Rechtsprechung zu Art. 91 ZPO
I. Leitentscheide
Bundesrechtliche Bindung des Kostenstreitwerts; Verbot des Abstellens auf den Vergleichsbetrag bei unbezifferten Forderungsklagen
BGer 5A_139/2025 vom 29.9.2025
Sachverhalt: Im Rahmen einer Ehescheidungsklage forderte der Ehemann von der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 370'853.- unter Vorbehalt des Beweisergebnisses (Art. 85 ZPO). Nach Einholung eines Gutachtens zum Verkehrswert der Liegenschaft schlossen die Parteien eine Scheidungskonvention mit einer Ausgleichszahlung von Fr. 135'000.-. Das Obergericht Aargau berechnete das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters basierend auf einem Streitwert von Fr. 135'000.-.
Kernaussage: Die Festlegung des Kostenstreitwerts richtet sich zwingend nach Bundesrecht (Art. 91 ff. ZPO), an das die Kantone trotz Art. 96 ZPO gebunden sind (E. 3.5.1). Endet ein Verfahren mit unbezifferter Forderungsklage vor der definitiven Bezifferung durch gerichtlichen Vergleich, gilt der vorläufige Mindeststreitwert fort. Das Gericht darf bei der Streitwertschätzung nach Art. 91 Abs. 2 ZPO keinesfalls unbesehen auf den Vergleichsbetrag abstellen, da sich ein Vergleich durch gegenseitige Zugeständnisse auszeichnet und den Streitwert nicht widerspiegelt (E. 3.6.3).
Streitwertschätzung bei Klagen auf Herausgabe von Geschäftsunterlagen; Klägerisches Zweckinteresse und Handelsgerichtszuständigkeit
BGer 4A_338/2025 vom 15.10.2025
Sachverhalt: Eine Stiftung klagte vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich gegen eine IP-Beratungsgesellschaft auf Herausgabe sämtlicher Korrespondenz der vergangenen zehn Jahre mit beigezogenen Dritten und Anwälten im Ausland. Die Beklagte erhob die Unzuständigkeitseinrede und machte geltend, der Streitwert liege unter Fr. 10'000.- (unterhalb der Handelsgerichtsschwelle von Fr. 30'000.- gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b ZPO). Das Handelsgericht wies die Einrede ab und bejahte einen Streitwert von deutlich über Fr. 30'000.-.
Kernaussage: Mit einer Einigung über den Streitwert gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO können die Parteien mittelbar auf die sachliche Zuständigkeit und Verfahrensart Einfluss nehmen (E. 2.3). Können sich die Parteien nicht einigen, schätzt das Gericht den Streitwert autoritativ nach objektiven Kriterien. Bei Auskunfts- und Editionsbegehren ist nach dem wirtschaftlichen Verfolgungszweck der klagenden Partei zu fragen (hier: Vermeidung von Mehraufwand bei Neuanwälten und Rechnungsprüfung). Eine materielle Vorprüfung der Erfolgsaussichten findet bei der Streitwertschätzung nicht statt (E. 3.3.1).
Streitwertberechnung in Mieterausweisungsverfahren (Rechtsschutz in klaren Fällen, Art. 257 ZPO)
BGE 144 III 346 vom 11.7.2018
Sachverhalt: Die Vermieterin verlangte im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) die Ausweisung der Pächterin einer Liegenschaft. Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von Fr. 10'000.- aus (Pachtzins für sechs Monate). Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht, es sei mit einer Verfahrensdauer von mindestens drei Jahren zu rechnen, weshalb der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen erreicht sei.
Kernaussage: Das Bundesgericht stellt einheitliche Grundsätze für den Streitwert bei Ausweisungsklagen nach Art. 257 ZPO auf (E. 1.2): Geht es ausschliesslich um die Räumung, entspricht der Streitwert dem Mietwert für die Dauer der Verzögerung des Summarverfahrens, welche pauschal auf sechs Monate festgelegt wird (E. 1.2.1). Ist dagegen vorfrageweise auch die Kündigung strittig, entspricht der Streitwert dem Mietwert für drei Jahre (36 Monate), da die Feststellung der Ungültigkeit der Kündigung eine dreijährige Kündigungssperrfrist nach Art. 271a Abs. 1 lit. e OR auslösen würde (E. 1.2.2.3).
