Art. 108 — Unnötige Prozesskosten
Art. 108 ZPO — Unnöige Prozesskosten
Gesetzestext
Art. 108 Unnöige Prozesskosten
Unnöige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
(Quelle: SR 272 Art. 108, Stand 1. Juli 2026)
Ueberblick und Bedeutung
Art. 108 ZPO enthaelt einen einzigen Satz, der das Verursacherprinzip fuer unnöige Prozesskosten statuiert: Wer sie verursacht hat, traegt sie — unabhaengig davon, wer im Prozess obsiegt oder unterliegt. Die Norm ist eine Ausnahmevorschrift zum Grundprinzip der Kostenverteilung nach dem Unterliegerprinzip (Art. 106 ZPO) und den Ermessensregelungen des Art. 107 ZPO.
Die praktische Reichweite von Art. 108 ZPO ist erheblich: Er erfasst nicht nur Kosten, die durch troelerisches oder vexatorisches Verhalten innerhalb des Verfahrens entstehen, sondern auch solche, die durch ein Verhalten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden — bis hin zu den gesamten Prozesskosten, wenn das ganze Verfahren durch ein solches Verhalten veranlasst wurde (BGE 141 III 426 E. 2.4.3). Zudem kann die Kostenauflage auch Dritte treffen, die nicht Prozesspartei waren (E. 2.4.2–2.4.3).
Pruefschema
| Pruefungsschritt | Merkmal | Beweislast |
|---|---|---|
| 1 | Liegen ueberhaupt Prozesskosten vor? (Art. 95 ff. ZPO) | Gericht von Amtes wegen |
| 2 | Sind die Kosten unnöe im Sinne von Art. 108 ZPO? | Partei, die sich auf Art. 108 ZPO beruft |
| 3 | Wer hat die unnöen Kosten verursacht? | Gericht von Amtes wegen (Kausalitaet) |
| 4 | Erfasst der Verursacherbegriff auch Dritte? | Rechtliche Einordnung vom Gericht von Amtes wegen |
| 5 | Ist ein vorwerfbares Verhalten erforderlich? | Streitig; bei Dritten offen (E. 2.4.4) |
| 6 | Verhaeltnis zu Art. 106 und 107 ZPO? | Gericht von Amtes wegen |
Kommentierung
A. Begrifflichkeit: Was sind unnöe Prozesskosten?
Der Begriff der unnöen Prozesskosten wird im Gesetz nicht naeher umschrieben. Die Botschaft zur ZPO nennt als Beispiele Kosten, die aufgrund von troelerischen Begehren oder weitschweifigen Eingaben entstehen (BBl 2006 7298 zu Art. 106 E-ZPO). Anders als noch im Vorentwurf vorgesehen, muessen die Prozesskosten nicht offensichtlich unnöe sein (BGE 141 III 426 E. 2.4.3).
Unnöe Kosten im weiteren Sinne umfassen:
| Kategorie | Beschreibung | Beispiel |
|---|---|---|
| Kosten durch Prozessverhalten | Kosten, die durch das Verhalten einer Partei innerhalb des Verfahrens zusaetzlich zu den ohnehin entstehenden Kosten verursacht werden | Troelerische Begehren, weitschweifige Eingaben, unbegruendete Beweisantraege |
| Kosten durch Aussenverhalten | Kosten, die durch ein Verhalten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden, das den ganzen Prozess provoziert hat | Ein Aussenstehender fuehrt eine rechtlich nicht stattgefundene Generalversammlung durch; ein falsus procurator fuehrt das Verfahren fuer eine Partei, die ihn nicht mandatiert hat |
| Gesamtkosten des Verfahrens | In Ausnahmefaellen koennen die gesamten Prozesskosten als unnöe gelten, wenn das gesamte Verfahren durch ein bestimmtes Verhalten verursacht wurde | BGE 141 III 426: Aussenstehender ohne Vertretungsbefugnis provoziert den gesamten Prozess |
Leitsatz. Als unnöe Kosten kommen nicht nur solche in Betracht, die durch Prozessverhalten zusaetzlich zu den ohnehin entstehenden Kosten verursacht werden. Der Begriff umfasst auch Kosten, die durch ein Verhalten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden, und kann die gesamten Prozesskosten umfassen, wenn das ganze Verfahren durch ein solches Verhalten veranlasst wurde (BGE 141 III 426 E. 2.4.3).
