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Rechtsprechung zu Art. 63 ZPO

Rechtsprechungssammlung zu Art. 63 ZPO

Bundesgerichtsentscheide (zur Publikation vorgesehen)

BGer 4A_481/2025 vom 5. Juni 2026 (zur Publikation vorgesehen)

  • Abteilung: I. zivilrechtliche Abteilung, 5er-Besetzung
  • Thema: Art. 63 ZPO und Lugano-Konvention; Saisine-Zeitpunkt nach Art. 30 LugÜ; Rechtsschutz in klaren Fällen
  • Kernaussage 1 (E. 4): Art. 63 ZPO ist auch im Anwendungsbereich der Lugano-Konvention massgebend für die Bestimmung des Zeitpunkts der Saisine nach Art. 30 LugÜ. Der erste Einreichungsakt i.S.v. Art. 63 ZPO (Einreichung bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht) entspricht dem ersten verfahrenseinleitenden Akt i.S.v. Art. 30 LugÜ, vorausgesetzt, die Klage wird innert eines Monats im Original bei der zuständigen Behörde neu eingereicht. Massgebend ist die funktionale Einheit des ersten Verfahrensschritts mit dem Hauptverfahren (Schlömp-Rechtsprechung des EuGH, C-467/16); ob der Schritt obligatorisch oder freiwillig ist, spielt keine Rolle (E. 4.5.6). Die gegenteilige Auffassung der Cour de Justice Genf wurde aufgehoben.
  • Kernaussage 2 (E. 5): Art. 63 ZPO ist auch anwendbar, wenn ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 Abs. 3 ZPO für unzulässig erklärt wurde (Lehrstreit entschieden): Die irrige Wahl des Summarverfahrens ist ein «falsches Verfahren» i.S.v. Art. 63 Abs. 2 ZPO; historische und teleologische Auslegung stützen die Rückwirkung der Rechtshängigkeit (E. 5.4–5.5).
  • Dispositiv: Beschwerde gutgeheissen; Rückweisung (renvoi)
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1 ZPO; Art. 30 LugÜ; internationales Zivilprozessrecht

BGer 5A_114/2025 vom 13. Januar 2026 (zur Publikation vorgesehen)

  • Thema: Rechtshängigkeit nach Art. 9 Abs. 2 IPRG; freiwilliges Schlichtungsgesuch
  • Kernaussage: Bereits ein freiwilliges Schlichtungsgesuch begründet die Rechtshängigkeit — unabhängig davon, ob das Schlichtungsverfahren obligatorisch ist. Bestätigt die Linie eines möglichst frühen Litispendenz-Zeitpunkts gemäss dem klar geäusserten Willen des Gesetzgebers. (BGer 5A_114/2025 vom 13. Januar 2026, E. 5.3.3)
  • Einschlägig für: Art. 62/63 ZPO; Art. 9 Abs. 2 IPRG

Bundesgerichtsentscheide (publiziert — BGE)

BGE 151 III 217

  • Thema: Anwendungsbereich von Art. 63 ZPO; Irrtum keine Voraussetzung
  • Kernaussage: Art. 63 ZPO erfasst nur die Unzuständigkeit und die Einleitung in einem falschen Verfahren; andere Zulässigkeitsvoraussetzungen und Formmängel der ersten Eingabe sind ausgeschlossen. Ein Irrtum der klagenden Partei ist keine Anwendungsvoraussetzung; Missbräuchen beugt das Erfordernis der identischen Eingabe vor. (BGE 151 III 217, E. 5.2.2.2)
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1 und 2 ZPO

BGE 141 III 481 (14. Oktober 2015; BGer 4A_205/2015)