Keine Parteidisposition über die vermögensrechtliche Natur einer Streitsache
BGE 142 III 145 vom 10.2.2016
Sachverhalt: Eine ehemalige Bankangestellte beantragte dem Arbeitsgericht Zürich, der Bank zu verbieten, ihre Personendaten an das US-Justizministerium herauszugeben. Die Parteien einigten sich übereinstimmend auf einen Streitwert von Fr. 10'833.- und stimmten der Durchführung des vereinfachten Verfahrens zu. Die Zürcher Gerichte traten mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf die Klage ein, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handle, die ins ordentliche Verfahren vor das Kollegialgericht gehöre.
Kernaussage: Art. 91 Abs. 2 ZPO findet weder direkt noch analog Anwendung auf die Frage, ob eine Streitigkeit überhaupt vermögensrechtlicher Natur ist (E. 5.2). Diese Abgrenzung ist der Parteidisposition entzogen und vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Unterlassungsklagen von Bankmitarbeitern betreffend die Nichtweitergabe persönlicher Daten an ausländische Ermittlungsbehörden betreffen überwiegend ideelle Persönlichkeitsrechte und sind nichtvermögensrechtlich (E. 6.3–6.5).
Streitwertschätzung bei Beschlüssen von Stockwerkeigentümerversammlungen; Unbeachtlichkeit emotionaler Vergleichsverhandlungen
BGE 140 III 571 vom 21.10.2014
Sachverhalt: Stockwerkeigentümer fochten Beschlüsse der Eigentümerversammlung über die Genehmigung des Einbaus eines zentralen Warmwasserboilers im gemeinschaftlichen Heizungsraum an. In der Versammlung hatten die Kläger verärgert gefordert, für den Einbau mit Fr. 30'000.- bis 40'000.- entschädigt zu werden. Das Bezirksgericht und das Obergericht Zürich übernahmen diese Zahl und setzten den Streitwert auf Fr. 30'000.- fest.
Kernaussage: Die Anfechtung von Stockwerkeigentümerbeschlüssen ist vermögensrechtlicher Natur; streitwertbestimmend ist das Interesse der beklagten Gemeinschaft (E. 1.1). Das Gericht ist an eine Schätzung der Vorinstanz oder der Parteien nicht gebunden, wenn diese offensichtlich unrichtig ist. Auf emotionale Äusserungen in spannungsgeladenen Versammlungen oder Vergleichsverhandlungen darf nicht abgestellt werden. Massgebend sind die objektiven Kosten der Massnahme bzw. deren Beseitigung (hier: Versetzungskosten des Boilers von rund Fr. 3'500.-), womit der Bundesrechtsmittelstreitwert nicht erreicht war (E. 1.4).
Zwingender bundesrechtlicher Charakter der Streitwertregeln für kantonale Tarife
BGE 139 III 195 E. 4.3
Sachverhalt: In einer Streitigkeit über die Verlegung und Bemessung von Gerichtskosten stützte sich die kantonale Instanz auf eine kantonale Verordnungsbestimmung, die den Streitwert abweichend von den ZPO-Grundsätzen definierte.
Kernaussage: Zwar behalten die Kantone gemäss Art. 96 ZPO die Tarifautonomie zur Festsetzung der Gebührenansätze für kantonale Gerichte, doch bindet das Bundeszivilprozessrecht die Kantone an die bundesrechtlichen Streitwertbegriffe. Stellen kantonale Tarife auf den Streitwert ab, so richtet sich dessen Bestimmung zwingend nach den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 91 ff. ZPO.
