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Rechtsprechung zu Art. 117 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 117 ZPO

Jeder Eintrag nennt die Erwägung oder das Regeste, die die wiedergegebene Aussage trägt.

I. Rechtsgrundlage und Zweck

BGE 138 III 217, E. 2.2 (24.2.2012)

Kernaussage: Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf Gesetzesstufe geregelt; im Anwendungsbereich der ZPO sind seit dem 1. Januar 2011 Art. 117 ff. ZPO massgebend. Die zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen.

Der Entscheid enthält zugleich die bis heute zitierte Grundformel der Aussichtslosigkeit (→ Abschnitt III).

BGE 144 III 531, E. 4.1 (5.10.2018)

Kernaussage: Die unentgeltliche Rechtspflege dient dem Zugang zum Gericht; der bedürftigen Partei soll gleich wie einer vermögenden Partei der Zugang gewährleistet sein. Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, rechtfertigt es sich nicht, öffentliche Mittel bereitzustellen.

Diese Erwägung fasst zugleich den Bedürftigkeitsbegriff und die Notgroschen-Praxis zusammen und ist deshalb der zweckmässigste Einstiegspunkt in die Kasuistik zu lit. a.

BGE 143 I 328, E. 3.1 (22.5.2017)

Kernaussage: Juristische Personen können grundsätzlich weder unentgeltliche Prozessführung noch Verbeiständung beanspruchen; sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet. Ausnahmsweise kann ein Anspruch bestehen, wenn ihr einziges Aktivum im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind. Nach dem Regeste ist die unentgeltliche Rechtspflege juristischen Personen zu verweigern, wenn das Verfahren deren Weiterexistenz nicht sichert.

Der Entscheid verwirft ausdrücklich die weitergehenden Bedingungen des deutschen Rechts (Inlandbezug, allgemeine Interessen), die BGE 119 Ia 337 in Anlehnung an § 116 Abs. 1 Ziff. 2 dZPO erwogen hatte.


II. Mittellosigkeit (lit. a)

BGE 135 I 221, E. 5.1 (1.7.2009)

Kernaussage: Massgebend ist die gesamte finanzielle Lage im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; Mittel und Verpflichtungen sind einander gegenüberzustellen, wobei nur tatsächlich beglichene Lasten in die Notbedarfsrechnung einfliessen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist für sich allein nicht massgebend. Der verfügbare Überschuss ist den voraussehbaren Prozesskosten gegenüberzustellen; staatliche Unterstützung ist im Grundsatz nicht geschuldet, wenn er erlaubt, die Kosten bei verhältnismässig einfachen Prozessen innert eines Jahres, sonst innert zweier Jahre zu amortisieren.

Regeste: Verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeitsdatum feststehen, sind bei der Beurteilung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (Klärung der Rechtsprechung; E. 5.2).

Der Entscheid erging noch zu Art. 29 Abs. 3 BV, wird aber unter der ZPO unverändert weiterzitiert (vgl. BGE 144 III 531, E. 4.1).

BGE 144 III 531 (5.10.2018) — Regeste

Kernaussage: Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers anzurechnen.

In E. 4.1 hält das Bundesgericht fest, dass Vermögen über einen angemessenen «Notgroschen» («réserve de secours») hinaus unbesehen der Anlageform für den Prozess einzusetzen ist; die Anlageform beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit, nicht die Zumutbarkeit.

BGE 135 I 288, E. 2.4 (5.8.2009)

Kernaussage: Verzichtet ein Versicherter freiwillig auf die Barauszahlung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 FZG, obwohl er sie verlangen könnte, ist ihm das Freizügigkeitsguthaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit anzurechnen.

Zusammen mit BGE 144 III 531 ergibt sich: Vorsorgeguthaben sind anzurechnen, sobald sie verfügbar wären — ob sie tatsächlich bezogen werden, ist unerheblich.

BGE 124 I 97, E. 3 (16.3.1998)

Kernaussage: Mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist die Praxis, den Besitzer eines Autos ohne Kompetenzcharakter unbekümmert darum als nicht bedürftig zu erachten, ob seine Vermögensverhältnisse unter Einrechnung des Fahrzeugwerts die Bestreitung der Prozesskosten ganz oder teilweise ermöglichen.

