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Art. 86 ZPO — Teilklage

Gesetzeswortlaut

Art. 86 ZPO (SR 272) — Teilklage

Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden. {: .gesetzeszitat}


1. Überblick und Bedeutung

A. Normzweck und Rechtsnatur

Art. 86 ZPO verankert das Recht der klagenden Partei, aus einer quantitativ grösseren oder mehrgliedrigen Forderung lediglich einen Teilbetrag gerichtlich geltend zu machen (Teilklage). Die Bestimmung ist unmittelbarer Ausfluss der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO), wonach die klagende Partei bestimmt, ob, wann, in welchem Umfang und wie lange sie Rechtsschutz vor den staatlichen Gerichten beansprucht (BGE 147 III 345 E. 6.2; BGE 143 III 254 E. 3.4).

Die Teilklage dient in der Praxis vor allem folgenden Zwecken:

  1. Risikoreduktion und Testprozess: Die klagende Partei kann ein hohes Kostenrisiko (Gerichtskostenvorschuss nach Art. 98 ZPO und Parteientschädigungsrisiko nach Art. 106 ZPO) minimieren, indem sie Grundsatzfragen (z.B. Haftungsgrund, Vertragsauslegung) zunächst an einem Teilbetrag klärt.
  2. Erlangung verfahrensrechtlicher Vorteile: Durch Beschränkung des Streitwerts auf maximal CHF 30'000.- kann die klagende Partei das raschere, mündlichere und von der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 247 ZPO) geprägte vereinfachte Verfahren (Art. 243 Abs. 1 ZPO) oder die Kostenlosigkeit des Verfahrens (z.B. bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nach Art. 114 lit. c ZPO bis CHF 30'000.- oder im Mietrecht nach Art. 114 lit. d ZPO) in Anspruch nehmen (BGE 143 III 254 E. 3; BGE 143 III 506 E. 3.2.3).

B. Materiell- und prozessrechtliche Wirkungen

Die Erhebung einer Teilklage unterscheidet sich grundlegend von einer Gesamtklage oder unbezifferten Forderungsklage:


2. Dogmatische Differenzierung: Echte vs. unechte Teilklage

Die Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwei Erscheinungsformen der Teilklage (BGE 147 III 345 E. 6.1; BGE 145 III 299 E. 2.3; BGE 143 III 254 E. 3.4):

MerkmalEchte TeilklageUnechte Teilklage
GegenstandQuantitativer Teilbetrag eines einheitlichen Gesamtanspruchs (z.B. CHF 30'000.- aus Gesamtschaden von CHF 200'000.-)Einzelner, sachlich oder zeitlich abgegrenzter Anspruch aus einem Bündel selbständiger Ansprüche
IndividualisierungReines Rechenelement (Sockelbetrag); keine Ausscheidung einzelner Schadensposten erforderlichIndividualisierbare Forderung (z.B. Überzeitentschädigung 2016 aus Jahren 2014–2016; oder isolierter Erwerbsausfall)
Rechtskraft bei GutheissungBeschränkt auf zugesprochenen Betrag; keine Bindung der Urteilsgründe für RestforderungBeschränkt auf den beurteilten Einzelanspruch
Rechtskraft bei AbweisungAusschluss späterer Klagen über die Restforderung (BGE 147 III 345 E. 6.5)Spätere Klagen über andere, selbständige Ansprüche bleiben zulässig (BGE 147 III 345 E. 6.4.3)

A. Echte Teilklage (quantitativer Teilbetrag)

Bei der echten Teilklage macht die klagende Partei einen rein ziffernmässig begrenzten Teil einer Gesamtforderung geltend, ohne diesen auf spezifische Teilansprüche oder Schadenspositionen zu beschränken. Bei Geldforderungen ist die Teilbarkeit stets gegeben (BGE 147 III 345 E. 6.2; BGE 143 III 506 E. 4.1).