II. Weitere Entscheide (Kantonale Obergerichte & Bundesgericht)
Streitwert bei Arresteinsprachen: Vorrang des Schätzwerts der beschlagnahmten Gegenstände
BGer 5A_28/2013 vom 15.4.2013
Sachverhalt: Für eine Forderung von Fr. 821'810.- wurde über Vermögenswerte eines Schuldners der Arrest gelegt. Das Betreibungsamt schätzte die beschlagnahmten Gegenstände auf Fr. 242'500.-. Das Obergericht Zürich berechnete die Gerichtsgebühr für die Abweisung der Arresteinsprache gestützt auf den vollen Forderungsbetrag von Fr. 821'810.-.
Kernaussage: Der Streitwert im Arrestverfahren bemisst sich nach Art. 91 Abs. 1 ZPO. Ist der Wert der beschlagnahmten Arrestgegenstände aus amtlichen Schätzungen bekannt, ist es unhaltbar und willkürlich, auf die (höhere) Arrestforderung abzustellen. Streitgegenstand der Arresteinsprache ist lediglich der Bestand des Arrestbeschlags an den konkreten Objekten; massgebend ist daher deren amtlicher Schätzwert (E. 2.4.2).
Massgeblichkeit des höheren Eventualbegehrens bei alternativen Rechtsbegehren
SH OG 10/2022/15 vom 7.7.2023 / 8.5.2024 (bestätigt durch BGer 4A_431/2023 vom 5.3.2024)
Sachverhalt: In einem Mietprozess betreffend eine Liegenschaft des Kantons Schaffhausen überstieg der Streitwert des Eventualbegehrens den Streitwert des Hauptantrags. Umstritten war, nach welchem Antrag sich der Verfahrensstreitwert und die Rechtsmittelzulässigkeit bestimmen.
Kernaussage: Nach zutreffender teleologischer Auslegung ist trotz des missverständlichen Wortlauts von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf das Eventualbegehren abzustellen, wenn dieses einen höheren Streitwert aufweist als das Hauptbegehren (E. 1.2).
Gesetzeslücke bei Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Höherwertprinzip zur Vermeidung funktioneller Unzuständigkeiten
BL KG 410 12 172 vom 17.7.2012
Sachverhalt: Eine Klägerin verlangte im Hauptbegehren Lohnzahlungen und Spesen von insgesamt Fr. 14'533.- und stellte ein Eventualbegehren auf Kündigungsentschädigung von Fr. 35'946.-. Sie verweigerte die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.- mit der Begründung, das Hauptbegehren liege unter Fr. 30'000.-, weshalb das arbeitsrechtliche Verfahren kostenlos sei.
Kernaussage: Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO verbietet lediglich die Addition von Haupt- und Eventualbegehren. Der Wortlaut enthält eine Gesetzeslücke bezüglich der Frage, welcher Antrag bei Divergenz massgebend ist. Bei alternativen Begehren bestimmt stets das höhere Begehren den Streitwert. Dies beugt funktionellen Zuständigkeitskonflikten vor, da der Spruchkörper sonst bei Abweisung des Hauptbegehrens zur Beurteilung des höheren Eventualbegehrens unzuständig wäre (E. 2.3).
Arbeitsrechtliche Lohnklagen: Bruttolohn und richterliche Fragepflicht bei Streitwertkorrektur
BE OG ZK 2017 441 vom 30.10.2017
Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin forderte arbeitsvertragliche Leistungsentschädigungen von Fr. 30'000.- netto. Der erstinstanzliche Richter rechnete 26% Sozialabgaben hinzu, veranschlagte den Streitwert auf Fr. 40'500.-, eröffnete das ordentliche Verfahren und forderte Fr. 5'500.- Gerichtskostenvorschuss ein.
Kernaussage: Der Streitwert von Lohnklagen bemisst sich nach dem Bruttolohn (vor Abzug der Arbeitnehmerbeiträge; Arbeitgeberbeiträge bleiben ausser Betracht) (E. 14 f.). Weicht das Gericht beim Streitwert von den klägerischen Angaben ab und verunmöglicht dadurch das kostenlose vereinfachte Verfahren (Art. 114 lit. c ZPO), gebietet die richterliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO), der Partei vorgängig Gelegenheit zur Anpassung des Begehrens einzuräumen (E. 16).