Massgebend ist stets die rechnerische Gegenüberstellung, nicht der blosse Besitz eines verwertbaren Gegenstands.

BGE 149 III 67, E. 11.4 (9.11.2022)

Kernaussage: Eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe muss nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten. Die Gerichtsbehörden sind bei der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit nicht bedingungslos an den Entscheid einer Verwaltungsbehörde gebunden; Art. 119 Abs. 2 ZPO verlangt Belege, die umfassend über Einkommen, Vermögen und sämtliche finanziellen Verpflichtungen Aufschluss geben. Entscheide über die unentgeltliche Rechtspflege in anderen Verfahren haben keine präjudizierende Wirkung.

Der Entscheid setzt sich ausdrücklich gegen die Gegenmeinung in der Lehre (BÜHLER, COLOMBINI, JENT-SØRENSEN) durch und folgt EMMEL, RÜEGG/RÜEGG, HUBER sowie WUFFLI/FUHRER.

BGE 142 III 36 (17.12.2015) — Regeste

Kernaussage: Die Pflicht, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, ist eherechtlicher Natur und kann nur den Ehegatten treffen, nicht den Konkubinatspartner. Die Tatsache des gemeinsamen Haushaltes kann indes bei der Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden.

In E. 2.3 hält das Bundesgericht zugleich die Subsidiarität des Armenrechts gegenüber dem Bevorschussungsanspruch fest.

BGer 5A_764/2025 vom 29. Juli 2026, E. 3.3 und 3.4

Kernaussage: Die gesuchstellende Person trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit; es gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Je komplexer die Verhältnisse, desto höhere Anforderungen an die klare und gründliche Darstellung. Das Gericht hat den Sachverhalt aber dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und unbeholfene Rechtsuchende auf die benötigten Angaben hinzuweisen. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht mit Blick auf Art. 56 und Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs anzusetzen; das Gesuch kann diesfalls mangels Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden.

In E. 6.4 stellt das Bundesgericht klar, dass es in seiner früheren Rechtsprechung nicht allgemein festgehalten hat, anwaltlich vertretenen Personen sei bei «notorischer Mittellosigkeit» jeweils eine Nachfrist anzusetzen; es hatte der kantonalen Instanz lediglich deren eigene Praxis vorgehalten. Der Fall betraf ein Armenrechtsgesuch für ein Berufungsverfahren in einer Erbstreitigkeit; die Beschwerde wurde abgewiesen.


III. Nichtaussichtslosigkeit (lit. b)

BGE 138 III 217, E. 2.2 (24.2.2012) — Grundformel

Kernaussage: Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Nicht aussichtslos ist ein Begehren, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Die Prüfung ist vorläufig und summarisch; massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.

Das Bundesgericht stützt die Formel auf BGE 133 III 614, E. 5.

BGE 139 III 475, E. 2.3 (6.8.2013)

Kernaussage: Die Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt. Im Rechtsmittelverfahren gilt anderes: Die Position des Rechtsmittelbeklagten kann kaum als aussichtslos gelten, wenn sie in erster Instanz geschützt worden ist. Davon ist abzuweichen, wenn der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Mangel, namentlich einem krassen Verfahrensfehler leidet, der für sich allein zur Aufhebung führen muss — dann darf vom Rechtsmittelbeklagten erwartet werden, dass er sich unterzieht.

Den Einwand, der Laie brauche zur Einschätzung anwaltlichen Rat, verwirft das Bundesgericht: Sonst würde die Anspruchsvoraussetzung «praktisch aus den Angeln gehoben». Den Kostenfolgen kann der Rechtsmittelbeklagte allenfalls entgehen, wenn er sich mit dem mangelhaften Entscheid nicht identifiziert (Art. 107 Abs. 2 ZPO).

BGE 142 III 138 (9.3.2016) — Regeste

Kernaussage: Für ein einzelnes Rechtsbegehren kann die unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Aussichtslosigkeit in der Regel nicht teilweise gewährt werden; der Entscheid regelt das Vorgehen bei offensichtlichem Überklagen bzw. Überbestreiten.

