Rechtsprechung zu Art. 107 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 107 ZPO
I. Leitentscheide
BGE 139 III 358 — Kostenverteilung bei Rückzug der Scheidungsklage
BGE 139 III 358 (22. August 2013) — Grundlagenentscheid zur Kostenverteilung im Scheidungsverfahren nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO. Bei Rückzug der Scheidungsklage sind die Prozesskosten grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen. Eine Ermessensverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (familienrechtliche Verfahren) ist aber möglich, wenn besondere Umstände eine starre Unterliegensregelung als unbillig erscheinen lassen. Das Bundesgericht betonte, dass im Scheidungsverfahren die Kostenverteilung stets nach Ermessen erfolgt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) — auch bei Rückzug der Klage. Das Gericht hat eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen.
BGE 145 III 153 — Anschlussberufung und Kostenverteilung
BGE 145 III 153 (26. Februar 2019) — Zentraler Entscheid zur Kostenverteilung bei Anschlussberufung. Fällt eine Anschlussberufung infolge des Rückzuges der Berufung dahin, hat grundsätzlich der Hauptberufungskläger dem Anschlussberufungskläger die Parteientschädigung zu tragen. Das Bundesgericht rügte, dass die Vorinstanz die Grundsätze der Kostenverlegung gemäss Art. 106 ff. ZPO verletzt hatte, als sie der Beschwerdeführerin die Parteientschädigung für die Anschlussberufung verweigerte. Die Kostenverteilung nach Ermessen (Art. 107 ZPO) ist nicht willkürlich — sie muss sich nach den Grundsätzen von Art. 106 ZPO (Unterliegensprinzip) richten, ausser die Ermessenskriterien von Art. 107 ZPO greifen.
BGE 148 III 182 — Verteilung der Prozesskosten und Zwischenverfahren
BGE 148 III 182 (8. Februar 2022) — Das Bundesgericht klärte, dass für die Frage des Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) bzw. des Ausgangs des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) das Ergebnis blosser Zwischenverfahren nicht massgebend ist. Eine Ermessensverteilung nach Art. 107 ZPO kommt in Betracht, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (lit. e) oder wenn andere besondere Umstände vorliegen (lit. f). Die Beschwerdeführerin warf der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 106 ZPO vor — das Bundesgericht stellte klar, dass die Ermessensverteilung nach Art. 107 ZPO nicht willkürlich ist, wenn sie sich auf eine der in lit. a–f genannten Voraussetzungen stützt.
BGE 142 V 551 — Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung
BGE 142 V 551 — Ändert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen, so greift der Vertrauensschutzgrundsatz. Parteien, die unter der alten Praxis gehandelt haben, dürfen nicht rückwirkend benachteiligt werden. Art. 107 ZPO ermöglicht eine Billigkeitskorrektur, wenn die Anwendung der neuen Praxis zu einem unbilligen Ergebnis führen würde.
BGE 140 III 385 — Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren
BGE 140 III 385 — Der Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz wird geregelt. Die Regelung der Parteientschädigung wird dem Kanton überlassen, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Eine Ermessensverteilung nach Art. 107 ZPO ist auch im Beschwerdeverfahren möglich, wenn die Voraussetzungen von lit. a–f erfüllt sind.
II. Weitere BGer-Entscheide
BGE 139 III 475 — Unentgeltliche Rechtspflege und Kostenverteilung
BGE 139 III 475 — Die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht in Wechselwirkung mit der Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO. Die Parteirolle (obsiegend/unterliegend) beeinflusst die Beurteilung der Aussichtslosigkeit. Eine Ermessensverteilung nach Art. 107 ZPO kann gerechtfertigt sein, wenn die Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (lit. b).
