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Rechtsprechung zu Art. 74 ZPO

I. Leitentscheide

BGE 143 III 140 E. 4.1 — Nebenintervention im Massnahme- und Rechtsmittelverfahren; Beweismass des Glaubhaftmachens

Die Nebenintervention ist nicht nur im ordentlichen Hauptverfahren zulässig, sondern steht Dritten auch in selbständigen Verfahren des vorsorglichen Rechtsschutzes (Art. 261 ff. ZPO) offen. Der Beitritt kann auch erstmals im Rechtsmittelverfahren vor der oberen kantonalen Instanz erfolgen. Als Beweismass für das rechtliche Interesse genügt das Glaubhaftmachen. Vor Bundesgericht schliesst das Prinzip der doppelten Instanz (Art. 75 Abs. 2 BGG) die erstmalige Intervention grundsätzlich aus.

  • Sachverhalt: In einem Streit um Firmen- und Markenrechte verlangte die Klägerin superprovisorische und vorsorgliche Verbote gegen die Beklagte. Die erstinstanzliche Zivilkammer des Bezirksgerichts wies das Gesuch ab. Im anschliessenden Berufungsverfahren vor der Cour de justice du canton de Genève reichte ein Vertriebspartner der Beklagten ein Interventionsgesuch auf deren Seite ein, um das Verbot abzuwehren. Das kantonale Gericht hiess das Gesuch gut.
  • Erwägungen (E. 4.1.2 f.): Die Nebenintervention ist im Rechtsmittelverfahren nach kantonalem Recht zulässig, da Art. 74 ZPO den Beitritt «jederzeit im Prozess» erlaubt. Glaubhaftmachen verlangt keinen strikten Beweis; es genügt, dass für das Vorhandensein des rechtlichen Interesses objektive Elemente sprechen, selbst wenn die Möglichkeit offenbleibt, dass es sich anders verhält. Erst vor Bundesgericht verbietet Art. 75 Abs. 2 BGG den erstmaligen Beitritt, es sei denn, das Interventionsinteresse ist erst durch das Urteil der Vorinstanz entstanden.
  • Einschlägig für: Rechtshängige Hauptstreitigkeit (vorsorgliche Massnahmen, Rechtsmittelverfahren) und Glaubhaftmachen.

BGE 142 III 629 E. 2.1 — Streitgenössische Nebenintervention bei Organisationsmängeln (Art. 731b OR)

Unterscheidung zwischen einfacher und streitgenössischer Nebenintervention. Führt das Urteil im Hauptprozess zu einer direkten Rechtskraft- oder Gestaltungswirkung für den Dritten, handelt es sich um eine streitgenössische Nebenintervention. Der Intervenient hat diesfalls die Rechtsstellung einer Hauptpartei; seine Prozesshandlungen entfalten auch dann Wirkung, wenn sie zu den Handlungen der unterstützten Hauptpartei in Widerspruch stehen.

  • Sachverhalt: In einer Immobiliengesellschaft mit zwei Aktionären, die je 50 % des Aktienkapitals hielten, kam es zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis. Ein Aktionär verlangte gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR die gerichtliche Auflösung der Gesellschaft. Da die Gesellschaft handlungsunfähig war, ernannte das Gericht einen Prozessbeistand. Der andere 50%-Aktionär verlangte die Zulassung als Nebenintervenient auf Seiten der Gesellschaft, um deren Auflösung zu verhindern.
  • Erwägungen (E. 2.3.4–2.3.7): Ein Urteil auf Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b OR wirkt erga omnes und berührt die Mitgliedschaftsrechte des Aktionärs direkt. Der Aktionär ist deshalb als streitgenössischer Nebenintervenient zuzulassen. Als solcher ist er berechtigt, eigenständig Rechtsmittel gegen das Auflösungsurteil einzulegen, selbst wenn die unterstützte Gesellschaft bzw. deren Prozessbeistand auf ein Rechtsmittel verzichtet hat.
  • Einschlägig für: Rechtliches Interesse, Streitgenössische Nebenintervention und Befugnisse im Widerspruch zur Hauptpartei.

BGE 147 III 537 E. 3.3.1 — Parteifähigkeit des einzelnen Miterben als Nebenintervenient

Ein einzelner Miterbe ist prozessfähig und legitimiert, in einem Prozess, den der Willensvollstrecker im Namen einer Nachlassgesellschaft führt, als selbständiger Nebenintervenient beizutreten. Das Gesamthandprinzip der Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 2 ZGB) schliesst ein eigenständiges Handeln als Nebenpartei zur Abwendung von Rechtsnachteilen nicht aus.