B. Unechte Teilklage (Geltendmachung einzelner Ansprüche)

Bei der unechten Teilklage klagt die Partei einen von mehreren rechtlich oder tatsächlich selbständigen Ansprüchen ein, die zusammen ein Forderungsbündel bilden (z.B. ein Monatslohn aus einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis, einzelne Schadensposten wie Heilungskosten getrennt von künftigem Erwerbsausfall) (BGE 145 III 299 E. 2.2–2.3).

C. Abgrenzung zur unbezifferten Forderungsklage (Art. 85 ZPO)

Die Teilklage grenzt sich scharf von der unbezifferten Forderungsklage nach Art. 85 ZPO ab:

  • Bei der unbezifferten Forderungsklage will die klagende Partei den gesamten Anspruch einklagen, kann ihn aber mangels Beweisergebnissen oder Auskünften noch nicht exakt beziffern. Die Verjährung wird für den gesamten, später bezifferten Anspruch rückwirkend unterbrochen (BGE 148 III 322 E. 3.3).
  • Bei der Teilklage wird bewusst nur ein Teil eingeklagt; der Rest bleibt ausserhalb des Prozesses und verjährt weiter (BGE 144 III 433; BGE 148 III 322 E. 4).

3. Bestimmtheitsgebot und Klagenhäufung (BGE 144 III 452)

A. Aufgabe der früheren Rechtsprechung (BGE 142 III 683)

Früher verlangte das Bundesgericht in BGE 142 III 683 E. 5, dass die klagende Partei bei einer Kombination von Teilklage (Art. 86 ZPO) und objektiver Klagenhäufung (Art. 90 ZPO) zwingend angeben musste, in welcher Reihenfolge oder in welchem Umfang die gehäuften Ansprüche gerichtlich geprüft werden sollen (Verbot der alternativen Klagenhäufung).

B. Leitpraxis gemäss BGE 144 III 452 und BGE 143 III 254

Mit dem Grundsatzurteil BGE 144 III 452 E. 2.4 hat das Bundesgericht diese Praxis ausdrücklich geändert:

  1. Keine Angabe der Prüfungsreihenfolge nötig: Werden in einer Teilklage mehrere Ansprüche oder Schadensposten gehäuft, muss in der Klage nicht mehr präzisiert werden, in welcher Reihenfolge oder in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche geltend gemacht werden.
  2. Substanziierungsobliegenheit: Erforderlich ist lediglich, dass die klagende Partei hinreichend substanziiert behauptet, es bestehe eine den eingeklagten Betrag übersteigende Gesamtforderung, und jeden Teilanspruch schlüssig darlegt.
  3. Richterliches Prüfungsermessen: Das Gericht kann nach eigenem Ermessen bestimmen, in welcher Reihenfolge es die vorgetragenen Ansprüche prüft.
  4. Körperverletzung und Gesamtschaden (BGE 143 III 254 E. 3.6): Bei Schäden aus einer Körperverletzung (Heilungskosten, Erwerbsausfall, Haushaltschaden, Genugtuung) bildet das Unfallereignis einen einheitlichen Lebenssachverhalt. Die Klägerin kann einen quantitativen Teil einklagen, ohne diesen einzelnen Schadenspositionen zuordnen zu müssen.

4. Materielle Rechtskraft von Teilklageurteilen (BGE 147 III 345)

Die Reichweite der materiellen Rechtskraft (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO) hängt nach dem Leitentscheid BGE 147 III 345 fundamental vom Prozessergebnis der ersten Teilklage ab:

A. Bei Gutheissung der Teilklage

Wird die Teilklage ganz oder teilweise geschützt, entfaltet das Urteil nur für den eingeklagten und zugesprochenen Teilbetrag Rechtskraftwirkung (BGE 147 III 345 E. 6.2; BGE 125 III 8 E. 3b).

