Art. 111 ZPO — Liquidation der Prozesskosten
Art. 111 ZPO — Liquidation der Prozesskosten
Gesetzeswortlaut
Art. 111 ZPO — Liquidation der Prozesskosten
1 Die Gerichtskosten werden in den Fällen der Kostenpflichtigkeit der Partei, die einen Vorschuss geleistet hat, mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet. In den übrigen Fällen wird ein Vorschuss zurückerstattet. Ein Fehlbetrag wird bei der kostenpflichtigen Partei nachgefordert.
2 Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.
(Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], in Kraft seit 1. Jan. 2025, AS 2023 491; BBl 2020 2697).
Überblick und Bedeutung
Art. 111 ZPO regelt die materielle und rechnerische Abwicklung (Liquidation) der Prozesskosten nach erfolgter Kostenverlegung (Art. 106 f. ZPO). Die Bestimmung unterscheidet strikt zwischen der Abwicklung der Gerichtskosten im Verhältnis zwischen Staat (Gerichtskasse) und den Parteien (Abs. 1) und der Abwicklung der Parteientschädigung im reinen Parteienverhältnis (Abs. 2).
Mit dem Inkrafttreten der revidierten Zivilprozessordnung am 1. Januar 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697) vollzog der Bundesgesetzgeber einen grundlegenden Systemwechsel bei der Kostenliquidation:
- Altes Recht (bis 31.12.2024): Nach aArt. 111 Abs. 1 und 2 ZPO wurden die Gerichtskosten stets vorab mit den geleisteten Vorschüssen der klagenden Partei verrechnet – selbst wenn diese im Prozess vollständig obsiegte. Die obsiegende Partei erhielt lediglich einen gesetzlichen Rückgriffsanspruch gegen die unterliegende Partei. Damit trug die klagende bzw. vorschussleistende Partei das volle Insolvenz- und Inkassorisiko für die staatlichen Gerichtskosten.
- Neues Recht (seit 1.1.2025): Art. 111 Abs. 1 ZPO verbietet die Verrechnung von Gerichtskosten mit Vorschüssen einer Partei, wenn diese nicht kostenpflichtig geworden ist. Der Kostenvorschuss ist der obsiegenden Partei direkt durch die Gerichtskasse zurückzuerstatten (Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Inkassorisiko gegenüber der unterliegenden, kostenpflichtigen Partei wird neu vom Staat getragen (BGE 152 III 154 E. 5.1).
Dieser Systemwechsel beseitigte ein wesentliches finanzielles Zugangshindernis zur staatlichen Ziviljustiz und stärkt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 29a BV; Botschaft ZPO-Revision, BBl 2020 2697, S. 2712 f.).
Systematische Einordnung
Art. 111 ZPO bildet die Kernnorm des 2. Kapitels (Liquidation der Prozesskosten) im 8. Titel der ZPO (Prozesskosten und Sicherheitsleistungen):
- Art. 98 ZPO (Kostenvorschuss): Regelt die Verpflichtung zur Leistung des Vorschusses (seit 1.1.2025 im ordentlichen und vereinfachten Verfahren auf maximal die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt; im summarischen Verfahren gemäss Art. 98 Abs. 2 lit. c ZPO weiterhin bis zur vollen Höhe).
- Art. 104–107 ZPO (Entscheid und Verteilung der Prozesskosten): Das Sachgericht entscheidet im Endentscheid (oder Teilentscheid) über die Höhe der Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 105 ZPO) und verlegt diese nach Obsiegen/Unterliegen (Art. 106 ZPO) oder nach Billigkeitsermessen (Art. 107 ZPO).
- Art. 111 ZPO (Liquidation): Schliesst nahtlos an den Kostenverteilungsentscheid an und legt fest, wie die Zahlungsströme zwischen Gerichtskasse und Parteien abzuwickeln sind.
- Art. 112 ZPO (Aufschub und Erlass): Gestattet der Gerichtskasse im Fall nachträglicher Notlage Stundung oder Erlass auferlegter Gerichtskosten.
