Zum Inhalt springen

Rechtsprechung zu Art. 107 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 107 ZPO

Die nachfolgende Übersicht dokumentiert die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 107 ZPO. Sie gliedert sich in grundlegende Leitentscheide (BGE) und weiterführende Urteile (BGer), gegliedert nach den jeweiligen Absätzen und Buchstaben der Bestimmung.


I. Leitentscheide

Vorsorgliche Beweisführung: Kostenbefreiung des Gesuchsgegners bei Abweisungsantrag

BGE 140 III 30 E. 3 und 4 (Urteil 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014)

  • Sachverhalt: Eine Bauherrschaft beantragte vor Einleitung des Hauptprozesses die vorsorgliche Begutachtung von Mängeln nach Art. 158 ZPO. Die Gesuchsgegnerin beantragte die Abweisung des Gesuchs mangels Glaubhaftmachung der Gefährdung. Das Gericht hiess das Gesuch gut und holte das Gutachten ein. Die Vorinstanz auferlegte der Gesuchsgegnerin die Kosten des Gesuchsverfahrens, da sie mit ihrem Abweisungsantrag unterlegen sei.
  • Kernaussage: Im selbständigen Verfahren der vorsorglichen Beweisführung (Art. 158 ZPO) gibt es im Normalfall keine unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren dient allein den Abklärungsinteressen der gesuchstellenden Partei. Der Gesuchsgegner darf sich gegen das Gesuch mit einem Abweisungsantrag zur Wehr setzen, ohne dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt zu sein. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO sind sämtliche Gerichts- und Beweiskosten sowie die Parteientschädigung des Gesuchsgegners der gesuchstellenden Partei aufzuerlegen (unter Vorbehalt der späteren Neuverlegung im Hauptprozess).

Familienrecht: Vollständige Kostenpflicht bei Rückzug der Scheidungsklage

BGE 139 III 358 E. 3 (Urteil 5A_352/2013 vom 22. August 2013)

  • Sachverhalt: Ein Ehemann erhob nach Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB. Nach Durchführung des erstinstanzlichen Beweisverfahrens zog er die Klage einseitig zurück. Das Obergericht des Kantons Aargau teilte die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hälftig und schlug die Parteientschädigungen wett, da familienrechtliche Prozesse stets der Billigkeit unterstünden.
  • Kernaussage: Art. 107 ZPO ist nach seinem klaren Wortlaut eine «Kann»-Bestimmung; das Gericht verfügt über ein Ermessen, ob es überhaupt vom Unterliegerprinzip abweichen will. Bei einem Klagerückzug gilt die klagende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO ausdrücklich als unterliegend. Der blosse Umstand, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, rechtfertigt bei einem einseitigen Klagerückzug keine Abweichung von Art. 106 ZPO. Die gesamten Gerichts- und Parteikosten sind der zurückziehenden Partei aufzuerlegen.

Schranken des Ermessens: Keine Kostenauflage an nicht beteiligte Dritte

BGE 141 III 426 E. 2.3 (Urteil 4A_93/2015 vom 23. September 2015)

  • Sachverhalt: Minderheitsaktionäre erhoben Klage gegen ehemalige Organe auf Leistung an die Gesellschaft nach Art. 756 Abs. 1 OR. Nach Abweisung der Klage auferlegte das Obergericht die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO teilweise persönlich der Aktiengesellschaft, obschon diese nicht Partei des Verfahrens war.
  • Kernaussage: Art. 107 Abs. 1 ZPO erlaubt einzig eine vom Grundsatz des Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung unter den Prozessparteien. Einem Dritten, der nicht formell Partei des Verfahrens ist, können gestützt auf Art. 107 Abs. 1 ZPO keine Prozesskosten auferlegt werden. Die Kostenauflage an Dritte ist allein unter den Voraussetzungen von Art. 108 ZPO (Verursachung unnötiger Kosten) oder über Art. 107 Abs. 2 ZPO zulasten des Kantons zulässig.

Prozessführung in guten Treuen: Keine Vorwarnpflicht beim Rechtsvorschlag

BGE 143 III 46 E. 3 (Urteil 5A_552/2016 vom 11. Januar 2017)

  • Sachverhalt: Ein Gläubiger leitete nach unbegründetem Rechtsvorschlag des Schuldners das Rechtsöffnungsverfahren ein. In seiner Vernehmlassung erhob der Schuldner erstmals die Verrechnungseinrede mit liquiden Gegenforderungen, worauf das Gesuch abgewiesen wurde. Der Gläubiger verlangte gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO die Kostenauflage an den Schuldner, da dieser ihn durch das Verschweigen der Verrechnung zur Klage veranlasst habe.
  • Kernaussage: Der Rechtsvorschlag bedarf nach Art. 75 Abs. 1 SchKG keiner Begründung. Ein Schuldner verhält sich nicht treuwidrig, wenn er die Verrechnungseinrede erst im gerichtlichen Rechtsöffnungsverfahren vorbringt. Die Voraussetzungen für eine Kostenabweichung nach Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO liegen nicht vor; der unterliegende Gläubiger trägt die Verfahrenskosten vollumfänglich.

