Fristwahrung nach Art. 63 ZPO wurde erörtert, welche Wirkungen die Nachbesserung formeller Mängel entfaltet.
- Kernaussage: Art. 132 Abs. 1 ZPO gibt Raum für die Behebung formeller Mängel innert gerichtlicher Nachfrist. Wird der Mangel fristgerecht behoben, gilt die Rechtsschrift rückwirkend im Zeitpunkt der ursprünglichen Einreichung als wirksam erfolgt.
II. Weitere Entscheide
Schriftenrückgabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO: Kein Hoheitsakt, Anfechtung nur via Art. 94 BGG
BGer 4D_74/2023 vom 11. Juni 2024 E. 1.2–1.5 (vgl. auch BGer 4A_162/2018 E. 1, BGer 4A_277/2013 E. 1)
- Sachverhalt: Das kantonale Gericht retournierte eine Eingabe formlos gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO. Dagegen wurde subsidiäre Verfassungsbeschwerde geführt.
- Kernaussage: Die Zurücksendung einer Eingabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO schliesst kein Verfahren ab und eröffnet keines; sie ist kein anfechtbarer Entscheid. Dagegen steht einzig die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG offen. Diese ist nur begründet, wenn die Vorinstanz die Eingabe zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat.
Pflicht zur Nachfristansetzung bei weitschweifigen oder ungebührlichen Eingaben (Art. 132 Abs. 2 ZPO)
BGer 4A_351/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 4 & 5
- Sachverhalt: Das Handelsgericht trat auf eine Klage sogleich nicht ein, weil es die Rechtsschrift als ungebührlich und weitschweifig einstufte, ohne der Partei zuvor eine Nachfrist zur Kürzung anzusetzen.
- Kernaussage: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Gemäss Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO ist das Gericht zwingend verpflichtet, der Partei eine Nachfrist zur Behebung der Mängel anzusetzen. Das sofortige Nichteintreten ohne Fristansetzung verletzt Bundesrecht.
Weitschweifigkeit: 73-seitige Rechtsschrift und richterlicher Kürzungsbefehl
BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011 E. 3
- Sachverhalt: Das Obergericht setzte dem Beschwerdeführer Frist an, um seine 73-seitige Beschwerdeschrift massiv zu kürzen und auf das Wesentliche zu beschränken, ansonsten sie gemäss Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO als nicht erfolgt gelte.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt diese Praxis. Überschreitet eine Eingabe das vernünftige Mass durch uferlose Ausführungen, ist die Anordnung einer gerichtlichen Nachfrist zur Kürzung unter Androhung der gesetzlichen Fiktion bundesrechtskonform.
Festhalten an Ungebührlichkeit trotz Nachfrist führt zur gesetzlichen Fiktion (Art. 132 Abs. 2 ZPO)
BGer 4A_240/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2 (vgl. auch BGer 4A_376/2022 E. 4)
- Sachverhalt: Einer Partei wurde eine zehntägige Nachfrist angesetzt, um ehrverletzende Wendungen in ihrer Eingabe zu korrigieren. Sie reichte fristgerecht eine neue Eingabe ein, hielt jedoch an den herabwürdigenden Vorwürfen fest.
- Kernaussage: Wer trotz gerichtlicher Nachfrist unbelehrbar an ungebührlichen Vorwürfen festhält, hat die Mängel nicht behoben. Die Eingabe gilt zu Recht gemäss Art. 132 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt.
Kantonale Praxis: Rückwirkung bei Bauhandwerkerpfandrecht (Art. 839 Abs. 2 ZGB)
OGer LU 1B 13 9 vom 7. März 2013
- Sachverhalt: Ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts wurde am letzten Tag der Viermonatsfrist nach Art. 839 Abs. 2 ZGB eingereicht, ohne dass die Vollmacht des Vertreters beilag. Die Vollmacht wurde innert gerichtlicher Nachfrist nachgereicht.
- Kernaussage: Das Obergericht des Kantons Luzern hält fest, dass die fristgerechte Behebung des Vollmachtsmangels nach Art. 132 Abs. 1 ZPO Rückwirkung auf den Einreichungstag entfaltet. Das Bauhandwerkerpfandrecht ist nicht verspätet.
Kantonale Praxis: Zwingende Nachfrist bei fehlender Unterschrift
OGer BE ZK 2016 449 vom 9. November 2016
- Sachverhalt: Eine Rechtsmittelschrift in einem SchKG-Verfahren wurde ohne handschriftliche Unterschrift eingereicht.
- Kernaussage: Das Obergericht des Kantons Bern betont die bundesrechtliche Abkehr von kantonalem Formalismus: Fehlt die Unterschrift, ist zwingend eine Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen. Ein direktes Nichteintreten ist unzulässig.
Kantonale Praxis: Fax- und E-Mail-Eingaben ohne Signatur
OGer ZH PP230040 vom 20. September 2024
- Sachverhalt: Eine Klageschrift ging per unqualifizierter elektronischer Übermittlung ein.
- Kernaussage: In Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO (analog Art. 42 Abs. 5 BGG) ist der Partei Frist anzusetzen, um das handschriftlich unterzeichnete Original nachzureichen. Erfolgt innert Frist keine Einreichung des Originals, gilt die Eingabe als nicht erfolgt.