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Art. 101 — Leistung des Vorschusses und der Sicherheit

Gesetzeswortlaut

Art. 101 ZPO — Leistung des Vorschusses und der Sicherheit

1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.

2 Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.

3 Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.

Überblick

Art. 101 ZPO regelt das prozessuale Vorgehen bei der Einforderung des Kostenvorschusses und der Sicherheitsleistung. Die Norm enthält drei Absätze, die im Zusammenwirken mit Art. 98 ZPO (Kostenvorschuss), Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO (Vorschussleistung als Prozessvoraussetzung), Art. 60 ZPO (Amtswegige Prüfung) und Art. 147 Abs. 3 ZPO (Säumnisfolgenhinweis) eine abschliessende Regelung bilden.

Die zentrale Bedeutung der Norm liegt in Abs. 3: Die Nachfrist ist zwingend. Das Gericht darf nicht direkt auf Nichteintreten erkennen, wenn der Vorschuss in der ersten Frist nicht geleistet wird — es muss zwingend eine Nachfrist ansetzen. Diese Regelung geht über den verfassungsrechtlichen Standard von Art. 29 Abs. 1 BV hinaus und bildet einen Mechanismus zur Vermeidung überspitzt formalistischer Nichteintretensentscheide.

Abs. 1 — Fristsetzung zur Leistung

Grundsatz

Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit an. Diese Fristsetzung erfolgt in der Regel durch Verfügung und bildet die Voraussetzung für einen allfälligen späteren Nichteintretensentscheid.

Ermessenspielraum

Das Gericht verfügt über einen Ermessenspielraum hinsichtlich der Fristdauer. Nach ständiger Praxis sind Fristen von 20–30 Tagen üblich. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. dazu aber die zwingende Nachfrist nach Abs. 3).

Verhältnis zur Verfahrensleitung

Nach BGE 140 III 159 ist das Gericht nicht gehalten, mit der Zustellung der Klage an die Gegenpartei und der Ansetzung einer Frist zur Klageantwort zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss bezahlt ist. Allerdings kann es dies aus Gründen der Verfahrensökonomie (Vermeidung unnötiger Kosten) tun.

Abs. 2 — Vorsorgliche Massnahmen vor Sicherheitsleistung

Art. 101 Abs. 2 ZPO erlaubt dem Gericht, vorsorgliche Massnahmen schon vor Leistung der Sicherheit anzuordnen. Dies stellt sicher, dass der Rechtsschutz nicht durch die vorgängige Sicherheitsleistung verzögert wird. Die Norm korrespondiert mit Art. 261 ff. ZPO (vorsorgliche Massnahmen) und ermöglicht ein schnelles Eingreifen, wenn es der Rechtsschutz erfordert.

Abs. 3 — Zwingende Nachfrist und Nichteintreten

Die Nachfrist als zwingendes Verfahrenserfordernis

Das Kernstück von Art. 101 ZPO ist Abs. 3: Wird der Vorschuss innert der ersten Frist nicht geleistet, hat das Gericht zwingend eine Nachfrist anzusetzen. Es steht ihm hierbei kein Ermessen zu.

BGer 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026, E. 3.1.1 stellt dazu fest:

«Wird der Vorschuss innert dieser Frist nicht geleistet, hat das Gericht zwingend eine Nachfrist anzusetzen.»

Die zwingende Nachfriststellung ist kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, sondern eine spezifische Regelung der ZPO (vgl. BGer 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026, E. 3.4.2: «die Vorschrift gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO (und Art. 62 Abs. 3 BGG), wonach bei Nichteinhalten der angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses zunächst eine Nachfrist anzusetzen ist, stellt keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar»).

Säumnisfolgenhinweis

Mit der Ansetzung der Nachfrist hat das Gericht die vorschusspflichtige Partei über die Säumnisfolgen zu informieren (Art. 147 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026, E. 3.1.1). Der Hinweis auf die Nichteintretensfolge bei fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist zwingend.

Nichteintreten bei fruchtlosem Ablauf

Wird der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht (vollständig) geleistet, tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Die Leistung des Kostenvorschusses ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO), deren Vorliegen von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 60 ZPO; BGE 148 III 21, E. 3.2).

Keine Erstreckung der Nachfrist

Die Nachfrist selbst ist nicht erstreckbar. Dies ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut («auch nicht innert einer Nachfrist») und wird durch die Praxis bestätigt (vgl. Verfügung im Fall BGer 5A_242/2025: «nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen»).

