Rechtsprechung zu Art. 108 ZPO
Rechtsprechungssammlung zu Art. 108 ZPO
Bundesgerichtsentscheide (publiziert — BGE)
BGE 139 III 358 (2013)
- Thema: Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; Kostenverteilung im Scheidungsverfahren bei Rueckzug der Klage
- Kernaussage: Bei Rueckzug der Scheidungsklage sind die Prozesskosten grundsaetzlich der klagenden Partei aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zusaetzlich koennen unnöe Prozesskosten nach Art. 108 ZPO dem Verurscher auferlegt werden. Im konkreten Fall wurde dem Klaeger eine Entschaedigung von Fr. 2'000.— fuer unnöe Kosten auferlegt, da er den Rueckzug erst kurz vor der Hauptverhandlung erklaert hatte.
- Einschlaeig fuer: Rueckzug der Klage als Verursachung unnöer Kosten
- Link: BGE 139 III 358
BGE 140 III 159 (2014)
- Thema: Art. 59 Abs. 2 lit. f, Art. 60, Art. 98, Art. 101 Abs. 2, Art. 108, Art. 124 Abs. 1, Art. 222 ZPO; Zeitpunkt der Zustellung der Klage und Fristansetzung; unnöe Kosten
- Kernaussage: Das Gericht ist nicht verpflichtet, mit der Zustellung der Klage an die Gegenpartei und der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss bezahlt ist. Wenn unnöe Kosten entstanden sind, weil der Klaeger den Kostenvorschuss nicht geleistet hat, hat er sich dies selber zuzuschreiben. Es besteht keine bundesrechtliche Verpflichtung des Gerichts, den Prozess bis zur Leistung des Kostenvorschusses nicht weiterzufuehren.
- Einschlaeig fuer: Verursacherprinzip bei Nichtleistung des Kostenvorschusses; gerichtliche Verfahrensleitung und unnöe Kosten
- Link: BGE 140 III 159
BGE 141 III 426 (2015)
- Thema: Art. 107 f. ZPO; Kostenauflage an einen Dritten, der nicht Prozesspartei ist; Begriff der unnöen Kosten
- Kernaussage: Leitentscheid zu Art. 108 ZPO. Einem Dritten koennen gestutzt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden (E. 2.3). Der Begriff der unnöen Kosten ist weit auszulegen: Er umfasst nicht nur zusaetzlich verursachte Kosten innerhalb des Verfahrens, sondern auch die gesamten Prozesskosten, wenn das Verfahren durch ein Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst wurde (E. 2.4.3). Auch Dritte koennen nach Art. 108 ZPO zur Kostentragung herangezogen werden (E. 2.4.2–2.4.5). Offengelassen wird, ob die Auflage unnöer Kosten zulasten eines Dritten ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt (E. 2.4.4).
- Einschlaeig fuer: Verursacherprinzip; Drittbetroffenheit; weiter Begriff der unnöen Kosten; vorwerfbares Verhalten
- Link: BGE 141 III 426
BGE 142 III 110 (2016)
- Thema: Art. 106 ff. ZPO; Prozesskostenverteilung im Einparteienverfahren
- Kernaussage: Obsiegt die Partei in einem Einparteienverfahren vor der Rechtsmittelinstanz, so hat ihr der Kanton unter Vorbehalt von Art. 116 ZPO eine Parteientschaedigung fuer das Rechtsmittelverfahren auszurichten. Art. 108 ZPO wird erwaehnt als Sondernorm fuer unnöe Kosten neben der Grundregel des Art. 106 ZPO und den Ermessensregelungen des Art. 107 ZPO.
- Einschlaeig fuer: Systematik der Kostenverteilung (Art. 106–108 ZPO)
- Link: BGE 142 III 110
BGE 145 III 153 (2019)
- Thema: Art. 104 ff. und Art. 313 ZPO; Anschlussberufung und Kostenverteilung
- Kernaussage: Faellt eine Anschlussberufung infolge des Rueckzugs der Berufung dahin, hat grundsaetzlich der Hauptberufungsklaeger dem Anschlussberufungsklaeger die im Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Ob es sich dabei um unnöe Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO handelt, ist eine Frage des Einzelfalls.
