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Art. 98 ZPO — Kostenvorschuss

Gesetzeswortlaut

Art. 98 ZPO (SR 272) — Kostenvorschuss

1 Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen.

2 Sie können einen Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangen in: a. Verfahren nach Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c und nach Artikel 8; b. Schlichtungsverfahren; c. summarischen Verfahren mit Ausnahme der vorsorglichen Massnahmen nach Artikel 248 Buchstabe d und der familienrechtlichen Streitigkeiten nach den Artikeln 271, 276, 302 und 305; d. Rechtsmittelverfahren. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Art. 98 ZPO regelt den Kostenvorschuss — eine zentrale prozessuale Voraussetzung, die das Gericht von der klagenden Partei verlangen kann, bevor es in der Sache entscheidet. Der Kostenvorschuss sichert die Gerichtskosten ab und verhindert, dass das Gericht mit Klagen belastet wird, für die am Ende niemand aufkommt. Die Norm ist von hoher praktischer Relevanz, da die Leistung des Kostenvorschusses eine Prozessvoraussetzung ist: Wird der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 ZPO analog).

Die Bestimmung wurde durch das Bundesgesetz vom 17. März 2023 (“Verbesserung der Praxitauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung”) revidiert (in Kraft seit 1. Januar 2025). Die Revision hat die Struktur von Art. 98 ZPO deutlich verändert und die Möglichkeit eines Vollvorschusses (bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten) in bestimmten Verfahren eingeführt — zuvor war der Vorschuss in der Regel auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt.

Tatbestandsmerkmale

1. Halbvorschuss (Abs. 1)

Das Gericht und die Schlichtungsbehörde können (nicht: müssen) von der klagenden Partei einen Vorschuss von höchstens der Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Diese Bestimmung gilt für das ordentliche Verfahren (Art. 219 ff. ZPO). Der Vorschuss ist eine Kann-Vorschrift — das Gericht hat ein Ermessen, ob es einen Vorschuss verlangt oder nicht. In der Praxis wird der Vorschuss in der Regel verlangt, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die klagende Partei die Gerichtskosten im Unterliegensfall nicht begleichen könnte.

2. Vollvorschuss (Abs. 2)

In bestimmten Verfahren kann ein Vollvorschuss (bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten) verlangt werden:

  • Lit. a: Verfahren nach Art. 6 Abs. 4 lit. c ZPO (Streitigkeiten über Verfügungen von Aufsichtsbehörden) und nach Art. 8 ZPO (gerichtliche Verfügung an die Behörde)
  • Lit. b: Schlichtungsverfahren (Art. 198 ff. ZPO)
  • Lit. c: Summarische Verfahren (Art. 248 ff. ZPO) — ausser vorsorgliche Massnahmen nach Art. 248 lit. d ZPO und familienrechtliche Streitigkeiten nach Art. 271, 276, 302, 305 ZPO
  • Lit. d: Rechtsmittelverfahren (Berufung, Beschwerde)

Grund für den Vollvorschuss: In diesen Verfahren ist das Verfahren summarisch oder kurz — die Gerichtskosten sind in der Regel niedrig, aber das Risiko, dass die klagende Partei die Kosten nicht begleichen kann, ist hoch (insbesondere bei Schlichtungsverfahren und summarischen Verfahren). Der Vollvorschuss stellt sicher, dass die Gerichtskosten gedeckt sind.

3. Ausnahmen

Die vorsorglichen Massnahmen nach Art. 248 lit. d ZPO und die familienrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 271, 276, 302, 305 ZPO sind vom Vollvorschuss ausgenommen. Hier gilt nur der Halbvorschuss nach Abs. 1 (sofern das Gericht einen Vorschuss verlangt). Der Grund für diese Ausnahme ist der Schutzcharakter dieser Verfahren: Vorgängige Massnahmen und familienrechtliche Streitigkeiten betreffen häufig grundlegende Interessen (Kindeswohl, Unterhalt, Eheschutz), bei denen ein Kostenvorschuss den Zugang zum Gericht unzumutbar erschweren würde.

4. Klagende Partei

Der Vorschuss ist nur von der klagenden Partei zu leisten. Die beklagte Partei leistet keinen Vorschuss — sie kann jedoch im Falle ihres Unterliegens mit den Gerichtskosten belastet werden (Art. 106 ZPO). Im Rechtsmittelverfahren ist der Vorschuss von der rechtsmittelführenden Partei zu leisten (Abs. 2 lit. d).

Folgen der Nichtleistung

Wird der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Art. 59 ZPO analog — Nichteintreten). Die Fristsetzung muss klar und bestimmt sein; die klagende Partei muss wissen, dass die Nichtleistung zum Nichteintreten führt. Das Nichteintreten ist eine prozessuale Sanktion, die nicht mit einer Sachprüfung verwechselt werden darf — das Gericht entscheidet nicht in der Sache, sondern weist die Klage wegen Nichtleistung des Vorschusses ab.

Ausnahme: Wenn die klagende Partei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) beantragt und diese bewilligt wird, ist der Vorschuss entbehrlich. Das Gericht trägt die Kosten vorläufig (Art. 117 Abs. 2 ZPO).

Revision 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2025)

Die Revision von Art. 98 ZPO durch das Bundesgesetz vom 17. März 2023 hat die Struktur der Norm deutlich verändert:

  • Vor der Revision: Der Vorschuss war in der Regel auf die Hälfte der mutmasslichen Gerichtskosten begrenzt; in bestimmten Verfahren (z.B. Rechtsmittelverfahren) konnte ein Vollvorschuss verlangt werden.
  • Nach der Revision: Die Struktur ist nun klarer: Abs. 1 regelt den Halbvorschuss (für das ordentliche Verfahren), Abs. 2 regelt den Vollvorschuss (für die in lit. a–d genannten Verfahren).

Die Revision bezweckt eine Verbesserung der Praxistauglichkeit — insbesondere die Ausweitung des Vollvorschusses auf Schlichtungsverfahren und summarische Verfahren soll sicherstellen, dass in diesen kurzen Verfahren die Gerichtskosten gedeckt sind.

Einordnung in die Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zu Art. 98 ZPO konzentriert sich auf drei Schwerpunkte:

  1. Ermessensausübung: Das Gericht hat ein Ermessen, ob es einen Vorschuss verlangt. Das Ermessen ist nicht schrankenlos — willkürliche Verweigerung oder willkürliche Anordnung können mit der Beschwerde (Art. 319 ZPO) angefochten werden.

  2. Höhe des Vorschusses: Die Höhe des Vorschusses muss proportional zu den mutmasslichen Gerichtskosten sein. Ein Vorschuss, der die mutmasslichen Kosten erheblich übersteigt, ist unzulässig.

  3. Nichteintreten bei Nichtleistung: Das Nichteintreten bei Nichtleistung des Vorschusses ist eine strenge Sanktion. Das Gericht muss die Fristsetzung klar und bestimmt formulieren und die klagende Partei auf die Folgen der Nichtleistung hinweisen.

Fazit

Art. 98 ZPO ist eine zentrale prozessuale Voraussetzung für den Zugang zum Gericht. Der Kostenvorschuss sichert die Gerichtskosten ab und verhindert missbräuchliche Klagen. Die Revision von 2023 hat die Struktur klarer gegliedert und den Vollvorschuss auf weitere Verfahren (Schlichtung, summarische Verfahren) ausgedehnt. Wird der Vorschuss nicht geleistet, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein — eine Sanktion, die den Zugang zum Gericht erheblich einschränken kann, aber durch die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ff. ZPO) abgemildert wird.

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