Art. 119 ZPO — Gesuch und Verfahren (unentgeltliche Rechtspflege)
Gesetzeswortlaut
Art. 119 ZPO (SR 272) — Gesuch und Verfahren
1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3 Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6 Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Rz. 1 Art. 119 ZPO regelt das Verfahren zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (URP). Die Norm konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV und stellt sicher, dass mittellose Personen nicht aus Kostengründen an der Durchsetzung ihrer nicht aussichtslosen Rechte vor Zivilgerichten gehindert werden (Art. 117, 118 ZPO).
Rz. 2 Im Zentrum der praktischen Rechtsanwendung stehen die strenge Mitwirkungsobliegenheit der gesuchstellenden Partei bei der Offenlegung ihrer finanziellen Verhältnisse (Abs. 2) sowie die Reichweite der Kostenlosigkeit (Abs. 6), die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für das erst- und zweitinstanzliche Gesuchsverfahren selbst, nicht aber für Beschwerden gegen ablehnende Entscheide gilt (BGE 137 III 470 E. 6.5.5).
Kommentierung
I. Gesuchstellung und Mitwirkungsobliegenheit (Abs. 1 & 2)
Rz. 3 Zeitpunkt des Gesuchs: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor Eintritt der Rechtshängigkeit (z.B. bereits vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens oder vorsorglicher Massnahmen) oder jederzeit während des laufenden Hauptverfahrens gestellt werden.
Rz. 4 Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (Abs. 2):
- Die gesuchstellende Person trifft eine umfassende Mitwirkungs- und Belegpflicht. Sie muss ihre gesamten finanziellen Verhältnisse (Lohnabrechnungen, Steuererklärungen, Bankauszüge aller Konten, Mietverträge, Krankenkassenprämien, Schulden und Unterhaltspflichten) lückenlos offenlegen.
- Folgen unvollständiger Angaben: Kommt die Partei dieser Pflicht trotz Fristansetzung nicht vollständig nach, wird das Gesuch ohne Weiterungen infolge Beweislosigkeit der Bedürftigkeit abgewiesen (BGer 4A_114/2013 E. 3). Das Gericht ist im summarischen Verfahren nicht verpflichtet, von Amtes wegen Banknachforschungen anzustellen.
Rz. 5 Äusserung zur Sache und Beweismittel: Die Partei muss die Sach- und Rechtslage summarisch darlegen, damit das Gericht die fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (Art. 117 lit. b ZPO) beurteilen kann (BGer 5A_897/2013 E. 3).
Rz. 6 Bezeichnung des Rechtsbeistands: Die Benennung eines Wunschbeistands im Gesuch bindet das Gericht zwar nicht formell, wird aber in der Praxis regelmässig respektiert, sofern der vorgeschlagene Rechtsanwalt zur Übernahme bereit ist.
II. Summarisches Verfahren und Anhörung der Gegenpartei (Abs. 3)
Rz. 7 Entscheid im summarischen Verfahren: Das Gericht entscheidet rasch auf der Grundlage der eingereichten Akten und Belege (Art. 248 ff. ZPO).
Rz. 8 Stellung der Gegenpartei:
- Die Anhörung der Gegenpartei ist grundsätzlich fakultativ. Wird die Gegenpartei zur Stellungnahme eingeladen, erlangt sie dadurch keine formelle Parteistellung im Gesuchsverfahren; ihr darf keine Parteientschädigung zulasten des Gesuchstellers oder des Staates zugesprochen werden (BGE 139 III 334 E. 4.1).
- Zwingende Anhörung: Beantragt der Gesuchsteller die Befreiung von der Pflicht zur Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung (Art. 99, 118 Abs. 1 lit. a ZPO), ist die Gegenpartei zwingend anzuhören.
