Art. 117 ZPO — Anspruch (unentgeltliche Rechtspflege)
Gesetzeswortlaut
Art. 117 ZPO (SR 272) — Anspruch
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. {: .gesetzeszitat}
I. Überblick und Rechtsnatur
1. Verhältnis zu Art. 29 Abs. 3 BV
1 Gesetzliche Konkretisierung der Minimalgarantie Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt; im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind seit dem 1. Januar 2011 Art. 117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217, E. 2.2, unter Hinweis auf die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7301 Ziff. 5.8.4). Eine Rüge der Verletzung des Armenrechts ist daher im Zivilprozess im Lichte von Art. 117 ff. ZPO und nicht unmittelbar unter Art. 29 Abs. 3 BV zu behandeln.
2 Fortgeltung der Verfassungspraxis Die zum Begriff der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte bundesgerichtliche Praxis ist auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu berücksichtigen (BGE 138 III 217, E. 2.2). Die umfangreiche vorzivilprozessuale Kasuistik zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 3 BV bleibt damit einschlägig — ein für die Praxis wesentlicher Befund, weil der Bestand an publizierten Entscheiden zu Art. 117 ZPO im engeren Sinn vergleichsweise jung ist.
2. Zweck
3 Zugang zum Gericht Die unentgeltliche Rechtspflege dient dem Zugang zum Gericht: Eine nicht über genügend finanzielle Mittel verfügende Partei soll in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte einen Prozess zu führen; ihr soll gleich wie einer vermögenden Partei der Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 144 III 531, E. 4.1; BGE 140 III 12, E. 3.4).
4 Kehrseite: keine Prozessführung auf fremde Rechnung Aus demselben Zweck folgt die Begrenzung: Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531, E. 4.1). Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 138 III 217, E. 2.2).
3. Persönlicher Geltungsbereich
5 Juristische Personen Die Regelung ist auf natürliche Personen zugeschnitten; juristische Personen können grundsätzlich weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen — sie sind nicht arm oder bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet und haben diesfalls die gebotenen gesellschafts- und konkursrechtlichen Konsequenzen zu ziehen (BGE 143 I 328, E. 3.1). Dasselbe gilt grundsätzlich für die Konkurs- oder Nachlassmasse.
6 Enge Ausnahme Ausnahmsweise kann ein Anspruch bestehen, wenn das einzige Aktivum der juristischen Person im Streit liegt und neben ihr auch die wirtschaftlich Beteiligten mittellos sind (BGE 143 I 328, E. 3.1). Die unentgeltliche Rechtspflege ist juristischen Personen aber zu verweigern, wenn das Verfahren, für das sie beansprucht wird, deren Weiterexistenz nicht sichert (BGE 143 I 328, Regeste).
II. Mittellosigkeit (lit. a)
1. Begriff
7 Definition Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 144 III 531, E. 4.1; jüngst bestätigt in BGer 5A_764/2025 vom 29. Juli 2026, E. 3.1). Massgebend sind nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 144 III 531, E. 4.1).
2. Berechnung
8 Gesamtbetrachtung im Zeitpunkt des Gesuchs Zu berücksichtigen ist die gesamte finanzielle Lage der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; sie hat ihre Einkünfte, ihre Vermögenslage und ihre Lasten vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen. Gegenüberzustellen sind einerseits sämtliche tatsächlichen Mittel, andererseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen (BGE 135 I 221, E. 5.1).
9 Nur tatsächlich bezahlte Lasten In die Notbedarfsrechnung fliessen nur Lasten ein, die auch wirklich beglichen werden. Alte Schulden, auf die der Schuldner nichts mehr leistet, gehen der Pflicht des Rechtsuchenden, die vom Staat beanspruchten Leistungen zu bezahlen, nicht vor (BGE 135 I 221, E. 5.1). Verfallene Steuerschulden, deren Höhe und Fälligkeit feststehen, sind zu berücksichtigen, soweit sie tatsächlich bezahlt werden (BGE 135 I 221, Regeste, unter Verweis auf E. 5.2).
10 Betreibungsrechtliches Existenzminimum als blosser Ausgangspunkt Das betreibungsrechtliche Existenzminimum ist für sich allein nicht massgebend. Die zuständige Behörde darf nicht zu schematisch vorgehen; sie kann vom betreibungsrechtlichen Notbedarf ausgehen, muss aber den individuellen Gegebenheiten hinreichend Rechnung tragen (BGE 135 I 221, E. 5.1; BGE 124 I 1, E. 2a).
