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Rechtsprechung zu Art. 86 ZPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 147 III 345, E. 6

  • Thema: Materielle Rechtskraft und Ausschluss der Nachklage bei Abweisung einer echten Teilklage
  • Kernaussage: Macht die klagende Partei mit einer Teilklage einen einzig betragsmässig beschränkten Teil einer Gesamtforderung geltend (echte Teilklage), schliesst die rechtskräftige materielle Abweisung der Teilklage aus, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagt. Um eine echte Teilklage abzuweisen, muss das Gericht vorab feststellen, dass der klagenden Partei aus dem geltend gemachten Lebenssachverhalt überhaupt kein Anspruch zusteht. Ein zweiter Prozess über den Restbetrag verstösst gegen das Gebot der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).
  • Einschlägig für: Art. 86 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO (Materielle Rechtskraftwirkung).

BGE 144 III 452, E. 2

  • Thema: Kombination von Teilklage und objektiver Klagenhäufung (Praxisänderung)
  • Kernaussage: In ausdrücklicher Änderung der in BGE 142 III 683 begründeten Praxis muss in einer Teilklage, in der mehrere Ansprüche oder Schadensposten gehäuft werden, nicht präzisiert werden, in welcher Reihenfolge oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche gerichtlich geprüft werden sollen. Erforderlich ist lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Forderung. Die Klage ist gemäss Art. 86 ZPO zulässig und das Gericht bestimmt die Prüfungsreihenfolge nach pflichtgemässem Ermessen.
  • Einschlägig für: Art. 86 ZPO i.V.m. Art. 90 ZPO (Bestimmtheitsgebot und Klagenhäufung).

BGE 143 III 254, E. 3

  • Thema: Teilklage bei Personenschäden und Bestimmtheit des Rechtsbegehrens
  • Kernaussage: Der Kläger kann einen quantitativen Teil seines gesamten aus einer Körperverletzung resultierenden Schadens einklagen, ohne seine Klage auf bestimmte Schadenspositionen (Heilungskosten, Erwerbsausfall, Genugtuung) beschränken zu müssen. Das Unfallereignis bildet einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Das Rechtsbegehren auf Zahlung eines Teilbetrags genügt den Bestimmtheitsanforderungen der ZPO; die Aufteilung in einzelne Schadensposten ist nicht Voraussetzung für das Eintreten auf die Teilklage.
  • Einschlägig für: Art. 86 ZPO (Echte Teilklage im Haftpflichtrecht).

BGE 143 III 506, E. 2–4

  • Thema: Negative Feststellungswiderklage zur echten Teilklage im vereinfachten Verfahren
  • Kernaussage: Art. 224 Abs. 1 ZPO verbietet es der beklagten Partei grundsätzlich, im vereinfachten Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über CHF 30'000.- ins ordentliche Verfahren fällt. Davon nicht betroffen und zulässig ist jedoch der Fall, dass die beklagte Partei als Reaktion auf eine echte Teilklage eine negative Feststellungswiderklage auf Nichtbestehen der Gesamtschuld erhebt. In diesem Fall sind Haupt- und Widerklage gemeinsam im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (per 1. Jan. 2025 in Art. 224 Abs. 1bis lit. b ZPO kodifiziert).
  • Einschlägig für: Art. 86 ZPO i.V.m. Art. 224 ZPO (Verteidigung der Gegenpartei).

BGE 145 III 299, E. 2

  • Thema: Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage bei unechter Teilklage
  • Kernaussage: Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart (Art. 224 Abs. 1 ZPO) für negative Feststellungswiderklagen ist nicht auf echte Teilklagen beschränkt. Sie gilt allgemein, wenn die Teilklage (auch bei Geltendmachung nur einzelner Jahres-Überzeitentschädigungen als unechte Teilklage) eine Ungewissheit über den Bestand der Gesamtforderung begründet, die ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung des Nichtbestehens nach Art. 88 ZPO rechtfertigt.
  • Einschlägig für: Art. 86 ZPO und Art. 224 ZPO (Arbeitsrecht und Verfahrensüberweisung).

BGE 147 III 172, E. 2

  • Thema: Bestätigung der Praxis zur negativen Feststellungswiderklage im Haftpflichtprozess
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt, dass die Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage gegenüber einer Teilklage im vereinfachten Verfahren uneingeschränkt auch bei Personenschäden und Ansprüchen gegen Haftpflichtversicherer greift. Das erstinstanzliche Gericht hat das Verfahren bei Einreichung einer zulässigen negativen Feststellungswiderklage zur Beurteilung im ordentlichen Verfahren an das Kollegialgericht zu überweisen.
  • Einschlägig für: Art. 86 ZPO und Art. 224 ZPO.

