Skip to content

Art. 71 — Einfache Streitgenossenschaft

Wortlaut

Art. 71 Einfache Streitgenossenschaft

1 Mehrere Personen koennen gemeinsam klagen oder beklagt werden, sofern: a. Rechte und Pflichten beurteilt werden sollen, die auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgruenden beruhen; b. fuer die einzelnen Klagen die gleiche Verfahrensart anwendbar ist; und c. das gleiche Gericht sachlich zustaendig ist.

2 Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhaengig von den andern Streitgenossen fuehren.

Systematik und Einordnung

Verhaeltnis zu Art. 69 und 70 ZPO

Die Bestimmungen ueber die Streitgenossenschaft bilden einen zusammenhaengenden Regelungszusammenhang:

  • Art. 69 ZPO (Unvermoegen der Partei) regelt die prozessuale Vertretung bei Verhandlungsunfaehigkeit einer Partei.
  • Art. 70 ZPO (Notwendige Streitgenossenschaft) betrifft Faelle, in denen mehrere Personen an einem Rechtsverhaeltnis beteiligt sind, ueber das nur mit Wirkung fuer alle entschieden werden kann. Hier besteht Beteiligungszwang: Die Streitgenossen muessen gemeinsam klagen oder beklagt werden, und rechtzeitige Prozesshandlungen eines Streitgenossen wirken auch fuer saeumige Streitgenossen (BGE 146 III 346, E. 3; BGE 148 III 270, E. 3.3).
  • Art. 71 ZPO (Einfache Streitgenossenschaft) erfasst die fakultative Streitgenossenschaft: Mehrere Personen koennen, muessen aber nicht gemeinsam klagen oder beklagt werden. Jeder Streitgenosse fuehrt den Prozess selbstaendig (Abs. 2).

Die Abgrenzung zwischen notwendiger und einfacher Streitgenossenschaft ist materiellrechtlicher Natur: Massgeblich ist, ob das materielle Recht eine einheitliche Entscheidung fuer alle Beteiligten verlangt (BGE 148 III 270, E. 3.3). Beispiele fuer notwendige Streitgenossenschaft bilden die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 2 ZGB) oder die Mitmieter bei der Mietzinsherabsetzungsklage (BGE 146 III 346, E. 3).

Verhaeltnis zur objektiven Klagenhaeufung (Art. 90 ZPO)

Wahrend Art. 90 ZPO die Haufung mehrerer Begehren gegen dieselbe Partei regelt, erfasst Art. 71 ZPO die Haufung von Klagen gegen verschiedene Streitgenossen. Die sachliche Zustaendigkeit nach Art. 90 lit. a ZPO muss fuer alle eingeklagten Anspuche gleich sein; diese Voraussetzung gilt auch fuer die einfache Streitgenossenschaft (BGE 142 III 581, E. 2.1; BGE 138 III 471, E. 5.1).

Einfache Streitgenossenschaft (Abs. 1)

Voraussetzungen

Die drei kumulativ zu erfuellenden Voraussetzungen des Art. 71 Abs. 1 ZPO sind:

a) Gleichartige Tatsachen oder Rechtsgruende: Die eingeklagten Anspuche muessen auf gleichartigen, nicht gleichen Tatsachen oder Rechtsgruenden beruhen (BGE 142 III 581, E. 2.1). Der Gesetzgeber knuepft damit nicht an die strengere Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 1 GestG an, die kumulativ gleiche Tatsachen und Rechtsgruende verlangt. Der erforderliche Sachzusammenhang (Konnexitaet) ist lockerer: Die Anspuche muessen lediglich alternativ auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgruenden beruhen. Die Gleichartigkeit liegt vor, wenn die Bildung einer einfachen Streitgenossenschaft im Hinblick auf den Prozessstoff zweckmaessig erscheint, sei dies aus prozessoekonomischen Gruenden oder zur Vermeidung widerspruechlicher Urteile (BGE 142 III 581, E. 2.1).

b) Gleiche Verfahrensart: Fuer die einzelnen Klagen muss die gleiche Verfahrensart anwendbar sein (Art. 71 Abs. 1 lit. b ZPO).

c) Gleiche sachliche Zustaendigkeit: Das gleiche Gericht muss sachlich zustaendig sein (BGE 142 III 581, E. 2.1; BGE 138 III 471, E. 5.1). Diese Voraussetzung setzt Art. 71 ZPO stillschweigend voraus, was fuer die Klagenhaeufung gegen dieselbe Partei gilt (Art. 90 lit. a ZPO), muss umso mehr fuer Klagen gegen eine einfache Streitgenossenschaft gelten.

Selbststaendigkeit der Streitgenossen (Abs. 2)

Jeder Streitgenosse macht unabhaengig vom anderen eigenstaendige Anspuche geltend (4A_391/2024 vom 5. Dezember 2024, E. 3.1.3; 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.1); umgekehrt steht jeder eingeklagte einfache Streitgenosse in einem eigenstaendigen Rechtsverhaeltnis zum Klaeger (BGE 149 III 12, E. 3.1.1.3). Dies hat folgende Konsequenzen:

  • Jeder Streitgenosse kann den Prozess unabhaengig fuehren (Abs. 2).
  • Die Kostenentscheide sind fuer die einzelnen Klagen voneinander unabhaengig zu gestalten (BGE 113 Ia 104, E. 2c).
  • Jeder Klaeger einer einfachen Streitgenossenschaft kann einzeln zur Sicherheit fuer die Parteientschaedigung verpflichtet werden, unabhaengig von der Situation der anderen Streitgenossen (BGE 147 III 529, E. 3).

