Rechtsprechung zu Art. 123 ZPO
I. Leitentscheide
Zulässigkeit der Abtretungserklärung des Prozessgewinns und dogmatische Natur der Nachzahlung
BGE 142 III 131 E. 4.1–4.4 (Urteil 4A_325/2015 vom 9. Februar 2016)
- Sachverhalt: Ein verunfallter Kläger reichte beim Bezirksgericht Dietikon eine Schadenersatzklage gegen eine Versicherungsgesellschaft ein und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bezirksgericht bewilligte das Gesuch unter der Bedingung, dass er innert 20 Tagen eine Erklärung unterzeichne, mit welcher er einen allfälligen Prozessgewinn (ausser Genugtuung) bis zur Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten an die Gerichtskasse abtrete. Der Kläger rügte vor Bundesgericht, die ZPO kenne keine Legalzession und die Zessionsauflage umgehe Art. 123 Abs. 1 ZPO.
- Kernaussage: Das Bundesgericht schützte die Abtretungsauflage. Die unentgeltliche Rechtspflege garantiert der bedürftigen Person keine endgültige Kostenbefreiung; der Staat bevorschusst die Kosten lediglich. Eine Abtretungserklärung ist zulässig, weil sie dem Staat den direkten Zugriff auf den Prozessgegner erleichtert, wenn die Nachzahlungspflicht entsteht. Art. 123 Abs. 1 ZPO wird nicht umgangen, da der Staat den abgetretenen Gewinn nur beanspruchen darf, soweit die Partei durch den Prozesserfolg tatsächlich wirtschaftlich leistungsfähig geworden ist.
Massstab der Nachzahlungsfähigkeit: Zivilprozessualer Notbedarf, Einrechnung der Steuern und Schranken von Ratenzahlungen
BGer 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3, 5 und 6
- Sachverhalt: Einer Frau waren in Graubünden für Ehe- und Scheidungsverfahren Kosten von Fr. 11'307.– bevorschusst worden. Nach Aufnahme einer neuen Teilzeitstelle forderte die kantonale Steuerverwaltung die Kosten in Monatsraten von Fr. 400.– zurück. Das Verwaltungsgericht Graubünden schützte Ratenzahlungen von Fr. 400.–, schloss dabei die Steuern aus dem Notbedarf aus und kürzte die Fahrkosten pauschal.
- Kernaussage: Für die Feststellung der Nachzahlungsfähigkeit nach Art. 123 Abs. 1 ZPO gelten dieselben Grundsätze wie bei der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO. In den zivilprozessualen Notbedarf gehören zwingend die laufenden Steuern und nachweislich bezahlte Steuerschulden (unter Verweis auf BGE 135 I 221). Berufsauslagen (Fahr- und Verpflegungskosten) sind nach den effektiven Verhältnissen einzusetzen. Eine ratenweise Rückzahlung ist nur zulässig, soweit das Einkommen den Notbedarf übersteigt, und darf zeitlich nur während einer vernünftigen Dauer von ein bis zwei Jahren verlangt werden. Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
Analoge Mitwirkungsobliegenheit (Art. 119 Abs. 2 ZPO), Fiktion bei Säumnis und Verjährungsunterbrechung
BGer 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 3 und 4
- Sachverhalt: Einem Mann waren im Kanton Aargau Verfahrenskosten von Fr. 41'198.55 bevorschusst worden. Zehn Jahre nach dem ersten Verfahren forderte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Nachzahlung. Der Betroffene reichte hunderte Seiten unsortierter Unterlagen ein, legte aber weder Einkommen noch Lebenshaltungskosten dar, erwarb jedoch eine Liegenschaft für knapp eine Million Franken. Die kantonalen Instanzen verpflichteten ihn zur vollen Nachzahlung und wiesen nachgereichte Unterlagen als Noven ab.
