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Rechtsprechung zu Art. 58 ZPO

Rechtsprechung zu Art. 58 ZPO

Jeder Eintrag nennt die Erwägung, die die wiedergegebene Aussage trägt.

I. Gehalt des Dispositionsgrundsatzes

BGE 149 III 172, E. 3.4.1 (5.12.2022)

Kernaussage: Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Er ist Ausdruck der Privatautonomie.

Die Herleitung aus der Privatautonomie erklärt zugleich die Ausnahme in Abs. 2: Wo die Rechtsordnung die Verfügungsbefugnis der Parteien einschränkt — namentlich in Kinderbelangen —, tritt der Grundsatz zurück.

II. Bestimmtheit der Rechtsbegehren

BGE 137 III 617, E. 4.3 (8.12.2011)

Kernaussage: Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann.

Der praktische Kern des Dispositionsgrundsatzes: Das Gericht ist an die Anträge gebunden — also müssen diese so gefasst sein, dass sie eine Bindung überhaupt tragen können. Bei Geldforderungen folgt daraus die Bezifferungspflicht. Die Regeste verweist auf «E. 4–6»; das ist ein Abschnitts-, kein Erwägungszeiger.

III. Grenze durch den Streitgegenstand

BGE 149 III 268, E. 4.3 (30.3.2023)

Kernaussage: Die Dispositionsmaxime wird verletzt, wenn das Gericht seinen Entscheid auf einen Lebenssachverhalt stützt, der ausserhalb des Streitgegenstands liegt.

Die Bindung wirkt nicht nur gegen ein Zuviel im Dispositiv, sondern auch gegen ein Ausweichen auf einen anderen Lebenssachverhalt.

IV. Zusammenspiel mit der Untersuchungsmaxime im Familienrecht

BGE 147 III 301, E. 2.2 (9.2.2021)

Kernaussage: Für den im Rahmen des Scheidungsverfahrens festzusetzenden nachehelichen Unterhalt gilt grundsätzlich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Der eheliche Unterhalt unterliegt ebenfalls der Dispositionsmaxime; für die Sachverhaltsfeststellung gilt dort jedoch die beschränkte (soziale) Untersuchungsmaxime.

Zeigt die praktisch wichtigste Gemengelage: Innerhalb eines einzigen Entscheids können für Kindesunterhalt, ehelichen und nachehelichen Unterhalt unterschiedliche Maximen gelten.

Audit-Protokoll

Beim Audit vom 13.08.2026 erreichte das Bundle eine Belegquote von 21 % (Urteil C); 46 von 64 Belegpaaren waren ungestützt, darunter fünf mit contradicts. Die Übersicht wurde deshalb verworfen und neu aufgebaut.

Die frühere Fassung führte 31 verschiedene Referenzen. Keine davon war erfunden — alle Nummern existieren, cite bestätigt sie. Die ihnen zugeschriebenen Aussagen liessen sich aber weit überwiegend in keiner Erwägung nachweisen. Nicht übernommen wurden unter anderem BGE 138 III 620, BGE 140 III 159, BGE 141 III 433, BGE 142 III 36, BGE 142 III 102, BGE 143 III 233, BGE 144 III 394, BGE 144 III 481, BGE 146 III 1, BGE 146 III 97, BGE 148 III 105, BGE 149 III 224, BGE 150 III 1, BGE 150 III 385 sowie die angeführten BGer-Urteile.

Drei Pinpoints zeigten ins Leere: BGE 137 III 617 «E. 4», BGE 150 III 385 «E. 4.5» und BGE 143 III 233 «E. 2». Beim ersten handelt es sich um einen Regeste-Abschnittszeiger; die tragende Erwägung ist E. 4.3.

Die Übersicht ist nach dem Neuaufbau deutlich kürzer. Das ist beabsichtigt: Vier belegte Einträge sind für einen Praktiker mehr wert als einunddreissig, die einer Nachprüfung nicht standhalten.

Geprüft wurde über die opencaselaw-MCP (cite, get_regeste, get_erwaegung, find_relevant_erwaegung, check_claim_support).