B. Verursacherprinzip: wer traegt die Kosten?
Art. 108 ZPO statuiert das Verursacherprinzip (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7298). Die Regel lautet: Unnöe Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Massgeblich ist die Kausalitaet des Verhaltens fuer die Entstehung der Kosten, nicht das Unterliegen im Prozess.
Der Kläger als Verursacher (BGE 140 III 159): Der Kläger hatte den Kostenvorschuss nicht geleistet, worauf das Gericht auf die Klage nicht eintrat. Die beklagte Partei hatte bereits eine Klageantwort ausgearbeitet und eine Honorarnote eingereicht. Der Kläger machte geltend, das Gericht hätte mit der Zustellung der Klage zur Beantwortung warten muessen, bis der Kostenvorschuss geleistet sei — haette es dies getan, waeren der beklagten Partei unnöe Kosten erspart geblieben. Das Bundesgericht hielt fest, dass keine bundesrechtliche Verpflichtung des Gerichts besteht, mit der Zustellung der Klage bis zur Leistung des Kostenvorschusses zuzuwarten. Wer eine Klage einreicht, muss wissen, dass er einen Kostenvorschuss leisten und allenfalls die Gegenpartei entschädigen muss. Wenn unnöe Kosten entstanden sind, hat er sich dies selber zuzuschreiben (E. 4.3).
Fazit: Die Kostenentscheidung nach Art. 106 ZPO (Unterliegerprinzip) bleibt die Regel. Art. 108 ZPO greift als Ausnahmevorschrift nur dort ein, wo ein spezifischer Verursacher identifiziert werden kann, der die Kosten ueber das uebliche Mass hinaus verursacht hat.
C. Drittbetroffenheit: Kostenauflage an Nichtparteien
Zulaessigkeit: Art. 108 ZPO erfasst nicht nur Prozessparteien, sondern auch Dritte, die nicht am Verfahren beteiligt waren. Der offene Wortlaut («wer»; frz. «à la charge de la personne»; it. «a carico di chi») umfasst jedermann (BGE 141 III 426 E. 2.4.2). Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, dass als unnöe Kosten auch solche in Betracht kommen, die von Dritten ausserhalb des Prozesses verursacht wurden (E. 2.4.3).
Abgrenzung zu Art. 107 ZPO: Art. 107 Abs. 1 ZPO regelt ausschliesslich die Kostenverteilung unter den Prozessparteien. Einem Dritten koennen gestuetzt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden (BGE 141 III 426 E. 2.3). Die Kostenauflage an einen Dritten muss sich auf Art. 108 ZPO stuetzen.
Sachverhalt (BGE 141 III 426): Der Beschwerdeführer 1 war nicht Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 2, hatte aber als Aussenstehender eine Generalversammlung abgehalten, sich zum alleinigen Verwaltungsrat gewaehlt und fuer die Gesellschaft einen Rechtsanwalt mandatiert. Der Beschwerdegegner focht die Generalversammlungsbeschluesse an. Die Vorinstanz legte dem Beschwerdeführer 1 die gesamten Prozesskosten auf. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Kostenauflage an den Beschwerdeführer 1 als Drittem nicht auf Art. 107 Abs. 1 ZPO gestuetzt werden konnte, sehr wohl aber auf Art. 108 ZPO (E. 2.4.3–2.4.5).
Leitsatz. Einem Dritten, der nicht Prozesspartei ist, koennen gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die Kostenauflage an einen Dritten kann sich jedoch auf Art. 108 ZPO stuetzen, wenn dieser Dritte die unnöen Prozesskosten verursacht hat (BGE 141 III 426 E. 2.3–2.4.5).