Kostenauflage an den Kanton bei richterlicher Fehlleistung und Justizpanne

BGE 138 III 471 E. 7 (Urteil 4A_66/2012 vom 29. Mai 2012)

  • Sachverhalt: Bauunternehmerinnen reichten Werklohnklage beim Bezirksgericht Zürich ein. Dieses trat von Amtes wegen wegen angeblicher sachlicher Unzuständigkeit nicht ein und verwies an das Handelsgericht. Das daraufhin angerufene Handelsgericht trat ebenfalls nicht ein und auferlegte den Klägerinnen Kosten und Parteientschädigungen von Fr. 17'700.–.
  • Kernaussage: Das Bezirksgericht hatte seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht verneint und dadurch einen negativen Kompetenzkonflikt herbeigeführt. Da weder die Klägerinnen noch die Beklagten die Kosten des handelsgerichtlichen Nichteintretensverfahrens veranlasst hatten, waren die gesamten Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO aus Billigkeitsgründen dem Kanton Zürich aufzuerlegen.

Notwegrecht: Kostenpflicht des Klägers trotz Obsiegens

BGE 143 III 261 E. 4 (Urteil 5A_680/2016 vom 15. Mai 2017)

  • Sachverhalt: Ein Eigentümer verlangte gestützt auf Art. 694 ZGB die gerichtliche Einräumung eines Notwegs über das Nachbargrundstück. Die Klage wurde geschützt. Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten nach Art. 106 Abs. 1 ZPO dem unterliegenden Nachbarn.
  • Kernaussage: Die Einräumung eines Notwegs stellt einen privatrechtlichen Enteignungstatbestand dar, für den Art. 694 Abs. 1 ZGB «volle Entschädigung» verlangt. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO grundsätzlich vom Notwegansprecher zu tragen, auch wenn er vollumfänglich obsiegt. Eine Kostenbelastung des Nachbarn kommt nur in Betracht, wenn dieser sich querulatorisch verhält oder den Notweg trotz offensichtlicher Notlage von vornherein grundlos verweigerte.

Einparteienverfahren: Kantonale Parteientschädigung bei fehlerhaftem Erstentscheid

BGE 142 III 110 E. 3 (Urteil 5A_619/2015 vom 21. Dezember 2015)

  • Sachverhalt: In einem nichtstreitigen Einparteienverfahren auf Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets wies das Kantonsgericht Zug das Gesuch zu Unrecht ab. Vor Bundesgericht obsiegte der Gesuchsteller. Für das kantonale Rechtsmittelverfahren verweigerte das Obergericht Zug dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung, da Art. 106 ZPO ein Zweiparteienverfahren voraussetze.
  • Kernaussage: Obsiegt eine gesuchstellende Partei in einem Einparteienverfahren vor der Rechtsmittelinstanz, hat ihr der Kanton in sinngemässer Anwendung von Art. 106 f. ZPO i.V.m. Art. 107 Abs. 2 ZPO eine Parteientschädigung für das Rechtsmittelverfahren auszurichten. Die Kosten wurden durch die fehlerhafte Rechtsanwendung der Vorinstanz verursacht, und die kantonale Instanz tritt funktionell an die Stelle einer Gegenpartei.

Relevanz von Zwischenverfahren: Keine Auswirkung auf die Endverteilung

BGE 148 III 182 E. 3.2 (Urteil 4A_194/2021 vom 8. Februar 2022)

  • Sachverhalt: Im Rahmen eines Prozesses fochten die Parteien Zwischenentscheide über den Kostenvorschuss und Sicherheitsleistungen an. Bei der Schlusskostenverteilung im Endurteil verlangte eine Partei gestützt auf Art. 107 ZPO die Berücksichtigung ihres Obsiegens in den Zwischenentscheiden.
  • Kernaussage: Für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens bei der endgültigen Verteilung der Prozesskosten bleibt der Ausgang blosser Zwischenverfahren ausser Betracht. Die Verteilung der Kosten des Hauptverfahrens beurteilt sich allein nach dem materiellen Verfahrensausgang der Hauptsachebegehren.

II. Weitere Entscheide

Prozessführung in guten Treuen bei geschwärztem Sicherheitsbeleg

BGer 4A_576/2025 (Urteil vom 19. Februar 2026)

  • Sachverhalt: Ein Aktienverkäufer (Kaufpreis Fr. 11.8 Mio.) verpflichtete sich zur Stellung einer Bankgarantie über Fr. 450'000.– für allfällige Grundstückgewinnsteuern. Kurz vor Ablauf der Garantie hinterlegte er das Geld direkt bei den Steuerbehörden, sandte der Käuferin jedoch eine Bankanzeige, auf welcher der Betrag geschwärzt war. Die Käuferin reichte ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ein, auf das die Gerichte mangels klarer Rechtslage nicht eintraten.
  • Kernaussage: Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO wurden dem vor Gericht voll obsiegenden Beklagten die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten (Fr. 7'500.–) sowie die Parteientschädigung der Klägerin (Fr. 5'000.–) auferlegt. Da der Beklagte vorprozessual nur einen geschwärzten Beleg vorgelegt hatte, durfte die Klägerin bei Klageeinreichung in guten Treuen davon ausgehen, dass keine Sicherheit bestand.