  • Sachverhalt: In einem Verfahren wegen Organisationsmängeln nach Art. 731b OR betreffend eine zum Nachlass gehörende Familiengesellschaft klagte der Willensvollstrecker zur Einsetzung eines Sachwalters. Ein Mitglied der Erbengemeinschaft stellte als Einzelperson ein Interventionsgesuch zur Unterstützung der Gesellschaft, um eine Sachwaltereinsetzung abzuwenden.
  • Erwägungen (E. 3.3.1 f.): Zwar können Erben Aktivansprüche des Nachlasses grundsätzlich nur gemeinsam einklagen. Dies hindert den einzelnen Miterben jedoch nicht daran, seine eigenständigen schutzwürdigen rechtlichen Interessen am Erhalt des Nachlassvermögens durch Beitritt als Nebenintervenient geltend zu machen, wenn die Gesellschaft von Organen oder dem Willensvollstrecker in einer Weise vertreten wird, die er für rechtswidrig erachtet.
  • Einschlägig für: Parteifähigkeit des Dritten und Gesamthandschaft / Erbengemeinschaft.

BGE 142 III 271 E. 1.1 — Subunternehmer im Werkvertragsprozess; Regressgefahr und Rechtsmittellegitimation

Droht einem Subunternehmer bei Unterliegen des Generalunternehmers oder Generalplaners im Bauherrenprozess der Rückgriff aus Werkvertrag, hat er ein klares rechtliches Interesse an der Nebenintervention. Als Nebenintervenient steht ihm gestützt auf Art. 76 ZPO und Art. 76 Abs. 1 BGG die eigenständige Beschwerdelegitimation ans Bundesgericht zu.

  • Sachverhalt: Beim Bau eines Geschäftshauses trat aus einem unverschweissten T-Stück einer Leitung am Wochenende Wasser aus und verursachte einen Sachschaden von Fr. 700'000. Die Bauherrin klagte gegen die Generalplanerin. Diese verkündete der ausführenden Sanitärinstallateurin und der Rohrlieferantin den Streit. Die Sanitärinstallateurin trat als Nebenintervenientin bei, um die Schadensersatzforderung abzuwehren.
  • Erwägungen (E. 1.1): Das Unterliegen der beklagten Partei begründet für den Streitberufenen eine unmittelbare Regressgefahr im Innenverhältnis. Gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 76 ZPO ist der Nebenintervenient zur Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht legitimiert, wenn er am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids besitzt.
  • Einschlägig für: Rechtliches Interesse (Regress) und Rechtsmittellegitimation des Intervenienten.

BGE 142 III 40 E. 3.1 — Nebenintervention im Verfahren der vorsorglichen Beweisführung («hors procès»)

Die Nebenintervention ist auch in Verfahren der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO ausserhalb eines hängigen Hauptprozesses («hors procès») statthaft. Der Dritte kann den Beitritt jederzeit erklären, auch noch im kantonalen Berufungsverfahren.

  • Sachverhalt: Bei der Errichtung einer Villa in Cologny verlangte die Bauherrin ein vorsorgliches Beweisverfahren gegen die Generalunternehmerin zur Begutachtung von Mängeln an den elektrischen Niederspannungsanlagen (Projektvolumen Fr. 327'000). Die Generalunternehmerin verkündete der Elektro-Subunternehmerin den Streit. Das Genfer erstinstanzliche Gericht verweigerte der Subunternehmerin die Parteistellung.
  • Erwägungen (E. 3.1 f.): Das Recht auf Teilnahme an der Beweisabnahme nach Art. 158 ZPO schützt auch Dritte, die im späteren Haftungsprozess belangt werden können. Da die Ergebnisse des Gutachtens die Grundlage künftiger Regressansprüche bilden, hat der Subunternehmer ein rechtliches Interesse, sich durch Fragestellung und Anträge einzubringen. Der Beitritt kann «jederzeit» gemäss Art. 74 ZPO auch noch vor der kantonalen Berufungsinstanz erklärt werden.
  • Einschlägig für: Rechtshängige Streitigkeit (vorsorgliche Beweisführung) und Zeitpunkt der Intervention.

