Rechtsprechung zu Art. 107 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 107 ZPO
1. BGE 139 III 358 – Kostenverteilung bei Scheidungsklagenrückzug
Die klagende Partei zieht die Scheidungsklage zurück. Das Bundesgericht hält fest, dass bei Rückzug der Scheidungsklage die Prozesskosten grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen sind, eine Ermessensverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO aber möglich bleibt, wenn besondere Umstände eine starre Unterliegensregelung als unbillig erscheinen lassen.
Schlagworte: Prozessaufgabe, Scheidung, Ermessensverteilung lit. f
2. BGE 142 V 551 – Vertrauensschutz bei geänderter Rechtsprechung
Ändert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Fristbeginn bei Anfechtung von Kostenregelungen, so greift der Vertrauensschutzgrundsatz. Parteien, die unter der alten Praxis gehandelt haben, dürfen nicht rückwirkend benachteiligt werden. Art. 107 ZPO ermöglicht eine Billigkeitskorrektur.
Schlagworte: Vertrauensschutz, Rechtsprechungsänderung, Fristbeginn
3. BGE 140 III 385 – Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren
Der Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz wird geregelt. Die Regelung der Parteientschädigung wird dem Kanton überlassen, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.
Schlagworte: Parteientschädigung, Beschwerdeinstanz, kantonales Recht
4. BGE 139 III 475 – Unentgeltliche Rechtspflege und Kostenverteilung
Die Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht in Wechselwirkung mit der Kostenverteilung nach Art. 107 ZPO. Die Parteirolle (obsiegend/unterliegend) beeinflusst die Beurteilung der Aussichtslosigkeit.
Schlagworte: Unentgeltliche Rechtspflege, Aussichtslosigkeit, Parteirolle
5. BGE 140 III 501 – Parteientschädigung und Kanton
Im Rechtsmittelverfahren um die unentgeltliche Rechtspflege können die Parteientschädigungskosten dem Kanton auferlegt werden, wenn die Prozessführung durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege veranlasst war.
Schlagworte: Kanton als Kostenträger, Art. 107 Abs. 2, unentgeltliche Rechtspflege