Art. 124 — Grundsätze der Prozessleitung
Art. 124 ZPO — Grundsätze der Prozessleitung
Gesetzestext
Art. 124 Grundsätze
1 Das Gericht leitet den Prozess. Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. 2 Die Prozessleitung kann an eines der Gerichtsmitglieder delegiert werden. 3 Das Gericht kann jederzeit versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
(Quelle: SR 272 Art. 124, Stand 1. Juli 2026)
Überblick und Bedeutung
Art. 124 ZPO ist die Grundnorm der gerichtlichen Prozessleitung. Abs. 1 verankert die Pflicht des Gerichts, den Prozess zu leiten und die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zu erlassen. Abs. 2 erlaubt die Delegation der Prozessleitung an ein einzelnes Gerichtsmitglied. Abs. 3 eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, jederzeit eine guetliche Einigung herbeizuführen.
Die Norm ist die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen der Verfahrensleitung: Sie begründet nicht nur die Befugnis, sondern auch die Pflicht des Gerichts, das Verfahren zügig zu fördern. Das Gebot der Zügigkeit («zügige Vorbereitung und Durchführung») ist massgebend und wird durch Art. 29 Abs. 1 BV (Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist) verfassungsrechtlich flankiert.
Die praktische Bedeutung von Art. 124 ZPO erschliesst sich vor allem in seinem Zusammenspiel mit den Art. 125–132 ZPO (einzelne prozessleitende Massnahmen) und Art. 319–321 ZPO (Anfechtung prozessleitender Verfügungen).
Prüfschema
| Prüfungsschritt | Merkmal | Zuständigkeit |
|---|---|---|
| 1 | Prozessleitungspflicht: Hat das Gericht die notwendigen Verfügungen erlassen? | Gericht von Amtes wegen |
| 2 | Zügigkeit: Wurde das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung geführt? | Gericht von Amtes wegen |
| 3 | Delegation (Abs. 2): Wurde die Prozessleitung wirksam delegiert? | Gericht (Organisationsakt) |
| 4 | Guetliche Einigung (Abs. 3): Wurde der Einigungsversuch angeboten oder durchgeführt? | Gericht (Kann-Vorschrift) |
| 5 | Anfechtung: Ist die Verfügung qualifiziert (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder einfach? | Partei (Rügeobliegenheit) |
| 6 | Beschwerdefrist: 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) bei qualifizierten prozessleitenden Verfügungen | Partei |
Kommentierung
A. Prozessleitungspflicht (Abs. 1)
Art. 124 Abs. 1 ZPO enthält zwei Aussagen: (1) Das Gericht leitet den Prozess (Organisationsgrundsatz); (2) es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens (Massnahmepflicht).
Das Gebot der Zügigkeit ist nicht bloss eine Programmaussage. Es verpflichtet das Gericht, das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerung zu fördern. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung (Art. 319 lit. c ZPO) begründen.
Begriff der prozessleitenden Verfügung: Prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 124 ZPO sind alle Anordnungen des Gerichts, die der Vorbereitung oder Durchführung des Verfahrens dienen und keinen Endentscheid darstellen. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst namentlich:
- Fristansetzungen und Fristverlängerungen (Art. 145 ZPO)
- Beweisverfügungen (Art. 150 ZPO)
- Sistierungsentscheide (Art. 126 ZPO)
- Vergleichsvorschläge (Art. 210 ZPO)
- Anordnungen nach Art. 125–132 ZPO (Ausscheiden von Parteivorträgen, Streitgenossenschaft, Streitverkündung usw.)
BGE 140 III 159 E. 4.2: Das Bundesgericht hielt fest, dass die Art der Verfahrensleitung weitgehend im Ermessen des Gerichts steht, gesetzlich aber vorgeschrieben ist, dass sie «zügig» zu erfolgen hat. Ein Zuwarten mit der Zustellung der Klage bis zur Leistung des Kostenvorschusses ist die Regel, aber keine bundesrechtliche Pflicht; das Vorgehen gehört zur Ermessensausübung des Gerichts.
