Art. 95 ZPO — Begriffe (Prozesskosten)
Gesetzeswortlaut
Art. 95 ZPO (SR 272) — Begriffe
1 Prozesskosten sind: a. die Gerichtskosten; b. die Parteientschädigung.
2 Gerichtskosten sind: a. die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren; b. die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr); c. die Kosten der Beweisführung; d. die Kosten für die Übersetzung; e. die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3 Als Parteientschädigung gilt: a. der Ersatz notwendiger Auslagen; b. die Kosten einer berufsmässigen Vertretung; c. in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 95 ZPO definiert die gesetzlichen Kategorien, aus denen sich die Prozesskosten im Schweizer Zivilprozess zusammensetzen. Die Norm trennt strikt zwischen Gerichtskosten (Aufwendungen des Staates für das Verfahren) und der Parteientschädigung (Kosten, die den Parteien zur Wahrung ihrer Rechte erwachsen). Diese Einteilung ist grundlegend für das gesamte Kostenrecht der ZPO, da die Kostenverteilung (Art. 104 ff. ZPO) an diese Begriffe anknüpft. Die Höhe der Tarife für Gerichtskosten und Parteientschädigung wird von den Kantonen geregelt (Art. 96 ZPO).
Gerichtskosten (Abs. 2)
Die Gerichtskosten sind abschliessend aufgezählt. Sie umfassen Pauschalen für das Schlichtungsverfahren (lit. a) und die Entscheidgebühr (lit. b) sowie Auslagen des Gerichts für Beweise (Gutachten, Zeugenspesen, lit. c), Übersetzungen (lit. d) und die Kosten einer behördlich angeordneten Kindesvertretung (lit. e). Die Entschädigung des Kindesvertreters bemisst sich nach dem im Einzelfall notwendigen Aufwand (BGE 142 III 153, E. 6.2).
Parteientschädigung (Abs. 3)
1. Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a)
Hierunter fallen Reisespesen, Porti, Fotokopien und sonstige direkte Ausgaben der Parteien, sofern sie zur Prozessführung notwendig waren.
2. Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b)
Dies betrifft die Honorare von Rechtsanwälten oder zugelassenen Rechtsagenten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf das Gericht bei der Bemessung der Parteientschädigung grundsätzlich nicht prüfen, ob der Beizug eines Anwalts als solcher überhaupt notwendig war (BGE 144 III 164, E. 3.5). Die Notwendigkeit der anwaltlichen Aufwendungen wird im Rahmen des kantonalen Anwaltstarifs bewertet.
3. Umtriebsentschädigung (lit. c)
Nicht anwaltlich vertretene Parteien haben nur ausnahmsweise (“in begründeten Fällen”) Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung. Dies setzt einen erheblichen Arbeitsaufwand und einen messbaren Verdienstausfall oder konkreten Nachteil voraus.
Praxisfragen
Praxisfrage: Entschädigung von angestellten Unternehmensjuristen Tritt ein angestellter Jurist einer Partei (z. B. der Leiter des Rechtsdienstes mit Anwaltspatent) im Prozess auf, so begründet dies keine “berufsmässige Vertretung” nach Abs. 3 lit. b ZPO, da kein freies Mandatsverhältnis vorliegt. Eine Entschädigung für den internen Aufwand kann allenfalls als Umtriebsentschädigung nach Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden, was jedoch restriktiv gehandhabt wird und einen erheblichen Mehraufwand voraussetzt (kantonale Praxis; Handelsgericht St. Gallen HG.2023.6-HGK vom 2. Juli 2024).
Praxisfrage: Der Anwalt in eigener Sache Prozessiert ein Anwalt in eigener Sache (oder als Organ der eigenen Kanzlei-AG), steht ihm nach kantonaler Praxis eine Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu. Dies wird damit begründet, dass seine Beanspruchung ihn an der sonstigen Ausübung seiner Erwerbsarbeit hindert. Der Aufwand muss jedoch verhältnismässig sein (kantonale Praxis; Obergericht Bern ZK 2015 221 vom 7. September 2015). Eine bundesgerichtliche Bestätigung dieser Praxis liess sich nicht nachweisen.
Letzte Aktualisierung: 2026-07-19