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Art. 95 ZPO — Begriffe (Prozesskosten)

Gesetzeswortlaut

Art. 95 ZPO (SR 272) — Begriffe

1 Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.

2 Gerichtskosten sind: a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); c. die Kosten der Beweisführung; d. die Kosten für die Übersetzung; e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).

3 Als Parteientschädigung gilt: a. der Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Art. 95 ZPO definiert die zentralen Kostenbegriffe der Schweizer Zivilprozessordnung. Die Norm unterscheidet zwischen Gerichtskosten (Kosten, die das Gericht verursacht) und Parteientschädigung (Kosten, die die Parteien verursachen). Diese Unterscheidung ist von zentraler praktischer Bedeutung, da die Verteilung der Prozesskosten (Art. 106 ff. ZPO) auf diesen Begriffen aufbaut. Die Norm ist die Grundlage für die Kostenregelung des gesamten Zivilverfahrens.

Gerichtskosten (Abs. 2)

Pauschalen für das Schlichtungsverfahren (lit. a)

Die Schlichtungsbehörde erhebt eine Pauschale für das Schlichtungsverfahren (Art. 198 ff. ZPO). Die Höhe wird kantononal geregelt.

Entscheidgebühr (lit. b)

Die Entscheidgebühr richtet sich nach dem Streitwert und dem Aufwand des Gerichts. Die Kantone erlassen Kostentarife, die die Gebühren festlegen.

Kosten der Beweisführung (lit. c)

Kosten für Gutachten, Zeugenentschädigungen, Urkundenbeweis und andere Beweisaufwendungen gehören zu den Gerichtskosten. Das Gericht kann die Kosten der Beweisführung den Parteien auferlegen (Art. 106 ZPO).

Übersetzungskosten (lit. d)

Kosten für die Übersetzung von Dokumenten oder Aussagen ins Deutsche, Französische oder Italienische.

Kosten für die Vertretung des Kindes (lit. e)

Wenn das Gericht einen Kindesvertreter (Art. 299, 300 ZPO) bestellt, gehören die Kosten zu den Gerichtskosten.

Parteientschädigung (Abs. 3)

Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a)

Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen — z.B. Reisespesen, Kopien, Porti. Die Auslagen müssen notwendig gewesen sein, nicht nur nützlich.

Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b)

Die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (Anwalt, Rechtsagent) sind erstattungsfähig. Die Höhe richtet sich nach dem Anwaltstarif des jeweiligen Kantons. Die Vertretung muss notwendig gewesen sein — in einfachen Verfahren kann das Gericht die Parteientschädigung kürzen oder verweigern, wenn eine Vertretung nicht notwendig war.

Umtriebsentschädigung (lit. c)

Wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist, kann ihr in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zugesprochen werden. Die Voraussetzung “begründete Fälle” ist restriktiv auszulegen — die Partei muss darlegen, warum ihr ein konkreter Nachteil entstanden ist, der eine Entschädigung rechtfertigt.

Fazit

Art. 95 ZPO ist die Kostenbegriffsnorm der Schweizer Zivilprozessordnung. Sie definiert, was zu den Prozesskosten gehört und schafft die Grundlage für die Kostenverteilung nach Art. 106 ff. ZPO. Die Unterscheidung zwischen Gerichtskosten und Parteientschädigung ist zentral — sie bestimmt, wer welche Kosten trägt und wie die Kosten im Unterliegensfall verteilt werden.

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