Rechtsprechung zu Art. 95 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 95 ZPO
Art. 95 ZPO regelt die Verteilung der Prozesskosten, die Erhebung der Gerichtskosten und die Parteientschädigung. Die zentrale Rechtsprechung des Bundesgerichts befasst sich mit dem Unterliegensprinzip, der Kostenverteilung in Familienverfahren, der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren und den Verfahrensgrundsätzen der Kostenregelung.
I. Leitentscheide
BGE 148 III 182 (8.2.2022) — Verteilung der Prozesskosten
Der Entscheid klärt die Grundsätze der Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 ZPO. Das Bundesgericht betont, dass das Unterliegensprinzip massgebend ist, dass aber in Ausnahmefällen eine andere Verteilung erfolgen kann, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
BGE 139 III 358 (22.8.2013) — Kostenverteilung Scheidung
Das Bundesgericht befasst sich mit der Kostenverteilung im Scheidungsverfahren. Es hält fest, dass in Familienverfahren nach Art. 95 Abs. 3 ZPO die Kosten nach Ermessen verteilt werden können und das Unterliegensprinzip nicht zwingend anwendbar ist.
BGE 142 III 110 (21.12.2015) — Parteientschädigung
Der Entscheid konkretisiert die Voraussetzungen der Parteientschädigung im Zivilprozess. Das Bundesgericht betont, dass die Parteientschädigung nur für notwendigen Aufwand geschuldet wird und dass der Umfang der Vertretung nach dem Umfang des Verfahrens zu bemessen ist.
BGE 148 III 105 (31.8.2021) — Verfahrensgrundsätze Kosten
Das Bundesgericht stellt die übergreifenden Verfahrensgrundsätze der Kostenregelung dar. Es betont, dass die Kostenverteilung Teil des Dispositivs ist und gesondert mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, sofern der Streitwert den Einspruch rechtfertigt.
BGE 140 III 159 (7.5.2014) — Unnötige Kosten
Der Entscheid befasst sich mit der Frage, wann Prozesskosten als unnötig entstehen und wer sie zu tragen hat. Das Bundesgericht hält fest, dass die Partei, die durch ihr Verhalten unnötige Kosten verursacht, diese alleine zu tragen hat.
II. Weitere BGer-Entscheide
BGer 4A_45/2013 (6.6.2013) — Parteientschädigung
Das Bundesgericht befasst sich mit der Bemessung der Parteientschädigung in einem arbeitsrechtlichen Verfahren. Es hält fest, dass die Parteientschädigung nach dem objektiven Aufwand zu bemessen ist und nicht nach den tatsächlich angefallenen Kosten der Partei.
BGE 85 I 140 (17.6.1959) — Kosten altes Recht
Der Entscheid stammt aus der Zeit vor der ZPO und befasst sich mit der Kostenverteilung nach kantonalem Recht. Er ist für die Auslegung der übergreifenden Grundsätze der Kostenverteilung von Bedeutung, auch wenn die konkreten Normen heute nicht mehr anwendbar sind.
BGer 4A_442/2021 (8.2.2022) — Prozesskosten
Das Bundesgericht klärt Fragen der Prozesskostenverteilung in einem internationalen Zusammenhang. Es betont, dass die Kostenregelung der ZPO auch bei internationalem Bezug anwendbar ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
BGer 5A_278/2013 (5.7.2013) — Parteientschädigung
Der Entscheid befasst sich mit der Parteientschädigung in einem Familienverfahren. Das Bundesgericht hält fest, dass die Parteientschädigung in Familienverfahren nach Ermessen zugesprochen werden kann und das Unterliegensprinzip nicht zwingend anwendbar ist.
BGer 5A_619/2015 (21.12.2015) — Kosten Familienverfahren
Das Bundesgericht präzisiert die Kostenverteilung in Familienverfahren. Es betont, dass die Ermessensausübung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO sachlich zu begründen ist und dass die Kostenverteilung nicht willkürlich erfolgen darf.
BGE 145 III 153 (26.2.2019) — Anschlussberufung und Kosten
Der Entscheid befasst sich mit den Kostenfolgen einer Anschlussberufung. Das Bundesgericht hält fest, dass die Kosten der Anschlussberufung gesondert zu beurteilen sind und dass eine erfolglose Anschlussberufung kostenpflichtig sein kann.
BGE 139 III 498 (17.10.2013) — Kostenvorschuss
Das Bundesgericht klärt die Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es betont, dass der Kostenvorschuss der Deckung der erwarteten Prozesskosten dient und dass die Bestimmung des Vorschusses nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat.
BGE 140 III 385 (—) — Parteientschädigung Beschwerde
Der Entscheid befasst sich mit der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren. Das Bundesgericht hält fest, dass die Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach denselben Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren zu bemessen ist.
BGE 139 III 475 (—) — URP und Kosten
Das Bundesgericht befasst sich mit der Kostenverteilung im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege. Es hält fest, dass die Kostenregelung der ZPO auch im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege anwendbar ist, dass aber besondere Grundsätze gelten.
BGE 140 III 501 (—) — Kanton als Kostenträger
Der Entscheid klärt die Frage, wann der Kanton als Kostenträger in Betracht fällt. Das Bundesgericht hält fest, dass der Kanton die Kosten zu tragen hat, wenn das Verfahren aus Gründen der Effizienz oder der Rechtspflege durch staatliche Stellen verursacht wurde.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-18