Art. 119 ZPO — Gesuch und Verfahren (unentgeltliche Rechtspflege)
Gesetzeswortlaut
Art. 119 ZPO (SR 272) — Gesuch und Verfahren
1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden.
2 Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistands im Gesuch bezeichnen.
3 Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren. Die Gegenpartei kann angehört werden. Sie ist immer anzuhören, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll.
4 Die unentgeltliche Rechtspflege kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden.
5 Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen.
6 Ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit werden im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 119 ZPO regelt das Verfahren für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (URP) — eine der wichtigsten prozessualen Vorkehrungen zur Gewährleistung des Zugangs zum Gericht für Personen, die die Prozesskosten nicht tragen können. Die unentgeltliche Rechtspflege ist in Art. 117 ZPO (Voraussetzungen) und Art. 118 ZPO (Umfang) geregelt; Art. 119 ZPO konkretisiert das Verfahren. Die Norm ist von herausragender praktischer Bedeutung, da die URP in einem grossen Teil der Zivilprozesse beantragt wird und das Gericht vor jeder Sachprüfung über das Gesuch entscheiden muss.
Tatbestandsmerkmale
1. Zeitpunkt des Gesuchs (Abs. 1)
Das Gesuch kann vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden. Dies ist wichtig: Die URP kann bereits im Schlichtungsverfahren oder vor der Klageerhebung beantragt werden — die Partei muss nicht erst klagen und dann das Gesuch nachreichen. In der Praxis wird das Gesuch häufig zusammen mit der Klage eingereicht, was aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll ist.
2. Darlegungspflicht (Abs. 2)
Die gesuchstellende Person hat drei Pflichten:
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen: Die Partei muss ein vollständiges Bild ihrer finanziellen Situation geben (Einkommen, Vermögen, Schulden, Unterhaltspflichten). In der Praxis geschieht dies durch das Armutszeugnis (Formular mit Angaben zu Einkommen, Vermögen, Miete, Versicherungen, Unterhaltspflichten). Unvollständige oder falsche Angaben können zur Abweisung des Gesuchs führen.
Sich zur Sache äussern: Die Partei muss die rechtlichen und tatsächlichen Aspekte ihres Begehrens darlegen — nicht nur die finanzielle Situation. Dies stellt sicher, dass das Gericht die Erfolgsaussichten (Art. 117 lit. b ZPO) beurteilen kann.
Beweismittel angeben: Die Partei muss angeben, welche Beweismittel sie anbietet. Dies ist wichtig für die Beurteilung, ob das Begehren “nicht als aussichtslos erscheint” (Art. 117 lit. b ZPO).
Wahl des Rechtsbeistands: Die Partei kann eine bestimmte Rechtsanwältin oder einen bestimmten Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand vorschlagen. Das Gericht ist an diesen Vorschlag nicht gebunden, berücksichtigt ihn aber in der Regel.
3. Summarisches Verfahren (Abs. 3)
Das Gericht entscheidet über das Gesuch im summarischen Verfahren — d.h. ohne umfangreiche Beweisaufnahme, auf die Aktenlage und die Angaben der gesuchstellenden Person. Dies gewährleistet eine schnelle Entscheidung, die für den Zugang zum Gericht unerlässlich ist.
Anhörung der Gegenpartei: Die Gegenpartei kann angehört werden — muss aber nicht. Eine zwingende Anhörung gilt nur, wenn die URP die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll (Satz 2). In diesem Fall hat die Gegenpartei ein Interesse daran, sich zur finanziellen Situation der gesuchstellenden Person zu äussern, da die Sicherheit ihre Interessen betrifft.
4. Rückwirkende Bewilligung (Abs. 4)
Die URP kann ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden — z.B. wenn die Partei bereits ein Verfahren geführt hat, ohne die URP zu beantragen, und nachträglich geltend macht, sie hätte die Voraussetzungen damals schon erfüllt. Die rückwirkende Bewilligung ist die Ausnahme und setzt voraus, dass die Partei die Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Aussichtshaftigkeit, nicht mutwillig) bereits zum Zeitpunkt des Verfahrens erfüllt hat.
