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Art. 132 ZPO — Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben

Gesetzeswortlaut

1. Teil: Allgemeine Bestimmungen9. Titel: Prozessleitung, prozessuales Handeln und Fristen2. Kapitel: Formen des prozessualen Handelns2. Abschnitt: Eingaben der Parteien

1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.

2 Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.

3 Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.

SR 272 · Stand am 1. Juli 2026 · Fedlex

Überblick und Bedeutung

Art. 132 ZPO regelt die prozessualen Rechtsfolgen fehlerhafter Parteieingaben und bildet das gesetzliche Scharnier zwischen dem verfassungsrechtlichen Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 120 V 413 E. 2) und dem Schutz der Gerichte vor prozessualem Rechtsmissbrauch (Art. 52 ZPO; BGE 138 III 669 E. 3.1).

Die Bestimmung unterscheidet strikt zwischen drei Kategorien von Mängeln:

  1. Behebbare formelle Mängel (Abs. 1): Formfehler im engeren Sinn (namentlich fehlende Unterschrift oder Vollmacht). Das Gericht ist von Bundesrechts wegen verpflichtet, der Partei eine Nachfrist anzusetzen. Wird der Mangel fristgerecht behoben, gilt die Eingabe rückwirkend (ex tunc) im Zeitpunkt der ersten Einreichung als erfolgt (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7306).
  2. Qualitative Formmängel (Abs. 2): Unleserlichkeit, Ungebührlichkeit, Unverständlichkeit oder Weitschweifigkeit. Auch hier gebietet das Gesetz grundsätzlich die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer bereinigten oder gekürzten Fassung (BGer 4A_351/2020 E. 4). Erst wenn die Partei unbelehrbar bleibt oder die Frist verstreichen lässt, greift die gesetzliche Fiktion des Nichteintretens («gilt als nicht erfolgt»).
  3. Querulanz und Rechtsmissbrauch (Abs. 3): Eingaben, die keiner ernsthaften Rechtsverfolgung dienen, sondern schikanös sind oder verfahrensfremde Zwecke verfolgen. Sie werden formlos («ohne Weiteres») zurückgeschickt, setzen kein Verfahren in Gang und lösen keinen verfahrensabschliessenden Entscheid aus (BGer 4D_74/2023 E. 1.2). Mit dem Leitentscheid BGer 4A_452/2025 vom 14. September 2026 (5er-Besetzung, Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Begriff des Rechtsmissbrauchs nach Art. 132 Abs. 3 ZPO keine Wiederholung voraussetzt, sondern auch erstmalige Gesuche erfasst, wenn ein Zivilprozessinstitut zweckentfremdet wird.

Prüfschema: Art. 132 ZPO

StufeKategorieTatbestand / MerkmaleRechtsfolgeFristwirkung bei Behebung
Abs. 1Formeller MangelFehlende eigenhändige Unterschrift, fehlende/unvollständige Vollmacht, VertretungsmangelZwingende gerichtliche Nachfrist; bei Säumnis Fiktion: «gilt als nicht erfolgt»Rückwirkung (ex tunc): Wahrung der gesetzlichen Verwirkungs- und Verjährungsfrist
Abs. 2Qualitativer FormmangelUnleserlichkeit, Ungebührlichkeit (Beleidigungen/Herabwürdigungen), Unverständlichkeit, Weitschweifigkeit (Überlänge)Gerichtliche Nachfrist zur Einreichung einer bereinigten/gekürzten Schrift; bei Säumnis: «gilt als nicht erfolgt»Bei rechtzeitiger Überarbeitung bleibt ursprüngliche Frist gewahrt
Abs. 3Querulanz / RechtsmissbrauchZweckentfremdung prozessualer Institute (z.B. Umgehung von Verwaltungsverfahren), Schikane, offensichtliche GrundlosigkeitSofortige Schriftenrückgabe («ohne Weiteres»); kein förmlicher Entscheid; keine NachfristKeinerlei Fristwahrung; Anfechtung ausschliesslich via Art. 94 BGG
SchrankeMaterieller MangelFehlende Klagebegründung, fehlende Rechtsbegehren, ungenügende Substantiierung, unbezifferte Klage ohne Art. 85 ZPOKeine Nachfrist nach Art. 132 ZPO! Sofortiges Nichteintreten bzw. AbweisungKeine Heilung möglich (BGE 148 III 322 E. 4)