D. Vorwerfbares Verhalten: erforderlich oder nicht?
Streitstand: Die Botschaft zur ZPO (BBl 2006 7298) erklart, dass fuer die Auferlegung unnöer Kosten an den Verursacher kein vorwerfbares Verhalten erforderlich ist. In der Lehre ist umstritten, ob dies auch fuer die Kostenauflage zulasten eines Dritten gilt, der nicht Verfahrenspartei ist:
| Auffassung | Vertreter | Begruendung |
|---|---|---|
| Vorwerfbares Verhalten nicht erforderlich (auch bei Dritten) | Ruegg, Sterchi | Offener Wortlaut; Verursacherprinzip genuegt |
| Vorwerfbares Verhalten erforderlich bei Dritten | Jenny, Tappy | Billigkeitserwaegungen; kein Verschuldensprinzip bei Nichtbeteiligten |
Praxis des Bundesgerichts: In BGE 141 III 426 liess das Bundesgericht die Frage offen, ob die Auflage unnöer Kosten zulasten eines Dritten ein vorwerfbares Verhalten voraussetzt (E. 2.4.4). Im konkreten Fall war ein vorwerfbares Verhalten unbestritten gegeben (offensichtlich unbegruendete Anmassung einer Alleinaktienaerstelling, krasse Verletzung aktienrechtlicher Grundbestimmungen).
E. Verhaeltnis zu Art. 106 und 107 ZPO
Art. 108 ZPO steht nicht isoliert, sondern im Dreiklang mit den Grundregeln der Kostenverteilung:
- Art. 106 ZPO (Unterliegerprinzip): Die Regel. Prozesskosten traegt die unterliegende Partei.
- Art. 107 ZPO (Ermessensverteilung): Ausnahme. Das Gericht kann bei besonderen Umstaenden nach Ermessen von der Regel abweichen (lit. a–f: Saeumnis, Anerkenntnis, Vergleich, unrichtige Parteibezeichnung, Kollision, andere besondere Umstaende).
- Art. 108 ZPO (Verursacherprinzip): Sonderegel fuer unnöe Kosten. Unabhaengig vom Prozessausgang.
Praxisrelevanz: In der Praxis wird Art. 108 ZPO haeufig kumulativ zu Art. 106 oder 107 ZPO angerufen. Das Gericht kann die Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO vornehmen und zusaetzlich einen Teil der Kosten als unnöe im Sinne von Art. 108 ZPO dem Verurscher auferlegen (BGE 145 III 153 E. 3; BGE 139 III 358 E. 3).
Anschlussberufung und Rueckzug (BGE 145 III 153): Faellt eine Anschlussberufung infolge des Rueckzugs der Berufung dahin, hat grundsaetzlich der Hauptberufungsklaeger dem Anschlussberufungsklaeger die im Zusammenhang mit der Anschlussberufung entstandenen Kosten zu ersetzen. Ob es sich dabei um unnöe Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO handelt, die dem Hauptberufungsklaeger auferlegt werden koennen, ist eine Frage des Einzelfalls (E. 3).
F. Prozessuale Anwendungsfaelle
F.1 Rueckzug der Klage
Zieht der Klaeger die Klage zurueck, sind die Prozesskosten grundsaetzlich dem Klaeger aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO). Hat der Klaeger durch den spaeten Rueckzug kurz vor der Hauptverhandlung unnöe Kosten verursacht, koennen diese zusaetzlich nach Art. 108 ZPO auferlegt werden (BGE 139 III 358 E. 3: Rueckzug der Scheidungsklage kurz vor Hauptverhandlung; Fr. 2'000.— Entschaedigung nach Art. 108 ZPO).
