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Art. 85 ZPO — Unbezifferte Forderungsklage

Gesetzeswortlaut

Art. 85 ZPO (SR 272) — Unbezifferte Forderungsklage

1 Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.

2 Nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Parteien oder Dritte setzt das Gericht den Parteien eine Frist zur Bezifferung ihrer Klage. Das angerufene Gericht bleibt zuständig, auch wenn der Streitwert die sachliche Zuständigkeit übersteigt. {: .gesetzeszitat}

(Abs. 2 in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], in Kraft seit 1. Jan. 2025; AS 2023 491; BBl 2020 2697).


1. Überblick und Bedeutung

A. Normzweck und Rechtsnatur

Art. 85 ZPO statuiert eine wesentliche Ausnahme von dem in Art. 84 Abs. 2 ZPO verankerten zivilprozessualen Grundsatz, wonach Klagen auf Bezahlung eines Geldbetrags zwingend zu beziffern sind. Das Bezifferungsgebot ist Ausfluss der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) und dient der Bestimmung des Streitgegenstands, der Festlegung der sachlichen Zuständigkeit (Art. 4 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 ZPO), der massgebenden Verfahrensart (Art. 243 Abs. 1 ZPO) sowie der Wahrung der Verteidigungsrechte der beklagten Partei (BGE 148 III 322 E. 3.2; BGE 142 III 102 E. 5.3.1).

Könnte die klagende Partei in Konstellationen, in denen die genaue Forderungshöhe von einem Beweisverfahren oder von Auskünften der Gegenpartei abhängt, nicht unbeziffert klagen, müsste sie «aufs Geratewohl» einen überhöhten Betrag einklagen und liefe Gefahr, im Mehrbetrag kostenfällig abgewiesen zu werden oder die Klage kostenpflichtig reduzieren zu müssen (Art. 227 Abs. 3 ZPO; BGE 148 III 322 E. 3.3). Bereits vor der ZPO-Vereinheitlichung leitete das Bundesgericht daher aus dem privatrechtlichen Verwirklichungsgebot des Bundesrechts ab, dass eine Bezifferung nicht verlangt werden darf, wenn sie der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist (BGE 131 III 243 E. 5.1; BGE 116 II 215 E. 4a).

B. Materiell- und prozessrechtliche Wirkungen

Wird eine unbezifferte Forderungsklage zulässig erhoben, entfaltet sie dieselben Schutzwirkungen wie eine bezifferte Leistungsklage:

  1. Verjährungsunterbrechung: Die Verjährung wird im Umfang der nachträglich bezifferten Forderung unterbrochen, und zwar rückbezogen auf das Datum der Klageeinreichung (Art. 135 Ziff. 2 OR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 2 ZPO; BGE 148 III 322 E. 3.3; BGE 147 III 166 E. 3.3.2).
  2. Verzugszinsen: Bei Gutheissung der Klage schuldet die beklagte Partei Verzugszinsen auf dem nachträglich bezifferten Betrag grundsätzlich ab Zustellung der unbezifferten Klage (Art. 102 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 OR; BGE 148 III 322 E. 3.3).
  3. Rechtshängigkeitssperre: Die Einreichung begründet die Einrede der Rechtshängigkeit (Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO) für den gesamten eingeklagten Gesamtanspruch.

2. Dogmatische Abgrenzungen

Art. 85 ZPO erfasst nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwei Grundformen der Klage (BGE 151 III 425 E. 3.3.3; BGE 140 III 409 E. 4.3):

  • 1. Unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinn (i.e.S.): Reines Leistungsbegehren; die Bezifferung hängt vom gerichtlichen Beweisverfahren (z.B. Gutachten, Zeugen) oder richterlichen Ermessen (Art. 42 Abs. 2 OR) ab.
  • 2. Stufenklage: Besondere Klageform durch Verbindung eines materiellrechtlichen Hilfsanspruchs auf Auskunft / Rechnungslegung (1. Stufe) mit einem zunächst unbezifferten Leistungsanspruch (2. Stufe).

A. Unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinn (i.e.S.)

Hier macht die klagende Partei ausschliesslich ein unbeziffertes Leistungsbegehren geltend. Die Bezifferung ist erst nach Durchführung des gerichtlichen Beweisverfahrens (z.B. Einholung eines gerichtlichen Expertengutachtens über einen Schaden oder Verkehrswert, Zeugeneinvernahmen) oder nach prozessualen Editionen (Art. 160 ZPO) möglich (BGE 149 III 405 E. 4.4; BGE 148 III 322 E. 2.1).

B. Stufenklage

Die Stufenklage verbindet einen selbständigen materiellrechtlichen Hilfsanspruch auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung (1. Stufe) mit einer unbezifferten Leistungsklage (2. Stufe) als besondere Form der objektiven Klagenhäufung (BGE 151 III 425 E. 3.4.1; BGE 140 III 409 E. 4.3).

  • Der Auskunftsanspruch muss sich aus materiellem Bundesrecht oder Vertrag ergeben (z.B. Art. 400 OR, Art. 170 ZGB, Art. 600 ZGB, Immaterialgüterrecht).
  • Fehlt ein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch (z.B. kein gesetzlicher Auskunftsanspruch der GmbH gegen ihren Geschäftsführer aus blosser gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht nach Art. 812 OR), liegt keine Stufenklage vor (BGE 140 III 409 E. 3.2–3.3).

C. Abgrenzung zur echten Teilklage (Art. 86 ZPO)

Bei der Teilklage (Art. 86 ZPO) klagt die Partei bewusst nur einen bezifferten Teilbetrag eines an sich teilbaren Gesamtanspruchs ein. Der Restbetrag wird nicht rechtshängig und unterbricht die Verjährung nicht. Demgegenüber wird bei der unbezifferten Forderungsklage der gesamte Anspruch eingeklagt, dessen Umfang lediglich noch nicht exakt beziffert werden kann (BGE 148 III 322 E. 4).


3. Voraussetzungen des Art. 85 Abs. 1 ZPO

A. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung

Die Bezifferung muss für die klagende Partei aus objektiven Gründen unmöglich oder unzumutbar sein (BGE 148 III 322 E. 3.8; BGE 140 III 409 E. 4.3.2):

  • Unmöglichkeit: Liegt vor, wenn die Tatsachen zur Bemessung der Forderung der Klägerin schlicht unbekannt sind und sie diese erst über Auskünfte oder Beweismassnahmen erlangen kann.
  • Unzumutbarkeit: Liegt namentlich vor, wenn die Schätzung des Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR von richterlichem Ermessen oder komplexen Expertisen abhängt, oder wenn die Auskunftserteilung im Rahmen einer Stufenklage beansprucht wird (BGE 151 III 425 E. 3.6).
  • Ausschluss: Ein blosser Hinweis auf «fehlende Informationen» oder eigene prozessuale Nachlässigkeit genügt nicht. Was der Klägerin bekannt ist oder zumutbar ermittelt werden kann, muss sie beziffern und substanziieren (BGE 140 III 409 E. 4.3.2).

B. Pflicht zur Darlegung in der Klageschrift (BGE 148 III 322)

Nach dem Grundsatzurteil BGE 148 III 322 E. 3.4–3.8 gilt eine strikte Parallelität:

«Gleich wie die Klägerin ihr Forderungsbegehren bereits in der Klageschrift beziffern muss, gleich muss die Klägerin, die sich auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht beruft, bereits in der Klageschrift darlegen, weshalb ihr die Bezifferung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.»

  • Kein Nachschieben im Replikrecht: Ein Nachholen der Begründung erst im zweiten Schriftenwechsel (Replik) oder anlässlich einer Instruktionsverhandlung ist unzulässig (BGE 148 III 322 E. 3.5).
  • Erleichterung bei der Stufenklage: Bei einer Stufenklage genügt es zur Darlegung der Unzumutbarkeit, dass der Anspruch auf Rechnungslegung in der Klageschrift schlüssig dargetan wird und sein Einfluss auf die Bezifferung der Hauptforderung ersichtlich ist (BGE 151 III 425 E. 3.6).

C. Angabe eines Mindestwerts (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

Die klagende Partei muss zwingend einen Mindestwert angeben.