- Kernaussage: Die für das Bewilligungsverfahren statuierte Mitwirkungspflicht (Art. 119 Abs. 2 ZPO) gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Je komplexer die Vermögensverhältnisse (Liegenschaften, Firmenbeteiligungen), desto strenger die Anforderungen. Verletzt der Schuldner seine Mitwirkungsobliegenheit, wird seine Leistungsfähigkeit fingiert. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Beschwerde nach Art. 319 ZPO mit striktem Novenverbot (Art. 326 ZPO). Die öffentlich-rechtliche Nachzahlungsforderung wird durch jedes behördliche Inkassogesuch unterbrochen.
Verjährungsfrist nach Art. 123 Abs. 2 ZPO, Hemmung durch Gerichtsferien und Anrechnung des Notgroschens
BGer 2C_529/2016 vom 22. Juli 2016 E. 1 und 2
- Sachverhalt: Der Kanton Zürich forderte von einem geschiedenen Ehemann gestützt auf acht frühere familienrechtliche Entscheide Nachzahlung von Fr. 72'573.50. Der Schuldner verfügte über ein Monatsnettoeinkommen von Fr. 12'888.– (Überschuss Fr. 5'034.–) und Bankguthaben von Fr. 50'000.–. Er rügte Verjährung bezüglich des ältesten Entscheids aus dem Jahr 2006.
- Kernaussage: Das Bundesgericht bejahte die Nachzahlungsfähigkeit und rechnete das Barvermögen nach Abzug eines Notgroschens von Fr. 20'000.– an. Zur Verjährung hielt das Bundesgericht fest, dass die zehnjährige Frist von Art. 123 Abs. 2 ZPO während des Fristenstillstands nach Art. 145 Abs. 1 ZPO ruht, womit sie sich jährlich um 62 Tage (in zehn Jahren um rund 620 Tage) verlängert. Zudem wird die Verjährung durch jede formlose Geltendmachung der Inkassostelle unterbrochen.
Fehlendes Rechtsschutzinteresse der vertretenen Partei an Honorarerhöhung und Streit um das Differenzhonorar
BGer 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 1.2
- Sachverhalt: In einem Kollokationsprozess über Fr. 2,15 Mio. verlangte der unentgeltliche Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 270'000.–. Das Bezirksgericht Zürich trat darauf vor Rechtskraft des Prozesses nicht ein. Der Rechtsanwalt focht diesen Entscheid sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der vertretenen Partei an mit dem Argument, die Partei habe ein Interesse an einem höheren staatlichen Honorar, um beim Wegfall der Bedürftigkeit vor Nachforderungen des Anwalts auf das Differenzhonorar geschützt zu sein.
- Kernaussage: Das Bundesgericht verneinte die Beschwerdelegitimation der Partei: Sie hat objektiv kein Interesse an einem höheren Anwaltshonorar, weil sie dem Staat nach Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist und jede Honorarerhöhung ihre spätere Rückzahlungslast vergrössert. Die Frage, ob der Rechtsanwalt überhaupt einen direkten Anspruch gegen seine Klientschaft auf Nachzahlung des Differenzhonorars (Differenz zwischen amtlicher Entschädigung und Wahlanwaltstarif) hat, liess das Bundesgericht erneut ausdrücklich offen.
Intertemporales Recht und öffentlich-rechtliche Qualifikation der Nachzahlungsforderung
BGer 2C_195/2016 vom 26. September 2016 E. 2
- Sachverhalt: Einer Partei war im Kanton Luzern vor Inkrafttreten der ZPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden. Im Jahr 2014 forderte die Gerichtsverwaltung Kosten von über Fr. 34'000.– zurück. Strittig war, ob die Verjährung nach altem kantonalem Recht oder nach Art. 123 ZPO zu beurteilen sei.
- Kernaussage: Der Anspruch auf Nachzahlung ist eine aufschiebend bedingte, öffentlich-rechtliche Forderung. Massgeblicher Tatbestand für das anwendbare Recht ist der Zeitpunkt der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und nicht erst der Eintritt der wirtschaftlichen Besserung. Dies gewährleistet, dass die Partei nur unter jenen Voraussetzungen zur Nachzahlung verpflichtet wird, die im Zeitpunkt ihres Gesuchs galten.
