Art. 59 ZPO — Grundsatz (Prozessvoraussetzungen)
Gesetzeswortlaut
Art. 59 ZPO (SR 272) — Grundsatz
1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: a. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; b. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; c. die Parteien sind partei- und prozessfähig; d. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; e. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; f. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. {: .gesetzeszitat}
Überblick und Bedeutung
Art. 59 ZPO ist die Eintrittsnorm des Schweizer Zivilprozessrechts. Sie definiert die Prozessvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht auf eine Klage oder ein Gesuch eintritt. Fehlt eine Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (Nichteintreten). Die Norm ist von zentraler praktischer Bedeutung, da das Nichteintreten den Zugang zum Gericht versperrt — die Sache wird nicht sachlich geprüft, sondern prozessual abgewiesen.
Die Aufzählung in Abs. 2 ist nicht abschliessend (“insbesondere”) — es können weitere Prozessvoraussetzungen bestehen, etwa das Schlichtungsverfahren (Art. 198 ff. ZPO) oder die Klagebewilligung (Art. 199 ZPO).
Tatbestandsmerkmale
1. Schutzwürdiges Interesse (lit. a)
Die klagende Partei muss ein schutzwürdiges Interesse an der gerichtlichen Beurteilung haben. Das Interesse besteht regelmässig, wenn die Klage auf eine Leistung, Feststellung oder Gestaltung gerichtet ist und die Parteien über den Bestand oder Umfang des Rechts streiten. Ein rein theoretisches Interesse genügt nicht — die Klage muss ein praktisches Bedürfnis an der gerichtlichen Klärung aufweisen. Die Feststellungsklage setzt zusätzlich ein besonderes Feststellungsinteresse voraus (Art. 88 ZPO).
2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit (lit. b)
Das Gericht muss sachlich (z.B. Handelsgericht nach Art. 6 ZPO, Schlichtungsbehörde nach Art. 198 ZPO) und örtlich (Art. 9–27 ZPO) zuständig sein. Bei fehlender Zuständigkeit tritt das Gericht nicht ein, ausser es verweist die Sache an das zuständige Gericht (Art. 63 ZPO).
3. Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit (lit. c)
Die Parteifähigkeit (Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein) und die Prozessfähigkeit (Fähigkeit, selbst prozessuale Handlungen vorzunehmen) müssen gegeben sein. Minderjährige und handlungsunfähige Personen sind nicht prozessfähig — sie müssen vertreten werden.
4. Keine anderweitige Rechtshängigkeit (lit. d)
Die Sache darf nicht bereits bei einem anderen Gericht anhängig sein (Rechtshängigkeitssperre). Die Rechtshängigkeit entsteht mit der Klageeinreichung (Art. 62 ZPO). Bei doppelten Klagen ist die zuerst eingereichte Klage massgebend.
5. Keine Rechtskraft (lit. e)
Die Sache darf nicht bereits rechtskräftig entschieden sein. Die Rechtskraft (Art. 337 ZPO) verhindert eine erneute Beurteilung derselben Streitsache zwischen denselben Parteien (ne bis in idem im Zivilverfahren).
6. Kostenvorschuss und Sicherheit (lit. f)
Der Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) und die Sicherheitsleistung (Art. 99, 101 ZPO) müssen geleistet sein. Wird der Vorschuss nicht fristgerecht geleistet, tritt das Gericht nicht ein.
Nichteintreten
Fehlt eine Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein. Das Nichteintreten ist eine prozessuale Entscheidung — das Gericht prüft nicht die Sache selbst, sondern nur die Zulässigkeit des Weges zum Gericht. Das Nichteintreten ist mit der Beschwerde (Art. 319 ZPO) anfechtbar.
Fazit
Art. 59 ZPO ist die zentrale Eintrittsnorm der Schweizer Zivilprozessordnung. Sie definiert die Prozessvoraussetzungen, die den Zugang zum Gericht steuern. Fehlt eine Voraussetzung, wird die Klage nicht sachlich geprüft, sondern prozessual abgewiesen. Die Norm bezweckt einen geregelten, effizienten Zugang zum Gericht und verhindert missbräuchliche oder unzulässige Klagen.