Rechtsprechung zu Art. 98 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 98 ZPO
Jeder Eintrag nennt die Erwägung, die die wiedergegebene Aussage trägt.
Vorbehalt der Gesetzesrevision. Art. 98 ZPO wurde per 1. Januar 2025 geändert. Abs. 1 begrenzt den Vorschuss neu auf höchstens die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten; der volle Vorschuss ist nur noch in den Fällen von Abs. 2 zulässig. Die nachstehend wiedergegebene Rechtsprechung ist durchwegs zur früheren Fassung ergangen, die den vollen Vorschuss allgemein erlaubte. Die Aussagen zum Ermessen und zum Verhältnis zu anderen Normen bleiben tragfähig; die Aussagen zur Höhe sind am neuen Wortlaut zu messen.
I. Ermessen bei der Vorschusserhebung
BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1
Kernaussage: Den Gerichten kommt bei der Handhabung der Vorschrift über den Kostenvorschuss viel Ermessen zu; die ZPO schreibt nicht vor, dass immer die gesamten mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen sind.
Der Ermessensspielraum besteht fort — die Revision hat ihn für Abs. 1 lediglich nach oben gedeckelt. Dass nicht der volle Betrag verlangt werden muss, war schon vorher klar.
II. Verhältnis zur Klagezustellung
BGE 140 III 159, E. 4.2.1 (7.5.2014)
Kernaussage: Eine bundesrechtliche Verpflichtung des Gerichts, mit der Zustellung der Klage und der Ansetzung der Frist zur Klageantwort zuzuwarten, bis der Kostenvorschuss geleistet ist, lässt sich nicht aus einer Pflicht herleiten, dem Kläger unnötige Kosten zu ersparen.
Praktisch die wichtigste Folge für die klagende Partei: Wird die Klage zugestellt und danach mangels Vorschusses nicht eingetreten, kann bereits eine Parteientschädigung angefallen sein, die sie trägt.
III. Anwendungsbereich
BGE 139 III 498, E. 2.1 (17.10.2013)
Kernaussage: Der Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a SchKG) wird im summarischen Verfahren gefällt (Art. 251 lit. d ZPO); das Gericht kann von der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen.
Wer in diesem Verfahren als klagende Partei gilt, war streitig; das Bundesgericht neigte dem Schuldner zu (E. 2.2.2). Nach heutigem Recht fällt das summarische Verfahren unter Art. 98 Abs. 2 lit. c ZPO, sodass der volle Vorschuss zulässig bleibt.
IV. Verhältnis zur unentgeltlichen Rechtspflege
BGE 141 III 369, E. 4.3.3 (27.8.2015)
Kernaussage: Die Gestaltungsmöglichkeiten der bloss teilweisen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind in der Lehre umstritten, wenn zusätzlich eine Sicherheitsleistung für eine allfällige Parteientschädigung zur Debatte steht.
Der Entscheid selbst betrifft Art. 99 und Art. 118 Abs. 2 ZPO. Für Art. 98 ZPO ist er insofern einschlägig, als die Befreiung von der Vorschusspflicht nach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO die Vorschusserhebung verdrängt.
Audit-Protokoll
Beim Audit vom 13.08.2026 waren in diesem Bundle nur 2 von 26 Belegpaaren gestützt
(Belegquote 19 %, Urteil C); sämtliche Paare lagen in dieser Übersicht, der Fliesstext
in _index.md führte keine Belege. Die Übersicht wurde deshalb verworfen und neu
aufgebaut.
Nicht übernommen wurden BGE 62 I 246, BGE 104 Ia 105, BGE 139 IV 310, BGer 4A_29/2014,
4A_364/2025, 4A_516/2019, 4A_575/2019, 5A_242/2025, 5A_295/2013, 5A_918/2013,
6B_291/2022, 4P.193/2003 und 4P.70/2001. Die Entscheide existieren; die ihnen
zugeschriebenen Aussagen liessen sich in keiner Erwägung nachweisen. Vier Paare waren
mangels auflösbarer Referenz gar nicht beurteilbar (bge_BGE_104_Ia_105,
bger_4P.193_2003, bger_4P.70_2001 als Bestandteil von URL-Pfaden).
Aktualität. Der gravierendere Befund ist keiner der Belegprüfung: Art. 98 ZPO wurde per 1. Januar 2025 revidiert. Die gesamte zitierte Rechtsprechung ist zur früheren Fassung ergangen, die einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten erlaubte. Die frühere Fassung dieser Übersicht gab solche Sätze ohne Vorbehalt wieder. Ein Praktiker, der sie las, hätte die heute geltende Halbierungsregel von Abs. 1 übersehen. Der Vorbehalt steht jetzt am Anfang der Übersicht.
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