  • Funktion: Der Mindestwert gilt als vorläufiger Streitwert (Art. 85 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Er bestimmt zu Beginn die sachliche Zuständigkeit, die Verfahrensart (z.B. ordentliches vs. vereinfachtes Verfahren) und die Höhe des Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO).
  • Rechtsfolge bei Unterlassung: Fehlt die Angabe eines Mindestwerts oder ist die Unmöglichkeit nicht dargetan, tritt das Gericht auf die Klage ohne Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO und ohne Ausübung der Fragepflicht (Art. 56 ZPO) nicht ein (BGE 148 III 322 E. 4).
  • Keine automatische Umdeutung: Das Gericht darf das Rechtsbegehren bei unzulässiger unbezifferter Klage nicht von Amtes wegen als feste Teilklage in Höhe des Mindestwerts behandeln (BGE 148 III 322 E. 4).

4. Nachträgliche Bezifferung und Verfahren (Art. 85 Abs. 2 ZPO)

A. Zeitpunkt der Bezifferung

  • Rechtslage nach Revision 2025: Gemäss dem seit 1. Januar 2025 geltenden Wortlaut von Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt das Gericht den Parteien nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung von Amtes wegen eine Frist zur Bezifferung der Klage.
  • Rechtsprechung (BGE 149 III 405): Nach der Leitpraxis muss die Bezifferung erfolgen, sobald die Klägerin dazu in der Lage ist. Hängt die Bezifferung von einem Gutachten ab, das bis zuletzt Ergänzungsfragen und Einwendungen ausgesetzt war, ist eine Bezifferung im ersten Schlussvortrag rechtzeitig (BGE 149 III 405 E. 4.3–4.4).

B. Fortdauernde sachliche Zuständigkeit (Perpetuatio fori)

Übersteigt der nach dem Beweisverfahren bezifferte Streitwert die ursprüngliche Spruchkompetenz des angerufenen Gerichts (z.B. Zuständigkeit des Einzelrichters oder sachliche Streitwertgrenzen), bleibt das angerufene Gericht zuständig (Art. 85 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dies verhindert verfahrensökonomisch unzweckmässige Prozessüberweisungen nach bereits erfolgter Beweisabnahme (BBl 2006 7287).


5. Kasuistik: Gerichtliche Anwendung in konkreten Sachverhalten

Die Rechtsprechung hat die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO in zahlreichen konkreten Lebenssachverhalten präzisiert:

Fallgruppe 1: Revisionshaftung und Organverantwortlichkeit (Aktien- und Konkursrecht)

  • Sachverhalt (BGE 148 III 322): Nach dem Konkurs der B. AG klagte die Konkursmasse gegen die frühere Revisionsstelle (A. AG) gestützt auf Art. 755 OR auf Bezahlung eines «CHF 100'000.00 übersteigenden Betrags». In der Klageschrift begründete die Klägerin die Unbeziffertheit lediglich mit dem Satz, der Schaden könne «erst nach dem Beweisverfahren, d.h. nach Vorliegen des Expertengutachtens», bestimmt werden. Erst nach Rüge der Beklagten substanziierte die Klägerin in einer zweiten Eingabe die Schadensposten.
  • Entscheid: Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein. Ein blosser formelhafter Verweis auf ein künftiges Gutachten genügt nicht. Die objektive Unmöglichkeit muss bereits in der Klageschrift mit Bezug auf die konkreten Bilanzpositionen substantiiert dargelegt werden.

Fallgruppe 2: Vertragsverletzung, Vorkaufsrecht und Verkehrswertgutachten

  • Sachverhalt (BGE 149 III 405): Die Kläger verlangten wegen Verletzung eines Vorkaufsrechts an einem Grundstück Schadenersatz in Höhe eines «noch zu beziffernden, Fr. 30'000.- übersteigenden Betrags». Das Gericht holte ein Verkehrswertgutachten ein, das mehrfach ergänzt und von den Parteien bestritten wurde. Nach Abschluss der Beweisergänzungen bezifferten die Kläger ihre Forderung im schriftlichen Schlussvortrag auf Fr. 3'132'000.-.
  • Entscheid: Das Bundesgericht schützte das Eintreten auf die bezifferte Klage. Da die Kläger vor Abschluss des gesamten Beweisverfahrens und der Würdigung der Gutachtensergänzungen die Schadenshöhe nicht verlässlich bestimmen konnten, war die Bezifferung im ersten Schlussvortrag rechtzeitig.