B. Delegation der Prozessleitung (Abs. 2)
Art. 124 Abs. 2 ZPO erlaubt die Delegation der Prozessleitung an ein einzelnes Gerichtsmitglied. Dies ist in der Praxis der Regelfall: Der Einzelrichter oder der instruirende Richter leitet das Verfahren und erlässt die prozessleitenden Verfügungen.
Die Delegation ist ein Organisationsakt des Gerichts und bedarf keines besonderen Beschlusses, wenn das kantonale Prozessrecht die Einzelinstruktion vorsieht. Sie kann auch durch den Gerichtspräsidenten erfolgen (Art. 124 Abs. 2 ZPO i.V.m. kantonalem Prozessrecht).
Keine Delegation des Endentscheids: Die Delegation betrifft nur die Prozessleitung, nicht den Endentscheid. Dieser bleibt Sache des vollbesetzten Gerichts (bzw. des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 244 ZPO).
C. Guetliche Einigung (Abs. 3)
Art. 124 Abs. 3 ZPO eröffnet dem Gericht die Möglichkeit, jederzeit eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen. Die Norm begründet keine Pflicht zum Einigungsversuch; sie ist eine Kann-Vorschrift.
Der Einigungsversuch kann in jeder Verfahrensphase erfolgen: vor der Hauptverhandlung, während der Verhandlung, nach dem ersten Schriftenwechsel oder selbst noch nach Schluss der Parteivorträge. Er kann formlos geschehen oder — im Schlichtungsverfahren nach Art. 197 ff. ZPO — in einem förmlichen Schlichtungsverfahren.
Keine Pflicht zum Einigungsversuch: Das Gericht muss nicht zwingend einen Einigungsversuch unternehmen. Ein unterlassener Einigungsversuch begründet keine Verletzung von Bundesrecht.
D. Anfechtung prozessleitender Verfügungen (Art. 319 ff. ZPO)
Die Anfechtung prozessleitender Verfügungen wird in Art. 319 ZPO geregelt, der zwischen einfachen und qualifizierten prozessleitenden Verfügungen unterscheidet:
| Art der Verfügung | Beispiele | Anfechtung | Frist |
|---|---|---|---|
| Einfache prozessleitende Verfügung | Fristansetzungen, Beweisverfügungen, Sistierungsentscheide | Nicht selbständig anfechtbar; Rüge im Endentscheid (Art. 319 lit. a ZPO) | — |
| Qualifizierte prozessleitende Verfügung (Art. 319 lit. b Ziff. 1) | Verfügungen über die unentgeltliche Rechtspflege, Superprovisorien, vorsorgliche Massnahmen | Selbständig anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) | 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO) |
| Verfügungen nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 | Beweisverfügungen, die einen Endentscheid vorwegnehmen | Selbständig anfechtbar | 10 Tage |
BGE 141 III 270: Sistierungsentscheide im Sinne von Art. 126 Abs. 1 ZPO fallen unter die Kategorie der prozessleitenden Verfügungen und unterliegen der zehntägigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Das Vertrauen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers in eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung wird nicht geschützt, wenn eine systematische Lektüre des Gesetzes genügt, um den Fehler zu erkennen (E. 3.3).
BGE 151 III 344 (2025): Bei qualifizierten prozessleitenden Verfügungen gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO besteht eine Anfechtungsobliegenheit. Wer eine solche Verfügung nicht fristgerecht anficht, verwirkt die Anfechtungsmöglichkeit mit Ablauf der Beschwerdefrist (E. 2.2.3). Dieses Prinzip gilt auch fuer den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, der zusammen mit der qualifizierten prozessleitenden Verfügung angefochten werden muss — andernfalls ist er verwirkt.
Leitsatz. Bei qualifizierten prozessleitenden Verfügungen nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO besteht eine Anfechtungsobliegenheit: Wird die Verfügung nicht fristgerecht angefochten, verfaellt die Anfechtungsmoeglichkeit. Dies gilt auch fuer den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, der zusammen mit der qualifizierten prozessleitenden Verfügung angefochten werden muss (BGE 151 III 344 E. 2.2.3).