  • Die Urteilsbegründung (z.B. Bejahung der Haftung oder der Vertragsgültigkeit) bindet das Gericht in einem nachfolgenden Prozess über den Restbetrag nicht.
  • Die Gegenpartei kann im Folgeprozess dieselben Einreden (z.B. Willensmängel, Verrechnung) erneut vorbringen.

B. Bei Abweisung der echten Teilklage (Ausschluss der Nachklage)

Wird eine echte, einzig betragsmässig beschränkte Teilklage materiell abgewiesen, schliesst die Rechtskraft aus, dass die klagende Partei später einen weiteren Teilbetrag derselben Forderung einklagt (BGE 147 III 345 E. 6.4–6.5):

  • Dogmatische Begründung: Mit einer echten Teilklage behauptet die Klägerin einen Sockelbetrag (dass mindestens der eingeklagte Betrag geschuldet ist). Um diese Klage abzuweisen, muss das Gericht zur Erkenntnis gelangen, dass aus dem Sachverhalt überhaupt keine Forderung besteht.
  • Ein zweiter Prozess über den Restbetrag verstösst gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes (ne bis in idem, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

5. Abwehrrechte der Gegenpartei: Die negative Feststellungswiderklage

Wird der Beklagte mit einer echten oder unechten Teilklage im vereinfachten Verfahren konfrontiert, entsteht für ihn eine erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich des nicht eingeklagten Gesamtanspruchs.

A. Rechtslage nach Rechtsprechung (BGE 143 III 506, BGE 145 III 299, BGE 147 III 172)

Das Bundesgericht erkannte in einer Reihe grundlegender Entscheide:

B. Gesetzliche Verankerung per 1. Januar 2025 (Art. 224 Abs. 1bis lit. b ZPO nF)

Der Bundesgesetzgeber hat diese ständige Rechtsprechung im Rahmen der ZPO-Revision 2023 ausdrücklich kodifiziert (AS 2023 491; BBl 2020 2697):

«Die Widerklage ist auch zulässig und zusammen mit der Hauptklage im ordentlichen Verfahren zu beurteilen, wenn: … b. mit der Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechts oder Rechtsverhältnisses geklagt wird, nachdem mit der Hauptklage nur ein Teil eines Anspruchs aus diesem Recht oder Rechtsverhältnis eingeklagt wurde und deshalb lediglich aufgrund des Streitwerts das vereinfachte Verfahren Anwendung findet.» (Art. 224 Abs. 1bis lit. b ZPO).


6. Kasuistik: Gerichtliche Anwendung in konkreten Sachverhalten

Fallgruppe 1: Bankenhaftung, Vermögensverwaltung und materielle Rechtskraft

  • Sachverhalt (BGE 147 III 345): Eine Stiftung klagte gegen eine Bank auf Bezahlung von CHF 100'000.- aus einer behaupteten Gesamtschädigung von CHF 5'000'000.- wegen Pflichtverletzung bei der Depotverwaltung. In einem früheren Verfahren hatte das Bezirksgericht Zürich eine identische Teilklage der angeblichen Vermögensverwalterin wegen fehlender Aktivlegitimation und Verjährung rechtskräftig abgewiesen. Das Handelsgericht Zürich trat auf die neue Teilklage gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht ein.
  • Entscheid: Das Bundesgericht schützte das Nichteintreten. Da die erste Klage eine rein betragsmässig begrenzte echte Teilklage war und vollumfänglich abgewiesen wurde, steht fest, dass der Klägerin überhaupt kein Anspruch zusteht. Eine zweite Teilklage über einen weiteren Betrag ist ausgeschlossen.