Fallgruppe 3: Prozessfinanzierung, Darlehen und Erfolgsbeteiligung (Stufenklage)

  • Sachverhalt (BGE 151 III 425): Ein Darlehensgeber finanzierte einen Patentverletzungsprozess einer Gesellschaft gegen Zusage einer 45%igen Netto-Erfolgsbeteiligung. Nach einem Vergleich verweigerte die Gesellschaft die Offenlegung des Vergleichsbetrags. Der Darlehensgeber erhob Stufenklage gegen die Gesellschaft (Stufe 1: Rechnungslegung; Stufe 2: Leistung von mindestens Fr. 4.2 Mio.) und bezog den Verwaltungsratsdelegierten als Mitschuldner (kumulative Schuldübernahme) mit ein.
  • Entscheid: Das Bundesgericht bejahte die Zulässigkeit der Stufenklage. Die Darlegung des materiellrechtlichen Rechnungslegungsanspruchs genügt prozessual, um die Unzumutbarkeit der Bezifferung darzutun. Überdies kann die Stufenklage im Rahmen einer einfachen Streitgenossenschaft (Art. 71 ZPO) auch gegen einen Mitschuldner der Hauptforderung gerichtet werden, selbst wenn dieser nicht persönlich zur Rechnungslegung verpflichtet ist.

Fallgruppe 4: Arbeitsrechtliche Forderungen (Boni, Überstunden, Lohnfortzahlung)

  • Arbeitsrechtliche Bonusklage (BGer 4A_618/2017 vom 11.01.2018): Ein Arbeitnehmer klagte auf variablen Lohn/Bonus mit unbeziffertem Begehren. Das Bundesgericht bestätigte das Nichteintreten, weil der Arbeitnehmer nicht dargelegt hatte, welche konkreten Abrechnungsunterlagen ihm fehlten und weshalb ihm eine vorläufige Schätzung anhand der Vorjahreszahlen unzumutbar gewesen wäre.
  • Krankentaggeld und Lohnfortzahlung (SG KG BO.2023.5-K3 vom 02.05.2024): Ein Arbeitnehmer klagte unbeziffert auf Lohnfortzahlung während einer krankheitsbedingten Sperrfrist (Art. 336c OR). Da die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Umfang der Versicherungstaggelder erst durch Einvernahme von Ärzten und Vorlage der Versicherungsabrechnungen geklärt werden konnten, war die unbezifferte Klage mit Mindestwert zulässig.
  • Faktisches Arbeitsverhältnis (SG KG BO.2015.5 vom 21.08.2015): Bei Klagen aus faktischem Arbeitsverhältnis (Art. 320 Abs. 2 OR) obliegt der Nachweis der Unmöglichkeit der Bezifferung vollumfänglich der klagenden Partei; das Gericht darf bei blossen Substanziierungsschwierigkeiten nicht von sich aus von einer unbezifferten Klage ausgehen.

Fallgruppe 5: Körperverletzung, Arzthaftung und Genugtuungsansprüche

  • Schadensbemessung und Genugtuung (BGer 4A_656/2018 vom 29.05.2019; BGE 122 III 219 E. 3a): Bei schweren Personenschäden (z.B. ärztliche Behandlungsfehler, Verkehrsunfälle) hängt der Erwerbsausfallschaden und die Genugtuung nach Art. 47 OR vom Ergebnis medizinischer Gutachten und richterlichem Ermessen nach Art. 42 Abs. 2 OR ab. Eine unbezifferte Klage mit Angabe eines Mindestbetrags ist zulässig, sofern alle bekannten Faktoren (bisheriger Verdienst, konkreter Heilungsverlauf) detailliert behauptet werden.

Fallgruppe 6: Familien- und Unterhaltsrecht / Rechtsmittelverfahren

  • Kindsunterhalt im kantonalen Berufungsverfahren (SG KG FO.2022.23-K2 vom 19.02.2025): In komplexen Unterhaltsstreitigkeiten mit Patchwork-Konstellationen und unklaren hypothetischen Einkommen wendete das Kantonsgericht St. Gallen Art. 85 ZPO analog im Berufungsverfahren an: Die Berufungsklägerin durfte ihren Unterhaltsantrag zunächst unbeziffert stellen (unter Angabe eines Mindestwerts), bis die Leistungsfähigkeit durch neue Beweise erstellt war.

