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Rechtsprechung zu Art. 101 ZPO

Leitentscheide zu Art. 101 ZPO

BGer 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026 — Zwingende Nachfrist und überspitzter Formalismus

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin hatte einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'755.— zu begleichen, leistete jedoch aufgrund einer Euro-Franken-Umrechnung nur Fr. 4'698.72 (98,8 %). Nach Ansetzung einer Nachfrist und weiterhin unvollständiger Leistung trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein.

Kernaussagen:

  • E. 3.1.1: Das Gericht hat zwingend eine Nachfrist anzusetzen, wenn der Vorschuss innert der ersten Frist nicht geleistet wird. Die Nachfristpflicht ist nicht discretionär.
  • E. 3.1.3: Das Nichteintreten bei nur teilweise geleistetem Kostenvorschuss verstösst nicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), sofern die Partei über Höhe, Frist und Säumnisfolgen informiert wurde.
  • E. 3.4.2: Die zwingende Nachfrist nach Art. 101 Abs. 3 ZPO geht über den verfassungsrechtlichen Standard hinaus und ist gerade dazu da, Härten zu verhindern.
  • E. 3.4.1: Bei Überweisungen aus dem Ausland trägt die verpflichtete Partei das Risiko für Wechselkursschwankungen und Gebühren.

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BGE 140 III 159 — Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung

Datum: 7. Mai 2014 | Regeste: Richterliches Ermessen bei der Verfahrensleitung; Zeitpunkt der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort; unnötige Kosten.

Kernaussage: Das Gericht ist nicht gehalten, mit der Zustellung der Klage an die Gegenpartei und der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss bezahlt ist. Es kann dies aber aus Gründen der Verfahrensökonomie tun (Vermeidung unnötiger Parteientschädigungen). Bezugnahme auf Art. 101 Abs. 1 ZPO (Fristsetzung) und den Zusammenhang mit Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO.

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BGE 139 III 334 — Nichteintreten und Gerichtskosten

Datum: 8. Juli 2013 | Regeste: Art. 96 ZPO; Erhebung und Bemessung von Gerichtskosten.

Kernaussage: Es ist zulässig, das Nichteintreten auf eine Klage mangels fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses mit Kosten zu verbinden (E. 3.1). Bezugnahme auf Art. 101 ZPO im Kontext der Kostenauslegung nach Nichteintreten.

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BGE 139 III 364 — Fristwahrung bei Zahlung an das Gericht

Datum: 26. Juli 2013 | Regeste: Art. 9 BV; Art. 143 Abs. 3 ZPO; Einhaltung der Frist für die Zahlung an das Gericht.

Kernaussage: Grundsätze für die Einhaltung der Frist, wenn der Betrag für den Gerichtskostenvorschuss einem Post- oder Bankkonto belastet worden ist (E. 3). Relevant für die Frage, wann eine fristgerechte Leistung im Sinne von Art. 101 ZPO vorliegt.

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BGE 141 III 554 — Sicherheit für die Parteientschädigung

Datum: 21. Dezember 2015 | Regeste: Art. 99 und 312 Abs. 2 ZPO; Sicherheit für die Parteientschädigung; Frist für die Berufungsantwort.

Kernaussage: Vorgehen der obsiegenden Partei, wenn sie ihre Parteientschädigung sicherstellen lassen will. Zusammenhang zwischen Sicherheitsleistung (Art. 99 ZPO) und der Fristsetzung nach Art. 101 ZPO.

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BGE 148 III 21 — Kostenvorschuss als Prozessvoraussetzung

Datum: 13. September 2021

Kernaussage: Die Leistung des Vorschusses ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; E. 3.2). Bestätigt den engen Zusammenhang zwischen Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 ZPO.

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Weitere Entscheide

BGer 5A_979/2025 vom 11. Dezember 2025 — Verzicht auf Kostenvorschuss

Die Nichtbezahlung eines Kostenvorschusses bedeutet keinen Rückzug des Rechtsmittels. Vielmehr würde die Nichtbezahlung nach Ansetzung einer Nachfrist zu einem Nichteintretensentscheid nach Art. 101 Abs. 3 ZPO führen. Ein Gericht kann jedoch von vornherein darauf verzichten, einen Kostenvorschuss einzufordern (Art. 98 ZPO).

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BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014 — Entscheid über den Kostenvorschuss präjudiziert nicht die definitiven Kosten

Der Entscheid über den Kostenvorschuss präjudiziert den später zu treffenden Entscheid über die definitive Höhe der Gerichtskosten nicht (E. 2.1). Relevant im Zusammenhang mit der Frage, ob ein teilweise geleisteter Vorschuss ausreichend ist.

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Obergericht des Kantons Zürich, LF110021 — Säumnisfolgen und Nachfrist

Säumnisfolgen sind erst тогда anzudrohen, wenn sie auch wirklich drohen (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Da einer ersten Fristansetzung gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO zwingend eine Nachfristansetzung folgt (Art. 101 Abs. 3 ZPO), sind mit jener noch keine Säumnisfolgen anzudrohen. Erst bei der Nachfrist ist der Hinweis auf die Nichteintretensfolge zwingend.

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Obergericht des Kantons Zürich, LB240055 — Nachfrist als Mechanismus gegen überspitzten Formalismus

Die ZPO stellt mit dem zwingenden Erfordernis der Nachfristansetzung gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO bereits einen Mechanismus zur Vermeidung überspitzt formalistischer Nichteintretensentscheide zur Verfügung. Daneben kann nicht zusätzlich auf den Vertrauensgrundsatz oder das Verbot des überspitzten Formalismus zurückgegriffen werden, wenn die Partei bereits in der Nachfrist säumig ist.

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