Rechtsprechung zu Art. 71 ZPO
Leitentscheide
BGE 152 III 51, E. 5.3.4.2 — Eventuelle passive Streitgenossenschaft
Die eventuelle passive Streitgenossenschaft ist zulaessig. Dabei wird die Eventualklage prozessual so behandelt, als ob sie unbedingt erhoben worden waere. Somit werden sowohl die Hauptklage als auch die Eventualklage unmittelbar rechtshaengig. Die Gutheissung einer der Klagen hat auch die kostenfaellige Abweisung der anderen Klage zur Folge.
Sachverhalt: Die Klaegerin hatte im Seefrachtvertrag einen Schaden erlitten und klagte gegen die Schweizer Tochtergesellschaft der Seefrachtfuehrerin als Hauptbeklagte. Eventualiter klagte sie gegen die US-amerikanische Muttergesellschaft als Eventualbeklagte. Die Vorinstanz hatte die Klagebewilligung hinsichtlich der Eventualklage fuer ungueltig erachtet, weil die eventuelle passive Streitgenossenschaft unzulaessig sei.
Erwaegungen:
E. 5.3.1: Die einfache Streitgenossenschaft ist in Art. 71 ZPO definiert. Die ZPO enthaelt keine Regelung zur Zulaessigkeit der eventuellen Streitgenossenschaft. Eine eventuelle einfache passive Streitgenossenschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die Klage gegen eine Hauptpartei gerichtet ist und die Klage gegen die weitere Partei nur beurteilt werden soll, wenn die Hauptklage erfolglos bleibt (Gross/Zuber, N. 6 zu Art. 71 ZPO; Ruggle, N. 8 zu Art. 71 ZPO; Droese, HAVE 2019, S. 144).
E. 5.3.2: Vor Inkrafttreten der ZPO hat das Bundesgericht die Zulaessigkeit einer eventuellen passiven Streitgenossenschaft (zumindest implizit) anerkannt (BGE 113 Ia 104). Unter der Geltung der eidgenoessischen ZPO hatte es die Frage offengelassen. In der Lehre wird die eventuelle passive Streitgenossenschaft ueberwiegend fuer zulaessig erachtet, da sie der Gefahr widerspruechlicher Urteile vorbeuge und der Durchsetzung des materiellen Rechts diene (Gross/Zuber; Ruggle; Jeandin; Stahelin/Schweizer; Hahn; Hohl; May Canellas; Leuenberger/Uffer-Tobler; Trezzini; Berger/Guengerich/Hurni/Strittmatter; Schaad).
E. 5.3.3: Die Mindermeinung (Domej; Schmid; Kummer; Brunner; Daetwyler/Stalder; Klingler) erachtet die eventuelle passive Streitgenossenschaft als unzulaessig, da es sich um eine bedingte Klageerhebung handle und die Rechtshaengigkeit der Eventualklage von einer unzulaessigen Suspensivbedingung abhaenge. Zudem wuerden die formellen Voraussetzungen der Streitverkuendungsklage umgangen.
E. 5.3.4.2: Die Eventualklage wird prozessual jedenfalls so behandelt, als ob sie unbedingt erhoben worden waere (Huber-Lehmann, Rz. 118; Klingler, S. 46; Guldener, S. 303). Somit werden sowohl die Hauptklage als auch die Eventualklage unmittelbar rechtshaengig. Es handelt sich nicht um eine unzulaessige bedingte Klageerhebung. Die Gutheissung einer der Klagen hat die kostenfaellige Abweisung der anderen Klage zur Folge (BGE 113 Ia 104). Demgegenueber liegt dem Verfahren mit eventueller passiver Streitgenossenschaft lediglich ein Anspruch des Klaegers als Glaeubiger zugrunde, wobei geklaert werden soll, ob und gegen wen dieser behauptete Anspruch besteht. Dies ist ein wesentlich einfacheres Verfahren als die Streitverkuendungsklage, weshalb sich keine aehnlich strengen Vorschriften rechtfertigen.