III. Rückwirkende Bewilligung und Rechtsmittelverfahren (Abs. 4 & 5)
Rz. 9 Rückwirkende Bewilligung (Abs. 4): Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wirkt grundsätzlich ab Gesuchsdatum. Eine rückwirkende Gewährung für bereits angefallene Kosten ist die Ausnahme und verlangt den Nachweis, dass die Bedürftigkeit bereits damals vorlag und stichhaltige Gründe für die verspätete Gesuchstellung vorlagen.
Rz. 10 Erfordernis der Neu-Beantragung im Rechtsmittelverfahren (Abs. 5): Eine in erster Instanz gewährte unentgeltliche Rechtspflege erstreckt sich nicht automatisch auf das Rechtsmittelverfahren (Berufung oder Beschwerde). Die Partei muss für jede weitere Instanz ein neues Gesuch stellen und die Prozessaussichten des Rechtsmittels darlegen.
IV. Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens (Abs. 6)
Rz. 11 Gebührenfreiheit der Gesuchsinstanz: Im erst- und zweitinstanzlichen Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben, es sei denn, das Gesuch sei böswillig oder mutwillig eingereicht worden (BGE 137 III 470 E. 6.3).
Rz. 12 Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens: Ficht die gesuchstellende Partei die Abweisung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beschwerde (Art. 121 ZPO) an, gilt Abs. 6 nicht: Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5).
Kasuistik: Typische Fallkonstellationen
Rz. 13 Fallgruppe 1: Kostenpflicht bei Beschwerde gegen Abweisung des URP-Gesuchs In BGE 137 III 470 E. 6.5.5 wies das erstinstanzliche Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Der Kläger erhob Beschwerde an das Obergericht, welches die Beschwerde abwies und ihm Gerichtskosten auferlegte. Das Bundesgericht bestätigte die Kostenauflage: Art. 119 Abs. 6 ZPO befreit nur das Gesuchsverfahren selbst, nicht aber das anschliessende Rechtsmittelverfahren.
Rz. 14 Fallgruppe 2: Verletzung der Offenlegungspflicht bei Vermögen In BGer 4A_114/2013 vom 20. Juni 2013 E. 3 deklarierte der Gesuchsteller ein monatliches Erwerbseinkommen, reichte jedoch trotz Aufforderung keine Auszüge über seine Sparkonten und keine Angaben über den Verbleib früherer Ersparnisse ein. Das Gericht wies das URP-Gesuch ab, da der Nachweis der Bedürftigkeit infolge unvollständiger Mitwirkung gescheitert war.
Rz. 15 Fallgruppe 3: Berücksichtigung von Konkubinatspartnern In BGE 142 III 36 E. 2.3 lebte die Klägerin in einem stabilen Konkubinat. Das Bundesgericht hielt fest, dass ein Konkubinatspartner zwar nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) verpflichtet ist, die tatsächlichen Ersparnisse durch gemeinsame Haushaltsführung (z.B. hälftige Miete und Grundbetrag für Zusammenlebende) jedoch in das zivilprozessuale Existenzminimum einberechnet werden müssen.
Kantonale Praxisfragen
Rz. 16 Praxisfrage 1: Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs In der kantonalen Gerichtspraxis (z.B. Gerichte der Kantone Zürich, Bern, Luzern) berechnet sich die Bedürftigkeit nach dem betreibungsrechtlichen Notbedarf gemäss Art. 93 SchKG zuzüglich eines angemessenen Zuschlags von 15 bis 20 % zur Deckung von Steuern, Versicherungen und unvorhersehbaren Auslagen. Übersteigt das Nettoeinkommen diesen erweiterten Notbedarf, liegt keine Bedürftigkeit vor, sofern der Überschuss ausreicht, um die Prozesskosten innert ein bis zwei Jahren zu amortisieren.
Rz. 17 Praxisfrage 2: Parteientschädigung bei Obsiegen im URP-Rechtsmittelverfahren Obsiegt die gesuchstellende Partei im Beschwerdeverfahren gegen die unberechtigte Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, ist ihr vom Kanton nach BGE 140 III 501 E. 4.1 eine volle Parteientschädigung zuzusprechen.