5. NeuBeantragung im Rechtsmittelverfahren (Abs. 5)
Im Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde) ist die URP neu zu beantragen — die bewilligte URP in erster Instanz gilt nicht automatisch für die zweite Instanz. Der Grund: Die finanzielle Situation der Partei kann sich geändert haben, und die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sind separat zu beurteilen. Dies ist eine wichtige Fallstricke in der Praxis: Eine Partei, die in erster Instanz die URP hatte, muss im Rechtsmittelverfahren ein neues Gesuch einreichen.
6. Keine Gerichtskosten (Abs. 6)
Im Verfahren um die URP werden keine Gerichtskosten erhoben — ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit. Dies stellt sicher, dass die Beantragung der URP für die bedürftige Partei kostenlos ist. Böswilligkeit liegt vor, wenn das Gesuch offensichtlich missbräuchlich gestellt wird; Mutwilligkeit, wenn das Gesuch keine Aussicht auf Erfolg hat und nur zur Belästigung der Gegenpartei dient.
Einordnung in die Rechtsprechung
Die Rechtsprechung zu Art. 119 ZPO ist umfangreich und konzentriert sich auf folgende Schwerpunkte:
Darlegungspflicht und Vollständigkeit: Das Bundesgericht hat klargestellt, dass die Darlegungspflicht (Abs. 2) vollständig sein muss. Unvollständige oder falsche Angaben können zur Abweisung des Gesuchs führen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen anzustellen — die Partei trägt die Beweislast für ihre Bedürftigkeit (BGE 119 III 103).
Rückwirkende Bewilligung: Die rückwirkende Bewilligung (Abs. 4) ist die Ausnahme und erfordert konkrete Gründe, warum das Gesuch nicht früher gestellt wurde. Eine blosse Nachlässigkeit rechtfertigt keine rückwirkende Bewilligung.
NeuBeantragung im Rechtsmittelverfahren: Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis klargestellt, dass die URP in jeder Instanz neu zu beantragen ist (Abs. 5). Eine Partei, die in erster Instanz die URP hatte, muss im Berufungsverfahren ein neues Gesuch einreichen — die URP der ersten Instanz gilt nicht automatisch weiter.
Bös- oder Mutwilligkeit: Das Bundesgericht hat den Massstab für Bös- oder Mutwilligkeit (Abs. 6) präzisiert. Böswilligkeit verlangt eine dolose Gesinnung; Mutwilligkeit verlangt, dass das Gesuch offensichtlich aussichtslos ist und nur zur Belästigung dient. Ein bloß aussichtsloses Gesuch ist noch nicht “mutwillig” — Mutwilligkeit erfordert eine zusätzliche Qualifikation.
Abgrenzung zu Art. 117/118 ZPO
| Artikel | Inhalt |
|---|---|
| Art. 117 ZPO | Voraussetzungen (Bedürftigkeit, Aussichtshaftigkeit, nicht mutwillig) |
| Art. 118 ZPO | Umfang (Befreiung von Gerichtskosten, unentgeltlicher Rechtsbeistand, Sicherheit) |
| Art. 119 ZPO | Verfahren (Gesuch, Darlegung, summarisches Verfahren, rückwirkende Bewilligung) |
Art. 119 ZPO setzt die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO voraus und konkretisiert das Verfahren. Die drei Normen sind zusammen zu lesen — keine allein reicht aus.
Fazit
Art. 119 ZPO ist die verfahrensrechtliche Grundlage für die unentgeltliche Rechtspflege. Die Norm stellt sicher, dass bedürftige Personen einen effektiven Zugang zum Gericht haben, ohne durch die Prozesskosten davon abgehalten zu werden. Die Darlegungspflicht (Abs. 2) und das summarische Verfahren (Abs. 3) gewährleisten eine effiziente Prüfung. Die NeuBeantragung im Rechtsmittelverfahren (Abs. 5) ist ein wichtiger praktischer Hinweis: Die URP gilt nicht automatisch für die nächste Instanz. Die Kostenfreiheit des Verfahrens (Abs. 6) stellt sicher, dass die Beantragung der URP für die bedürftige Partei kein finanzielles Risiko birgt — ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit.