Rechtsprechung zu Art. 85 ZPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 148 III 322, E. 2–4
- Thema: Darlegungspflicht für die Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit der Bezifferung in der Klageschrift
- Kernaussage: Beruft sich die klagende Partei auf eine Ausnahme von der Pflicht zur Bezifferung einer Klage auf Bezahlung eines Geldbetrags, hat sie bereits in der Klageschrift hinreichend konkret und substantiiert aufzuzeigen, weshalb ihr die Bezifferung aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Ein Nachschieben der Begründung in einer Replik oder einem zweiten Schriftenwechsel ist unzulässig. Unterbleibt die Darlegung in der Klageschrift, tritt das Gericht auf die unbezifferte Klage ohne Gewährung einer gerichtlichen Nachfrist nach Art. 132 ZPO und ohne Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht ein; eine automatische Umdeutung in eine Teilklage über den Mindestwert findet nicht statt.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 ZPO (Begründungsobliegenheit in der Klageschrift und Nichteintreten).
BGE 149 III 405, E. 4
- Thema: Zeitpunkt der nachträglichen Bezifferung bei Beweisbedürftigkeit
- Kernaussage: Bei einer unbezifferten Forderungsklage hat die klagende Partei die Forderung zu beziffern, sobald sie dazu in der Lage ist. Gibt erst das gerichtliche Beweisverfahren (z.B. ein komplexes, mehrfach ergänztes Verkehrswertgutachten) die Grundlage für die Bestimmung der Forderungshöhe ab, ist eine Bezifferung im ersten Schlussvortrag rechtzeitig und zulässig.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Bezifferungszeitpunkt nach Beweisabnahme).
BGE 151 III 425, E. 3–6
- Thema: Voraussetzungen der Stufenklage, Substanziierungsgrad und Mitschuldnerschaft
- Kernaussage: Für die Zulässigkeit einer Stufenklage (Art. 85 ZPO) genügt es grundsätzlich, dass die klagende Partei ihren materiellrechtlichen Anspruch auf Rechnungslegung/Auskunft in der Klageschrift schlüssig und substanziiert behauptet und der Einfluss der Abrechnung auf die Bezifferung des Hauptanspruchs ersichtlich ist. Damit ist die Unzumutbarkeit der Bezifferung zu Beginn dargetan. Die Stufenklage kann im Rahmen einer einfachen Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) auch gegen einen Mitschuldner der Hauptschuld (z.B. infolge kumulativer Schuldübernahme) erhoben werden, selbst wenn sich der Rechnungslegungsanspruch nicht persönlich gegen diesen richtet.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 ZPO (Stufenklage und Streitgenossenschaft).
BGE 140 III 409, E. 3–4
- Thema: Abgrenzung der Stufenklage von der unbezifferten Forderungsklage i.e.S.
- Kernaussage: Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinn als auch die Stufenklage. Eine Stufenklage liegt nur vor, wenn ein selbständiger materiellrechtlicher Hilfsanspruch auf Rechnungslegung oder Auskunft besteht. Aus der allgemeinen organschaftlichen Treuepflicht des GmbH-Geschäftsführers gemäss Art. 812 OR fliesst kein eigenständiger gesellschaftsrechtlicher Auskunftsanspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer. Fehlt ein materieller Auskunftsanspruch und ist die Unmöglichkeit der Bezifferung nicht für eine unbezifferte Leistungsklage i.e.S. nachgewiesen, ist auf die Klage nicht einzutreten.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 ZPO (Hilfsanspruch bei Stufenklage).
BGE 142 III 102, E. 3–6
- Thema: Streitverkündungsklage und unbeziffertes Rechtsbegehren unter altem Recht
- Kernaussage: Eine Streitverkündungsklage (Art. 81 f. ZPO) durfte nach damaliger Praxis nicht als unbezifferte Forderungsklage erhoben werden, es sei denn, die Streitverkündungsklage selbst oder die Hauptklage erfüllten die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO. Die blosse Ungewissheit über das Obsiegen im Hauptprozess begründete keine Unzumutbarkeit nach Art. 85 Abs. 1 ZPO (Hinweis: Der Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung per 1. Januar 2025 durch Art. 82 Abs. 1 Satz 3 ZPO nF für Regressklagen korrigiert).
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 ZPO und Verhältnis zu Art. 81/82 ZPO.
BGE 143 III 297, E. 8
- Thema: Stufenklage, Verfahrensart und sachliche Zuständigkeit
- Kernaussage: Die Stufenklage ist eine besondere Form der objektiven Klagenhäufung. Für die Bestimmung der Verfahrensart (ordentliches vs. vereinfachtes Verfahren) und der Zuständigkeit bei der Stufenklage ist der angegebene Mindestwert bzw. der geschätzte Gesamtstreitwert der vermögensrechtlichen Begehren massgebend.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Verfahrensart und Zuständigkeit).
BGE 131 III 243, E. 5.1 & BGE 116 II 215, E. 4a
- Thema: Bundesprivatrechtliche Grundlagen der unbezifferten Forderungsklage
- Kernaussage: Das bundesprivatrechtliche Verwirklichungsgebot verbietet es den Kantonen und der Zivilprozessordnung, von der klagenden Partei eine Bezifferung zu verlangen, wo ihr dies unmöglich oder unzumutbar ist. Dies gilt namentlich bei Rechnungslegungsansprüchen und Schadensschätzungen nach Art. 42 Abs. 2 OR.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 ZPO (Dogmatische Herleitung).
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 4A_555/2022 vom 11.04.2023, E. 2
- Thema: Bestimmtheitsgebot und Bezifferung im Berufungsverfahren
- Kernaussage: Die Pflicht zur Bezifferung von Zahlungsbegehren gilt grundsätzlich auch im Rechtsmittelverfahren (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Wurde eine bezifferte Klage erstinstanzlich vollumfänglich abgewiesen, ist ein Berufungsantrag «die Klage sei gutzuheissen» nach Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen und darf nicht unbesehen mit Nichteintreten quittiert werden.
- Einschlägig für: Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 ZPO im Rechtsmittelverfahren.
BGer 4A_618/2017 vom 11.01.2018, E. 4
- Thema: Arbeitsrechtliche Bonusforderungen und Nachweis der Unzumutbarkeit
- Kernaussage: Macht ein Arbeitnehmer Bonus- und Provisionsansprüche unbeziffert geltend, obliegt es ihm nachzuweisen, dass und weshalb ihm eine Bezifferung (etwa durch Schätzung anhand der Vorjahre) unmöglich war. Fehlt dieser Nachweis, tritt das Gericht mangels bezifferten Rechtsbegehrens zu Recht nicht auf die Klage ein.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 ZPO (Arbeitsrecht).
BGer 4A_502/2019 vom 15.06.2020, E. 5 & 7
- Thema: Vorläufiger Streitwert, Kostenvorschuss und Bezifferung
- Kernaussage: Der Mindestwert nach Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestimmt den vorläufigen Streitwert für den Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO). Das Gericht kann nach erfolgter Bezifferung den Kostenvorschuss gemäss Art. 100 Abs. 2 ZPO anpassen.
- Einschlägig für: Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Prozesskosten).
III. Kantonale Rechtsprechung
Kantonsgericht St. Gallen, FO.2022.23-K2 vom 19.02.2025, E. II.2
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Kindsunterhalt und analoge Anwendung von Art. 85 ZPO im Berufungsverfahren
- Kernaussage: In komplexen Unterhaltsstreitigkeiten (u.a. bei Patchwork-Familien und strittigem hypothetischem Einkommen) kann Art. 85 ZPO im kantonalen Berufungsverfahren analog angewendet werden: Die Berufungsklägerin durfte ihren Antrag zunächst unbeziffert unter Angabe eines Mindestwerts stellen, bis die massgebenden Einkommens- und Bedarfszahlen im Rechtsmittelverfahren ediert und beurteilt waren.
Kantonsgericht St. Gallen, BO.2023.5-K3 vom 02.05.2024, E. III.6
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Arbeitsrechtliche Lohnfortzahlung bei Krankheit und Sperrfrist
- Kernaussage: Bei Klagen auf Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR während einer Kündigungssperrfrist (Art. 336c OR) ist die unbezifferte Forderungsklage zulässig, wenn der Umfang der Taggeldleistungen Dritter erst im Beweisverfahren durch Edition der Abrechnungen der Taggeldversicherung feststeht.
Obergericht Schaffhausen, 40/2025/1 vom 20.05.2025, E. 4
- Kanton: Schaffhausen
- Thema: Streitwertfestlegung bei arbeitsrechtlicher Stufenklage
- Kernaussage: Bei Stufenklagen bestimmt der angegebene Mindestwert für das Leistungsbegehren den vorläufigen Streitwert. Für den vorbereitenden Informationsanspruch wird der Streitwert praxisgemäss auf 10 % bis 40 % des vermögenswerten Hauptinteresses festgesetzt. Bleibt die Bezifferung nach Auskunftserteilung aus, wird der Mindeststreitwert definitiv.
Handelsgericht Bern, HG 2016 122 vom 24.01.2018, E. 6
- Kanton: Bern
- Thema: Vertragliche Schadenersatzklage und Substanziierungsanforderungen
- Kernaussage: Um in den Genuss der Erleichterung von Art. 85 Abs. 1 ZPO zu gelangen, genügt nicht die blosse Behauptung, die Schadenshöhe sei noch unklar. Die Klägerin muss die Anknüpfungstatsachen so weit wie möglich darlegen; fehlt es hieran, ist auf die unbezifferte Klage nicht einzutreten.
Kantonsgericht Luzern, 3B 14 45 vom 03.10.2014, E. 3.3–3.5
- Kanton: Luzern
- Thema: Ehegattenunterhalt im Eheschutzverfahren und Bezifferung nach Beweisabnahme
- Kernaussage: Unterhaltsbegehren sind grundsätzlich zu beziffern. Bei anfänglicher Unbeziffertheit gemäss Art. 85 ZPO muss die anwaltlich vertretene Partei ihre Anträge spätestens nach Vorliegen der Einkommensauskünfte der Gegenpartei beziffern; das Gericht ist nicht verpflichtet, diesbezüglich von Amtes wegen die Fragepflicht auszuüben.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-29