11 Amortisationsdauer Der über die Deckung der persönlichen Bedürfnisse hinausgehende Teil der Mittel ist den voraussehbaren Prozesskosten gegenüberzustellen. Staatliche Unterstützung ist im Grundsatz nicht geschuldet, wenn dieser verfügbare Anteil erlaubt, die Gerichts- und Anwaltskosten bei verhältnismässig einfachen Prozessen innert eines Jahres, sonst innert zweier Jahre zu amortisieren; vorbehalten bleibt der Fall, dass die Partei innert kurzer Frist handeln muss und deshalb nicht ansparen kann (BGE 135 I 221, E. 5.1).
3. Vermögen
12 «Notgroschen» Soweit das Vermögen einen angemessenen «Notgroschen» («réserve de secours») übersteigt, ist es der gesuchstellenden Person unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden. Die Anlageform beeinflusst allenfalls die Verfügbarkeit der Mittel, nicht aber die Zumutbarkeit, sie vor der Beanspruchung des Armenrechts anzugreifen (BGE 144 III 531, E. 4.1).
13 Berufliche Vorsorge Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers anzurechnen (BGE 144 III 531, Regeste). Verzichtet ein Versicherter freiwillig auf die Barauszahlung der Austrittsleistung nach Art. 5 FZG, obwohl er sie verlangen könnte, ist ihm das Freizügigkeitsguthaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit ebenfalls anzurechnen (BGE 135 I 288, E. 2.4).
14 Kompetenzgüter Der Besitz eines Vermögensgegenstands schliesst die Bedürftigkeit nicht ohne Weiteres aus. Mit der Verfassung nicht zu vereinbaren ist die Praxis, den Besitzer eines Autos ohne Kompetenzcharakter unbekümmert darum als nicht bedürftig zu erachten, ob seine Vermögensverhältnisse unter Einrechnung des Fahrzeugwerts die Bestreitung der Prozesskosten ganz oder teilweise ermöglichen (BGE 124 I 97, E. 3).
4. Mitwirkungsobliegenheit und Nachweis
15 Eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz Die gesuchstellende Person trifft eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit; im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege gilt ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGer 5A_764/2025 vom 29. Juli 2026, E. 3.3). Das Gericht hat den Sachverhalt aber dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die benötigten Angaben hinzuweisen (a.a.O.).
16 Keine Nachfrist bei anwaltlicher Vertretung Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht mit Blick auf Art. 56 und Art. 97 ZPO nicht verpflichtet, eine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuchs anzusetzen. Kommt die anwaltlich vertretene Partei ihren Obliegenheiten nicht genügend nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGer 5A_764/2025 vom 29. Juli 2026, E. 3.4).
17 Sozialhilfebezug Eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe muss nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten (BGE 149 III 67, E. 11.4). Zum einen sind die Gerichtsbehörden bei der Beurteilung der zivilprozessualen Bedürftigkeit nicht bedingungslos an den Entscheid einer Verwaltungsbehörde über sozialrechtliche Unterstützungsleistungen gebunden; zum andern verlangt Art. 119 Abs. 2 ZPO Belege, die umfassend über Einkommen, Vermögen und sämtliche finanziellen Verpflichtungen Aufschluss geben. Es ist keineswegs ausgeschlossen, dass bei Sozialhilfebezügern in der zivilprozessualen Einkommens- und Notbedarfsberechnung Überschüsse resultieren (a.a.O.).
18 Keine präjudizielle Wirkung früherer Bewilligungen Entscheide anderer Behörden oder Instanzen über die unentgeltliche Rechtspflege in anderen Verfahren entfalten für die Beurteilung eines späteren Gesuchs keine präjudizierende Wirkung (BGE 149 III 67, E. 11.4). Wer in erster Instanz oder in einem Parallelverfahren obsiegt hat, kann sich darauf nicht berufen.
