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Rechtsprechung zu Art. 95 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 95 ZPO

Jeder Eintrag nennt die Erwägung, die die wiedergegebene Aussage trägt.

I. Parteientschädigung (Abs. 3 lit. b)

BGE 144 III 164, E. 3.5 (13.2.2018)

Kernaussage: Bei der Festlegung der Parteientschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO darf die gerichtliche Instanz grundsätzlich nicht überprüfen, ob der Beizug einer berufsmässigen Vertretung als solche notwendig war.

Der praktisch wichtigste Entscheid zur Norm: Die Notwendigkeit der Vertretung ist der gerichtlichen Kontrolle entzogen; geprüft wird nur die Bemessung.

BGer 5A_391/2017 vom 13. Februar 2018, E. 3.6

Kernaussage: Die Beschwerdeinstanz darf die Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren nicht mit der Begründung verweigern, eine anwaltliche Vertretung sei gar nicht nötig gewesen.

Anwendung des Grundsatzes aus BGE 144 III 164 auf das summarische Verfahren.

II. Umtriebsentschädigung (Abs. 3 lit. c)

BGer 4A_436/2023 vom 6. Dezember 2023, E. 4.2

Kernaussage: Wer eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zuspricht, muss darlegen, inwiefern ein begründeter Fall vorliegt; die blosse Bemerkung, der nicht berufsmässig vertretenen Partei sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen, genügt nicht.

Die Umtriebsentschädigung ist begründungsbedürftig — und zwar vom Gericht, das sie zuspricht.

III. Gerichtskosten (Abs. 2)

BGE 139 III 334, E. 3.1 (8.7.2013)

Kernaussage: Es ist zulässig, das Nichteintreten auf eine Klage mangels fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses mit Kosten zu verbinden.

BGE 142 III 153, E. 6.2 (8.9.2010)

Kernaussage: Die Entschädigung des Kindesvertreters bemisst sich nach dem im Einzelfall notwendigen Aufwand.

BGE 137 III 470, E. 6.5.2 (27.9.2011)

Kernaussage: Für eine Ausdehnung der Kostenlosigkeit nach Art. 119 Abs. 6 ZPO auf das Rechtsmittelverfahren fehlen klare Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte.

Die frühere Fassung dieser Übersicht formulierte das als abschliessende Regel. Der Entscheid argumentiert vorsichtiger.

IV. Kostenverteilung

BGE 139 III 358, E. 3 (22.8.2013)

Kernaussage: Bei Rückzug der Scheidungsklage sind die Prozesskosten grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen, weil sie durch den Rückzug als unterliegende Partei zu behandeln ist.

BGE 148 III 182, E. 3.2 (8.2.2022)

Kernaussage: Für die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens bei der endgültigen Verteilung der Prozesskosten bleibt der Ausgang blosser Zwischenverfahren ausser Betracht.

Praktisch bedeutsam bei Streit über die Höhe des Kostenvorschusses: Wer dort obsiegt, gewinnt daraus nichts für die Schlussverteilung.

Audit-Protokoll

Beim Audit vom 13.08.2026 waren nur 2 von 17 Belegpaaren des Bundles gestützt (Belegquote 41 %, Urteil C); in dieser Übersicht erreichte kein Eintrag ein yes. Die Zuschreibungen waren durchwegs nahe an der Sache, aber nicht deckungsgleich mit dem, was die Entscheide sagen — der Belegapparat wurde deshalb gegen die tatsächlichen Erwägungen neu gesetzt.

Nicht übernommen wurden die sechs kantonalen Entscheide (Handelsgericht St. Gallen HG.2023.6-HGK, Obergericht Bern ZK 2015 221, Kantonsgericht Wallis C3 12 55, Kantonsgericht Graubünden ZK2 2019 11, Kantonsgericht Luzern 3C 21 2, Obergericht Thurgau RBOG 2018 Nr. 4). Für kantonale Entscheide sind in der Datenbank keine Erwägungen erschlossen; ihre Aussagen lassen sich mit den vorhandenen Werkzeugen weder bestätigen noch widerlegen. Zwei davon wurden mit unrelated beurteilt — beim Obergericht Bern die Aussage, einem Anwalt in eigener Sache stehe eine Parteientschädigung zu.

Ebenfalls nicht übernommen: BGer 4A_233/2017 zur Umtriebsentschädigung für Rechtsabteilungen von Versicherungen (unrelated). Die einschlägige Erwägung E. 4.5 referiert eine Lehrmeinung zur Abgrenzung von lit. b und lit. c, trägt die im Kommentar behauptete Regel aber nicht.

Geprüft wurde über die opencaselaw-MCP (cite, get_regeste, get_erwaegung, find_relevant_erwaegung, check_claim_support).