Teilweise Leistung des Vorschusses

Ein nur teilweise geleisteter Kostenvorschuss genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist auch das Nichteintreten auf einen nur teilweise geleisteten Vorschuss nicht überspitzt formalistisch (BGer 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026, E. 3.1.3; vgl. auch BGer 1C_466/2022 vom 31. Oktober 2022, E. 2 und BGer 2C_107/2019 vom 27. Mai 2019, E. 6.3).

Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV)

BGer 5A_242/2025 vom 28. Januar 2026 bestätigt, dass das Nichteintreten auf eine Klage mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses keinen überspitzten Formalismus darstellt, wenn die Partei über Höhe, Zahlungsfrist und Säumnisfolgen rechtsgenüglich informiert wurde (E. 3.1.3). Dies gilt auch bei nur knapp verfehlten Fristen oder geringfügigen Defiziten bei der Vorschussleistung.

Gerade weil die ZPO mit der zwingenden Nachfrist bereits einen Mechanismus zur Vermeidung überspitzt formalistischer Entscheide vorsieht, ist eine weitere Lockerung nicht geboten (vgl. BGer 5A_242/2025, E. 3.4.2: «Mit der zwingenden Nachfristansetzung geht die ZPO bereits über den verfassungsrechtlichen Standard hinaus und ist gerade dazu da, Härten wie die vorliegenden zu verhindern»).

Verhältnis zu weiteren Normen

Art. 98 ZPO — Kostenvorschuss

Art. 98 ZPO regelt, unter welchen Voraussetzungen das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen kann. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 Abs. 1 ZPO) oder bis zur gesamten mutmasslichen Gerichtskosten in bestimmten Verfahren (Art. 98 Abs. 2 ZPO). Es kann jedoch auch von vornherein auf die Einforderung eines Vorschusses verzichten (Art. 98 ZPO; vgl. auch BGer 5A_979/2025 vom 11. Dezember 2025, wonach ein Gericht von vornherein darauf verzichten kann, einen Kostenvorschuss einzufordern).

Art. 59 Abs. 2 lit. f und Art. 60 ZPO — Prozessvoraussetzung

Die Leistung des Vorschusses ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). Ihr Vorliegen ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO; BGE 148 III 21, E. 3.2).

Art. 147 Abs. 3 ZPO — Säumnisfolgenhinweis

Mit der Ansetzung der Nachfrist hat das Gericht die vorschusspflichtige Partei über die Säumnisfolgen zu informieren (Art. 147 Abs. 3 ZPO). Säumnisfolgen sind erst dann anzudrohen, wenn sie auch wirklich drohen. Da einer ersten Fristansetzung gemäss Art. 101 Abs. 1 ZPO zwingend eine Nachfristansetzung nach Abs. 3 folgt, sind mit der ersten Frist noch keine Säumnisfolgen anzudrohen (so die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich, vgl. LF110021, E. 2).

Art. 64 BGG — Unentgeltliche Rechtspflege (Verbältnis)

Wird der Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, entfällt die Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses (Art. 64 BGG). In diesem Fall wird keine Frist nach Art. 101 ZPO angesetzt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspfferenz suspendiert die Vorschusspflicht bis zum Entscheid darüber.

Art. 62 Abs. 3 BGG — Parallele Regelung im Bundesgericht

Die parallele Regelung im Bundesgerichtsgesetz enthält mit Art. 62 Abs. 3 BGG eine gleichlautende zwingende Nachfristregelung für das Bundesgericht. Auch das Bundesgericht hat bei Nichtleistung des Kostenvorschusses zwingend eine Nachfrist anzusetzen.

Praktische Hinweise

  • Erste Frist: Das Gericht setzt eine Frist für die Vorschussleistung an. Säumnisfolgen sind in dieser Phase noch nicht anzudrohen, da zwingend eine Nachfrist folgt.
  • Nachfrist: Wird der Vorschuss nicht innert der ersten Frist geleistet, muss das Gericht eine Nachfrist ansetzen. Mit der Nachfristsetzung sind die Säumnisfolgen (Nichteintreten) anzudrohen.
  • Nichteintreten: Wird der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage oder das Gesuch nicht ein. Das Nichteintreten kann mit Kosten verbunden werden (BGE 139 III 334, E. 3.1).
  • Teilleistung: Ein nur teilweise geleisteter Vorschuss genügt nicht. Auch bei Teilleistung kann auf Nichteintreten erkannt werden.
  • Überweisungsrisiko: Bei Überweisungen aus dem Ausland trägt die verpflichtete Partei das Risiko für Wechselkursschwankungen und Gebühren (BGer 5A_242/2025, E. 3.4.1; BGE 139 III 364, E. 3).
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