BGE 133 III 421, E. 3 & BGE 140 III 278, E. 3.3

  • Thema: Verjährungsunterbrechung bei Teilklagen (Art. 135 Ziff. 2 OR)
  • Kernaussage: Die Einreichung einer Teilklage unterbricht die Verjährung gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR nur im Umfang des tatsächlich gerichtlich geltend gemachten Teilbetrags. Für die Restforderung wird die Verjährung nicht unterbrochen, selbst wenn im Rechtsbegehren ein ausdrücklicher Nachklagevorbehalt angebracht wurde.
  • Einschlägig für: Art. 86 ZPO i.V.m. Art. 135 Ziff. 2 OR (Materiellrechtliche Wirkungen).

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 4A_307/2021 vom 23.06.2022, E. 2.2

  • Thema: Aufspaltung von Ansprüchen und Rechtsmissbrauchsverbot
  • Kernaussage: Die Erhebung einer Teilklage ist grundsätzlich zulässig. Eine Grenze setzt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 52 ZPO; Art. 2 Abs. 2 ZGB), welches namentlich greift, wenn die klagende Partei eine Forderung rein schikanös in kleinste Tranchen zerlegt, um die Gegenpartei mit einer Vielzahl paralleler Verfahren einzudecken.
  • Einschlägig für: Art. 86 ZPO i.V.m. Art. 52 ZPO.

BGer 4A_366/2017 vom 17.05.2018, E. 5

  • Thema: Teilklage zur Inanspruchnahme des kostenlosen Arbeitsgerichtsverfahrens
  • Kernaussage: Die Beschränkung einer arbeitsrechtlichen Forderung auf CHF 30'000.- ausschliesslich zu dem Zweck, das nach Art. 114 lit. c ZPO kostenlose vereinfachte Verfahren zu nutzen, stellt für sich allein kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar.
  • Einschlägig für: Art. 86 ZPO i.V.m. Art. 114 ZPO und Art. 243 ZPO.

BGer 4A_540/2021 vom 17.01.2022, E. 3

  • Thema: Dispositionsmaxime und Bindung an den Teilklageantrag
  • Kernaussage: Klagt die Partei nur einen Teilbetrag ein, darf das Gericht ihr unter dem Gesichtspunkt von Art. 58 Abs. 1 ZPO nicht mehr als diesen Teil zusprechen, selbst wenn sich aus dem Beweisverfahren ergibt, dass die Gesamtforderung höher ist.
  • Einschlägig für: Art. 86 ZPO i.V.m. Art. 58 ZPO.

III. Kantonale Rechtsprechung

Kantonsgericht Luzern, 1C 15 25 vom 14.09.2015, E. 2–3

  • Kanton: Luzern
  • Thema: Provisorischer Charakter prozessleitender Verfügungen vs. Zwischenentscheid über die Zulässigkeit der Teilklage
  • Kernaussage: Der Entscheid über die Zulässigkeit der Teilklage im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung (Art. 124 ZPO) hat nur provisorischen Charakter. Will das Gericht die Frage der Zulässigkeit einer Teilklage vor dem Endentscheid separat und definitiv entscheiden, muss es hierfür die Form des selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids (Art. 237 ZPO) wählen.

Kantonsgericht Wallis, C3 21 92 vom 03.11.2021, E. 1–3

  • Kanton: Wallis
  • Thema: Verfahrensvereinigung bei Teilklagen und Wechsel der Verfahrensart
  • Kernaussage: Bewirkt eine gerichtliche Verfahrensvereinigung (Art. 125 lit. c ZPO) mehrerer Teilklagen einen Wechsel vom vereinfachten zum ordentlichen Verfahren, ist die Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Parteien sind vor dem Erlass einer solchen Verfügung zwingend anzuhören.

Kantonsgericht Wallis, C3 18 106 vom 07.11.2018, E. 3

  • Kanton: Wallis
  • Thema: Überweisungsentscheid gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO bei negativer Feststellungswiderklage
  • Kernaussage: Wird gegenüber einer Teilklage im vereinfachten Verfahren eine zulässige negative Feststellungswiderklage im ordentlichen Verfahren erhoben, übersteigt der Streitwert die sachliche Zuständigkeit des Einzelrichters und das Verfahren ist gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO vollumfänglich an das Kollegialgericht zu überweisen.

Obergericht Thurgau, RBOG 2025 Nr. 11, E. 2–4

  • Kanton: Thurgau
  • Thema: Keine materielle Rechtskraft bei Teilklagen aus Urheberrechtsverletzungen aus verschiedenen Verträgen
  • Kernaussage: Wurde eine Teilklage aus einem bestimmten Verlagsvertrag abgewiesen, greift die Rechtskrafteinrede (res iudicata, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) für eine nachfolgende Klage aus einem anderen Verlagsvertrag nicht, da es sich um selbständige Lebenssachverhalte und getrennte vertragliche Anspruchsgrundlagen handelt.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-29