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Art. 107 ZPO – Verteilung nach Ermessen

Art. 107 ZPO – Verteilung nach Ermessen

Gesetzestext

1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen: a. wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war; b. wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war; c. in familienrechtlichen Verfahren; d. in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft; e. wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht; f. wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen. 1bis Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen. 2 Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.

Systematische Einordnung

Art. 107 ZPO bricht mit dem Grundsatz «die unterliegende Partei trägt die Kosten» (Art. 106 ZPO) und eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum für Billigkeitskorrekturen. Die Norm ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) und des diskriminierungsfreien Zugangs zum Recht.

Tatbestandsmerkmale

Abs. 1 lit. a – teilweises Obsiegen: Die Klage wird dem Grunde nach gutgeheissen, aber nicht in der geforderten Höhe. Typisch bei Ermessensentscheidungen (Unterhalt, Genugtuung) oder bei schwieriger Bezifferung.

Abs. 1 lit. b – gute Treue: Eine Partei durfte vernünftigerweise mit einem Obsiegen rechnen, etwa bei unklarer Rechtslage oder geänderter Praxis.

Abs. 1 lit. c und d – Familienrecht: Die Sonderstellung familienrechtlicher Verfahren beruht auf der Erwägung, dass die Unterliegensregelung den Kindern schaden könnte und eine einvernehmliche Lösung begünstigt werden soll.

Abs. 1 lit. f – Auffangklausel: Die unbestimmte Generalklausel erfasst alle Situationen, in denen die starre Kostenfolge unbillig erscheint. Beispiel: Prozessaufgabe ausserhalb des sachlichen Zusammenhanges.

Abs. 1bis – gesellschaftsrechtliche Klagen (seit 2021): Bei Klagen auf Leistung an die Gesellschaft (z.B. Minderheitsklagen nach Art. 756 ff. OR) kann das Gericht die Kosten zwischen Gesellschaft und Kläger aufteilen, um missbräuchliche Klagen nicht völlig abzuschrecken.

Abs. 2 – Kanton als Kostenträger: Gerichtskosten, die keine Partei veranlasst hat, können aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegt werden.

Ermessensausübung

Das Ermessen ist kein freies, sondern ein pflichtgemässes Ermessen. Das Bundesgericht überprüft, ob das Gericht die Ermessenskriterien richtig angewandt hat und nicht willkürlich entschied (BGE 139 III 358). Massgeblich sind die gesamten Umstände des Einzelfalls.

Verhältnis zu anderen Normen

  • Art. 106 ZPO: Unterliegensprinzip (Grundregel)
  • Art. 117–122 ZPO: unentgeltliche Rechtspflege
  • Art. 108 ZPO: Kosten bei Vergleich
  • Art. 328 OR: Fürsorgepflicht (im Arbeitsrecht)

Weiterführende Literatur

  • OnlineKommentar ZPO, Laurent Grobéty, Art. 107
  • Sutter-Somm, Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2020
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