BGE 148 III 270 E. 4.1 — Passivlegitimation und Interventionsstrukturen bei Abänderung von Unterhaltsbeiträgen

Konkretisierung der Parteistellung und Interventionsbedürfnisse bei Klagen auf Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen nach Art. 286 ZGB bei Subrogation von Gemeinwesen (Art. 289 Abs. 2 ZGB).

  • Sachverhalt: Streitigkeit über die Herabsetzung von Kinderalimenten zwischen dem barunterhaltspflichtigen Vater und der Mutter bzw. dem bevorschussenden Gemeinwesen. Es stellte sich die Frage der Passivlegitimation und des Zusammenwirkens der Beteiligten im Prozess.
  • Erwägungen (E. 4.1 ff.): Das Bundesgericht präzisiert die funktionale Abgrenzung zwischen Parteistellung, Streitgenossenschaft und Nebenintervention bei gesetzlichem Forderungsübergang.
  • Einschlägig für: Abgrenzung Parteistellung vs. Nebenintervention und Gesetzliche Subrogation.

II. Weitere Entscheide

BGer 4A_485/2021 E. 2.1 — Interventionsbefugnis von Organwaltern zur persönlichen Haftungsabwehr

Organwalter (Direktoren, Geschäftsführer) sind nicht von vornherein von der Nebenintervention in Prozessen ihrer Gesellschaft ausgeschlossen, wenn ihnen bei Unterliegen der Gesellschaft persönliche Haftungsrisiken oder strafrechtliche Konsequenzen drohen.

  • Sachverhalt: In einem Streit zwischen Wohnbaugenossenschaften und Mitgliedern über die Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen bezüglich Einzelunterschriftsbefugnissen beantragten zwei amtierende Geschäftsführer die Zulassung als Nebenintervenienten auf Seiten der Genossenschaften. Die Kläger bestritten deren rechtliches Interesse.
  • Erwägungen (E. 2.1 f.): Bei Nichtigkeit der Beschlüsse drohten den Geschäftsführern zivilrechtliche Verantwortlichkeitsklagen (Art. 754 OR) sowie strafrechtliche Vorwürfe wegen unbefugter Vertretungshandlungen. Dieses persönliche Haftungsrisiko unterscheidet sich grundlegend von bloss wirtschaftlichen Interessen und begründet ein eigenständiges rechtliches Interesse an der Nebenintervention.
  • Einschlägig für: Rechtliches Interesse von Organpersonen und Abgrenzung zur Prozessvertretung.

BGer 4A_604/2023 E. 2.4 — Mangelndes Glaubhaftmachen bei Widerlegung des Interventionsgrundes

Das Erfordernis des Glaubhaftmachens ist verfehlt, wenn die vom Drittintervenienten vorgebrachten Tatsachen durch Gegenurkunden der Gegenpartei substanziell erschüttert und widerlegt werden.

  • Sachverhalt: In einem aktienrechtlichen Streit beanspruchte ein Dritter die Stellung als Nebenintervenient und behauptete, Alleinaktionär der beklagten Gesellschaft durch eine Schenkung geworden zu sein. Die Klägerin legte ein rechtskräftiges griechisches Gerichtsurteil vor, wonach die angebliche Schenkerin wegen vollständiger Urteilsunfähigkeit unter Beistandschaft gestanden hatte und gar keine Aktien übertragen konnte.
  • Erwägungen (E. 2.4): Das Bundesgericht bestätigte die Abweisung des Gesuchs. Zwar gilt das herabgesetzte Beweismass des Glaubhaftmachens. Liegen jedoch Urkunden vor, die die Behauptung des Gesuchstellers als unglaubhaft entlarven, ist die Voraussetzung von Art. 74 ZPO nicht erfüllt.
  • Einschlägig für: Beweismass des Glaubhaftmachens und Widerlegung von Schutzbehauptungen.

BGer 4A_212/2015 E. 4.2.2 — Kein Anspruch auf vorgängige Akteneinsicht vor Zulassung des Gesuchs

Ein Dritter hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach Art. 53 ZPO, um vor Einreichung eines Interventionsgesuchs Beweise zur Begründung seines rechtlichen Interesses auszuforschen.