Kommentierung

I. Formelle Mängel und richterliche Nachfrist (Abs. 1)

1. Geltungsbereich und enumerierte Mängel

Art. 132 Abs. 1 ZPO erfasst rein formelle Mängel der Rechtsschrift. Die gesetzliche Aufzählung («Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht») ist demonstrativ, aber auf formelle Gültigkeitserfordernisse beschränkt (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7306; BE OG HG 2011 20).

  • Fehlende Unterschrift: Die Rechtsschrift muss zwingend von der Partei oder ihrem Vertreter eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 130 ZPO). Eine per Telefax oder unverschlüsselter E-Mail übermittelte Rechtsschrift sowie die Verwendung eines blossen Faksimile-Stempels genügen den Formvorschriften nicht (ZH OG PP230040 vom 20. September 2024). In all diesen Konstellationen gebietet Art. 132 Abs. 1 ZPO jedoch zwingend die Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Urkunde.
  • Fehlende Vollmacht: Tritt eine Rechtsanwältin oder ein sonstiger Vertreter für die Partei auf, ohne dass dem Gericht eine Vollmacht beiliegt, ist dem Vertreter oder direkt der Partei eine Nachfrist zur Einreichung der Bevollmächtigung anzusetzen (BGE 144 III 117 E. 2.2).

2. Fristwahrung und Rückwirkung (Ex-tunc-Wirkung)

Wird der Mangel innert der gerichtlichen Nachfrist verbessert, entfaltet die Nachbesserung Rückwirkung auf den Tag der ursprünglichen Eingabe (ex tunc). Dies bedeutet, dass gesetzliche Fristen — insbesondere Verwirkungsfristen (z.B. Bauhandwerkerpfandrecht nach Art. 839 Abs. 2 ZGB; Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG) sowie Verjährungsfristen — mit der ersten, mangelhaften Einreichung gewahrt sind (BGE 145 III 428 E. 3.2; BGE 141 III 481 E. 3; LU OG 1B 13 9 vom 7. März 2013).

3. Striktes Verbot der Nachbesserung materieller Mängel

Art. 132 Abs. 1 ZPO dient nicht dazu, Nachlässigkeiten bei den materiellen Prozessvoraussetzungen zu heilen. Das Bundesgericht verwehrt eine Anwendung von Art. 132 ZPO auf Mängel des Rechtsbegehrens oder der Begründung:

  • Fehlendes oder unklares Rechtsbegehren: Das Rechtsbegehren bestimmt den Streitgegenstand; wer kein oder ein völlig unbestimmtes Rechtsbegehren stellt, hat keinen Anspruch auf eine Nachfrist nach Art. 132 ZPO (BGE 148 III 322 E. 4; BGer 4A_555/2022 E. 2).
  • Unbezifferte Forderungsklage ohne Voraussetzungen: Wer eine Geldleistung einklagt, ohne die Klage zu beziffern und ohne die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO darzutun, kann die fehlende Bezifferung nicht gestützt auf Art. 132 ZPO nachbessern (BGE 148 III 322 E. 4; BGE 140 III 409 E. 4.3.2).
  • Ungenügende Tatsachensubstantiierung oder rechtliche Begründung: Mängel der Begründung (etwa in einer Berufung nach Art. 311 ZPO) führen direkt zum Nichteintreten bzw. zur Abweisung. Eine richterliche Frist zur Nachbesserung der Begründung würde das Rechtsschutzinteresse der Gegenpartei und die richterliche Unparteilichkeit verletzen (BGer 4A_1/2022 E. 3).