Fallgruppe 2: Verkehrsunfall, Mehrfachkollision und Personenschaden

  • Sachverhalt (BGE 143 III 254): Ein Garageninhaber war an vier unverschuldeten Verkehrsunfällen beteiligt und erlitt schwere körperliche Beeinträchtigungen. Gegen eine der beteiligten Haftpflichtversicherungen erhob er eine Teilklage auf Bezahlung von CHF 500'000.- unter dem Titel Schadenersatz (Erwerbsausfall, Haushaltschaden, Heilungskosten) und Genugtuung unter Vorbehalt der Nachklage. Die Versicherung rügte, die Klage sei mangels Aufteilung auf einzelne Schadenspositionen unbestimmt.
  • Entscheid: Das Bundesgericht bejahte die Bestimmtheit. Bei Körperschäden aus einem Unfallereignis liegt ein einheitlicher Lebenssachverhalt vor. Die Klägerin darf einen quantitativen Teilbetrag einklagen, ohne die einzelnen Schadensposten ziffernmässig aufteilen zu müssen.

Fallgruppe 3: Aktienrechtliche Verantwortlichkeit und Pflichtverletzungen

  • Sachverhalt (BGE 144 III 452): Eine Zessionarin einer Gläubigerbank klagte vor dem Handelsgericht Aargau aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit (Art. 754 / 755 OR) gegen Verwaltungsrat, Revisionsstelle und Beraterin. Sie machte sechs Schadensposten im Gesamtbetrag von CHF 6'000'000.- geltend, klagte davon aber nur CHF 3'000'000.- als Teilklage ein. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, da keine Prüfungsreihenfolge der Schadensposten angegeben war.
  • Entscheid: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut (Praxisänderung). Bei gehäuften Ansprüchen in einer Teilklage muss keine Prüfungsreihenfolge angegeben werden. Es genügt, wenn die Gesamtforderung den eingeklagten Betrag schlüssig übersteigt.

Fallgruppe 4: Arbeitsrechtliche Streitigkeiten (Überzeit und Boni)

  • Überzeitkompensation und negative Feststellungswiderklage (BGE 145 III 299): Eine Arbeitnehmerin forderte vor dem Arbeitsgericht Zürich im vereinfachten Verfahren CHF 14'981.25 als Überzeitentschädigung für 2016 (aus einer Gesamtforderung von CHF 51'850.- für 2014–2016). Die Arbeitgeberin erhob Widerklage auf Feststellung, dass sie keine Entschädigung schulde. Das Bundesgericht erklärte die Widerklage für zulässig und ordnete den Übergang ins ordentliche Verfahren an.
  • Teilklage zur Erlangung der Kostenlosigkeit (BGer 4A_366/2017 vom 17.05.2018; BS AppGer BEZ.2019.48 vom 13.11.2019): Die Beschränkung einer Lohn- oder Entschädigungsklage auf CHF 30'000.- zwecks Erlangung des kostenlosen Verfahrens (Art. 114 lit. c ZPO) ist grundsätzlich zulässig und nicht rechtsmissbräuchlich.

Fallgruppe 5: Personenschaden und Widerklage im Haftpflichtprozess

  • Haftpflichtversicherung und negative Feststellungswiderklage (BGE 147 III 172; BGE 143 III 506): Eine Geschädigte forderte aus einem Verkehrsunfall vor dem Kantonsgericht Zug CHF 30'000.- als Teil ihres Erwerbsausfalls im vereinfachten Verfahren. Die Haftpflichtversicherung erhob Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens jeglicher Leistungspflicht (Streitwert CHF 2.5 Mio.). Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit der Widerklage und die Überweisung ins ordentliche Verfahren.

Fallgruppe 6: Urheberrechtsverletzungen aus mehreren Verträgen

  • Keine Rechtskraft bei unterschiedlichen Vertragswerken (TG OGer RBOG 2025 Nr. 11): Klagt ein Lehrbuchautor Honorar- und Urheberrechtsansprüche aus einem bestimmten Buchvertrag als Teilklage ein und wird diese abgewiesen, steht die materielle Rechtskraft einer späteren Klage aus einem anderen Lehrbuchvertrag nicht entgegen, da unterschiedliche Lebenssachverhalte und Verträge vorliegen.