  • Sachverhalt: Im Scheidungsprozess eines wohlhabenden Ehepaars forderte ein Bauunternehmer die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Betrag von Fr. 13 Millionen für Sanierungsarbeiten an einer Luxusliegenschaft mit orientalischem Hamam. Die Ehefrau, Miteigentümerin der Liegenschaft, verlangte vor ihrer Intervention umfassende Akteneinsicht in die Abrechnungsunterlagen des Unternehmers.
  • Erwägungen (E. 4.2.2): Das Akteneinsichtsrecht nach Art. 53 ZPO steht ausschliesslich Hauptparteien und formell zugelassenen Nebenintervenienten zu. Ein Drittgesuchsteller muss die Tatsachen für sein Interventionsgesuch aus eigener Kenntnis glaubhaft machen; ein voraussetzungsloses Ausforschungsrecht in Gerichtsakten Dritter existiert nicht.
  • Einschlägig für: Formelle Gesuchsvoraussetzungen und Akteneinsicht des Drittgesuchstellers.

BGer 4A_154/2011 E. 2.2 — Kein rechtliches Interesse bei rein wirtschaftlicher Miteigentümerschaft

Bloss wirtschaftliche Interessen, namentlich der befürchtete Wertverlust von Unternehmensbeteiligungen oder der Ausfall von Darlehensforderungen, berechtigen nicht zur Nebenintervention.

  • Sachverhalt: Ein ehemaliger Geschäftsführer klagte gegen seine vormalige Arbeitgeberin, eine Aktiengesellschaft, auf Nachzahlung von Lohn- und Bonusansprüchen in beträchtlicher Höhe. Ein Dritter, der über eine zwischengeschaltete Beteiligungsgesellschaft zu 50 % wirtschaftlich an der Beklagten beteiligt war und ihr Millionendarlehen gewährt hatte, stellte ein Interventionsgesuch.
  • Erwägungen (E. 2.2): Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde gegen die Verweigerung der Intervention nicht ein. Ein Gläubiger oder wirtschaftlicher Eigentümer hat kein rechtliches, sondern lediglich ein faktisches Interesse am Prozesserfolg seiner Gesellschaft. Der blosse Vermögensreflexschaden genügt Art. 74 ZPO nicht.
  • Einschlägig für: Rechtliches Interesse (Verwerfung rein wirtschaftlicher Betroffenheit).

Kantonsgericht St. Gallen BE.2021.50/52/55 E. III/1c — Unzulässigkeit der Streithilfe im Schlichtungsverfahren

Das Schlichtungsverfahren dient der vertraulichen Aussprache zwischen den Hauptparteien; eine formelle Nebenintervention ist vor der Schlichtungsbehörde unzulässig. Moralische Interessen an der Ehre der Familie begründen ohnehin kein Interventionsinteresse.

  • Sachverhalt: Nach einem Berufsverbot gegen einen Zahnarzt führte dieser einen Haftungsprozess. Sein Sohn verlangte vor der Schlichtungsbehörde die Zulassung als Nebenintervenient, um die Ehre der Familie zu verteidigen und das künftige Erbe zu sichern. Die Schlichtungsbehörde wies das Gesuch ab.
  • Erwägungen (E. III/1c, III/2b): Das Schlichtungsverfahren bezweckt die einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten in einem einfachen und formlosen Rahmen. Die Zulassung von Nebenintervenienten widerspricht dem vertraulichen Charakter der Schlichtungsverhandlung. Zudem stellen familiäre Ehrgefühle und abstrakte Erberwartungen keine rechtlich geschützten Interessen im Sinne von Art. 74 ZPO dar.
  • Einschlägig für: Kantonale Praxisfragen (Schlichtungsverfahren) und Verwerfung affektiver Interessen.

Kantonsgericht Basel-Landschaft 410 23 140 E. 2.2 — Streitgenössische Streithilfe bei Anfechtung von GV-Beschlüssen (Art. 706 OR)

Wird ein Beschluss der Generalversammlung einer AG gerichtlich angefochten, entfaltet das Urteil für alle Aktionäre Gestaltungswirkung. Ein Aktionär kann daher als streitgenössischer Nebenintervenient beitreten.