Im beurteilten Fall (E. 5) war der Antrag auf vollständige Klageabweisung als klares «Überbestreiten» gewertet worden, weil nur die Zins- und Spesenschuld von zusammen weniger als 7 % der eingeklagten Summe ernsthaft strittig war.

BGE 141 III 369, E. 4.2 (27.8.2015)

Kernaussage: Nach Art. 118 Abs. 2 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege auch bloss teilweise gewährt werden; kann eine Partei die Prozesskosten teilweise selber aufbringen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur im nicht selber finanzierbaren Umfang zu gewähren (Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7302 Ziff. 5.84 zu Art. 116 des Entwurfs).

Regeste: Es ist nicht ausgeschlossen, die teilweise mittellose Partei von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien, ihr aber keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen; unzulässig ist demgegenüber, ihr die unentgeltliche Rechtspflege für die Sicherstellung der Parteikosten der Gegenpartei vollumfänglich zu gewähren, auf dem Vorschuss für die Gerichtskosten jedoch zu bestehen.

Abzugrenzen von BGE 142 III 138: Dort geht es um Teilgewährung wegen teilweiser Aussichtslosigkeit, hier um Teilgewährung wegen teilweiser Mittellosigkeit.

BGE 126 I 165, E. 3 (7.7.2000)

Kernaussage: Es ist verfassungswidrig, einem Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege für den Scheidungsprozess deshalb zu verweigern, weil es sich um eine Scheinehe handle.

Die Vorinstanz hatte argumentiert, es sei nicht Sache des Staates, die Kosten der Beseitigung einer rechtswidrig geschaffenen Lage zu tragen. Das Bundesgericht folgt dem nicht: Die Vorwerfbarkeit der Entstehung des Rechtsverhältnisses ist kein Massstab der Aussichtslosigkeit.


IV. Sachlicher Geltungsbereich, Subsidiarität, Auflagen

BGE 143 III 617, E. 7 (8.11.2017)

Kernaussage: Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär. Wer nicht dartut, dass ein Gesuch um Bevorschussung erfolglos geblieben wäre, dringt mit dem Armenrechtsgesuch nicht durch. Der Bevorschussungsanspruch ist im materiellen Zivilrecht begründet und vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren geltend zu machen; im bundesgerichtlichen Verfahren ist ein entsprechendes Gesuch unzulässig und kann auch nicht als vorsorgliche Massnahme nach Art. 104 BGG gestellt werden.

BGE 140 III 12 (16.1.2014) — Regeste

Kernaussage: In einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (E. 3.3 und 3.4).

In E. 3.4 begründet das Bundesgericht dies systematisch: Art. 119 ZPO regelt Gesuch und Verfahren nur für Verfahren, mit denen Klageansprüche rechtshängig gemacht werden. Für gesonderte Beweiserhebungen ohne Gefahr des Rechtsverlusts nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ist die Gewährung ausgeschlossen; der gegenteiligen Lehre (BRÖNNIMANN, FELLMANN) folgt das Gericht ausdrücklich nicht. Dieselbe Erwägung enthält die Anforderung, dem entscheidenden Gericht das tatsächliche und rechtliche Fundament der Klage vollständig darzulegen, soweit dies nach dem Stand des Verfahrens möglich und zumutbar ist.

BGE 142 III 131 (9.2.2016) — Regeste

Kernaussage: Es ist zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der auf den Gesuchsteller entfallenden Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung abhängig zu machen (E. 2–4).


Hinweis zur Auswahl

Aufgenommen sind ausschliesslich Entscheide, deren Kernaussage im Volltext der genannten Erwägung oder im amtlichen Regeste nachgewiesen werden konnte. Kantonale Entscheide wurden geprüft, aber nicht aufgenommen: Die gesichtete kantonale Praxis zu Art. 117 ZPO wendet die bundesgerichtlichen Kriterien an, ohne ihnen einen eigenständigen Rechtssatz hinzuzufügen.