Annotation
18a Wo die «notorische Mittellosigkeit» endet Zwischen N 15 und N 16 verläuft eine Bruchlinie, die das Bundesgericht bisher nur fallweise markiert hat: Der Untersuchungsgrundsatz gebietet Abklärung «wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen», die anwaltliche Vertretung suspendiert die Nachfrist. Wo die Verhältnisse notorisch sind — Sozialhilfebezug, Haft —, hatte die kantonale Praxis daraus einen Anspruch auf Nachbesserung abgeleitet. Das Bundesgericht hat dem eine allgemeine Geltung ausdrücklich abgesprochen: Es habe der kantonalen Instanz lediglich deren eigene Praxis vorgehalten, wonach bei bekanntem Sozialhilfebezug die Mittellosigkeit als notorisch gelte (BGer 5A_764/2025 vom 29. Juli 2026, E. 6.4). Eine bundesrechtliche Pflicht zur Nachfrist besteht mithin nicht; ob eine kantonale Praxis, die sich selbst bindet, den Rechtsuchenden schützt, ist eine Frage des Vertrauensschutzes und nicht des Art. 117 ZPO. Das überzeugt im Ergebnis, verlagert die Last aber auf eine heikle Stelle: Die Anwältin, die ein Armenrechtsgesuch für eine Klientin mit unübersichtlichen Verhältnissen einreicht, trägt das volle Risiko der Unvollständigkeit, ohne dass sie für die Aufbereitung honoriert würde. Die Praxis sollte deshalb die in N 15 formulierte Abklärungspflicht ernst nehmen: Sie greift nach dem Wortlaut des Entscheids bei Unklarheiten, und diese setzen keine Unbeholfenheit voraus — die Hinweispflicht gegenüber unbeholfenen Rechtsuchenden ist ein zusätzliches, nicht das einzige Element.
5. Beiträge Dritter
19 Konkubinat Die Pflicht, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, ist eherechtlicher Natur und kann nur den Ehegatten treffen, nicht den Konkubinatspartner. Die Tatsache des gemeinsamen Haushaltes kann indes bei der Berechnung der Bedürftigkeit des prozessführenden Konkubinatspartners berücksichtigt werden (BGE 142 III 36, Regeste; E. 2.3).
III. Nichtaussichtslosigkeit (lit. b)
1. Massstab
20 Grundformel Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 138 III 217, E. 2.2; BGE 133 III 614, E. 5).
21 Massstab der vernünftigen Partei Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217, E. 2.2). Die Prüfung ist vorläufig und summarisch; massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (a.a.O.). Spätere Entwicklungen — etwa das Unterliegen im Hauptprozess — machen ein im Gesuchszeitpunkt vertretbares Begehren nicht rückwirkend aussichtslos.
2. Parteirolle
22 Grundsatz der Rollenneutralität Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 139 III 475, E. 2.3).
23 Rechtsmittelbeklagter Im Rechtsmittelverfahren präsentiert sich die Lage anders: Die Rechtsposition des Rechtsmittelbeklagten kann kaum als aussichtslos bezeichnet werden, wenn sie in erster Instanz vom Gericht geschützt worden ist; in der Regel ist daher die Nichtaussichtslosigkeit seiner Begehren zu bejahen (BGE 139 III 475, E. 2.3).
24 Ausnahme bei krassem Mangel Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Mangel, namentlich an einem krassen Verfahrensfehler leidet, der für sich allein zur Aufhebung führen muss. Hier darf vom Rechtsmittelbeklagten erwartet werden, dass er sich dem Rechtsmittel des Gegners unterzieht und nicht unnötige Kosten generiert (BGE 139 III 475, E. 2.3). Den Kostenfolgen kann er unter Umständen entgehen, wenn er sich mit dem an einem nicht auf Parteiantrag beruhenden Verfahrensmangel leidenden Entscheid nicht identifiziert (Art. 107 Abs. 2 ZPO; a.a.O.).
Annotation
24a Die Zumutbarkeit der Unterwerfung Das Bundesgericht hat den Einwand, der Rechtsmittelbeklagte könne die Aussichtslosigkeit ohne anwaltlichen Rat gar nicht abschätzen, mit dem Argument verworfen, sonst würde die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit «praktisch aus den Angeln gehoben»; am wenigsten treffe der Einwand zu, wenn der angefochtene Entscheid an krassen, ins Auge springenden Mängeln leide (BGE 139 III 475, E. 2.3; a.M. GEISER, BSK BGG, N. 22 zu Art. 64 BGG, zit. a.a.O.). Das ist konsequent, verlangt der Praxis aber Disziplin ab: Der Ausnahmetatbestand trägt nur, solange «krass» im Wortsinn genommen wird. Ein Verfahrensfehler, über dessen Tragweite sich vertreten streiten lässt, genügt nicht — und die Beurteilung hat aus der Perspektive des Gesuchszeitpunkts zu erfolgen (N 21), nicht aus jener des Rechtsmittelentscheids, der den Mangel bestätigt hat. Wird diese Grenze verwischt, trägt der obsiegende erstinstanzliche Kläger das Kostenrisiko für einen Fehler, den das Gericht begangen hat.