E. Verhältnis zur Verhandlungsmaxime (Art. 55 ZPO)
Die Prozessleitung nach Art. 124 ZPO und die Fragepflicht nach Art. 56 ZPO stehen in einem Spannungsverhältnis zur Verhandlungsmaxime nach Art. 55 ZPO. Das Gericht darf die Parteien durch prozessleitende Verfügungen nicht zu Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträgen veranlassen, die sie von sich aus nicht vorbringen wollen. Die Fragepflicht nach Art. 56 ZPO ist das einzige Instrument, mit dem das Gericht die Parteien zu ergänzenden Auskünften auffordern darf — und auch dieses ist eng begrenzt (BGE 142 III 462 E. 4.3; BGE 146 III 413 E. 4.2).
F. Kantonale Praxisfragen
Delegation an den Einzelrichter: In der kantonals Praxis wird die Prozessleitung nahezu regulaessig an den Einzelrichter oder den Praesidenten der Kammer delegiert. Die Delegation erfolgt stillschweigend durch das kantonale Prozessrecht oder durch Geschaeftsreglemente. Ein ausdruecklicher Delegationsbeschluss ist nicht erforderlich.
Sistierungsentscheide (BGE 141 III 270): Sistierungsentscheide sind prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO. Sie unterliegen der zehntaegigen Beschwerdefrist von Art. 321 Abs. 2 ZPO. Fuer die Frage, ob eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung den Vertrauensschutz ausloest, ist auf die konkreten Umstaende und die Rechtskenntnisse der Partei abzustellen. Anwaltlich vertretene Parteien koennen sich auf eine fehlerhafte Belehrung nicht berufen, wenn eine systematische Lektuere des Gesetzes den Fehler aufgedeckt haette (E. 3.3).
Guetliche Einigung und Vergleichsvorschlag: Das Gericht kann den Einigungsversuch formlos unterbreiten oder einen formellen Vergleichsvorschlag nach Art. 210 ZPO unterbreiten. Im Schlichtungsverfahren nach Art. 197 ff. ZPO ist der Einigungsversuch obligatorisch (Art. 203 ZPO). Im ordentlichen Verfahren bleibt er fakultativ.
G. Praxishinweise
Fuer die Parteien:
- Qualifizierte prozessleitende Verfügungen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) muessen innerhalb von 10 Tagen angefochten werden — sonst verfaellt die Anfechtungsmoeglichkeit unwiderruflich (BGE 151 III 344 E. 2.2.3).
- Einfache prozessleitende Verfügungen sind nicht selbständig anfechtbar. Die Rüge hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 319 lit. a ZPO).
- Sistierungsentscheide unterliegen der zehntaegigen Beschwerdefrist — auch wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft ist (BGE 141 III 270 E. 3.3).
Fuer das Gericht:
- Die Prozessleitungspflicht umfasst die Pflicht zur zuegigen Verfahrensfuehrung. Vermeidbare Verzoegerungen koennen die Beschwerde wegen Rechtsverzoegerung (Art. 319 lit. c ZPO) begruenden.
- Die Delegation der Prozessleitung an ein einzelnes Gerichtsmitglied ist zulaessig (Art. 124 Abs. 2 ZPO), betrifft aber nicht den Endentscheid.
- Der Einigungsversuch nach Abs. 3 ist eine Kann-Vorschrift. Ein unterlassener Einigungsversuch begruendet keine Bundesrechtsverletzung.
Literatur
- Frei, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 1 ff. zu Art. 124 ZPO
- Gschwend/Bornatico, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 124 ZPO
- Staehelin, in: Sutter-Somm u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 124 ZPO
- Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2021, N. 1 ff. zu Art. 319 ZPO
- Uebersax, in: Sutter-Somm u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 321 ZPO
- Wullscherger, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2025, N. 23 ff. zu Art. 124 ZPO