- Art. 117–123 ZPO (Unentgeltliche Rechtspflege): Gehen als lex specialis vor (Art. 111 Abs. 3 ZPO).
Kommentierung der Bestimmung
1. Verrechnung und Rückerstattung von Gerichtskosten (Abs. 1)
A. Verrechnung nur bei Kostenpflichtigkeit (Satz 1)
Gerichtskosten dürfen von der Gerichtskasse ausschliesslich mit demjenigen Kostenvorschuss verrechnet werden, den die kostenpflichtige Partei geleistet hat. Unterliegt die klagende Partei vollständig, wird ihr Vorschuss zur Deckung der festgesetzten Gerichtskosten herangezogen.
Wurde eine Partei nur teilweise kostenpflichtig (z.B. bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen nach Art. 106 Abs. 2 ZPO), darf ihr Vorschuss nur bis zum Betrag des ihr im Dispositiv auferlegten Kostenanteils verrechnet werden.
B. Zwingende Rückerstattung an die obsiegende Partei (Satz 2)
In allen übrigen Fällen – das heisst, soweit die den Vorschuss leistende Partei im Prozess obsiegt und keine Gerichtskosten tragen muss – ist der Vorschuss von Amtes wegen und unverzüglich durch die Gerichtskasse an diese Partei zurückzuerstatten.
Das Gericht darf im Urteilsdispositiv nicht mehr verfügen, dass die Gerichtskosten aus dem Vorschuss der obsiegenden Partei bezogen werden und ihr diese von der Gegenpartei zu ersetzen seien. Ein gegenteiliges Dispositiv verletzt Bundesrecht (BGE 152 III 154 E. 4.2.9).
C. Nachforderung von Fehlbeträgen durch den Staat (Satz 3)
Soweit die Gerichtskosten die allenfalls von der kostenpflichtigen Partei geleisteten Vorschüsse übersteigen (Fehlbetrag), fordert die Gerichtskasse den Betrag direkt bei der kostenpflichtigen Partei nach (BGer 4A_150/2013 vom 11.2.2014 E. 4.2.2). Der Staat trägt hierbei das Verlust- und Betreibungsrisiko.
2. Direkte Bezahlung der Parteientschädigung (Abs. 2)
Während die Gerichtskosten über die Gerichtskasse abgewickelt werden, bleibt die Parteientschädigung eine reine Parteiforderung. Die unterliegende, kostenpflichtige Partei hat der obsiegenden Gegenpartei die gerichtlich festgesetzte Entschädigung für Anwalts- und Parteikosten direkt zu bezahlen (BGer 5A_533/2021 vom 9.12.2021 E. 4).
Das Urteilsdispositiv stellt für diese Forderung einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 SchKG dar. Das Inkassorisiko für die Parteientschädigung verbleibt bei den Parteien.
3. Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (Abs. 3)
Wurde einer oder beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) gewährt, treten die Sonderregeln von Art. 122 und Art. 123 ZPO an die Stelle der allgemeinen Liquidation:
- Die unentgeltlich verbeiständete Partei ist von Vorschuss- und Gerichtskosten befreit (Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO).
- Obsiegt die bedürftige Partei, fordert der Staat die Gerichtskosten und die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands direkt von der unterliegenden Gegenpartei ein (Art. 122 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 167 E. 2).
- Unterliegt die bedürftige Partei, trägt der Kanton die Gerichtskosten und entschädigt den Rechtsbeistand; die Nachzahlungspflicht richtet sich nach Art. 123 ZPO (BGer 5D_147/2013 vom 17.7.2013 E. 2.2).
Kantonale Praxisfragen
Praxisfrage 1: Gilt die Rückerstattung des Kostenvorschusses an die obsiegende Partei auch in summarischen SchKG-Verfahren (Art. 251 ZPO) trotz Art. 68 SchKG?
