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Art. 59 ZPO — Grundsatz (Prozessvoraussetzungen)

Gesetzeswortlaut

Art. 59 ZPO (SR 272) — Grundsatz

1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind.

2 Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: a. die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; b. das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; c. die Parteien sind partei- und prozessfähig; d. die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; e. die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; f. der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. {: .gesetzeszitat}

Überblick und Bedeutung

Rz. 1 Art. 59 ZPO normiert die Eintrittsvoraussetzungen für den Zivilprozess. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen bildet die unabdingbare Bedingung dafür, dass das Gericht die Streitsache materiell anhand des materiellen Rechts beurteilt und ein Sachurteil fällt (Abs. 1). Fehlt auch nur eine einzige Prozessvoraussetzung und ist der Mangel nicht behebbar, fällt das Gericht einen Nichteintretensentscheid (Prozessurteil).

Rz. 2 Die Aufzählung in Abs. 2 ist nicht abschliessend (“insbesondere”). Zu den geschriebenen Prozessvoraussetzungen treten weitere bundesrechtliche Erfordernisse hinzu, namentlich die Vorlage einer gültigen Klagebewilligung nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren (Art. 209 ZPO; BGE 140 III 227 E. 3) sowie die hinreichende Bestimmtheit und Bezifferung der Rechtsbegehren (BGE 142 III 102 E. 3). Gemäss Art. 60 ZPO prüft das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen.

Kommentierung

I. Die einzelnen Prozessvoraussetzungen (Abs. 2)

1. Schutzwürdiges Interesse (lit. a)

Rz. 3 Rechtsschutzbedürfnis: Die klagende Partei muss ein aktuelles, praktisches und rechtliches Interesse an der gerichtlichen Entscheidung haben.

  • Leistungsklagen: Bei Leistungsklagen wird das Rechtsschutzinteresse durch die Geltendmachung des materiellen Anspruchs vermutet.
  • Feststellungsklagen: Feststellungsklagen setzen ein qualifiziertes Feststellungsinteresse voraus (Subsidiarität gegenüber der Leistungsklage). Bei der negativen Feststellungsklage des betriebenen Schuldners zur Beseitigung ungerechtfertigter Betreibungsregistereinträge hat das Bundesgericht die Anforderungen grundlegend gelockert und das Rechtsschutzinteresse grosszügig bejaht (BGE 141 III 68 E. 2.7).
  • Nachträglicher Wegfall: Fällt das schutzwürdige Interesse erst während des hängigen Prozesses dahin (z.B. durch Erfüllung oder Vergleich), wird das Verfahren nach Art. 242 ZPO als gegenstandslos abgeschrieben und nicht mit Nichteintreten erledigt (BGE 146 III 416 E. 7.4).

2. Sachliche und örtliche Zuständigkeit (lit. b)

Rz. 4 Das Gericht muss sachlich (z.B. Handelsgericht nach Art. 6 ZPO, Mietgericht, Einzelrichter) und örtlich (Art. 9–46 ZPO, LugÜ oder IPRG) zuständig sein. Die Unzuständigkeit führt zum Nichteintreten (unter Vorbehalt von Art. 63 ZPO).

3. Partei- und Prozessfähigkeit (lit. c)

Rz. 5 Parteifähigkeit: Entspricht der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit (Art. 11, 53 ZGB). Prozessfähigkeit: Setzt die Handlungsfähigkeit voraus (Art. 67 Abs. 1 ZPO). Handlungsunfähige Personen müssen durch gesetzliche Vertreter handeln.

4. Keine anderweitige Rechtshängigkeit (lit. d — Litispendenzsperre)

Rz. 6 Dieselbe Streitsache darf zwischen denselben Parteien nicht bereits bei einem anderen Gericht hängig sein (Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO).

  • Zweigliedriger Streitgegenstand: Die Identität beurteilt sich nach dem Klagebegehren und dem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt.
  • Verfahren gleicher Rechtsnatur: Die Rechtshängigkeitssperre greift nur zwischen echten Streitverfahren; die Hängigkeit einer Anerkennungsklage hindert das Rechtsöffnungsverfahren nicht (BGE 148 III 30 E. 2.2).