7. Kantonale Praxisfragen und verfahrensrechtliche Hürden

Praxisfrage 1: Prozessuale Form des Entscheids über die Zulässigkeit der Teilklage

  • Problemstellung: Wie hat das Gericht zu entscheiden, wenn die beklagte Partei die Unzulässigkeit der Teilklage (z.B. wegen fehlender Teilbarkeit oder ungenügender Bestimmtheit) einredeweise rügt?
  • Kantonale Praxis (KG LU 1C 15 25 vom 14.09.2015): Der Entscheid über die Zulässigkeit der Teilklage im Rahmen einer prozessleitenden Verfügung hat nur provisorischen Charakter. Will das Gericht die Zulässigkeit der Teilklage vor dem Endentscheid separat und definitiv bejahen oder verneinen, muss es hierfür die Form des selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids gemäss Art. 237 ZPO wählen.

Praxisfrage 2: Verfahrensvereinigung bei mehreren Teilklagen

  • Problemstellung: Kann das Gericht von Amtes wegen mehrere vom selben Kläger eingereichte Teilklagen (z.B. je CHF 30'000.-) gemäss Art. 125 lit. c ZPO vereinigen, wenn dies einen Wechsel vom vereinfachten ins ordentliche Verfahren bewirkt?
  • Kantonale Praxis (KG VS C3 21 92 vom 03.11.2021): Eine Verfahrensvereinigung, die durch Streitwertaddition (Art. 93 Abs. 1 ZPO) zum Wechsel ins ordentliche Verfahren führt und der klagenden Partei das kostenlose arbeitsgerichtliche Verfahren entzieht, ist mit Beschwerde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) anfechtbar. Die Parteien sind vor der Vereinigung zwingend anzuhören.

Praxisfrage 3: Überweisung an das sachlich zuständige Gericht bei Widerklage

  • Problemstellung: Welches Gericht entscheidet über die Überweisung nach Art. 224 Abs. 2 ZPO, wenn der Beklagte gegenüber einer Teilklage im vereinfachten Verfahren negative Feststellungswiderklage im ordentlichen Verfahren erhebt?
  • Kantonale Praxis (KG VS C3 18 106 vom 07.11.2018; BGE 147 III 172): Das erstinstanzliche Gericht hat nach Bejahung der Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage beide Verfahren von Amtes wegen an das für das ordentliche Verfahren zuständige Kollegialgericht bzw. die Kammer mit höherer sachlicher Zuständigkeit zu überweisen.

8. Gesetzgebungsgeschichte und Revision 2025

  1. Stammfassung ZPO 2008 (in Kraft 2011): Aufnahme von Art. 86 ZPO als Kodifikation des bundesrechtlichen Grundsatzes der Teilbarkeit von Geldforderungen (BBl 2006 7221, 7288).
  2. Entwicklung der bundesgerichtlichen Leitpraxis (2016–2021):
  3. ZPO-Revision 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2025):

Literatur

  • Stephen V. Berti, Zur Teilklage nach Art. 86 ZPO der Schweizerischen Zivilprozessordnung (zugleich ein Beitrag zur Lehre der materiellen Rechtskraft), in: Fellmann/Weber (Hrsg.), Haftpflichtprozess 2010, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 43–66.
  • Paul Oberhammer, Wieder einmal: Rechtskraft bei Teilklagen, in: Festschrift für Helmut Kollhosser, Bd. II, Münster 2004, S. 501–521.
  • Lorenz Droese, Res iudicata ius facit, Bern 2015, S. 337–349.
  • Alexander Markus, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, Art. 86 ZPO.
  • Sophie Dorschner / Philip Bell, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2025, Art. 86 ZPO.
  • Lukas Bopp / Adrian Bessenich, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 86 ZPO.
  • François Bohnet, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 86 CPC.
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