Rechtsprechung zu Art. 63 ZPO
Rechtsprechung zu Art. 63 ZPO
Jeder Eintrag nennt die Erwägung, die die wiedergegebene Aussage trägt.
I. Voraussetzungen der Rückdatierung
BGE 141 III 481, E. 3.2.4 (14.10.2015)
Kernaussage: Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich eingegeben hat, fristgerecht im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu einreicht.
Der zentrale Entscheid zur Neueinreichung. Die blosse Identität des Streitgegenstands genügt nicht — es muss dieselbe Rechtsschrift sein. Das Bundesgericht hatte sich zu dieser Frage vorher nicht geäussert (E. 3.2.2).
BGE 145 III 428, E. 3.5.3 (20.9.2019)
Kernaussage: Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 ZPO setzt die Neueinreichung der gleichen Rechtsschrift im Original voraus; dies gilt auch dann, wenn es sich bei der zunächst eingereichten Eingabe um ein bei der sachlich unzuständigen Schlichtungsbehörde eingegebenes Schlichtungsgesuch handelt.
Erstreckt das Erfordernis der identischen Rechtsschrift auf das Schlichtungsverfahren.
BGE 141 III 481, E. 3.1 (14.10.2015)
Kernaussage: Die Rückdatierung der Rechtshängigkeit nach Art. 63 ZPO kann — Fälle von Rechtsmissbrauch vorbehalten — auch mehrmals in der Folge vorgenommen werden, wenn sich nach einem ersten Nichteintretensentscheid erneut ein unzuständiges Gericht ergibt.
Praktisch bedeutsam: Ein zweiter Fehlgriff bei der Zuständigkeit ist nicht fatal. Die Schranke bildet allein der Rechtsmissbrauch.
II. Fristen
BGE 138 III 610, E. 2.8 (9.10.2012)
Kernaussage: Die Monatsfrist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO läuft parallel zur Rechtsmittelfrist. Im beurteilten Fall verblieb dem Beschwerdeführer die gesamte Frist von 30 Tagen, um über die Ergreifung des Rechtsmittels zu entscheiden, bevor die Frist nach Art. 63 Abs. 1 ZPO ablief; offen bleibt, wie zu entscheiden wäre, wenn die Monatsfrist vor Ablauf der Rechtsmittelfrist verstreicht.
Die offen gelassene Frage ist die praktisch heikle: Bei einer Zustellung zwischen dem 30. Januar und dem 27. Februar verstreicht die Monatsfrist vor Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist. Wer in dieser Konstellation zuwartet, verliert die Rechtshängigkeit möglicherweise, ohne dass die Rechtsprechung die Frage geklärt hätte.
III. Normzweck und Herkunft
BGE 138 III 610, E. 2.6 (9.10.2012)
Kernaussage: Art. 63 ZPO verallgemeinert den Grundsatz von aArt. 139 OR, der mit Inkrafttreten der ZPO aufgehoben wurde.
BGE 138 III 610, E. 2.7 (9.10.2012)
Kernaussage: Das Bundesgericht zieht für die Auslegung von Art. 63 Abs. 1 ZPO seine Rechtsprechung zu aArt. 139 OR bei.
Die Kontinuität zu aArt. 139 OR ist der Schlüssel zur Auslegung: Die zu dieser Norm entwickelte Praxis bleibt heranziehbar.
Audit-Protokoll
Beim Audit vom 13.08.2026 war in dieser Übersicht kein einziges der 15 Belegpaare
gestützt; über das Bundle lag die Belegquote bei 43 % (Urteil C), getragen allein vom
Fliesstext in _index.md. Die Übersicht wurde deshalb verworfen und neu aufgebaut.
Nicht übernommen wurden BGer 4A_332/2015, BGE 108 II 381, BGE 138 III 610 (in der
früheren Zuschreibung), BGE 139 III 368, BGE 140 III 315, BGE 142 III 116,
BGE 142 III 623, BGE 145 III 428 (in der früheren Zuschreibung), BGE 148 III 30 und
BGE 148 III 95. Die Entscheide existieren; die ihnen zugeschriebenen Aussagen liessen
sich in keiner Erwägung nachweisen. BGE 142 III 623 wurde mit contradicts beurteilt.
Ein methodischer Hinweis zu diesem Artikel: Mehrere Belege standen mit Spannen-Pinpoints («E. 3.2–3.3», «E. 2.7–2.8», «E. 3.3 in fine»). Solche Angaben sind nicht prüfbar — der Parser liest die erste Zahl, und die trägt die Aussage oft nicht. Die tragenden Erwägungen sind hier E. 3.1 und E. 3.2.4 (BGE 141 III 481) sowie E. 2.6–2.8 einzeln (BGE 138 III 610).
Geprüft wurde über die opencaselaw-MCP (cite, get_regeste, get_erwaegung,
find_relevant_erwaegung, check_claim_support).