II. Weitere Entscheide
Keine Verjährungshemmung durch Gerichtsferien und Beachtung der Verjährung von Amtes wegen
SG KG FE.2019.16 vom 11. Oktober 2019 E. 2
- Sachverhalt: Das Kreisgericht forderte elf Jahre nach Abschluss eines Verfahrens Gerichtskosten von Fr. 3'287.– aus unentgeltlicher Rechtspflege zurück. Die Partei erhob keine Verjährungseinrede, sondern bestritt ihre finanzielle Leistungsfähigkeit.
- Kernaussage: Der Nachzahlungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur; das Gericht hat die Verjährung von Amtes wegen zu beachten, ohne dass die Partei eine Einrede erheben müsste. Das Kantonsgericht St. Gallen verwirft die Praxis des Bundesgerichts, wonach die Verjährungsfrist während der Gerichtsferien nach Art. 145 ZPO ruhe. Art. 145 ZPO regelt Hängigkeitsfristen im Prozess und keine ausserprozessualen Verjährungsfristen; eine Verlängerung um 62 Tage pro Jahr sei unpraktikabel und rechtsunsicher. Die Nachforderung wurde zufolge Verjährung abgewiesen.
Haftung der Erben nur bei Besserung vor Erblassertod und Unzumutbarkeit des Liegenschaftsverkaufs
SG KG FE.2022.2-4-EZE2 vom 19. August 2022 E. III/4
- Sachverhalt: Nach dem Tod einer unterstützten Partei forderte der Kanton St. Gallen von den beiden erbenden Söhnen Fr. 13'754.75 zurück, da durch den Verkauf der mütterlichen Eigentumswohnung ein Nettonachlass von über Fr. 100'000.– vorhanden sei.
- Kernaussage: Erben haften für die Nachzahlung nach Art. 123 Abs. 1 ZPO nur, wenn sich die Verhältnisse der verstorbenen Person bereits zu ihren Lebzeiten gebessert hatten; das Vorhandensein eines Nettonachlasses begründet für sich allein keine Pflicht. Ein Verkauf der selbstbewohnten Liegenschaft war der Erblasserin zu Lebzeiten nicht zumutbar, weil die Wohnkosten im Eigentum tiefer waren als bei einer Miete und auf der Liegenschaft ein WEF-Vorbezug lastete.
Summarisches Verfahren, Fiktion der Leistungsfähigkeit und Kostenlosigkeit des Nachzahlungsverfahrens
ZH OG WP220004 vom 3. November 2022 E. 2–4
- Sachverhalt: Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (ZIG) verlangte von einer ehemaligen Berufungsklägerin Fr. 32'370.– an Gerichts- und Anwaltskosten zurück. Trotz mehrfacher Aufforderung und Fristansetzung durch das Obergericht äusserte sich die Gesuchsgegnerin nicht zu ihren Finanzen.
- Kernaussage: Das Nachzahlungsverfahren ist ein summarisches Verfahren unter beschränkter Untersuchungsmaxime. Die Verweigerung der Mitwirkung führt direkt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit (Fiktion). In analoger Anwendung von Art. 119 Abs. 6 ZPO werden für das Nachzahlungsverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Die obsiegende Inkassobehörde erhält keine Parteientschädigung.
Fristwiederherstellung bei Säumnis im Nachzahlungsverfahren (Art. 148 ZPO)
ZH OG WP250008 vom 24. November 2025 E. 2 und 3
- Sachverhalt: Das Bezirksgericht Dielsdorf verpflichtete eine Frau zufolge Säumnis zur Nachzahlung von Fr. 4'940.70. Ihre neu bestellte Beiständin erhob Beschwerde ans Obergericht mit der Begründung, die Betroffene sei gesundheitlich ausserstande gewesen, Unterlagen fristgerecht einzureichen.