  • Sachverhalt: In einer Immobiliengesellschaft klagten Minderheitsaktionäre gegen die Gesellschaft auf Ungültigerklärung von Beschlüssen der ordentlichen Generalversammlung betreffend Entlastung und Dividende. Der Mehrheitsaktionär reichte ein Interventionsgesuch zur Unterstützung der Gesellschaft ein.
  • Erwägungen (E. 2.2): Das Urteil über eine Anfechtungsklage nach Art. 706 OR wirkt erga omnes für und gegen sämtliche Aktionäre. Der intervenierende Aktionär hat daher ein unmittelbares rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Beschlüsse und ist als streitgenössischer Nebenintervenient zuzulassen.
  • Einschlägig für: Streitgenössische Nebenintervention und Gestaltungswirkung bei Art. 706 OR.

Mietgericht Zürich MG190004-L/Z5 E. II/2 — Nebenintervention von Nachbarmietern bei Lärm-Mietzinsherabsetzung

Mieter, denen ungebührliche Lärmimmissionen vorgeworfen werden, haben ein rechtliches Interesse daran, im Mietzinsherabsetzungsprozess des Nachbarn gegen den Vermieter als Nebenintervenienten beizutreten.

  • Sachverhalt: Ein Wohnungsmieter klagte gegen die Vermieterin auf Herabsetzung des Mietzinses und Schadenersatz wegen unerträglicher nächtlicher Ruhestörungen durch die Nachbarn im selben Stockwerk. Die beschuldigten Nachbarn beantragten die Streithilfe auf Seiten der Vermieterin.
  • Erwägungen (E. II/2): Wird gerichtlich festgestellt, dass die Nachbarn schwere Ruhestörungen begangen haben, droht ihnen die Kündigung gemäss Art. 257f OR sowie die Haftung für den Mietzinsausfall der Vermieterin nach Art. 97 OR. Diese konkreten Haftungs- und Kündigungsrisiken begründen ein unmittelbares rechtliches Interesse.
  • Einschlägig für: Rechtliches Interesse im Mietrecht (drohende Kündigung und Regress).

Obergericht Zug Z2 2016 17 E. 3.2 — Abweisung der Nebenintervention eines Grundstücksverkäufers

Ein Grundstücksverkäufer hat kein rechtliches Interesse daran, die Liquidation der Käufergesellschaft im Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR abzuwenden.

  • Sachverhalt: Eine Gesellschaft kaufte Grundstücke in Vico Morcote für ein Grossprojekt. Vor Vollzug leitete ein Aktionär die Auflösungsklage nach Art. 731b OR ein. Der Verkäufer, der eine Kaufpreisforderung von mehreren Millionen Franken geltend machte, intervenierte im Berufungsverfahren vor Obergericht, um die Liquidation der Gesellschaft zu stoppen.
  • Erwägungen (E. 3.2): Das Obergericht Zug wies das Gesuch ab. Das Interesse des Verkäufers beschränkt sich darauf, seinen Kaufpreis bezahlt zu erhalten. Ein Anspruch auf Fortführung der organschaftlichen Existenz der Schuldnergesellschaft besteht nicht; vermögensrechtliche Ansprüche sind im Konkurs- oder Liquidationsverfahren zu verfolgen.
  • Einschlägig für: Rechtliches Interesse (Verwerfung bei Gläubigerinteressen).

Obergericht Zürich LF260013 E. 2.3 — Ausschluss der Nebenintervention bei personeller Identität mit Organvertretung

Tritt eine natürliche Person im Verfahren bereits als vertretungsberechtigtes Organ einer beklagten Gesellschaft auf, kann sie nicht gleichzeitig als privater Nebenintervenient beitreten, wenn keine eigenständige persönliche Rechtsbetroffenheit dargetan wird.

  • Sachverhalt: In einer GmbH mit zwei Gesellschaftern klagte der eine Gesellschafter auf gerichtliche Einberufung der Gesellschafterversammlung (Art. 699 OR). Der vorsitzende Geschäftsführer, welcher die GmbH im Verfahren vertrat, verlangte für sich persönlich die Zulassung als Nebenintervenient auf Seiten der Gesellschaft.
  • Erwägungen (E. 2.3): Das Obergericht wies das Gesuch ab. Wer die Prozesshandlungskompetenz für die Hauptpartei ohnehin innehat, kann sich nicht zusätzlich eine zweite Parteistellung als Nebenpartei verschaffen, um prozessuale Spielräume künstlich zu verdoppeln. Eine persönliche Rechtspflicht wurde nicht dargetan.
  • Einschlägig für: Kantonale Praxisfragen (Doppelrolle von Organwaltern).