F.2 Unnoetige Gutachterkosten
Wird ein Gutachten in Auftrag gegeben, das sich im Ergebnis als unnöe erweist — weil etwa die gutachterliche Frage nach dem massgeblichen Sachverhalt gar nicht mehr entscheidungserheblich ist —, koennen die Gutachterkosten dem Verurscher auferlegt werden (BGer 4A_111/2016 E. 2: Vorinstanz hat Gutachterkosten zu Unrecht als unnöe Prozesskosten dem Klaeger auferlegt; das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz Art. 108 ZPO verletzt hat, da die Gutachterkosten nicht unnöe waren).
F.3 Prozessleitende Verfuegungen
Bei prozessleitenden Verfuegungen sieht die ZPO keine separate Kosten- und Entschaedigungsregelung vor. Es kann sich rechtfertigen, bereits bei deren Erlass die Kosten nach dem Unterlieger- oder Verursacherprinzip (Art. 108 ZPO) zu verteilen, wenn sich der Ausgang der Verfuegung nicht auf den Verfahrensausgang auswirkt (VS BZG C3 24/42 E. 2.3).
F.4 Mangelhafte Berufungsbegruendung
Wird eine Berufung mit einer mangelhaften Begruendung eingereicht, die erkennbar keine Aussicht auf Erfolg hat, koennen die dadurch verursachten Kosten als unnöe Prozesskosten dem Berufungsklaeger auferlegt werden (BL KG 400/2014/277 E. 4).
G. Praxishinweise
Fuer die klagende Partei:
- Den Kostenvorschuss fristgerecht leisten. Wer die Klage einreicht, muss wissen, dass er bei Nichtleistung den beklagten Parteiaufwand zu tragen hat — auch wenn das Verfahren gar nicht erst eröffnet wird (BGE 140 III 159 E. 4.2–4.3).
- Unnöe Kosten vermeiden: troelerische Begehren, weitschweifige Eingaben und unbegruendete Beweisantraege koennen nach Art. 108 ZPO zusaetzlich belastet werden.
Fuer die beklagte Partei:
- Bei Rueckzug der Klage oder Nichteintretensentscheid: Pruefen, ob die entstandenen Kosten als unnöe im Sinne von Art. 108 ZPO eingestuft werden koennen und ob ein spezifischer Verurscher benannt werden kann.
Fuer das Gericht:
- Art. 107 ZPO regelt nur die Kostenverteilung unter Prozessparteien. Sollen einem Dritten Kosten auferlegt werden, ist Art. 108 ZPO die richtige Grundlage, nicht Art. 107 ZPO (BGE 141 III 426 E. 2.3).
- Der Begriff der unnöen Kosten ist weit auszulegen: Er umfasst nicht nur zusaetzlich verursachte Kosten im Verfahren, sondern auch die gesamten Prozesskosten, wenn das Verfahren durch ein Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst wurde (BGE 141 III 426 E. 2.4.3).
- Art. 108 ZPO erfordert nach der Botschaft kein vorwerfbares Verhalten. Ob dies auch fuer Dritte gilt, ist offen gelassen (BGE 141 III 426 E. 2.4.4). Im Einzelfall ist die Frage sorgfaeltig zu pruefen.
- Bei prozessleitenden Verfuegungen kann die Kostenverteilung nach Art. 108 ZPO bereits im Zeitpunkt der Verfuegung erfolgen, wenn sich der Ausgang nicht auf den Endentscheid auswirkt (VS BZG C3 24/42 E. 2.3).
Literatur
- Jenny, in: Sutter-Somm u.a. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 108 ZPO
- Tappy, in: CPC, Code de procedure civile commente, Bohnet u.a. (Hrsg.), 2011, N. 1 ff. zu Art. 108 ZPO
- Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 1 ff. zu Art. 108 ZPO
- Ruegg, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 1 ff. zu Art. 108 ZPO
- Fischer, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Baker & McKenzie (Hrsg.), 2010, N. 1 ff. zu Art. 108 ZPO
- Schmid, in: Oberhammer u.a. (Hrsg.), Kurzkommentar ZPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 ff. zu Art. 108 ZPO