- Kernaussage: Das Begehren ist sinngemäss als Fristwiederherstellungsgesuch nach Art. 148 ZPO zu qualifizieren. Für Wiederherstellungsgesuche ist funktionell dasjenige Gericht zuständig, vor dem die Säumnis eingetreten ist (hier das erstinstanzliche Bezirksgericht), selbst wenn dieses bereits entschieden hat. Das Obergericht trat auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe an das Bezirksgericht.
Zehntägige Beschwerdefrist, Rügeobliegenheit und Zuständigkeit des Einzelrichters
SZ KG ZK2 2025 12 vom 28. Mai 2025 E. 4–6
- Sachverhalt: Der Einzelrichter des Bezirksgerichts March verpflichtete eine Partei zur Nachzahlung von Fr. 45'643.50. Die Partei focht die Verfügung beim Kantonsgericht Schwyz an, bat um Zahlungsaufschub bis 2027, setzte sich jedoch nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur verletzten Mitwirkungspflicht auseinander.
- Kernaussage: Zuständig für die Nachzahlung ist mangels kantonaler Sonderregelung der gleiche Spruchkörper (Einzelrichter), der die UP bewilligte. Das kantonale Rechtsmittel ist die Beschwerde (Art. 319 ZPO analog Art. 121 ZPO) mit einer Frist von 10 Tagen (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Es gilt eine strikte Rügeobliegenheit; die blosse Bitte um Fristerstreckung ohne Auseinandersetzung mit den Urteilserwägungen führt zum Nichteintreten.
Sachliche Unzuständigkeit des Zivilgerichts für strafprozessuale Kostenrückforderungen
AG OG ZSU.2018.287 / AGVE 2018 Nr. 45 vom 5. Dezember 2018 E. 2
- Sachverhalt: Das Bezirksgericht Baden verpflichtete einen ehemals Beschuldigten gestützt auf Art. 123 ZPO i.V.m. kantonalem Recht zur Rückzahlung von Fr. 31'903.90 für amtliche Verteidigung im Strafverfahren.
- Kernaussage: Der Zivilrichter ist für Rückforderungsansprüche bezüglich amtlicher Verteidigungen (Art. 135 Abs. 4 StPO) sachlich unzuständig. Das Bundeszivilprozessrecht (Art. 123 ZPO) und die Zivilgerichte können durch kantonales Recht nicht für strafprozessuale Kostenrückforderungen in Anspruch genommen werden. Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids.
Sachliche und funktionelle Zuständigkeit bei mehrinstanzlichen Verfahren
ZH OG LE140062 vom 10. Februar 2015 E. 3
- Sachverhalt: Die Zentrale Inkassostelle der Gerichte stellte beim Obergericht Zürich direkt ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht bezüglich der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten aus einem früheren Rekursverfahren.
- Kernaussage: Mangels ausdrücklicher kantonaler Zuständigkeitsregelung entscheidet diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege ursprünglich bewilligt hat. Hatte das erstinstanzliche Gericht die UP gewährt und wurde diese im Rechtsmittelverfahren nicht entzogen, ist das erstinstanzliche Gericht auch für die Rückforderung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens sachlich zuständig, um den doppelten Instanzenzug zu wahren. Nichteintreten des Obergerichts.
Säumnis bei der Mitwirkung und Abstellen auf Ermessenstaxation der Steuerbehörde
BGer 5D_147/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1
- Sachverhalt: Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden forderte Fr. 4'739.80 aus einem Scheidungsurteil nach. Der Betroffene reagierte auf mehrfache Aufforderungen nicht. Das Gericht stellte für die Leistungsfähigkeit auf eine Ermessenstaxation der Steuerverwaltung ab (Einkommen Fr. 171'000.–, Vermögen Fr. 45'000.–).
- Kernaussage: Wer seiner Mitwirkungspflicht zur Offenlegung der aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht nachkommt, muss sich die amtliche Schätzung der Steuerbehörde anrechnen lassen. Das Abstellen auf nach Ermessen veranlagte Steuerwerte bei Verweigerung der Mitwirkung verletzt das Willkürverbot nicht. Nichteintreten auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.