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Rechtsprechung zu Art. 58 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 58 ZPO

Art. 58 ZPO statuiert die Verfahrensgrundsätze des Schweizerischen Zivilprozessrechts: den Dispositionsgrundsatz als Regel und den Offizialgrundsatz als Ausnahme. Die nachstehende Übersicht fasst die massgebliche Rechtsprechung zu Parteiherrschaft, Untersuchungsmaxime und deren Ausprägungen zusammen.

BGer 5A_704/2013 (15.5.2014)

Der Entscheid befasst sich mit dem Dispositionsgrundsatz im familienrechtlichen Verfahren. Das Bundesgericht betont, dass auch im Kindesschutz- und Eheverfahren die Parteien über den Streitgegenstand disponieren können, soweit nicht zwingende Offizialbestimmungen eingreifen. Die Grenzen der Parteiherrschaft sind im Einzelfall sorgfältig zu ziehen.

BGE 149 III 172 (5.12.2022)

Das Bundesgericht präzisiert das Verhältnis von Offizialgrundsatz und Untersuchungsmaxime. Im zivilprozessualen Verfahren gilt der Dispositionsgrundsatz als Regelfall; der Offizialgrundsatz greift nur in gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen ein. Die Untersuchungsmaxime ergänzt den Offizialgrundsatz, ohne die Parteiherrschaft aufzuheben.

BGer 5A_479/2022 (1.12.2022)

Der Entscheid behandelt den Dispositionsgrundsatz im weiteren Sinne und seine Grenzen. Das Bundesgericht hält fest, dass die Parteien über den Beginn, den Gegenstand und das Ende des Verfahrens bestimmen. Ausnahmen bedürfen einer klaren gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein.

BGE 149 III 224 (18.1.2023)

Das Bundesgericht erläutert das Zusammenspiel von Parteiherrschaft und Offizialmaxime. Die Parteiherrschaft umfasst die Verfügungs- und die Beitrungsmaxime; die Offizialmaxime schränkt diese im Interesse Dritter oder der Allgemeinheit ein. Die Abgrenzung ist anhand des Zweckes der jeweiligen Verfahrensnorm vorzunehmen.

BGer 5A_60/2022 (5.12.2022)

Der Entscheid befasst sich mit dem Dispositionsgrundsatz im Kindesschutzverfahren. Das Bundesgericht betont, dass Kindesschutzmassnahmen von Amtes wegen anzuordnen und aufzuheben sind, was den Offizialgrundsatz in diesem Bereich unterstreicht. Die Parteien können jedoch Verfahrenshandlungen beeinflussen, soweit das Kindeswohl dies zulässt.

BGE 139 III 368 (3.7.2013)

Das Bundesgericht konkretisiert den Offizialgrundsatz im familienrechtlichen Verfahren. Im Ehe- und Kindesschutzverfahren greift der Offizialgrundsatz in erweitertem Umfang ein, um vulnerable Personen zu schützen. Die Abwägung zwischen Parteiherrschaft und Amtsintervention ist fallbezogen vorzunehmen.

BGer 5A_523/2024 (17.9.2025)

Der Entscheid dokumentiert die aktuelle Rechtsprechung zum Dispositionsgrundsatz. Das Bundesgericht bestätigt, dass der Dispositionsgrundsatz das Fundament des Schweizer Zivilprozessrechts bildet und Eingriffe restriktiv zu begründen sind. Die neuere Praxis hat die Grundsätze weiter konsolidiert.

BGer 5A_373/2025 (16.3.2026)

Das Bundesgericht äussert sich zur Offizialmaxime in einem aktuellen Kindesschutzverfahren. Es betont, dass die von Amtes wegen zu treffenden Massnahmen stets dem Kindeswohl untergeordnet sind. Die Offizialmaxime erlaubt es dem Gericht, den Sachverhalt selbstständig aufzuklären, soweit dies erforderlich ist.

BGer 5A_689/2012 (3.7.2013)

Der Entscheid behandelt den Dispositionsgrundsatz in einem familienrechtlichen Verfahren. Das Bundesgericht präzisiert, dass die Parteiherrschaft dort endet, wo zwingendes Recht oder der Schutz Dritter eine Amtsklärung verlangen. Die Grenzziehung folgt dem Zweck der jeweiligen materiellrechtlichen Norm.

BGer 4A_200/2019 (17.6.2019)

Das Bundesgericht befasst sich mit dem Dispositionsgrundsatz im allgemeinen Zivilverfahren. Es betont, dass die Parteien über den Streitgegenstand und die Beendigung des Verfahrens verfügen können. Gerichtliche Eigeninitiative ist nur zulässig, soweit das Gesetz ausdrücklich davon spricht.

BGer 5A_46/2018 (4.3.2019)

Der Entscheid erläutert den Offizialgrundsatz im Familienverfahren. Das Bundesgericht hält fest, dass die von Amtes wegen vorzunehmende Abklärung eingeschränkt ist, wenn die Parteien übereinstimmend auf weitere Beweiserhebungen verzichten. Eine Offizialmaxime zwingt das Gericht nicht zur uferlosen Sachverhaltsabklärung.

BGer 5A_88/2020 (11.2.2021)

Das Bundesgericht präzisiert den Dispositionsgrundsatz im Kontext von Verfahrenseinstellungen und Rückzügen. Die Parteien können über den Fortgang des Verfahrens verfügen, solange keine zwingenden Offizialgründe entgegenstehen. Ein widersprüchliches Verhalten kann aus dem Grundsatz von Treu und Glauben eingeschränkt werden.

BGer 5A_827/2023 (8.10.2024)

Der Entscheid befasst sich mit der Offizialmaxime in einem aktuellen Kindesschutzverfahren. Das Bundesgericht betont, dass die von Amtes wegen zu klärenden Punkte auf das für den Entscheid Notwendige zu beschränken sind. Eine ausufernde Offizialmaxime ist mit dem Grundsatz der Verfahrensökonomie nicht vereinbar.

BGE 148 III 105 (31.8.2021)

Das Bundesgericht fasst die zivilprozessualen Verfahrensgrundsätze zusammen. Der Dispositionsgrundsatz als Regel und der Offizialgrundsatz als Ausnahme bilden das Grundgerüst des Verfahrens. Die konkrete Ausgestaltung folgt der Natur des Streitgegenstandes und dem Schutzbedürfnis der Beteiligten.

BGE 138 III 620 (30.10.2012)

Der Entscheid behandelt den Dispositionsgrundsatz und seine Anwendung in der kasuistischen Praxis. Das Bundesgericht betont, dass die Parteiherrschaft den Ausgangspunkt des zivilprozessualen Verfahrens bildet. Offizialelemente sind restriktiv zu handhaben und setzen eine klare gesetzliche Grundlage voraus.

Letzte Aktualisierung: 2026-07-18