4. Rechtsfolge bei unbenützter Nachfrist

Verstreicht die gerichtliche Nachfrist ungenutzt oder wird der Mangel nicht vorschriftsgemäss behoben, greift die gesetzliche Fiktion: Die Eingabe «gilt als nicht erfolgt» (Art. 132 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Gericht erlässt in der Regel eine formelle Abschreibungs- oder Nichteintretensverfügung.


II. Unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben (Abs. 2)

1. Die vier Tatbestände

  • Unleserlich: Die Schrift ist handschriftlich unentzifferbar oder der Ausdruck technisch dermassen fehlerhaft, dass das Gericht und die Gegenpartei den Inhalt nicht zur Kenntnis nehmen können.
  • Ungebührlich: Die Eingabe enthält ehrverletzende, beleidigende, grob herabwürdigende oder skandalisierende Ausfälle gegenüber Gerichtsmitgliedern, Parteien oder Dritten (BGer 4A_240/2020 E. 2.2; BGer 5D_110/2015 E. 2; ZH OG PQ220059 vom 27. September 2022).
  • Unverständlich: Die Ausführungen sind derart wirr, konfus oder zusammenhanglos, dass sich kein logischer oder prozessualer Sinngehalt ermitteln lässt (BE OG BK 2020 38 E. 5).
  • Weitschweifig: Die Rechtsschrift sprengt den Rahmen des Sachlichen durch uferlose, weitschweifige Wiederholungen, das Vorbringen belangloser Nebensächlichkeiten oder eine exzessive Seitenzahl (z.B. eine 73-seitige Beschwerde in einem überschaubaren Streit: BGer 5A_307/2011 E. 3).

2. Pflicht zur Nachfristansetzung und Fristandrohung

Auch bei qualitativen Mängeln nach Abs. 2 verweist das Gesetz auf Abs. 1 («Gleiches gilt…»). Das Gericht darf die Eingabe daher nicht ohne Weiteres zurückweisen oder darauf nicht eintreten, sondern muss der Partei zwingend eine Nachfrist ansetzen, um die Mängel zu beheben (BGer 4A_351/2020 E. 4 & 5).

Bei weitschweifigen Schriften hat das Gericht der Partei eine Frist zur Kürzung auf ein zumutbares Mass (gegebenenfalls unter Setzung einer maximalen Seitenzahl) anzusetzen (BGer 5A_307/2011 E. 3). Bei ungebührlichen Schriften ist Gelegenheit zu geben, die herabwürdigenden Passagen zu streichen. Hält die Partei trotz Mahnung an den ungebührlichen Äusserungen fest oder kürzt sie die Schrift nicht, gilt die Eingabe als nicht erfolgt (BGer 4A_240/2020 E. 2.2; BGer 4A_376/2022 E. 4).


III. Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben (Abs. 3)

1. Formlose Schriftenrückgabe («ohne Weiteres»)

Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben geniessen keinen Rechtsschutz. Sie werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres an die einreichende Person zurückgeschickt:

2. Der Begriff «rechtsmissbräuchlich»: Kein Wiederholungserfordernis (BGer 4A_452/2025)

Lange Zeit wurde in der Lehre diskutiert, ob Art. 132 Abs. 3 ZPO nur notorische Querulanten oder wiederholte Eingaben erfasst. Mit dem Grundsatzurteil BGer 4A_452/2025 vom 14. September 2026 (5er-Besetzung, Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht die Auslegung von Art. 132 Abs. 3 ZPO massgeblich präzisiert:

