Rechtsprechung zu Art. 107 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 107 ZPO
Jeder Eintrag nennt die Erwägung, die die wiedergegebene Aussage trägt. Die Gliederung folgt den Buchstaben von Art. 107 Abs. 1 ZPO.
lit. c — Familienrechtliche Verfahren
BGE 139 III 358, E. 3 (22.8.2013)
Kernaussage: Bei Rückzug der Scheidungsklage sind die Prozesskosten grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
Der meistzitierte Entscheid zu Art. 107 ZPO. Er zeigt die Grenze des Ermessens: lit. c erlaubt die Abweichung, verlangt sie aber nicht — der Rückzug führt im Regelfall zur Kostentragung durch die zurückziehende Partei.
lit. f — Besondere Umstände
BGE 139 III 33, E. 4.1 (3.12.2012)
Kernaussage: Bei der vorsorglichen Beweisführung in einem eigenständigen Verfahren stellt die Kostenverteilung nicht auf Obsiegen und Unterliegen ab; die Vorinstanz erklärte die Partei kostenpflichtig, die das Verfahren eingeleitet hatte.
Anwendungsfall von Art. 107 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 158 ZPO. Im eigenständigen Beweisführungsverfahren gibt es kein Obsiegen im herkömmlichen Sinn — die Verteilungsgrundsätze von Art. 106 ZPO laufen leer.
BGE 148 III 182, E. 3.2 (8.2.2022)
Kernaussage: Für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens bei der endgültigen Verteilung der Prozesskosten bleibt der Ausgang blosser Zwischenverfahren ausser Betracht.
Praktisch bedeutsam bei Streit über die Höhe des Kostenvorschusses: Wer dort obsiegt, gewinnt daraus nichts für die Schlussverteilung.
Abgrenzung: kantonale Zuständigkeit
BGE 140 III 385, E. 5 (14.8.2014)
Kernaussage: Der Bundesgesetzgeber hat die Regelung betreffend Parteientschädigung den Kantonen überlassen und damit von Kanton zu Kanton unterschiedliche Lösungen bewusst in Kauf genommen.
Der Entscheid betrifft das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Art. 450 ff. ZGB). Er markiert die Grenze des Anwendungsbereichs: Wo das Bundesrecht die Kostenregelung den Kantonen überlässt, greift Art. 107 ZPO nicht.
Audit-Protokoll
Beim Audit vom 13.08.2026 waren 12 von 27 Belegpaaren ungestützt und 12 weitere nur
teilweise gestützt (Belegquote 33 %, Urteil C); in dieser Übersicht erreichten nur drei
Paare ein yes. Die Übersicht wurde verworfen und neu aufgebaut.
Nicht übernommen wurden BGE 139 III 475, BGE 140 III 501, BGE 142 V 551, BGE 143 III 137, BGE 145 III 153, BGE 148 III 105 sowie BGer 1C_350/2016, 4A_540/2021, 5A_265/2012 und 5A_352/2013. Die Entscheide existieren; die ihnen zugeschriebenen Aussagen liessen sich in keiner Erwägung nachweisen.
Die neue Übersicht ist kürzer und deckt nur lit. c, lit. f sowie die Abgrenzung zur kantonalen Zuständigkeit ab. Zu lit. a (schwierige Bezifferung), lit. b (guten Treuen zur Prozessführung veranlasst), lit. e (Gegenstandslosigkeit) und zu Abs. 1bis (gesellschaftsrechtliche Klagen) liess sich in der verfügbaren Zeit keine belegte Aussage gewinnen. Diese Lücke ist ausgewiesen und nicht mit ungeprüften Einträgen gefüllt.
Geprüft wurde über die opencaselaw-MCP (cite, get_regeste, get_erwaegung,
find_relevant_erwaegung, check_claim_support).