Liegenschaftsstreitigkeiten: Voller Liegenschaftswert ohne Hypothekenabzug bei Rückübertragungsklagen
SG KG BE.2015.44 vom 21.12.2015
Sachverhalt: Bei einer Klage auf Nichtigkeit eines Grundstückkaufvertrags über Fr. 820'000.- und Rückübertragung des Eigentums zog die Vorinstanz eine Hypothekarschuld von Fr. 656'000.- ab und setzte den Streitwert auf Fr. 164'000.- fest.
Kernaussage: Bei einer Klage auf Nichtigkeit eines Kaufvertrags und Rückübertragung des Eigentums entspricht der Streitwert dem vollen Wert bzw. Kaufpreis der Liegenschaft ohne Abzug von Hypothekarschulden. Andernfalls ergäbe sich bei hoch oder voll belehnten Grundstücken ein Streitwert von null oder ein negativer Streitwert, was mit dem Sinn von Art. 91 Abs. 2 ZPO unvereinbar ist (E. 3.b).
Grundsatz der Einheitlichkeit des Streitwerts im Zivilprozess
AG OG ZOR.2015.102 vom 16.3.2016
Sachverhalt: Bei einer Klage auf Bestreitung des neuen Vermögens nach Art. 265a Abs. 4 SchKG ging die Vorinstanz bei der Bemessung der Entscheidgebühr von einem Streitwert von Fr. 1'200'371.86 aus, legte der Kostenverteilung aber einen Streitwert von Fr. 8'337.- zugrunde.
Kernaussage: Es ist willkürlich, in demselben Verfahren für die Gebührenbemessung und die Kostenverlegung von zwei völlig unterschiedlichen Streitwerten auszugehen. Der Streitwert ist in einem Prozess für alle seine Funktionen nach derselben Methode und mit demselben Resultat zu ermitteln; es kann grundsätzlich nur einen einheitlichen Streitwert geben (E. 4.2).
Stufenklage: Auskunftsanspruch als Bruchteil und Definitivwerden des Mindeststreitwerts
SH OG 40/2025/1 vom 20.5.2025
Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer erhob Stufenklage (Informationsanspruch über Boni und unbezifferte Forderungsklage mit Mindestwert Fr. 12'791.-). Vor der gerichtlichen Bezifferung einigten sich die Parteien vergleichsweise. Das Friedensrichteramt forderte Gebühren unter Veranschlagung einer Gesamtforderung von Fr. 101'238.-.
Kernaussage: Bei materiell-rechtlichen Auskunftsansprüchen ist der Streitwert nach Art. 91 Abs. 2 ZPO mit einem Bruchteil von 10% bis 40% des vermögenswerten Interesses anzusetzen (E. 4.3.1). Bleibt bei einer unbezifferten Forderungsklage die nachträgliche Bezifferung wegen eines vorzeitigen Vergleichs aus, wird der vom Kläger angegebene Mindeststreitwert definitiv (E. 4.3.2).
Streitwert bei Aberkennungsklage und Anfechtung im Rahmen des Kostenvorschusses
ZH OG RB190020 vom 26.7.2019
Sachverhalt: Der Schuldner eines Darlehens über Fr. 145'000.- erhob Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG mit der Begründung, das Darlehen sei noch nicht fällig. Er bezeichnete den Streitwert mit Fr. 0.-. Das Bezirksgericht Meilen setzte den Streitwert auf Fr. 145'000.- und verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 10'550.-.
Kernaussage: Wird mit der Aberkennungsklage nur die Fälligkeit der Forderung bestritten, bemisst sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Zinsvorteil, erst bei Fälligkeit zahlen zu müssen. Verweigert der Kläger Angaben zu diesem Zinsvorteil, darf das Gericht nach pflichtgemässem Ermessen auf die Schuldsumme abstellen (E. 3.4). Die Streitwertfestsetzung kann im Rahmen der Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) umfassend überprüft werden (E. 2.1 f.).