  • Keine Wiederholung erforderlich: Der Rechtsmissbrauchstatbestand setzt nicht voraus, dass bereits zuvor Schriften eingereicht wurden. Art. 132 Abs. 3 ZPO findet auch auf erstinstanzliche Neueingaben Anwendung (BGer 4A_452/2025 E. 4.2).
  • Zweckentfremdung prozessualer Institute: Ein Rechtsmissbrauch liegt namentlich dann vor, wenn ein Zivilprozessinstitut zweckwidrig in Anspruch genommen wird, um spezialgesetzliche Verfahrensordnungen zu unterlaufen. Im Leitentscheid 4A_452/2025 verlangten Nichtregierungsorganisationen über die vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) die Herausgabe von Rüstungskaufverträgen der Eidgenossenschaft mit ausländischen Rüstungskonzernen, um die Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit zu prüfen. Das Bundesgericht qualifizierte dies als rechtsmissbräuchlich: Die Gesuchsteller wollten das Verwaltungsverfahren nach dem Transparenzgesetz (LTrans / BGÖ) umgehen, welches eigene Mechanismen zur Abwägung von Geheimhaltungsinteressen (z.B. Aussenpolitik und Landesverteidigung, Art. 7 Abs. 1 lit. d BGÖ) vorsieht. Die Schriftenrückgabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO war vollumfänglich rechtmässig.

3. Rechtsschutz: Ausschliesslichkeit der Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 94 BGG)

Da die Schriftenrückgabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO keinen formellen Hoheitsakt bzw. anfechtbaren Entscheid darstellt, ist die Erhebung einer ordentlichen Berufung (Art. 308 ZPO), Beschwerde (Art. 319 ZPO) oder Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 BGG) ausgeschlossen (BGer 4A_452/2025 E. 1.2; BGer 4D_74/2023 E. 1.3; BGer 4A_119/2014 E. 2; BGer 4A_277/2013 E. 1; BGer 4A_615/2012 E. 1).

  • Einziges zulässiges Rechtsmittel ist die Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG (bzw. auf kantonaler Ebene der Rechtsverweigerungsrekurs).
  • Das Bundesgericht prüft dabei mit Zurückhaltung, ob die Vorinstanz die Eingabe willkürlich als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch qualifiziert und dadurch unter Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV formell das Recht verweigert hat (BGE 138 III 669 E. 3.1; BGer 4A_452/2025 E. 1.3 & 4.3).

Praxisfragen

1. Wahrung gesetzlicher Verwirkungsfristen bei formeller Nachbesserung (Abs. 1)

Fragestellung: Eine Klage auf Feststellung eines Bauhandwerkerpfandrechts (Art. 839 Abs. 2 ZGB) oder eine Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 SchKG) wird am letzten Tag der Verwirkungsfrist eingereicht. Die Eingabe ist weder unterschrieben noch liegt eine Vollmacht bei. Wahrte die mangelhafte Eingabe die Verwirkungsfrist, wenn die Mängel innert der Nachfrist nach Art. 132 Abs. 1 ZPO behoben werden?

Praxis und Rechtsprechung: Ja. Das Obergericht des Kantons Luzern (LU OG 1B 13 9 vom 7. März 2013) und das Obergericht des Kantons Bern (BE OG ZK 2016 449 vom 9. November 2016) bestätigen in Übereinstimmung mit dem Bundesgericht (BGE 145 III 428 E. 3.2), dass die fristgerechte Behebung innert richterlicher Nachfrist Rückwirkung auf den Zeitpunkt der ersten Einreichung entfaltet. Die Verwirkungsfrist gilt als gewahrt. Weder Behörden noch Gerichte dürfen den Rechtsschutz verweigern; ein Nichteintreten ohne vorherige Nachfristansetzung stellt überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) dar.

2. Weitschweifigkeit: Richterlicher Konzentrationsbefehl und Seitenbegrenzung (Abs. 2)

Fragestellung: Eine Partei reicht im vereinfachten oder summarischen Verfahren eine uferlose, 80-seitige Rechtsschrift mit hunderten Beilagen ein. Darf das Gericht die Eingabe ohne Weiteres zurückweisen oder die Parteientschädigung kürzen?