E. 5.4: Die Vorinstanz durfte die Gueltigkeit der Klagebewilligung nicht mit dem Argument verneinen, die Klaegerin habe keine eventuelle passive Streitgenossenschaft bilden duerfen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.
BGE 142 III 581, E. 2.1 — Sachzusammenhang bei der einfachen Streitgenossenschaft
Sachzusammenhang bei der einfachen Streitgenossenschaft: Begriff der gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgruende. Vereinigung selbstaendig eingereichter Klagen und Trennung gemeinsam eingereichter Klagen.
Erwaegungen:
- E. 2.1: Die einfache passive Streitgenossenschaft setzt voraus, dass Rechte und Pflichten zu beurteilen sind, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgruenden beruhen (Art. 71 Abs. 1 ZPO). Der noetige Sachzusammenhang (Konnexitaet) ist nach neuem Recht lockerer als nach frueherem kantonalen Recht: Die eingeklagten Anspuche muessen nicht kumulativ, sondern lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgruenden beruhen. Die erforderliche Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmaessig erscheint, sei dies aus prozessoekonomischen Gruenden oder zur Vermeidung widerspruechlicher Urteile (Gross/Zuber; Domej; Ruggle; Jeandin; Stahelin/Schweizer; Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7281). Zudem muss fuer alle eingeklagten Anspruche dieselbe sachliche Zustaendigkeit gelten; Art. 71 ZPO setzt das stillschweigend voraus ( BGE 138 III 471, E. 5.1).
BGE 149 III 12, E. 3.1.1.3 f. — Einfache Streitgenossenschaft im Erbrecht
Klagen mehrere Klaeger gegen mehrere Beklagte auf Ungueltigkeit einer letztwilligen Verfuegung oder auf Feststellung der Erbunwuerdigkeit, bilden die Prozessparteien in der Regel aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Art. 206 Abs. 2 ZPO findet im Fall einer einfachen Streitgenossenschaft keine Anwendung (E. 3.1.2).
BGE 147 III 529 — Sicherheit für die Parteientschädigung bei einfacher Streitgenossenschaft
Jeder Klaeger einer einfachen Streitgenossenschaft kann einzeln dazu verpflichtet werden, Sicherheit fuer die Parteientschaedigung zu leisten, unabhaengig von der Situation der anderen Streitgenossen. Wenn alle einfachen Streitgenossen je eine der Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 ZPO erfuellen, darf das Gericht sie nicht unter solidarischer Haftung zur Sicherheitsleistung verpflichten (E. 3).
BGE 146 III 346 — Notwendige Streitgenossenschaft bei Mitmieterklagen
Gemeinsame Mieter bilden eine notwendige materielle Streitgenossenschaft hinsichtlich der Mietzinsherabsetzungsklage. Es genuegt indes, wenn alle Mitmieter als Parteien am Prozess beteiligt sind; sind sie sich uneinig, so ist ein Mitmieter zur alleinigen Klageerhebung legitimiert, sofern er neben dem Vermieter auch die Mitmieter ins Recht fasst, welche den Prozess als einfache passive Streitgenossen fuehren (E. 3).
BGE 138 III 471, E. 5.1 — Sachliche Zuständigkeit bei einfacher Streitgenossenschaft
Bei einer einfachen Streitgenossenschaft vor dem Handelsgericht muss die sachliche Zustaendigkeit fuer alle Streitgenossen gegeben sein. Die Voraussetzung der gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgruende (Art. 71 Abs. 1 ZPO) ist kumulativ mit der Voraussetzung der gleichen sachlichen Zustaendigkeit zu erfuellen (E. 5.1).
BGE 113 Ia 104 — Kostenregelung bei subjektiver Klagenhäufung (vor der ZPO)
Fasst der Klaeger, ohne dazu gezwungen zu sein, fuer die gleiche Forderung mehr als eine Person ins Recht, so bleiben diese subjektiv gehaeuften Klagen selbstaendig; die Kostenentscheide sind fuer die einzelnen Klagen voneinander unabhaengig zu gestalten (E. 2c). Das Bundesgericht erkannte die Zulaessigkeit einer subjektiven Klagenhaeufung damit bereits vor der ZPO an.