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Rechtsprechung zu Art. 119 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 119 ZPO

Die folgende Übersicht dokumentiert die zentrale Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 119 ZPO (Gesuch und Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege). Die Entscheide betreffen namentlich die Darlegungspflicht, das summarische Verfahren, die rückwirkende Bewilligung sowie die Abgrenzung von Aussichtslosigkeit und Bös- oder Mutwilligkeit.

I. Leitentscheide

BGE 119 III 103 (21.12.1993)

Leitentscheid zur Darlegungspflicht im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht verlangt, dass der Gesuchsteller seine finanzielle Lage vollständig und nachvollziehbar offenlegt; ungenügende Angaben führen zur Abweisung des Gesuchs. Der Entscheid präzisiert den Umfang der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der Bedürftigkeit.

BGE 138 III 620 (30.10.2012)

Das Bundesgericht hält fest, dass das Verfahren über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege summarischer Natur ist und eine formelle Anhörung der Gegenpartei in der Regel nicht erforderlich ist. Eine Anhörung kann jedoch geboten sein, wenn dies zur Sachaufklärung notwendig erscheint. Der Entscheid umschreibt die Grenzen des summarischen Charakters des URP-Verfahrens.

BGE 141 III 262 (11.8.2015)

Grundsatzentscheid zur rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht bestätigt, dass die unentgeltliche Rechtspflege unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend für ein bereits abgeschlossenes Verfahren bewilligt werden kann, namentlich wenn das Gesuch aus entschuldbaren Gründen erst nachträglich eingereicht wurde. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung werden konkretisiert.

BGE 142 III 413 (25.5.2016)

Zentraler Entscheid zur Abgrenzung der Aussichtslosigkeit von der Bös- oder Mutwilligkeit im Sinne von Art. 119 ZPO. Das Bundesgericht erläutert, dass ein Prozess nicht bereits dann mutwillig ist, wenn er zweifelhaft erscheint, sondern erst, wenn er ohne vernünftigen Grund geführt wird. Die Begriffe werden voneinander abgegrenzt und anhand von Fallbeispielen konkretisiert.

BGE 142 III 515 (13.7.2016)

Entscheid zur Sicherheitsleistung und ihrem Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht legt dar, unter welchen Umständen die Sicherheitsleistung als Ersatz oder Ergänzung der unentgeltlichen Rechtspflege fungieren kann. Die Interessenabwägung zwischen Kostendeckung und Zugang zum Recht wird herausgearbeitet.

BGE 144 III 531 (5.10.2018)

Wichtiger Entscheid zum Verhältnis von unentgeltlicher Rechtspflege und Aussichtslosigkeit. Das Bundesgericht präzisiert den Massstab der Aussichtslosigkeit: Ein Prozess ist aussichtslos, wenn er mit grosser Wahrscheinlichkeit scheitern wird. Die Aussichtslosigkeit ist separat von der Bedürftigkeit zu prüfen und kann je nach Verfahrensstufe unterschiedlich zu beurteilen sein.

BGE 139 III 358 (22.8.2013)

Entscheid zur Kostenverteilung im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht erläutert, wie die Kosten des Verfahrens bei Bewilligung der URP verteilt werden und welche Folgen eine nachträgliche Aufhebung der URP für die Kostenverteilung hat. Die Grundsätze der Interessenabwägung werden präzisiert.

BGE 148 III 105 (31.8.2021)

Leitentscheid zu den Verfahrensgrundsätzen der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht fasst die wesentlichen Verfahrensgrundsätze zusammen und betont die Bedeutung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht bei Ablehnung eines URP-Gesuchs. Der Entscheid klärt den Anwendungsbereich der Vorschriften über die URP in verschiedenen Verfahrensarten.

II. Weitere BGer-Entscheide

BGE 140 III 86

Entscheid zur Neubeantragung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren. Das Bundesgericht hält fest, dass die URP für jede Verfahrensstufe gesondert zu beantragen und zu prüfen ist. Eine im ersten Rechtsgang bewilligte URP erstreckt sich nicht automatisch auf das Rechtsmittelverfahren.

BGE 143 III 213

Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege im Schlichtungsverfahren. Das Bundesgericht bejaht die Anwendbarkeit der URP-Vorschriften auch im Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde. Die besonderen Anforderungen an die Darlegung der Bedürftigkeit und Aussicht auf Erfolg in diesem vereinfachten Verfahren werden umschrieben.

BGer 5A_405/2011 (27.9.2011)

Entscheid zur unentgeltlichen Rechtspflege im Familienverfahren. Das Bundesgericht erläutert die Besonderheiten der URP in familienrechtlichen Verfahren, namentlich im Hinblick auf die Darlegung der Bedürftigkeit bei gemischter Vermögenslage. Die Zuständigkeiten und das Verfahren werden präzisiert.

BGer 4A_404/2022 (17.10.2022)

Entscheid zum Verhältnis von unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsmittel. Das Bundesgericht prüft, unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsmittelverzicht als unzumutbar erscheint und die URP trotz Bedenken zu bewilligen ist. Die Interessenabwägung zwischen Prozessökonomie und Zugang zum Recht wird betont.

BGer 4A_362/2018 (5.10.2018)

Entscheid zur Bedürftigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht konkretisiert den Massstab der Bedürftigkeit und die Anforderungen an die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Insbesondere wird klargestellt, dass auch mittelbare Vermögenswerte zu berücksichtigen sind.

BGer 4A_406/2022 (17.10.2022)

Entscheid zu den allgemeinen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesgericht stellt die kumulative Natur der Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Aussicht auf Erfolg, keine Bös- oder Mutwilligkeit) heraus. Fehlt eine Voraussetzung, ist das Gesuch abzuweisen, selbst wenn die anderen erfüllt sind.

BGer 4A_696/2016 (21.4.2017)

Entscheid zum Verhältnis von unentgeltlicher Rechtspflege und Rechtsbeistand. Das Bundesgericht erläutert, unter welchen Umständen im Rahmen der URP ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist und wie sich dieser von der blossen URP unterscheidet. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Anwalts werden konkretisiert.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-18