  • Thema: Begriff der Neueinreichung; mehrfache Rückdatierung; Aberkennungsklage
  • Kernaussage: Art. 63 ZPO setzt voraus, dass die gleiche Rechtsschrift, die ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingereicht wurde, fristgerecht im Original bei der zuständigen Behörde neu eingereicht wird (identische Eingabe, nicht bloss Streitgegenstandsidentität). Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der ursprünglichen Rechtsschrift schliessen die Rückdatierung aus. Eine mehrfache Rückdatierung ist — Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten — zulässig, wenn sich das jeweils neu angerufene Gericht ebenfalls als unzuständig erklärt und die Eingabe weiterhin fristgerecht im Original eingereicht wird.
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO (Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG)

BGE 138 III 610 (9. Oktober 2012; BGer 4A_297/2012)

  • Thema: Fristbeginn der Monatsfrist; Zustellung vs. Rechtskraft des Nichteintretensentscheids
  • Kernaussage: Die Monatsfrist zur Neueinreichung nach Art. 63 Abs. 1 ZPO beginnt mit der Zustellung des Nichteintretensentscheids zu laufen — nicht erst mit dessen Eintritt der Rechtskraft. Ergreift die Partei kein Rechtsmittel, steht ihr die volle Monatsfrist ab Zustellung zur Verfügung. Die allgemeinen Fristenstillstände nach Art. 145 ZPO (Gerichtsferien) gelten auch für diese Monatsfrist.
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1 ZPO (Fristbeginn)

BGE 145 III 428

  • Thema: Neueinreichung eines Schlichtungsgesuchs; identische Eingabe
  • Kernaussage: Art. 63 ZPO gilt auch für Schlichtungsgesuche. Die Voraussetzung der identischen Eingabe im Original gilt gleichermassen, wenn die ursprünglich bei einer unzuständigen Schlichtungsbehörde eingereichte Eingabe ein Schlichtungsgesuch war; dieses muss fristgerecht im Original bei der zuständigen Schlichtungsbehörde neu eingereicht werden.
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1 ZPO; Schlichtungsverfahren

BGE 138 III 471 (E. 6)

  • Thema: Mehrfache Neueinreichung; Aberkennungsklage
  • Kernaussage: Art. 63 ZPO ist anwendbar, wenn nach einem ersten Nichteintretensentscheid das als zweites angerufene Gericht sich ebenfalls für unzuständig erklärt und die Eingabe fristgerecht erneut eingereicht wird. Grundlage für die Bestätigung in BGE 141 III 481.
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 4A 16/2023 vom 8. November 2023 — Hybride Rechtsnatur

Art. 63 ZPO hat hybriden Charakter: prozessuale Regel über den Beginn der Rechtshängigkeit und zugleich — i.V.m. Art. 64 Abs. 2 ZPO — materiellrechtliche Regel über die Klageanhebung zur Wahrung von Verjährungs- und Verwirkungsfristen (lex causae). Die Ablehnung der analogen Anwendung im internen Schiedsverfahren ist nicht willkürlich. (BGer 4A 16/2023 vom 8. November 2023, E. 5.2)

BGer 4A 151/2020 vom 2. November 2020 — Keine Anwendung auf ausländische Entscheide

Art. 63 ZPO ist auf Entscheide ausländischer Gerichte nicht anwendbar; ein im Ausland vorgenommener erster Verfahrensakt vermag die Rechtshängigkeit in der Schweiz nicht zu wahren. (BGer 4A 151/2020 vom 2. November 2020, E. 7.3)


Kantonale / vorinstanzliche Entscheide

BL KG 400 23 228 vom 9. Januar 2024

  • Kanton: Basel-Landschaft
  • Thema: Perpetuierung der Rechtshängigkeit; Klagerückzug unter Vorbehalt + Neueinreichung
  • Kernaussage: Ein Klagerückzug unter Vorbehalt der Neueinreichung und die anschliessende fristgerechte Neueinreichung innert der Monatsfrist sind wirksam, um die Rechtshängigkeit zu perpetuieren — auch wenn zwischenzeitlich ein neues Schlichtungsverfahren eingeleitet wurde.
  • Einschlägig für: Art. 63 Abs. 1 ZPO; Klagerückzug und Neueinreichung

Letzte Aktualisierung: 2026-07-03