Teilweises Obsiegen bei Schätzung des Haushaltsschadens

BGer 4A_430/2019 (Urteil vom 9. Dezember 2019)

  • Sachverhalt: Eine selbständige Barbetreiberin forderte nach einer Traktorkollision von der Haftpflichtversicherung über Fr. 700'000.– Schadenersatz (Erwerbsausfall, Genugtuung, normativer Haushaltsschaden). Infolge einer vorbestehenden Beeinträchtigung kürzte das Gericht den Betrag um rund zwei Drittel. Das Obergericht Zug teilte die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. a und b ZPO dennoch zu 50 % / 50 % und schlug die Parteientschädigungen wett.
  • Kernaussage: Die hälftige Kostenteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO hält vor Bundesrecht stand: Die Klage wurde dem Grunde nach geschützt, und die Bezifferung des normativen Haushaltsschadens (Art. 42 Abs. 2 OR i.V.m. SAKE-Tabellen) hing massgeblich vom gerichtlichen Schätzungsermessen ab.

Grundsatzobsiegen bei Werklohn und untergeordneter Nebenpunkt

BGer 4A_207/2015 (Urteil vom 2. September 2015)

  • Sachverhalt: Eine Werklohnklage über Fr. 131'480.55 wurde im Umfang von Fr. 128'900.95 (98 %) geschützt, die Zahlung jedoch von der Anpassung einer Garantie abhängig gemacht und das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen. Das Handelsgericht auferlegte der Beklagten sämtliche Prozesskosten.
  • Kernaussage: Art. 106 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO gestattet dem Gericht, das relative Gewicht der Rechtsbegehren zu gewichten. Hat eine Partei in der grundsätzlichen Hauptfrage vollumfänglich obsiegt, darf das Unterliegen in formalen Nebenpunkten (Beseitigung des Rechtsvorschlags) kostenmässig unberücksichtigt bleiben.

Gegenstandslosigkeit bei Einberufung einer Generalversammlung

BGer 4A_24/2019 (Urteil vom 26. Februar 2019)

  • Sachverhalt: Eine Aktionärin klagte auf richterliche Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 3 OR. Vor dem Urteil führte die Gesellschaft die ordentliche GV durch und behandelte alle Anträge der Klägerin, worauf das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Das Gericht auferlegte der Klägerin sämtliche Gerichts- und Parteikosten von Fr. 18'500.–.
  • Kernaussage: Bei Gegenstandslosigkeit nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO entscheidet die summarische Prognose des mutmasslichen Prozessausgangs. Da die Einberufungsklage unnötig und rechtsmissbräuchlich war, weil der Termin der ordentlichen GV bereits feststand, galt die Klägerin kostenmässig trotz nachträglicher Erfüllung als unterliegend.

Keine analoge Anwendung von Abs. 1bis auf Organisationsmängelklagen

BGer 4A_222/2022 (Urteil vom 19. August 2022)

  • Sachverhalt: Minderheitsaktionärinnen unterlagen im Berufungsverfahren mit Anträgen zur Absetzung des Verwaltungsrats nach Art. 731b OR (Organisationsmangel). Sie verlangten gestützt auf Art. 107 Abs. 1bis ZPO die Kostenauflage an die Gesellschaft.
  • Kernaussage: Art. 107 Abs. 1bis ZPO gilt nach seinem Wortlaut ausschliesslich für gesellschaftsrechtliche Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten (Art. 756 OR). Eine analoge Anwendung auf Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR ist ausgeschlossen.

Familienrecht: Volle Kostenpflicht bei Nichteintreten auf Massnahmegesuch

BGer 5D_55/2015 (Urteil vom 1. Dezember 2015)

  • Sachverhalt: Ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren wurde mangels örtlicher Zuständigkeit kostenpflichtig abgewiesen (Nichteintreten). Die Gesuchstellerin rügte, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO verbiete eine Kostenbelastung im Familienrecht.
  • Kernaussage: Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO als unterliegend. Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist eine Kann-Bestimmung; die formelle Abweisung eines unzulässigen Gesuchs rechtfertigt auch im Familienrecht keine Abweichung vom Unterliegerprinzip.

Vorsorgliche Beweisführung: Keine Kostenbelastung bei Ergänzungsfragen

BGE 139 III 33 E. 4 (Urteil 4D_66/2012 vom 3. Dezember 2012)

  • Sachverhalt: In einem selbständigen Beweisverfahren reichte die Gesuchsgegnerin Zusatzfragen an den Experten ein. Die Vorinstanz auferlegte ihr gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO einen Teil der Gutachterkosten.
  • Kernaussage: Das Stellen von sachbezogenen Ergänzungsfragen im Rahmen des vom Gesuchsteller definierten Beweisthemas stellt eine zulässige Ausübung des Mitwirkungsrechts dar. Es verstösst gegen den Regelungsgedanken von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO, der Gesuchsgegnerin hierfür Kosten aufzuerlegen.