6. Kantonale Praxisfragen und typische Hürden

Praxisfrage 1: Keine Nachfrist nach Art. 132 ZPO bei bewusster Unbeziffertheit

  • Problemstellung: Reicht die klagende Partei eine Klage unbeziffert ein, ohne in der Klageschrift darzulegen, weshalb die Bezifferung unmöglich ist, stellt sich in der kantonalen Praxis regelmässig die Frage, ob ihr eine Nachfrist zur Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden muss.
  • Praxis: Das Bundesgericht hat unmissverständlich entschieden, dass das bewusste Weglassen der Bezifferung oder der Begründung keinen verbesserungsfähigen Formmangel nach Art. 132 ZPO darstellt (BGE 148 III 322 E. 4; BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Die Klage wird bei anwaltlich vertretenen Parteien direkt mit Nichteintreten erledigt.

Praxisfrage 2: Bestimmtheitsgebot im Berufungsverfahren

  • Problemstellung: Kann im Berufungsverfahren (Art. 308 ff. ZPO) ein unbezifferter Antrag gestellt werden, wenn die Klage in erster Instanz unbeziffert war oder abgewiesen wurde?
  • Praxis: Grundsätzlich verlangt Art. 311 Abs. 1 ZPO bezifferte reformatorische Anträge (BGer 4A_555/2022 vom 11.04.2023 E. 2.6). Ein unbeziffertes Rechtsmittelbegehren ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 85 ZPO auch im oberen Rechtszug fortbestehen oder das Rechtsmittelgericht zur Beweisabnahme schreitet (SG KG FO.2022.23-K2 vom 19.02.2025).

Praxisfrage 3: Streitwertfestlegung und Kostenvorschuss bei Stufenklagen

  • Problemstellung: Wie wird der Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) und der Streitwert bemessen, wenn ein Informationsanspruch mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird?
  • Praxis: Nach kantonaler Praxis (SH OG 40/2025/1 vom 20.05.2025) bildet der für die unbezifferte Leistungsklage angegebene Mindestwert die Bemessungsgrundlage für den Kostenvorschuss. Für den materiellrechtlichen Informationsanspruch wird der Streitwert nach Art. 91 Abs. 2 ZPO praxisgemäss auf 10 % bis 40 % des mutmasslichen wirtschaftlichen Interesses geschätzt, sofern er nicht im Hauptanspruch aufgeht.

7. Gesetzgebungsgeschichte und Revision 2025

  1. Stammfassung ZPO 2008 (in Kraft 2011): Übernahme der bisherigen Bundesgerichtspraxis zu Art. 83 E-ZPO (Botschaft BBl 2006 7221, 7287).
  2. Rechtsprechung zur Streitverkündungsklage (BGE 142 III 102): Das Bundesgericht schloss die Anwendung von Art. 85 ZPO auf blosse Regress-Streitverkündungsklagen aus, was in der Praxis zu Härten führte.
  3. ZPO-Revision 2023 (in Kraft seit 1. Januar 2025):
    • Klarstellung in Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO: Gesetzliche Verankerung der gerichtlichen Pflicht zur Fristansetzung für die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung (BBl 2020 2697; BGE 151 III 425 E. 3.3.3).
    • Sonderregelung für Streitverkündungsklagen: Einführung von Art. 82 Abs. 1 Satz 3 ZPO nF, wonach Regress-Streitverkündungsklagen nicht mehr beziffert werden müssen, wodurch die Strenge von BGE 142 III 102 gesetzgeberisch korrigiert wurde.

Literatur

  • Sabine Baumann Wey, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft (LBR) Bd. 75, Zürich/Basel/Genf 2013.
  • Nicolas Gut, Die unbezifferte Forderungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. Zürich, Bern 2014.
  • Sophie Dorschner / Philip Bell, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2025, Art. 85 ZPO.
  • Lukas Bopp, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2025, Art. 85 ZPO.
  • François Bohnet, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 85 CPC.
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