Praxis und Rechtsprechung: Nein. Das Gericht darf weder sofort auf Nichteintreten erkennen noch die Eingabe unbesehen retournieren (BGer 4A_351/2020 E. 4 & 5). Die kantonale Praxis (vgl. ZH OG PP230040) verlangt, dass der Instruktionsrichter der Partei eine Nachfrist ansetzt, um die Rechtsschrift auf ein sachgerechtes, zumutbares Mass zu kürzen (zulässig ist die Anordnung einer maximalen Seitenzahl, z.B. 20 bis 30 Seiten; BGer 5A_307/2011 E. 3). In der Verfügung muss ausdrücklich angedroht werden, dass bei Nichteinhaltung der Kürzungsfrist die Schrift als nicht erfolgt gilt.

3. Schriftenrückgabe nach Abs. 3: Welches Rechtsmittel steht offen?

Fragestellung: Eine kantonale Zivilinstanz schickt ein Gesuch oder eine Klage formlos mit Begleitschreiben gestützt auf Art. 132 Abs. 3 ZPO zurück, weil sie die Eingabe als politisch motiviert oder rechtsmissbräuchlich einstuft. Kann die Partei dagegen kantonale Berufung oder Beschwerde nach ZPO erheben?

Praxis und Rechtsprechung: Nein. Gegen die Schriftenrückgabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO gibt es keinen ordentlichen Instanzenzug nach ZPO, weil sie keinen anfechtbaren verfahrensleitenden oder verfahrensabschliessenden Entscheid darstellt (BGer 4A_452/2025 E. 1.2; BGer 4D_74/2023 E. 1.2). Die Partei muss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG an das Bundesgericht (bzw. zuvor das kantonale Rechtsverweigerungsrechtsmittel) erheben und begründen, dass die Eingabe zu Unrecht als rechtsmissbräuchlich eingestuft und ihr dadurch ein förmlicher Entscheid verfassungswidrig verweigert wurde.


Praxishinweise (Taktische Merksätze)

  1. Keine Nachfrist für Begründungsmängel einkalkulieren: Art. 132 ZPO schützt ausschliesslich vor formellen Versehentlichkeiten (Unterschrift, Vollmacht). Wer meint, im Falle einer lückenhaften Klagebegründung oder fehlender Rechtsbegehren erhalte er eine gerichtliche Nachbesserungsfrist, riskiert das sofortige Nichteintreten (BGE 148 III 322 E. 4).
  2. Eigenhändige Unterschrift sicherstellen: Vorab per E-Mail oder Fax versandte Schriften wahren Fristen nur, wenn noch vor Fristablauf das physische Original mit handschriftlicher Signatur eingereicht wird — oder wenn unverzüglich die vom Gericht gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzte Nachfrist zur Einreichung des Originals genutzt wird (ZH OG PP230040).
  3. Mängelbehebung entfaltet Rückwirkung: Läuft eine Verwirkungsfrist ab und fehlt die Anwaltsvollmacht, ist die Klage dennoch fristwahrend eingereicht, sofern die Vollmacht innert der vom Gericht nach Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzten Nachfrist eingereicht wird (LU OG 1B 13 9).
  4. Zweckentfremdung von Zivilverfahren vermeiden: Die Einleitung zivilprozessualer Massnahmen (etwa vorsorgliche Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO) zur Umgehung von Informations- oder Verwaltungsverfahren (BGÖ/LTrans) führt zur sofortigen Schriftenrückgabe wegen Rechtsmissbrauchs gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO — und zwar bereits beim ersten Versuch (BGer 4A_452/2025).
  5. Rechtsverweigerungsrüge substanziieren: Bei Schriftenrückgabe nach Art. 132 Abs. 3 ZPO darf nicht gewöhnliche Berufung oder Beschwerde erhoben werden. Es muss unverzüglich Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 94 BGG geführt und präzise dargelegt werden, weshalb kein Rechtsmissbrauch vorlag.
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