- Einschlaeig fuer: Anschlussberufung und Rueckzug; Verhaeltnis Art. 108 zu Art. 106 ZPO
- Link: BGE 145 III 153
BGE 148 III 182 (2022)
- Thema: Art. 106 ZPO; Verteilung der Prozesskosten; blosses Zwischenverfahren
- Kernaussage: Fuer die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) hat das Ergebnis eines blossen Zwischenverfahrens (etwa betreffend Hoehe des Gerichtskostenvorschusses oder Sicherheit fuer die Parteientschaedigung) ausser Betracht zu bleiben. Erwaehnung von Art. 108 ZPO als Sondernorm fuer unnöe Kosten.
- Einschlaeig fuer: Abgrenzung Art. 106 zu Art. 108 ZPO
- Link: BGE 148 III 182
Bundesgerichtsentsscheide (nicht publiziert)
BGer 4A_111/2016 vom 24. Juni 2016
- Thema: Art. 108 ZPO; Gutachterkosten als unnöe Prozesskosten
- Kernaussage: Die Vorinstanz hat Art. 108 ZPO verletzt, indem sie die Kosten fuer ein Gutachten als unnöe Prozesskosten dem Klaeger auferlegt hat, ohne dass dafuer eine ausreichende Grundlage bestand.
- Einschlaeig fuer: Gutachterkosten; enge Auslegung des Begriffs der unnöen Kosten
- Link: BGer 4A_111/2016
BGer 4A_420/2015 vom 15. Maerz 2016
- Thema: Art. 108 ZPO; Verursacherprinzip bei Prozesskosten
- Kernaussage: Bestaetigt, dass Art. 108 ZPO das Verursacherprinzip statuiert. Die Partei, die die unnöen Prozesskosten verursacht hat, traegt sie. Verneint im konkreten Fall, dass die beklagte Partei durch ihr Verhalten unnöe Prozesskosten verursacht hatte.
- Einschlaeig fuer: Verursacherprinzip; keine unnöen Kosten bei normalem Prozessverhalten
- Link: BGer 4A_420/2015
BGer 5A_1067/2021 vom 11. Mai 2022
- Thema: Art. 108 ZPO; unnöe Prozesskosten im Familverfahren
- Kernaussage: Bestaetigt die Anwendbarkeit von Art. 108 ZPO im Familverfahren. Unnöe Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Eine gesetzwidrige Ermessensbetaetigung im Rahmen von Art. 108 ZPO ist zulassig.
- Einschlaeig fuer: Anwendbarkeit im Familverfahren; Ermessensspielraum
- Link: BGer 5A_1067/2021
Kantonale Entscheide
VS BZG C3 24/42 (2024, publiziert)
- Thema: Art. 104, 106, 108 ZPO; Kostenregelung bei prozessleitenden Verfuegungen
- Kernaussage: Bei prozessleitenden Verfuegungen sieht die ZPO keine separate Kosten- und Entschaedigungsregelung vor. Es kann sich rechtfertigen, bereits mit deren Erlass die Kosten nach dem Unterlieger- (Art. 106 ZPO) oder Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) zu verteilen, wenn sich der Ausgang der prozessleitenden Verfuegung nicht auf den Verfahrensausgang auswirkt.
- Einschlaeig fuer: Kostenverteilung bei prozessleitenden Verfuegungen; Kombination Art. 106 und Art. 108 ZPO
- Link: VS BZG C3 24/42
BL KG 400/2014/277 (2015)
- Thema: Mangelhafte Berufungsbegruendung; unnöe Prozesskosten
- Kernaussage: Durchbrochen wird der Unterliegergrundsatz durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip. Unnöe Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO koennen auch bei mangelhafter Berufungsbegruendung entstehen.
- Einschlaeig fuer: Berufungsverfahren; mangelhafte Begruendung als Verursachung
- Link: BL KG 400/2014/277
Letzte Aktualisierung: 2026-09-06