3. Teilweise Aussichtslosigkeit
25 Kein Splitting innerhalb eines Rechtsbegehrens Für ein einzelnes Rechtsbegehren kann die unentgeltliche Rechtspflege wegen fehlender Aussichtslosigkeit in der Regel nicht teilweise gewährt werden (BGE 142 III 138, Regeste). Der Entscheid behandelt zugleich das Vorgehen bei offensichtlichem Überklagen bzw. Überbestreiten — im beurteilten Fall war der Antrag auf vollständige Klageabweisung als klares «Überbestreiten» gewertet worden, weil nur rund 7 % der eingeklagten Summe (Zins- und Spesenschuld) ernsthaft strittig waren (E. 5).
26 Abgrenzung zur teilweisen Mittellosigkeit Davon zu unterscheiden ist die Teilgewährung wegen bloss teilweiser Mittellosigkeit nach Art. 118 Abs. 2 ZPO: Kann eine Partei die Prozesskosten teilweise selber aufbringen, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege nur im nicht selber finanzierbaren Umfang zu gewähren (BGE 141 III 369, E. 4.2, unter Hinweis auf die Botschaft ZPO, BBl 2006 7221 ff., 7302 Ziff. 5.84 zu Art. 116 des Entwurfs).
4. Kasuistik
27 Scheinehe Es ist verfassungswidrig, einem Ehegatten die unentgeltliche Rechtspflege für den Scheidungsprozess deshalb zu verweigern, weil es sich um eine Scheinehe handle (BGE 126 I 165, E. 3). Die Vorwerfbarkeit der Entstehung des Rechtsverhältnisses ist kein Massstab der Aussichtslosigkeit des Begehrens.
IV. Sachlicher Geltungsbereich und Subsidiarität
28 Subsidiarität gegenüber dem Prozesskostenvorschuss Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege ist gegenüber dem materiell-rechtlichen Anspruch auf Bevorschussung der Prozesskosten subsidiär (BGE 143 III 617, E. 7; BGE 142 III 36, E. 2.3). Wer nicht darlegt, dass ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss beim vorschusspflichtigen Ehegatten erfolglos geblieben wäre, dringt mit dem Armenrechtsgesuch nicht durch (BGE 143 III 617, E. 7). Der Bevorschussungsanspruch ist im materiellen Zivilrecht begründet und vor dem zuständigen Sachgericht im kantonalen Verfahren geltend zu machen; im bundesgerichtlichen Verfahren ist ein entsprechendes Gesuch unzulässig (a.a.O.).
29 Vorsorgliche Beweisführung In einem Verfahren der vorsorglichen Beweisführung zwecks Abklärung der Prozessaussichten besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (BGE 140 III 12, Regeste). Für gesonderte Beweiserhebungen ohne Gefahr des Rechtsverlusts, wie sie Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO zur Verfügung stellt, ist die Gewährung ausgeschlossen; das Bundesgericht ist der gegenteiligen Lehre (BRÖNNIMANN; FELLMANN) ausdrücklich nicht gefolgt (E. 3.4). Der Grund liegt in der Systematik: Art. 119 ZPO regelt Gesuch und Verfahren nur für Verfahren, mit denen Klageansprüche rechtshängig gemacht werden (a.a.O.).
30 Auflagen: Abtretungserklärung Es ist zulässig, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Abtretung eines allfälligen Prozessgewinns bis zur Höhe der auf den Gesuchsteller entfallenden Gerichtskosten und der Kosten der anwaltlichen Vertretung abhängig zu machen (BGE 142 III 131, Regeste).
V. Verhältnis zu Art. 118 und Art. 119 ZPO
31 Dreiteilung Art. 117 ZPO regelt den Anspruch (Mittellosigkeit, Nichtaussichtslosigkeit), Art. 118 ZPO dessen Umfang (Befreiung von Vorschüssen und Sicherheiten, von den Gerichtskosten, unentgeltlicher Rechtsbeistand), Art. 119 ZPO das Verfahren. Wer die Voraussetzungen von Art. 117 ZPO erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 144 III 531, E. 4.1).