5. Keine materielle Rechtskraft (lit. e — Res iudicata)

Rz. 7 Wurde über denselben Streitgegenstand zwischen denselben Parteien bereits ein rechtskräftiges materielles Sachurteil gefällt, schliesst die Einrede der abgeurteilten Sache (res iudicata) einen zweiten Prozess aus (BGE 139 III 126 E. 3.2.3).

6. Leistung von Kostenvorschuss und Sicherheit (lit. f)

Rz. 8 Leistet die klagende Partei den vom Gericht verlangten Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO) oder eine Kaution für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) auch innert der gesetzten Nachfrist (Art. 101 Abs. 3 ZPO) nicht, tritt das Gericht auf die Klage nicht ein (BGE 140 III 159 E. 4.2.1).

II. Ungeschriebene Prozessvoraussetzungen und Rechtsfolgen

Rz. 9 Klagebewilligung (Art. 209 ZPO): Die Durchführung des obligatorischen Schlichtungsversuchs und das Vorliegen einer gültigen Klagebewilligung stellen eine zwingende Prozessvoraussetzung dar (BGE 140 III 227 E. 3).

  • Abgrenzung: Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) ist keine Prozessvoraussetzung für die Einleitung der Scheidungsklage (BGE 148 III 21 E. 3.2).

Rz. 10 Rechtsfolgen des Nichteintretens: Der Nichteintretensentscheid ist ein formelles Prozessurteil. Er entfaltet keine materielle Rechtskraft hinsichtlich des materiellrechtlichen Anspruchs selbst; die Klage kann nach Beseitigung des Mangels neu eingereicht werden.

Kasuistik: Typische Anwendungsbereiche

Rz. 11 Fallgruppe 1: Negative Feststellungsklage gegen unberechtigte SchKG-Betreibungen In BGE 141 III 68 E. 2.7 betrieb ein Gläubiger den Schuldner ohne materiellen Rechtsgrund über eine hohe Summe, setzte die Betreibung nach Rechtsvorschlag aber nicht fort. Das Bundesgericht bejahte das Rechtsschutzinteresse des Betriebenen an einer negativen Feststellungsklage (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da der Betreibungseintrag seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit beeinträchtigte und ihm das Zuwarten auf eine Verjährung unzumutbar war.

Rz. 12 Fallgruppe 2: Abgrenzung Nichteintreten vs. Gegenstandslosigkeit In BGE 146 III 416 E. 7.4 focht der Mieter eine Kündigung an. Während des Berufungsverfahrens zog der Mieter freiwillig aus und übergab die Schlüssel. Das Obergericht trat auf die Berufung mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Das Bundesgericht korrigierte den Entscheid: Da das Rechtsschutzinteresse erst nachträglich entfallen war, durfte kein Nichteintretensurteil ergehen, sondern das Verfahren war als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

Rz. 13 Fallgruppe 3: Parallele Anerkennungsklage und Rechtsöffnungsgesuch In BGE 148 III 30 E. 2.2 leitete der Gläubiger nach Einleitung einer ordentlichen Klage parallel die Betreibung ein und verlangte provisorische Rechtsöffnung. Der Schuldner erhob die Einrede der Rechtshängigkeit (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Das Bundesgericht verwarf die Einrede: Die Rechtshängigkeitssperre gilt nur für Verfahren gleicher Rechtsnatur; das Rechtsöffnungsverfahren als reine Vollstreckungshilfe wird durch ein materielles Erkenntnisverfahren nicht gesperrt.

Kantonale Praxisfragen

Rz. 14 Praxisfrage 1: Amtswegige Prüfung vs. Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 60 ZPO) Auch wenn das Gericht die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüft, gilt im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime, dass die Parteien die Tatsachen darlegen müssen, aus denen sich die Prozessvoraussetzungen ergeben (z.B. Wohnsitz zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit). Bringt die klagende Partei trotz Aufforderung keine entsprechenden Tatsachen vor, tritt das Gericht infolge Beweislosigkeit nicht ein.

Rz. 15 Praxisfrage 2: Vorabentscheid über Prozessvoraussetzungen (Art. 125 lit. a ZPO) In komplexen Prozessen mit bestrittener Zuständigkeit oder zweifelhaftem Rechtsschutzinteresse fällen die kantonalen Gerichte regelmässig einen separaten Zwischenentscheid über die Prozessvoraussetzungen, um den Parteien zeitraubende und kostspielige materielle Beweisverfahren zu ersparen.

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