Vereinigung und Trennung von Klagen

Fasst der Klaeger die Beklagten nicht schon als einfache passive Streitgenossenschaft ins Recht, sondern reicht separate Klagen gegen die einzelnen Beklagten ein, kann das sachlich und oertlich zustaendige Gericht diese gestuetzt auf Art. 125 lit. c ZPO in Ausuebung des Prozessleitungsermessens vereinigen (BGE 142 III 581, E. 2.1). Umgekehrt kann das Gericht die im Rahmen einer einfachen passiven Streitgenossenschaft gemeinsam eingereichten Klagen gestuetzt auf Art. 125 lit. b ZPO wieder trennen, sollte sich die gemeinsame Behandlung als nicht mehr zweckmaessig erweisen (BGE 142 III 581, E. 2.1).

Eventuelle passive Streitgenossenschaft

Begriff

Die eventuelle einfache passive Streitgenossenschaft zeichnet sich dadurch aus, dass die Klage gegen eine Hauptpartei gerichtet ist und die Klage gegen die weitere Partei nur beurteilt werden soll, wenn die Hauptklage erfolglos bleibt (BGE 152 III 51, E. 5.3.1). Die ZPO enthaelt keine ausdrueckliche Regelung zur Zulaessigkeit der eventuellen Streitgenossenschaft (BGE 152 III 51, E. 5.3.1; Ruggle, in: Basler Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 71 ZPO).

Zulaessigkeit

Das Bundesgericht hat in BGE 152 III 51 die Zulaessigkeit der eventuellen passiven Streitgenossenschaft ausdruecklich bejaht. Zuvor hatte es die Frage offengelassen (4A_262/2022 vom 5. September 2022, E. 3; 4A_23/2018 vom 8. Februar 2019, E. 2.1.1). Bereits vor Inkrafttreten der ZPO hatte das Bundesgericht die Zulaessigkeit zumindest implizit anerkannt (BGE 113 Ia 104, E. 2c).

Mehrheitsmeinung in der Lehre: Die herrschende Lehre erachtet die eventuelle passive Streitgenossenschaft als zulaessig (Gross/Zuber, in: Berner Kommentar, ZPO, Bd. I, 2012, N. 6 zu Art. 71 ZPO; Ruggle, in: Basler Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2025, N. 8 zu Art. 71 ZPO; Jeandin, in: CPC, Code de procedure civile commente, 2011, N. 7 zu Art. 71 ZPO; Stahelin/Schweizer, in: Kommentar zur ZPO, Bd. I, 4. Aufl. 2025, N. 1a zu Art. 71 ZPO; Hahn, in: Schweizerische ZPO, Baker & McKenzie, 2010, N. 3 zu Art. 71 ZPO; Hohl, Procedure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, Rz. 850; May Canellas, in: CPC, Code de procedure civile, 2021, N. 5 zu Art. 71 ZPO; Leuenberger/Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2016, Rz. 3.44; Trezzini, in: Commentario pratico al CPC, Bd. I, 3. Aufl. 2025, N. 7 zu Art. 71 ZPO; Berger/Guengerich/Hurni/Strittmatter, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2025, Rz. 830; Schaad, La consorite en procedure civile, 1993, S. 51). Begruendet wird dies im Wesentlichen damit, dass die eventuelle passive Streitgenossenschaft der Gefahr widerspruechlicher Urteile vorbeuge und der Durchsetzung des materiellen Rechts diene (BGE 152 III 51, E. 5.3.2; Gross/Zuber, N. 6 zu Art. 71 ZPO).

Mindermeinung: Eine andere Auffassung erachtet die eventuelle passive Streitgenossenschaft als unzulaessig (Domej, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas, 3. Aufl. 2021, N. 1a zu Art. 71 ZPO; Schmid, Das Verfahren vor Handelsgericht, ZZZ 2018, S. 143; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl. 1984, S. 154; Brunner, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, 2024, Rz. 463; Daetwyler/Stalder, in: Handelsgericht Zuerich 1866-2016, 2016, S. 209; Klingler, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, Rz. 111). Diese Auffassung wird damit begruendet, dass die Klage gegen den eventuell eingeklagten Streitgenossen vom Ausgang des Verfahrens gegen den Hauptbeklagten und damit von einem ausserprozessualen Ereignis abhaengig sei. Es handle sich um eine unzulaessige bedingte Klageerhebung (Domej, N. 1a zu Art. 71 ZPO; Klingler, Rz. 111). Zudem wuerden die restriktiven Voraussetzungen der Streitverkuendungsklage umgangen (BGE 152 III 51, E. 5.3.3).

Keine unzulaessige bedingte Klageerhebung

Prozesshandlungen der Parteien sind im Allgemeinen bedingungsfeindlich. Eventualbegehren sind jedoch zulaessig fuer den Fall, dass ein Hauptbegehren nicht geschuetzt wird (BGE 134 III 332, E. 2.2). Ob die eventuelle subjektive Klagenhauefung eine bedingte Klage darstellt, ist umstritten (Huber-Lehmann, Die Streitverkuendungsklage nach der ZPO, 2018, Rz. 118). Dies spielt im Ergebnis jedoch keine Rolle: Die Eventualklage wird prozessual so behandelt, als ob sie unbedingt erhoben worden waere (BGE 152 III 51, E. 5.3.4.2; Huber-Lehmann, Rz. 118; Klingler, S. 46; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 303 und Fn. 34). Somit werden sowohl die Hauptklage als auch die Eventualklage unmittelbar rechtshaengig (BGE 152 III 51, E. 5.3.4.2; Huber-Lehmann, Rz. 115 und 118; Guldener, S. 303 und Fn. 34; Von Holzen, Die Streitgenossenschaft im schweizerischen Zivilprozess, 2006, S. 45; Schaad, S. 51).

Kostenrechtliche Folgen

Die Gutheissung einer der Klagen hat die kostenfaellige Abweisung der anderen Klage zur Folge (BGE 152 III 51, E. 5.3.4.2; BGE 113 Ia 104, E. 2c; Droese, Einfache passive Streitgenossenschaft im Haftpflichtrecht, HAVE 2019, S. 144 f.; Gross/Zuber, N. 6 zu Art. 71 ZPO; Ruggle, N. 8 zu Art. 71 ZPO). Dies ist fuer den eventuell beklagten Streitgenossen nicht unzumutbar, da die daraus resultierenden Prozesskosten von der klagenden Partei zu tragen sind (BGE 152 III 51, E. 5.3.4.2; Droese, S. 144 f.).

Abgrenzung zur Streitverkuendungsklage (Art. 81 f. ZPO)

Die Streitverkuendungsklage (Art. 81 f. ZPO) setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Hauptklageanspruch steht und dass der Anspruch der Streitverkuendungsklaegerin gegen die Streitverkuendungsbeklagte entsteht grundsatzlich erst, nachdem die beklagte Partei im Hauptverfahren unterliegt (BGE 139 III 67, E. 2.4.3). Bei der eventuellen passiven Streitgenossenschaft entsteht die Forderung des Klaegers gegen den Eventualbeklagten hingegen nicht erst mit der Abweisung der Hauptklage; es besteht lediglich eine Ungewissheit darueber, wer fuer die geltend gemachte Forderung passiv legitimiert ist (BGE 152 III 51, E. 5.3.4.2; Droese, S. 144; Huber-Lehmann, Rz. 112). Dem Verfahren mit eventueller passiver Streitgenossenschaft liegt ein wesentlich einfacheres Verfahren zugrunde als der Streitverkuendungsklage, weshalb sich keine aehnlich strengen Vorschriften rechtfertigen (BGE 152 III 51, E. 5.3.4.2).

Verfahrensrechtliche Folgen

Prozessfuehrung

Jeder einfache Streitgenosse kann den Prozess unabhaengig von den anderen Streitgenossen fuehren (Art. 71 Abs. 2 ZPO). Prozesshandlungen oder -unterlassungen eines Streitgenossen wirken nicht fuer oder gegen die anderen Streitgenossen, soweit nicht ausnahmsweise eine einheitliche Entscheidung geboten ist (vgl. Art. 70 Abs. 2 ZPO fuer die notwendige Streitgenossenschaft).

Schlichtungsverfahren

Klagen mehrere Klaeger gegen mehrere Beklagte auf Ungueltigkeit einer letztwilligen Verfuegung, bilden die Prozessparteien aktiv- und passivseitig einfache Streitgenossenschaften (BGE 149 III 12, E. 3.1.1.3 und 3.1.1.4). Art. 206 Abs. 2 ZPO findet im Fall einer einfachen Streitgenossenschaft keine Anwendung (BGE 149 III 12, E. 3.1.2). Bei eventueller passiver Streitgenossenschaft wird das Schlichtungsverfahren auch hinsichtlich der Eventualklage gueltig durchgefuehrt, sofern der Eventualbeklagte sich an der Schlichtungsverhandlung verhaelt (BGE 152 III 51, E. 5.4).

Sicherheit fuer Parteientschaedigung

Jeder Klaeger einer einfachen Streitgenossenschaft kann einzeln zur Sicherheitsleistung fuer die Parteientschaedigung verpflichtet werden, unabhaengig von der Situation der anderen Streitgenossen (BGE 147 III 529, E. 3).

Handelsgericht

Bei einer einfachen Streitgenossenschaft vor dem Handelsgericht muss die sachliche Zustaendigkeit fuer alle Streitgenossen gegeben sein (BGE 138 III 471, E. 5.1). Die konnexe Widerklage gegen einen Streitgenossen ohne Handelsregistereintrag ist zulaessig (BGE 143 III 495, E. 2).

Last updated on