32 Verzahnung mit der Darlegungspflicht Die Anspruchsvoraussetzung der Mittellosigkeit wird verfahrensrechtlich durch Art. 119 Abs. 2 ZPO konkretisiert: Die Belege müssen umfassend über Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen Aufschluss geben (BGE 149 III 67, E. 11.4). Die Nichtaussichtslosigkeit setzt ihrerseits voraus, dass dem Gericht das tatsächliche und rechtliche Fundament der Klage vollständig dargelegt wird, soweit dies nach dem Stand des Verfahrens möglich und zumutbar ist (BGE 140 III 12, E. 3.4). → Art. 119 ZPO
VI. Literatur
Die nachstehenden Werke werden in den zitierten Erwägungen zu Art. 117 ZPO herangezogen. Die Angaben sind den Entscheiden in der dort verwendeten Zitierform entnommen.
- BÜHLER ALFRED, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 24 und N. 233b zu Art. 117 ZPO.
- COLOMBINI JEAN-LUC, in: Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann (Hrsg.), CPC, Code de procédure civile, 2021, N. 20 zu Art. 117 ZPO.
- EMMEL FRANK, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 117 ZPO.
- HUBER LUKAS, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO), Kommentar, Bd. I, 2. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 117 ZPO.
- JENT-SØRENSEN INGRID, in: Oberhammer/Domej/Haas (Hrsg.), ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 117 ZPO.
- MEICHSSNER STEFAN, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, 2008, S. 111 f.
- RÜEGG VIKTOR, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 18 zu Art. 117 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 117 ZPO.
- TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 4 zu Art. 117 ZPO.
- WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, S. 89 f. Rz. 254, S. 285 Rz. 795.
Zu den in N 24a und N 29 erwähnten Gegenmeinungen: GEISER THOMAS, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 22 zu Art. 64 BGG; BRÖNNIMANN JÜRGEN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 26 zu Art. 158 ZPO; FELLMANN WALTER, in: Sutter-Somm und andere (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 42 zu Art. 158 ZPO.
Materialien: Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221 ff., 7301 f. Ziff. 5.8.4 (Art. 116 des Entwurfs).
Audit-Protokoll
Audit vom 28.08.2026 (Claude Code, claude-opus-5). Der Parser von audit.py lieferte das
Inventar (77 Belegpaare, 76 distinkt, 18 Referenzen); die Verifikation lief über
entscheidsuche.ch: 17 der 18 Entscheide wurden als Volltext geladen und offline geprüft.
| Stufe | Ergebnis |
|---|---|
| 2 Existenz | 17/18 Dokumente direkt belegt; BGE 119 Ia 337 hat im Index kein eigenes Dokument, wird aber von 64 Entscheiden zitiert und ist in BGE 143 I 328 E. 3.1 wörtlich nachgewiesen |
| 3 Pinpoints | 19 Fundstellen geprüft, 0 Fehler |
| 4 Verbatim | 6 wörtliche Zitate geprüft, 0 Abweichungen |
| 5 Grounding | 76 Paare; 1 Fehlzuordnung gefunden und behoben (siehe unten) |
Die Belege verlinken auf entscheidsuche.ch; die BGE-Dokumente tragen Erwägungsanker
(#consideration_2.2), die Urteilsseiten des Bundesgerichts nicht — dort führt der Link auf das
Dokument, die Erwägung steht im Zitat.
Korrigiert — N 10: Die Regel, dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, war zusätzlich mit BGE 124 I 97 belegt. Dieser Entscheid trägt sie nicht — er betrifft die Anrechnung eines Autos ohne Kompetenzcharakter (dafür wird er in N 14 zutreffend zitiert). Die Regel stammt aus BGE 124 I 1 E. 2a («dass nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind»); so zitiert sie auch BGE 135 I 221 E. 5.1. Beleg ersetzt.
Die beiden 1998er Entscheide BGE 124 I 1 und BGE 124 I 97 betreffen beide die Bedürftigkeit bei Autobesitz — daher die Verwechslung. BGE 124 I 97 E. 3b bleibt ein tragfähiger Beleg dafür, dass zur Bedürftigkeit auch die Vermögensverhältnisse zählen (so BGE 144 III 531 E. 4.1).
Offen blieben der Wortlaut-Check (Stufe 1) und die Aktualitätsprüfung (Stufe 6). Der Wortlaut von Art. 117 ZPO wurde beim Schreiben gegen Fedlex (Konsolidierung 01.07.2026) geprüft, im Audit aber nicht erneut.