- Hintergrund: Nach Art. 68 Abs. 1 SchKG hat der Gläubiger die Betreibungskosten vorzuschiessen, wozu nach bisheriger Rechtsprechung auch die Kosten gerichtlicher SchKG-Summarverfahren (z.B. Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG, Konkurseröffnung nach Art. 166 ff. SchKG) zählten (BGE 139 III 195 E. 4.2.2; BGE 149 III 210 E. 4.1.1). In der kantonalen Gerichtspraxis (u.a. im Kanton Aargau) wurde deshalb nach Inkrafttreten der ZPO-Revision argumentiert, Art. 68 SchKG gehe als lex specialis vor, weshalb der Vorschuss des obsiegenden Gläubigers weiterhin mit den Gerichtskosten zu verrechnen sei.
- Klärung durch das Bundesgericht: In BGE 152 III 154 (Urteil 4A_364/2025 vom 18.12.2025) hat das Bundesgericht diese Streitfrage höchstrichterlich entschieden: Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO geht Art. 68 SchKG vor. Das Parlament hat im Gesetzgebungsprozess bewusst abgelehnt, summarische Verfahren von der Rückerstattungspflicht auszunehmen. Folglich muss das Rechtsöffnungs- oder Konkursgericht der obsiegenden Gläubigerpartei den Kostenvorschuss zwingend aus der Gerichtskasse zurückerstatten und die Gerichtsgebühr selbständig bei der unterliegenden Schuldnerpartei einfordern.
Praxisfrage 2: Wie ist zu verfahren, wenn das Gericht keinen Kostenvorschuss verlangt hat und der Kläger obsiegt?
- Hintergrund: Unterlässt es das Gericht (etwa in rasch erledigten Verfahren), nach Art. 98 ZPO einen Vorschuss einzufordern, versuchten kantonale Kassen teilweise, die Gerichtskosten nachträglich beim obsiegenden Kläger zu beziehen und ihm ein Regressrecht gegen den Beklagten einzuräumen.
- Klärung in der Praxis: Gemäss der zutreffenden Rechtsprechung des Obergerichts Zürich (ZR 121/2022 S. 201, bestätigt in BGE 152 III 154 E. 4.5) besteht dafür im eidgenössischen Recht keine Rechtsgrundlage. Wurde kein Vorschuss verlangt, hat die Gerichtskasse die Kosten direkt und ausschliesslich bei der kostenpflichtigen Partei einzufordern.
Praxisfrage 3: Verrechnung von Rückerstattungsansprüchen mit öffentlich-rechtlichen Gegenforderungen des Kantons
- Hintergrund: Hat eine obsiegende Partei Anspruch auf Rückerstattung ihres Kostenvorschusses nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 ZPO, stellt sich in kantonalen Gerichtsverwaltungen die Frage, ob die Gerichtskasse diesen Betrag mit offenen Forderungen des Staates (z.B. offenen Steuern oder früheren Gerichtsgebühren) verrechnen darf.
- Praxis: Das Kantonsgericht Basel-Landschaft (Entscheid 410 20 217 vom 1.12.2020) hielt fest, dass der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch der Partei gegen die Gerichtskasse den kantonalen Bestimmungen über die Verrechnung von Staatsforderungen unterliegt, sofern eine rechtskräftige Gegenforderung des Kantons vorliegt.
Weiterführende Literatur
- BK-ZPO — Martin H. Sterchi, Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N. 1 ff. zu Art. 111 ZPO.
- ZK-ZPO — David Jenny, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, N. 1 ff. zu Art. 111 ZPO.
- BSK-ZPO — Christoph Hofmann / Christian Baeckert, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2025, N. 1 ff. zu Art. 111 ZPO.
- Daniel Staehelin / Christian von Mutzenbecher, Die Revision der ZPO vom 17. März 2023, in: SJZ 119/2023, S. 815–826.
- Regula Honegger-Müntener / Claudia Rufibach / Christoph Schumann, Die Revision der ZPO, in: AJP 2023, S. 1157–1182.
- Philipp Weber, Die ZPO-Revisionsvorlage 2023, in: ZBJV 159/2023, S. 377–398.
- Dheden C. Zotsang, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich 2015.