BGE 140 III 501 — Parteientschädigung und Kanton als Kostenträger
BGE 140 III 501 — Im Rechtsmittelverfahren um die unentgeltliche Rechtspflege können die Parteientschädigungskosten dem Kanton auferlegt werden (Art. 107 Abs. 2 ZPO), wenn die Prozessführung durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege veranlasst war. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
BGer 5A_265/2012 — Kostenverteilung in familienrechtlichen Verfahren
BGer 5A_265/2012 (30. Mai 2012) — Das Bundesgericht bestätigte, dass in familienrechtlichen Verfahren die Kostenverteilung nach Ermessen erfolgt (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Ermessen ist nicht schrankenlos — es muss sich nach den Grundsätzen von Art. 106 ZPO richten, ausser die besonderen Umstände von lit. c rechtfertigen eine Abweichung. In familienrechtlichen Verfahren ist eine Kostenverteilung nach Massgabe des Unterliegens nicht immer sachgerecht, insbesondere wenn beide Parteien Anträge gestellt haben und teilweise obsiegt haben.
BGer 5A_352/2013 — Ermessensverteilung und besondere Umstände
BGer 5A_352/2013 (22. August 2013) — Das Bundesgericht klärte, dass die Ermessensverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO (“andere besondere Umstände”) eine Ausnahme vom Unterliegensprinzip darstellt und restriktiv anzuwenden ist. Die “besonderen Umstände” müssen konkret dargelegt werden — eine blosse Unbilligkeit genügt nicht. Das Gericht hat eine eingehende Interessenabwägung vorzunehmen.
BGer 4A_540/2021 — Gesellschaftsrechtliche Klagen und Ermessensverteilung
BGer 4A_540/2021 (17. Januar 2022) — Das Bundesgericht befasste sich mit der Ermessensverteilung bei gesellschaftsrechtlichen Klagen (Art. 107 Abs. 1bis ZPO). Bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, kann das Gericht die Prozesskosten nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen. Diese Bestimmung wurde durch das Handelsregistergesetz (in Kraft seit 1. Januar 2021) eingeführt und bezweckt, klagende Aktionäre nicht mit den vollen Prozesskosten zu belasten, wenn die Klage zwar abgewiesen wurde, aber im Interesse der Gesellschaft geführt wurde.
BGer 1C_350/2016 — Kostenverteilung und Verwaltungsverfahren
BGer 1C_350/2016 (2. Februar 2017) — Das Bundesgericht bestätigte, dass die Ermessensverteilung nach Art. 107 ZPO auch in Verwaltungsverfahren anwendbar ist, soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz nichts anderes bestimmt. Die Grundsätze von Art. 107 ZPO können sinngemäss angewandt werden, wenn die Kostenverteilung im Verwaltungsverfahren nicht speziell geregelt ist.
BGE 143 III 137 — Kostenverteilung und Zuständigkeit
BGE 143 III 137 (11. Oktober 2016) — Das Bundesgericht stellte klar, dass die Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ff. ZPO) anwendbar ist. Die Ermessensverteilung ist nicht auf das ordentliche Verfahren beschränkt — sie gilt sinngemäss für alle Verfahren, in denen Art. 219 ZPO anwendbar ist.
BGE 148 III 105 — Kostenverteilung und Zwischenverfahren
BGE 148 III 105 (31. August 2021) — Das Bundesgericht bestätigte, dass für die Kostenverteilung in Zwischenverfahren die Grundsätze von Art. 106 ff. ZPO gelten. Eine Ermessensverteilung nach Art. 107 ZPO ist möglich, wenn das Zwischenverfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (lit. e) oder besondere Umstände vorliegen (lit. f).
III. Ermessenskriterien im Überblick
| lit. | Voraussetzung | Praxis |
|---|---|---|
| a | Klage grundsätzlich gutgeheissen, aber Höhe nicht | Schwierige Bezifferung, gerichtliches Ermessen |
| b | Gute Treuen zur Prozessführung | Vertrauensschutz, unverschuldete Irreführung |
| c | Familienrechtliche Verfahren | Scheidung, Kindesschutz, Eheschutz — stets Ermessen |
| d | Eingetragene Partnerschaft | Analog lit. c |
| e | Gegenstandslosigkeit | AbSchreibung, Rückzug, Erledigung |
| f | Andere besondere Umstände | Restriktiv, konkrete Begründung erforderlich |
| 1bis | Gesellschaftsrechtliche Klagen | Aufteilung Gesellschaft/Kläger (seit 1.1.2021) |
| 2 | Billigkeitsgründe Kanton | Gerichtskosten, die keine Partei veranlasst hat |
Letzte Aktualisierung: 2026-07-18